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Wortwolke – Lemmata

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Diese Wortwolke basiert auf dem automatischen Lemmatisierungsverfahren historischer Texte (CAB), das im DTA für die Textsuche angewandt wird. Die Lemmatisierung fasst sowohl Transliterationen (also bspw. ſ → s) als auch grammatische Formen (Teil, Theil, Theile, Theiles, ...) zusammen. Die Wortidentifikation (Tokenisierung) erfolgt mittels DTA-Tokwrap. Die Fontgröße der einzelnen Lemmata in der Wortwolke ist proportional zu deren Frequenz im Dokument. Lemmata, die im Dokument weniger als dreimal vorkommen, werden nicht dargestellt.


1 1. 10 10. 11. 12. 14. 15 15. 150 16. 17 18 1867 1869 1870 1871 1872 1874 1876 1877 1878 1879 1880 19 2 2. 21. 24. 25. 27. 28 28. 3 3. 30 300 31. 37 4 4. 5 5. 54 6 6. 7. 8. 9 9. A A. Abs. Absicht Amt Amtsdelikt Angriff Anordnung Ansicht Anspruch Anstiftung Antrag Antragsdelikt Anwendung April Art Art. Auffaßung Aufforderung Augenblick Ausland Ausnahme Aussage Ausübung B. Beamte Bedeutung Bedingung Begehung Begriff Begünstigung Behörde Beihilfe Beispiel Beleidigung Beschränkung Bestimmung Bestrafung Betr. Bewegung Bewußtsein Beziehung Bindig Bundesstaat Buße Dauer Delikt Dezember Diebstahl Drohung Ehe Ehre Ehrenrechte Einheit Eintritt Einziehung Entscheidung Erfolg Erpreßung Fahrlässigkeit Fall Falle Februar Festungshaft Folge Form Frage Freiheit Freiheitsstrafe GS. Gebiet Gebrauch Gefahr Gefährdung Gefängnis Gegenstand Geld Geldstrafe Gesagte Gesetz Gesetzgeber Gesetzgebung Gewalt Grund Grundriß Grundsatz Gruppe Haft Hallberg-Rassy_AB Handlung I. Ii. Iii. Interesse Irrtum Iv. Jahr Januar Juli Juni Kausalität Kausalzusammenhang Kraft Körperverletzung Leben Lehrbuch Lit. Mai Mark Mensch Merkmal Meyer Mitglied Mittel Monat März Nebenstrafe Norm Note November Nr. Nötigung Objekt Oktober Person Polizeiaufsicht RGR. Raub Recht Rechte Rechtsgut Regel Reich Reichsgesetzgebung Richtung S. Sache Satz Schiff Schuld Schutz Seite Sinn StGB StGB. Staat Stelle Stellung Strafbarkeit Strafe Strafegesetz Straferahmen Straferecht System Tag Tat Tatbestand Tatsache Teil Teilnahme Tod Todesstrafe Träger Tun Täter Tötung Umstand Unterlaßung Unterschied Urkunde Ursache Urteil V. Verbrechen Vergehen Verhältnis Verjährung Verletzte Verletzung Verlust Vermögen Verpflichtung Versuch Verurteilte Vgl Vgl. Vi. Vollendung Voraussetzung Vorsatz Vorstellung Weg Weise Wirkung Wort Zeit Zuchthaus Zurechnungsfähigkeit Zwecke Zweikampf a aber absehen alle allgemein als also am an ander andere angeführt annehmen auch auf aus ausdrücklich ausschließen b begehen beginnen bei beide beim bereits besondere besprechen bestehen bestimmen bestimmt bestrafen betrachten betreffend bezeichnen bilden bis bleiben bringen bürgerlich c d d. da dabei dadurch dagegen daher damit dann darum dazu daß demnach deutsch die diejenige diese dieselbe doch dritt durch durchaus dürfen e eben ebenso eigen eigentlich ein eine einfach eintreten einzeln eng enthalten er erfolgen erforderlich erkennen erklären erscheinen erst es fahrlässig fakultativ falsch finden folgend fremd führen für ganz geben gegen gegenüber gehören gelten genügen gerade gesetzlich gewiß gleich groß h. haben handeln hier hierher i i. ich ihr ii ii. iii im immer in inländisch innerhalb insbesondere iv jede jen juristisch keine kommen konkret können körperlich lassen lebenslänglich letztere liegen machen man mehr mehrere mildernd mit mithin modern mögen möglich müssen nach neben nehmen nicht noch normwidrig notwendig nur ob oben objektiv oder ohne persönlich positiv r rechtlich rechtswidrig regelmäßig richten richtig schließen schon schwer sein seine selbst selbständig setzen sich sie so sogenannt solch sollen sondern soweit sowie sprechen staatlich stehen stellen stgb. strafbar strafelos strafrechtlich subjektiv teilweise treffen treten tun u. um unbefugt und unmittelbar unsere unten unter unterscheiden usw usw. v. verschieden vgl. vollenden vom von vor vorhanden vorliegen vorsätzlich weder wegen weil weit welche welchen wenn wer werden wesentlich wichtig wie wir wohl wollen während z. ziff. zu zulässig zum zur zwar zwei zweit zwischen § §. Übertretung öffentlich über überhaupt übrig