Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XX. Hehlerei. dagegen nur darauf an, daß der Thäter bereits früher wegen desselbenVerbrechens oder Vergehens durch einen Preußischen Gerichtshof rechts- kräftig verurtheilt worden ist. Beide Fälle haben daher nicht dieselbe Bedeutung, wenn sie sich auch in mancher Hinsicht berühren, und na- mentlich wird es sich nicht selten ereignen, daß die gesetzlichen Bedin- gungen eines Rückfalls vorliegen, ohne daß eine gewohnheitsmäßige Hehlerei nachgewiesen ist, und umgekehrt. In dem Begriff beider Er- schwerungsgründe liegt also keine Veranlassung, sie nicht neben einander im Gesetzbuch aufzuführen, und das praktische Bedürfniß weist gerade auf diese Zusammenstellung hin. u) Sollte es sich aber einmal finden, daß beide Erschwerungsgründe gleichzeitig bei demselben Angeschuldigten vorliegen, so wird dieß nur auf die Strafzumessung von Einfluß sein, und nicht eine Steigerung der gesetzlichen Strafe herbeiführen können. Gegen ein Zusammenrechnen der Strafen spricht das bei der idealen Konkurrenz von Verbrechen befolgte Prinzip und die Regel über das Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände bei dem Diebstahle, so wie bei dem Rückfall vermittelst schwerer Hehlerei die allgemeine Be- stimmung des §. 10. über die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe. Der Rückfall bei der Hehlerei ist nun genau so, wie bei dem I. Der erste Rückfall wird nach den allgemeinen Grundsätzen des II. Liegt ein zweiter oder weiterer Rückfall vor, so kommt es auf u) Die in der Revision a. a. O. S. 33. angeregten Bedenken gegen eine
solche Zusammenstellung fanden auch keine weitere Zustimmung; f. Verhandlun- gen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 156. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei. dagegen nur darauf an, daß der Thäter bereits früher wegen deſſelbenVerbrechens oder Vergehens durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechts- kräftig verurtheilt worden iſt. Beide Fälle haben daher nicht dieſelbe Bedeutung, wenn ſie ſich auch in mancher Hinſicht berühren, und na- mentlich wird es ſich nicht ſelten ereignen, daß die geſetzlichen Bedin- gungen eines Rückfalls vorliegen, ohne daß eine gewohnheitsmäßige Hehlerei nachgewieſen iſt, und umgekehrt. In dem Begriff beider Er- ſchwerungsgründe liegt alſo keine Veranlaſſung, ſie nicht neben einander im Geſetzbuch aufzuführen, und das praktiſche Bedürfniß weiſt gerade auf dieſe Zuſammenſtellung hin. u) Sollte es ſich aber einmal finden, daß beide Erſchwerungsgründe gleichzeitig bei demſelben Angeſchuldigten vorliegen, ſo wird dieß nur auf die Strafzumeſſung von Einfluß ſein, und nicht eine Steigerung der geſetzlichen Strafe herbeiführen können. Gegen ein Zuſammenrechnen der Strafen ſpricht das bei der idealen Konkurrenz von Verbrechen befolgte Prinzip und die Regel über das Zuſammentreffen mehrerer erſchwerender Umſtände bei dem Diebſtahle, ſo wie bei dem Rückfall vermittelſt ſchwerer Hehlerei die allgemeine Be- ſtimmung des §. 10. über die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe. Der Rückfall bei der Hehlerei iſt nun genau ſo, wie bei dem I. Der erſte Rückfall wird nach den allgemeinen Grundſätzen des II. Liegt ein zweiter oder weiterer Rückfall vor, ſo kommt es auf u) Die in der Reviſion a. a. O. S. 33. angeregten Bedenken gegen eine
ſolche Zuſammenſtellung fanden auch keine weitere Zuſtimmung; f. Verhandlun- gen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 156. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0466" n="456"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei.</fw><lb/> dagegen nur darauf an, daß der Thäter bereits früher wegen deſſelben<lb/> Verbrechens oder Vergehens durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechts-<lb/> kräftig verurtheilt worden iſt. Beide Fälle haben daher nicht dieſelbe<lb/> Bedeutung, wenn ſie ſich auch in mancher Hinſicht berühren, und na-<lb/> mentlich wird es ſich nicht ſelten ereignen, daß die geſetzlichen Bedin-<lb/> gungen eines Rückfalls vorliegen, ohne daß eine gewohnheitsmäßige<lb/> Hehlerei nachgewieſen iſt, und umgekehrt. In dem Begriff beider Er-<lb/> ſchwerungsgründe liegt alſo keine Veranlaſſung, ſie nicht neben einander<lb/> im Geſetzbuch aufzuführen, und das praktiſche Bedürfniß weiſt gerade<lb/> auf dieſe Zuſammenſtellung hin. <note place="foot" n="u)">Die in der <hi rendition="#g">Reviſion</hi> a. a. O. S. 33. angeregten Bedenken gegen eine<lb/> ſolche Zuſammenſtellung fanden auch keine weitere Zuſtimmung; f. <hi rendition="#g">Verhandlun-<lb/> gen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846. S. 156.</note> Sollte es ſich aber einmal finden,<lb/> daß beide Erſchwerungsgründe gleichzeitig bei demſelben Angeſchuldigten<lb/> vorliegen, ſo wird dieß nur auf die Strafzumeſſung von Einfluß ſein,<lb/> und nicht eine Steigerung der geſetzlichen Strafe herbeiführen können.<lb/> Gegen ein Zuſammenrechnen der Strafen ſpricht das bei der idealen<lb/> Konkurrenz von Verbrechen befolgte Prinzip und die Regel über das<lb/> Zuſammentreffen mehrerer erſchwerender Umſtände bei dem Diebſtahle,<lb/> ſo wie bei dem Rückfall vermittelſt ſchwerer Hehlerei die allgemeine Be-<lb/> ſtimmung des §. 10. über die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe.</p><lb/> <p>Der Rückfall bei der Hehlerei iſt nun genau ſo, wie bei dem<lb/> Diebſtahle behandelt, und die etwas verwickelten Beſtimmungen des<lb/> Entwurfs von 1847. §. 291. 292. ſind dadurch weſentlich vereinfacht<lb/> worden.</p><lb/> <p>I. Der erſte Rückfall wird nach den allgemeinen Grundſätzen des<lb/> Strafgeſetzbuchs (§§. 58-60.) beurtheilt; dieſelben kommen auch ſonſt<lb/> zur Anwendung, inſofern für die Hehlerei keine Ausnahme vorgeſchrie-<lb/> ben iſt.</p><lb/> <p>II. Liegt ein zweiter oder weiterer Rückfall vor, ſo kommt es auf<lb/> die Beſchaffenheit der früher abgeurtheilten Fälle nicht mehr an; iſt<lb/> von Neuem eine einfache Hehlerei begangen worden, ſo tritt Zucht-<lb/> haus von zwei bis zu funfzehn Jahren, und im Fall einer ſchweren<lb/> Hehlerei Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren ein. In beiden<lb/> Fällen ſoll zugleich auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden.</p> </div> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [456/0466]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei.
dagegen nur darauf an, daß der Thäter bereits früher wegen deſſelben
Verbrechens oder Vergehens durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechts-
kräftig verurtheilt worden iſt. Beide Fälle haben daher nicht dieſelbe
Bedeutung, wenn ſie ſich auch in mancher Hinſicht berühren, und na-
mentlich wird es ſich nicht ſelten ereignen, daß die geſetzlichen Bedin-
gungen eines Rückfalls vorliegen, ohne daß eine gewohnheitsmäßige
Hehlerei nachgewieſen iſt, und umgekehrt. In dem Begriff beider Er-
ſchwerungsgründe liegt alſo keine Veranlaſſung, ſie nicht neben einander
im Geſetzbuch aufzuführen, und das praktiſche Bedürfniß weiſt gerade
auf dieſe Zuſammenſtellung hin. u) Sollte es ſich aber einmal finden,
daß beide Erſchwerungsgründe gleichzeitig bei demſelben Angeſchuldigten
vorliegen, ſo wird dieß nur auf die Strafzumeſſung von Einfluß ſein,
und nicht eine Steigerung der geſetzlichen Strafe herbeiführen können.
Gegen ein Zuſammenrechnen der Strafen ſpricht das bei der idealen
Konkurrenz von Verbrechen befolgte Prinzip und die Regel über das
Zuſammentreffen mehrerer erſchwerender Umſtände bei dem Diebſtahle,
ſo wie bei dem Rückfall vermittelſt ſchwerer Hehlerei die allgemeine Be-
ſtimmung des §. 10. über die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe.
Der Rückfall bei der Hehlerei iſt nun genau ſo, wie bei dem
Diebſtahle behandelt, und die etwas verwickelten Beſtimmungen des
Entwurfs von 1847. §. 291. 292. ſind dadurch weſentlich vereinfacht
worden.
I. Der erſte Rückfall wird nach den allgemeinen Grundſätzen des
Strafgeſetzbuchs (§§. 58-60.) beurtheilt; dieſelben kommen auch ſonſt
zur Anwendung, inſofern für die Hehlerei keine Ausnahme vorgeſchrie-
ben iſt.
II. Liegt ein zweiter oder weiterer Rückfall vor, ſo kommt es auf
die Beſchaffenheit der früher abgeurtheilten Fälle nicht mehr an; iſt
von Neuem eine einfache Hehlerei begangen worden, ſo tritt Zucht-
haus von zwei bis zu funfzehn Jahren, und im Fall einer ſchweren
Hehlerei Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren ein. In beiden
Fällen ſoll zugleich auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden.
u) Die in der Reviſion a. a. O. S. 33. angeregten Bedenken gegen eine
ſolche Zuſammenſtellung fanden auch keine weitere Zuſtimmung; f. Verhandlun-
gen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 156.
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