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Börne, Ludwig: Briefe aus Paris. Bd. 6. Paris, 1834.

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ungültig! die Opposition erwiderte; sie wäre gültig,
denn obzwar jene Deputirten wirklich in einer Cri¬
minal-Untersuchung gewesen, so hätten sie doch keine
Criminalstrafe ausgestanden, weil sie damals von dem
Könige begnadigt wurden. Darauf entgegneten die
Minister: das Recht der königlichen Gnade
sei beschränkt und ihre Folgen erstrecken
sich nicht so weit
, einem Bürger seine
bürgerliche Ehre wiederzugeben
. Minister,
Diener des Königs, die sonst Himmel und Erde in
Bewegung setzen, wenn einer nur mit dem kleinen
Finger die Rechte der Krone anrührt, beschränken
selbst diese Rechte! Das einzige Recht, welches die
Freiheit selbst den Fürsten lassen würde, das Recht
der Begnadigung
, läßt sich der König gern be¬
schränken, nur um in der Kammer vier freisinnige
Männer weniger zu haben! Aber die Würtember¬
gischen Minister könnten es einmal bitter bereuen,
das Recht der Begnadigung, das doch von den Für¬
sten auch auf jede andere höchste Regierungsgewalt
überginge, beschränkt zu haben.

In Darmstadt ist etwas Aehnliches vorgefallen.
Ein Advokat Hofmann, der vor vierzehn Jahren in
Demagogischen Umtrieben verwickelt war, wurde zum
Deputirten gewählt. Hofmann wurde damals aber
nicht verurtheilt, sondern der Prozeß wurde niederge¬
schlagen, und der Angeschuldigte, wie die Juristen

ungültig! die Oppoſition erwiderte; ſie wäre gültig,
denn obzwar jene Deputirten wirklich in einer Cri¬
minal-Unterſuchung geweſen, ſo hätten ſie doch keine
Criminalſtrafe ausgeſtanden, weil ſie damals von dem
Könige begnadigt wurden. Darauf entgegneten die
Miniſter: das Recht der königlichen Gnade
ſei beſchränkt und ihre Folgen erſtrecken
ſich nicht ſo weit
, einem Bürger ſeine
bürgerliche Ehre wiederzugeben
. Miniſter,
Diener des Königs, die ſonſt Himmel und Erde in
Bewegung ſetzen, wenn einer nur mit dem kleinen
Finger die Rechte der Krone anrührt, beſchränken
ſelbſt dieſe Rechte! Das einzige Recht, welches die
Freiheit ſelbſt den Fürſten laſſen würde, das Recht
der Begnadigung
, läßt ſich der König gern be¬
ſchränken, nur um in der Kammer vier freiſinnige
Männer weniger zu haben! Aber die Würtember¬
giſchen Miniſter könnten es einmal bitter bereuen,
das Recht der Begnadigung, das doch von den Für¬
ſten auch auf jede andere höchſte Regierungsgewalt
überginge, beſchränkt zu haben.

In Darmſtadt iſt etwas Aehnliches vorgefallen.
Ein Advokat Hofmann, der vor vierzehn Jahren in
Demagogiſchen Umtrieben verwickelt war, wurde zum
Deputirten gewählt. Hofmann wurde damals aber
nicht verurtheilt, ſondern der Prozeß wurde niederge¬
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[151/0163] ungültig! die Oppoſition erwiderte; ſie wäre gültig, denn obzwar jene Deputirten wirklich in einer Cri¬ minal-Unterſuchung geweſen, ſo hätten ſie doch keine Criminalſtrafe ausgeſtanden, weil ſie damals von dem Könige begnadigt wurden. Darauf entgegneten die Miniſter: das Recht der königlichen Gnade ſei beſchränkt und ihre Folgen erſtrecken ſich nicht ſo weit, einem Bürger ſeine bürgerliche Ehre wiederzugeben. Miniſter, Diener des Königs, die ſonſt Himmel und Erde in Bewegung ſetzen, wenn einer nur mit dem kleinen Finger die Rechte der Krone anrührt, beſchränken ſelbſt dieſe Rechte! Das einzige Recht, welches die Freiheit ſelbſt den Fürſten laſſen würde, das Recht der Begnadigung, läßt ſich der König gern be¬ ſchränken, nur um in der Kammer vier freiſinnige Männer weniger zu haben! Aber die Würtember¬ giſchen Miniſter könnten es einmal bitter bereuen, das Recht der Begnadigung, das doch von den Für¬ ſten auch auf jede andere höchſte Regierungsgewalt überginge, beſchränkt zu haben. In Darmſtadt iſt etwas Aehnliches vorgefallen. Ein Advokat Hofmann, der vor vierzehn Jahren in Demagogiſchen Umtrieben verwickelt war, wurde zum Deputirten gewählt. Hofmann wurde damals aber nicht verurtheilt, ſondern der Prozeß wurde niederge¬ ſchlagen, und der Angeſchuldigte, wie die Juriſten

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Zitationshilfe: Börne, Ludwig: Briefe aus Paris. Bd. 6. Paris, 1834, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/boerne_paris06_1834/163>, abgerufen am 23.11.2024.