seine römische Lehre von Contracten auf die Hand- lungs-Vorfälle an.
§. 4.
3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf- geblüht ist, sind deren Geschäfte anfangs, auf eine sehr einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber sind eine Menge Erfindungen z. E. Wechsel und Asse- curanz, hinzugekommen, welche die Geschäfte ver- wickelter und deren Entscheidung dem Rechts-Gelehr- ten schweer machen. Hier sehen nun zwar die Re- genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, über diese Geschäfte insbesondre gewisse Verordnungen zu machen. Jeder handelnde Staat hat nun seine Wech- sel-Assecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und seine Seerechte. Aber so, wie diese verfertiget worden sind, so sind auch wieder diese Geschäfte verwickelter worden, und jede dieser Verordnungen wird, wenn sie etwas alt ist, wieder unbrauchbar. Es entdecken sich auch Fälle, wofür sie nicht gesorgt hat, oder unerwartete schädliche Folgen ihrer Verfügungen. Rechtsgelehrte, denen man alsdann die Verbesserung und Erweiterung solcher Verordnungen auftragen mögte, müssen jezt weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung wissen, als deren erste Verfasser wissen durften. Solche Männer aber sind sehr selten.
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
ſeine roͤmiſche Lehre von Contracten auf die Hand- lungs-Vorfaͤlle an.
§. 4.
3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf- gebluͤht iſt, ſind deren Geſchaͤfte anfangs, auf eine ſehr einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber ſind eine Menge Erfindungen z. E. Wechſel und Aſſe- curanz, hinzugekommen, welche die Geſchaͤfte ver- wickelter und deren Entſcheidung dem Rechts-Gelehr- ten ſchweer machen. Hier ſehen nun zwar die Re- genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, uͤber dieſe Geſchaͤfte insbeſondre gewiſſe Verordnungen zu machen. Jeder handelnde Staat hat nun ſeine Wech- ſel-Aſſecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und ſeine Seerechte. Aber ſo, wie dieſe verfertiget worden ſind, ſo ſind auch wieder dieſe Geſchaͤfte verwickelter worden, und jede dieſer Verordnungen wird, wenn ſie etwas alt iſt, wieder unbrauchbar. Es entdecken ſich auch Faͤlle, wofuͤr ſie nicht geſorgt hat, oder unerwartete ſchaͤdliche Folgen ihrer Verfuͤgungen. Rechtsgelehrte, denen man alsdann die Verbeſſerung und Erweiterung ſolcher Verordnungen auftragen moͤgte, muͤſſen jezt weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung wiſſen, als deren erſte Verfaſſer wiſſen durften. Solche Maͤnner aber ſind ſehr ſelten.
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5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
ſeine roͤmiſche Lehre von Contracten auf die Hand-
lungs-Vorfaͤlle an.
§. 4.
3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf-
gebluͤht iſt, ſind deren Geſchaͤfte anfangs, auf eine ſehr
einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber
ſind eine Menge Erfindungen z. E. Wechſel und Aſſe-
curanz, hinzugekommen, welche die Geſchaͤfte ver-
wickelter und deren Entſcheidung dem Rechts-Gelehr-
ten ſchweer machen. Hier ſehen nun zwar die Re-
genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, uͤber
dieſe Geſchaͤfte insbeſondre gewiſſe Verordnungen zu
machen. Jeder handelnde Staat hat nun ſeine Wech-
ſel-Aſſecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und
ſeine Seerechte. Aber ſo, wie dieſe verfertiget worden
ſind, ſo ſind auch wieder dieſe Geſchaͤfte verwickelter
worden, und jede dieſer Verordnungen wird, wenn ſie
etwas alt iſt, wieder unbrauchbar. Es entdecken ſich
auch Faͤlle, wofuͤr ſie nicht geſorgt hat, oder unerwartete
ſchaͤdliche Folgen ihrer Verfuͤgungen. Rechtsgelehrte,
denen man alsdann die Verbeſſerung und Erweiterung
ſolcher Verordnungen auftragen moͤgte, muͤſſen jezt
weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/360>, abgerufen am 23.11.2024.
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