Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. p. C. Man mögte also denken, ein vorsichtigerKaufmann tuhe wol, wenn er jedes Stük Gut in der Polize besonders taxirt. Aber der Versicherer wird eben deswegen eine höhere Prämie fodern. Doch kann die Sache auch zum Schaden des Assecu- radörs ausschlagen, wenn die Taxe nicht geteilt ist. Es sein z. B. zwei Kisten Leinen, jede 5000 Mk. wehrt, in Einer Taxe zu 10000 Mk. versichert. Eine derselben leide eine Beschädigung bis zu 300 Mk., und die zweite zu 140 Mk. Wären sie in der Taxe unterschieden worden, so würde der Versiche- rer jene, aber nicht diese Beschädigung vergüten. Denn so beträgt sie nicht 3 p. C. von 5000 Mk. Nun aber muß er alles bezahlen. Denn 440 Mk. sind mehr als 3 p. C. von 10000 Mk. Man sieht also, daß es eine gewissermassen unnüze Subtilität ist. Der Kaufmanu trennt indessen die Taxe mit gutem Grunde in dem Falle, welchen ich hier annehme, daß die beiden Kisten zwei verschiedene Eigner haben. Bei mehr verderlichen Waaren, als Leinen und 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. p. C. Man moͤgte alſo denken, ein vorſichtigerKaufmann tuhe wol, wenn er jedes Stuͤk Gut in der Polize beſonders taxirt. Aber der Verſicherer wird eben deswegen eine hoͤhere Praͤmie fodern. Doch kann die Sache auch zum Schaden des Aſſecu- radoͤrs ausſchlagen, wenn die Taxe nicht geteilt iſt. Es ſein z. B. zwei Kiſten Leinen, jede 5000 Mk. wehrt, in Einer Taxe zu 10000 Mk. verſichert. Eine derſelben leide eine Beſchaͤdigung bis zu 300 Mk., und die zweite zu 140 Mk. Waͤren ſie in der Taxe unterſchieden worden, ſo wuͤrde der Verſiche- rer jene, aber nicht dieſe Beſchaͤdigung verguͤten. Denn ſo betraͤgt ſie nicht 3 p. C. von 5000 Mk. Nun aber muß er alles bezahlen. Denn 440 Mk. ſind mehr als 3 p. C. von 10000 Mk. Man ſieht alſo, daß es eine gewiſſermaſſen unnuͤze Subtilitaͤt iſt. Der Kaufmanu trennt indeſſen die Taxe mit gutem Grunde in dem Falle, welchen ich hier annehme, daß die beiden Kiſten zwei verſchiedene Eigner haben. Bei mehr verderlichen Waaren, als Leinen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0064" n="56"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> p. C. Man moͤgte alſo denken, ein vorſichtiger<lb/> Kaufmann tuhe wol, wenn er jedes Stuͤk Gut in<lb/> der Polize beſonders taxirt. Aber der Verſicherer<lb/> wird eben deswegen eine hoͤhere Praͤmie fodern.<lb/> Doch kann die Sache auch zum Schaden des Aſſecu-<lb/> radoͤrs ausſchlagen, wenn die Taxe nicht geteilt iſt.<lb/> Es ſein z. B. zwei Kiſten Leinen, jede 5000 Mk.<lb/> wehrt, in Einer Taxe zu 10000 Mk. verſichert.<lb/> Eine derſelben leide eine Beſchaͤdigung bis zu 300<lb/> Mk., und die zweite zu 140 Mk. Waͤren ſie in der<lb/> Taxe unterſchieden worden, ſo wuͤrde der Verſiche-<lb/> rer jene, aber nicht dieſe Beſchaͤdigung verguͤten.<lb/> Denn ſo betraͤgt ſie nicht 3 p. C. von 5000 Mk. Nun<lb/> aber muß er alles bezahlen. Denn 440 Mk. ſind<lb/> mehr als 3 p. C. von 10000 Mk. Man ſieht alſo,<lb/> daß es eine gewiſſermaſſen unnuͤze Subtilitaͤt iſt.<lb/> Der Kaufmanu trennt indeſſen die Taxe mit gutem<lb/> Grunde in dem Falle, welchen ich hier annehme,<lb/> daß die beiden Kiſten zwei verſchiedene Eigner haben.</p><lb/> <p>Bei mehr verderlichen Waaren, als Leinen und<lb/> d. gl. ſind, z. B. rohem Zukker, Hanf, Korn und<lb/> d. gl. macht der Verſicherer die Bedingung, die<lb/> aber der Polize eingeruͤkt werden muß, daß er <hi rendition="#g">frei<lb/> von 10 p. C. Averei</hi> ſei. Korn wird im Win-<lb/> ter gewoͤhnlich <hi rendition="#g">frei von Averei</hi> gezeichnet. Doch<lb/> koͤmmt es auch dem Aſſecuradoͤr im Fall eines totalen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0064]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
p. C. Man moͤgte alſo denken, ein vorſichtiger
Kaufmann tuhe wol, wenn er jedes Stuͤk Gut in
der Polize beſonders taxirt. Aber der Verſicherer
wird eben deswegen eine hoͤhere Praͤmie fodern.
Doch kann die Sache auch zum Schaden des Aſſecu-
radoͤrs ausſchlagen, wenn die Taxe nicht geteilt iſt.
Es ſein z. B. zwei Kiſten Leinen, jede 5000 Mk.
wehrt, in Einer Taxe zu 10000 Mk. verſichert.
Eine derſelben leide eine Beſchaͤdigung bis zu 300
Mk., und die zweite zu 140 Mk. Waͤren ſie in der
Taxe unterſchieden worden, ſo wuͤrde der Verſiche-
rer jene, aber nicht dieſe Beſchaͤdigung verguͤten.
Denn ſo betraͤgt ſie nicht 3 p. C. von 5000 Mk. Nun
aber muß er alles bezahlen. Denn 440 Mk. ſind
mehr als 3 p. C. von 10000 Mk. Man ſieht alſo,
daß es eine gewiſſermaſſen unnuͤze Subtilitaͤt iſt.
Der Kaufmanu trennt indeſſen die Taxe mit gutem
Grunde in dem Falle, welchen ich hier annehme,
daß die beiden Kiſten zwei verſchiedene Eigner haben.
Bei mehr verderlichen Waaren, als Leinen und
d. gl. ſind, z. B. rohem Zukker, Hanf, Korn und
d. gl. macht der Verſicherer die Bedingung, die
aber der Polize eingeruͤkt werden muß, daß er frei
von 10 p. C. Averei ſei. Korn wird im Win-
ter gewoͤhnlich frei von Averei gezeichnet. Doch
koͤmmt es auch dem Aſſecuradoͤr im Fall eines totalen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |