Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De his, qui sui vel alieni iuris sunt. nur das Recht, durch nachfolgende Ehe die mit einerConcubine erzeugte Kinder zu legitimiren, als eine bestän- dige und zu jeder Zeit gültige Art der Legitimation ein- führte 59), welche sich auch auf die noch künftig im Con- cubinat zu erzeugende Kinder erstrecken solle; sondern auch auf den Fall, da die Ehe mit der Concubine nicht statt finden möchte, noch eine neue Art der Legitimation durch Fürstliche Begnadigung per rescriptum prin- cipis) erfand 60). Wir werden davon zu seiner Zeit aus- führlicher handeln. Soviel vorjetzt vom Begrif und zur Geschichte der römischen Legitimation. Nicht zum Nu- tzen des Vaters, sondern der Kinder ist hingegen die teutsche Legitimation eingeführet worden, welche dem Vater keine väterliche Gewalt über seine unehelichen Kin- der giebt, sondern blos den Schandfleck der unehelichen Geburt tilgt, und die Kinder fähig macht, in Gilden, Zünfte, und andere Kollegien aufgenommen zu werden, und überhaupt im Staat als legitim zu passiren. Auch von dieser wird unten beym §. 145. ein mehreres vorkom- men. Endlich die heutige Legitimation ist diejenige Handlung, wodurch uneheliche Kinder so- wohl die Familienrechte ehelich gebohrner, als auch gewisse bürgerliche Rechte, die sie aus- serdem wegen Anrüchtigkeit hätten entbehren müssen, erlangen, und zwar entweder beyde zusammen, oder nur letztere, mit Ausschluß der erstern 61). Daher ist die Legitimation nach heu- tigen Rechten entweder eine vollkommene (plena) oder 59) L. 10. Cod. de natur. lib. 60) Christ. Henr. hiller Diss. qua legitimatio per rescriptum Principis Iustiniano Imp. tamquam auctori atque inventori vin- dicatur. Tub. 1723. 61) S. eisenhart in der angef. Dissertat. Cap. II. §. 6. Q 4
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt. nur das Recht, durch nachfolgende Ehe die mit einerConcubine erzeugte Kinder zu legitimiren, als eine beſtaͤn- dige und zu jeder Zeit guͤltige Art der Legitimation ein- fuͤhrte 59), welche ſich auch auf die noch kuͤnftig im Con- cubinat zu erzeugende Kinder erſtrecken ſolle; ſondern auch auf den Fall, da die Ehe mit der Concubine nicht ſtatt finden moͤchte, noch eine neue Art der Legitimation durch Fuͤrſtliche Begnadigung per reſcriptum prin- cipis) erfand 60). Wir werden davon zu ſeiner Zeit aus- fuͤhrlicher handeln. Soviel vorjetzt vom Begrif und zur Geſchichte der roͤmiſchen Legitimation. Nicht zum Nu- tzen des Vaters, ſondern der Kinder iſt hingegen die teutſche Legitimation eingefuͤhret worden, welche dem Vater keine vaͤterliche Gewalt uͤber ſeine unehelichen Kin- der giebt, ſondern blos den Schandfleck der unehelichen Geburt tilgt, und die Kinder faͤhig macht, in Gilden, Zuͤnfte, und andere Kollegien aufgenommen zu werden, und uͤberhaupt im Staat als legitim zu paſſiren. Auch von dieſer wird unten beym §. 145. ein mehreres vorkom- men. Endlich die heutige Legitimation iſt diejenige Handlung, wodurch uneheliche Kinder ſo- wohl die Familienrechte ehelich gebohrner, als auch gewiſſe buͤrgerliche Rechte, die ſie auſ- ſerdem wegen Anruͤchtigkeit haͤtten entbehren muͤſſen, erlangen, und zwar entweder beyde zuſammen, oder nur letztere, mit Ausſchluß der erſtern 61). Daher iſt die Legitimation nach heu- tigen Rechten entweder eine vollkommene (plena) oder 59) L. 10. Cod. de natur. lib. 60) Chriſt. Henr. hiller Diſſ. qua legitimatio per reſcriptum Principis Iuſtiniano Imp. tamquam auctori atque inventori vin- dicatur. Tub. 1723. 61) S. eisenhart in der angef. Diſſertat. Cap. II. §. 6. Q 4
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De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
nur das Recht, durch nachfolgende Ehe die mit einer
Concubine erzeugte Kinder zu legitimiren, als eine beſtaͤn-
dige und zu jeder Zeit guͤltige Art der Legitimation ein-
fuͤhrte 59), welche ſich auch auf die noch kuͤnftig im Con-
cubinat zu erzeugende Kinder erſtrecken ſolle; ſondern
auch auf den Fall, da die Ehe mit der Concubine nicht
ſtatt finden moͤchte, noch eine neue Art der Legitimation
durch Fuͤrſtliche Begnadigung per reſcriptum prin-
cipis) erfand 60). Wir werden davon zu ſeiner Zeit aus-
fuͤhrlicher handeln. Soviel vorjetzt vom Begrif und zur
Geſchichte der roͤmiſchen Legitimation. Nicht zum Nu-
tzen des Vaters, ſondern der Kinder iſt hingegen die
teutſche Legitimation eingefuͤhret worden, welche dem
Vater keine vaͤterliche Gewalt uͤber ſeine unehelichen Kin-
der giebt, ſondern blos den Schandfleck der unehelichen
Geburt tilgt, und die Kinder faͤhig macht, in Gilden,
Zuͤnfte, und andere Kollegien aufgenommen zu werden,
und uͤberhaupt im Staat als legitim zu paſſiren. Auch
von dieſer wird unten beym §. 145. ein mehreres vorkom-
men. Endlich die heutige Legitimation iſt diejenige
Handlung, wodurch uneheliche Kinder ſo-
wohl die Familienrechte ehelich gebohrner,
als auch gewiſſe buͤrgerliche Rechte, die ſie auſ-
ſerdem wegen Anruͤchtigkeit haͤtten entbehren
muͤſſen, erlangen, und zwar entweder beyde
zuſammen, oder nur letztere, mit Ausſchluß
der erſtern 61). Daher iſt die Legitimation nach heu-
tigen Rechten entweder eine vollkommene (plena)
oder
59) L. 10. Cod. de natur. lib.
60) Chriſt. Henr. hiller Diſſ. qua legitimatio per reſcriptum
Principis Iuſtiniano Imp. tamquam auctori atque inventori vin-
dicatur. Tub. 1723.
61) S. eisenhart in der angef. Diſſertat. Cap. II. §. 6.
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