Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De his, qui sui vel alieni iuris sunt. getreu geblieben, erhellet aus seiner eigenen Verordnungim cap. 1. X. de eo, qui duxit in matrimonium, quam pol- luit per adulterium ganz deutlich. Wie konnte er nun al- so bey den zu seiner Zeit herrschenden Grundsätzen anders rescribiren, als daß ein im Ehebruch erzeugtes Kind durch die Ehe der Eltern nimmer legitimiret werden könne, zu- mal wenn, wie in dem cap. 6. noch angeführet wird, der Ehebrecher seiner unschuldigen Ehegattin nach dem Leben gestanden haben sollte? Der Grund der Entscheidung war hier offenbar kein anderer, als weil die Ehe an sich unter den Eltern nicht bestehen konnte 80). Allein in der Folge der Zeit ist unter Innocenz III. von jener Strenge der Kirchendisciplin etwas nachgelas- sen, und das ehemalige ganz allgemeine Verbot der Ehe wegen vorher begangenen Ehebruchs nur auf zwey Fälle eingeschränkt worden; nämlich a) wenn der ehebrechende Gatte, noch zu Lebzeiten seines unschuldigen Gatten, den Mitverbrecher die Ehe versprochen, und b) wenn derselbe seinem unschuldigen Ehegatten nach dem Leben getrachtet hatte 81). In allen übrigen Fällen hingegen kann nach dem neuern päbstlichen Recht der untreue Ehegatte seinen Mitverbrecher rechtmäsig heyrathen, ja eine solche Ehe wird in cap. 6. X. de eo, qui duxit in matrim. quam poll. per adult. ausdrücklich für ein legitimum matrimonium erklärt. 80) Dieser Entscheidungsgrund wird auch in der original De- cretale beym Harduin a. a. O. ausdrücklich beygefügt. Denn da schließt sich diese päbstliche Verordnung mit den Worten: quoniam inter se legitimum matrimonium contrahere non potuerunt; welche aber in dem cap. 6. cit. der Grego- rianischen Decretalensammlung weggelassen sind. 81) Eybel in der Einleitung in das katholische Kirchenrecht
IV. Theil I. Band Cap. 13. §. 362. not. e. Schott Ehe- recht §. 99. De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt. getreu geblieben, erhellet aus ſeiner eigenen Verordnungim cap. 1. X. de eo, qui duxit in matrimonium, quam pol- luit per adulterium ganz deutlich. Wie konnte er nun al- ſo bey den zu ſeiner Zeit herrſchenden Grundſaͤtzen anders reſcribiren, als daß ein im Ehebruch erzeugtes Kind durch die Ehe der Eltern nimmer legitimiret werden koͤnne, zu- mal wenn, wie in dem cap. 6. noch angefuͤhret wird, der Ehebrecher ſeiner unſchuldigen Ehegattin nach dem Leben geſtanden haben ſollte? Der Grund der Entſcheidung war hier offenbar kein anderer, als weil die Ehe an ſich unter den Eltern nicht beſtehen konnte 80). Allein in der Folge der Zeit iſt unter Innocenz III. von jener Strenge der Kirchendisciplin etwas nachgelaſ- ſen, und das ehemalige ganz allgemeine Verbot der Ehe wegen vorher begangenen Ehebruchs nur auf zwey Faͤlle eingeſchraͤnkt worden; naͤmlich a) wenn der ehebrechende Gatte, noch zu Lebzeiten ſeines unſchuldigen Gatten, den Mitverbrecher die Ehe verſprochen, und b) wenn derſelbe ſeinem unſchuldigen Ehegatten nach dem Leben getrachtet hatte 81). In allen uͤbrigen Faͤllen hingegen kann nach dem neuern paͤbſtlichen Recht der untreue Ehegatte ſeinen Mitverbrecher rechtmaͤſig heyrathen, ja eine ſolche Ehe wird in cap. 6. X. de eo, qui duxit in matrim. quam poll. per adult. ausdruͤcklich fuͤr ein legitimum matrimonium erklaͤrt. 80) Dieſer Entſcheidungsgrund wird auch in der original De- cretale beym Harduin a. a. O. ausdruͤcklich beygefuͤgt. Denn da ſchließt ſich dieſe paͤbſtliche Verordnung mit den Worten: quoniam inter ſe legitimum matrimonium contrahere non potuerunt; welche aber in dem cap. 6. cit. der Grego- rianiſchen Decretalenſammlung weggelaſſen ſind. 81) Eybel in der Einleitung in das katholiſche Kirchenrecht
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getreu geblieben, erhellet aus ſeiner eigenen Verordnung
im cap. 1. X. de eo, qui duxit in matrimonium, quam pol-
luit per adulterium ganz deutlich. Wie konnte er nun al-
ſo bey den zu ſeiner Zeit herrſchenden Grundſaͤtzen anders
reſcribiren, als daß ein im Ehebruch erzeugtes Kind durch
die Ehe der Eltern nimmer legitimiret werden koͤnne, zu-
mal wenn, wie in dem cap. 6. noch angefuͤhret wird, der
Ehebrecher ſeiner unſchuldigen Ehegattin nach dem Leben
geſtanden haben ſollte? Der Grund der Entſcheidung war
hier offenbar kein anderer, als weil die Ehe an ſich
unter den Eltern nicht beſtehen konnte 80).
Allein in der Folge der Zeit iſt unter Innocenz III.
von jener Strenge der Kirchendisciplin etwas nachgelaſ-
ſen, und das ehemalige ganz allgemeine Verbot der Ehe
wegen vorher begangenen Ehebruchs nur auf zwey Faͤlle
eingeſchraͤnkt worden; naͤmlich a) wenn der ehebrechende
Gatte, noch zu Lebzeiten ſeines unſchuldigen Gatten, den
Mitverbrecher die Ehe verſprochen, und b) wenn derſelbe
ſeinem unſchuldigen Ehegatten nach dem Leben getrachtet
hatte 81). In allen uͤbrigen Faͤllen hingegen kann nach
dem neuern paͤbſtlichen Recht der untreue Ehegatte ſeinen
Mitverbrecher rechtmaͤſig heyrathen, ja eine ſolche Ehe
wird in cap. 6. X. de eo, qui duxit in matrim. quam poll.
per adult. ausdruͤcklich fuͤr ein legitimum matrimonium
erklaͤrt.
80) Dieſer Entſcheidungsgrund wird auch in der original De-
cretale beym Harduin a. a. O. ausdruͤcklich beygefuͤgt.
Denn da ſchließt ſich dieſe paͤbſtliche Verordnung mit den
Worten: quoniam inter ſe legitimum matrimonium contrahere
non potuerunt; welche aber in dem cap. 6. cit. der Grego-
rianiſchen Decretalenſammlung weggelaſſen ſind.
81) Eybel in der Einleitung in das katholiſche Kirchenrecht
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