Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 6. Tit. §. 143. ehelichen Kinder ihr nicht mehr im Wege 25); obwohl indiesem Fall von den heutigen Rechtsgelehrten behauptet wird, daß der Vater seinen unehelichen Kindern das Suc- cessions-Recht nur alsdann beylegen lassen könne, wenn beygebracht wird, daß der Pflichttheil der ehelich gebohr- nen unverkürzt erhalten werde 26). Nicht weniger können heutiges Tages alle Arten unehelicher Kinder per rescrip- tum principis legitimiret werden; auch die, welche aus einem Ehebruch, Fornication, Incest, oder Stuprum ge- bohren worden 27). Es kann endlich diese Legitimation nach heutigen Rechten auch von den Kindern selbst, oder den Vormündern ohne Einwilligung des Vaters gesucht werden, in so fern sie nämlich nur in der Absicht gesche- hen soll, daß der Flecken der unehelichen Geburt geho- ben werde 28). Denn eine vollkommene Wirkung kann ihr ohne die Einwilligung des Vaters nie zugeschrieben werden 29). Daß der Vater seinen Willen auch noch heutiges Tages in seinem Testament erklären könne, hat keinen Zweifel; dahingegen der Umstand, daß ein Vater das von ihm ausser der Ehe erzeugte Kind wie ein eheliches Kind im Hause gehalten und erzo- gen, auch im Testament zum Erben ernannt habe, den Rech- 25) thomasius e. l. stryck c. l. §. 16. madihn c. l. 26) stryck de Success. ab int. Diss. I. cap. 2. §. 74. gail lib. II. Obs. 142. carpzov P. II. Const. 6. def. 27. hof- acker Princip. iur. civ. Rom. T. I. §. 597. not. e. von Trütschler Anweisung zur vorsichtigen und förmlichen Ab- fassung rechtlicher Aufsätze insonderheit über Handl. der will- kührlichen Gerichtsbarkeit. I. Th. 2. Hptabth. 3 Hauptstück §. 54. 27) Cap. 13. X. qui fil. sint legit. stryk Us. mod. §. 15. thomasius c. l. madihn c. l. 28) madihn c. l. §. 4. 29) stryck c. l. §. 18.
1. Buch. 6. Tit. §. 143. ehelichen Kinder ihr nicht mehr im Wege 25); obwohl indieſem Fall von den heutigen Rechtsgelehrten behauptet wird, daß der Vater ſeinen unehelichen Kindern das Suc- ceſſions-Recht nur alsdann beylegen laſſen koͤnne, wenn beygebracht wird, daß der Pflichttheil der ehelich gebohr- nen unverkuͤrzt erhalten werde 26). Nicht weniger koͤnnen heutiges Tages alle Arten unehelicher Kinder per reſcrip- tum principis legitimiret werden; auch die, welche aus einem Ehebruch, Fornication, Inceſt, oder Stuprum ge- bohren worden 27). Es kann endlich dieſe Legitimation nach heutigen Rechten auch von den Kindern ſelbſt, oder den Vormuͤndern ohne Einwilligung des Vaters geſucht werden, in ſo fern ſie naͤmlich nur in der Abſicht geſche- hen ſoll, daß der Flecken der unehelichen Geburt geho- ben werde 28). Denn eine vollkommene Wirkung kann ihr ohne die Einwilligung des Vaters nie zugeſchrieben werden 29). Daß der Vater ſeinen Willen auch noch heutiges Tages in ſeinem Teſtament erklaͤren koͤnne, hat keinen Zweifel; dahingegen der Umſtand, daß ein Vater das von ihm auſſer der Ehe erzeugte Kind wie ein eheliches Kind im Hauſe gehalten und erzo- gen, auch im Teſtament zum Erben ernannt habe, den Rech- 25) thomasius e. l. stryck c. l. §. 16. madihn c. l. 26) stryck de Succeſſ. ab int. Diſſ. I. cap. 2. §. 74. gail lib. II. Obſ. 142. carpzov P. II. Conſt. 6. def. 27. hof- acker Princip. iur. civ. Rom. T. I. §. 597. not. e. von Truͤtſchler Anweiſung zur vorſichtigen und foͤrmlichen Ab- faſſung rechtlicher Aufſaͤtze inſonderheit uͤber Handl. der will- kuͤhrlichen Gerichtsbarkeit. I. Th. 2. Hptabth. 3 Hauptſtuͤck §. 54. 27) Cap. 13. X. qui fil. ſint legit. stryk Us. mod. §. 15. thomasius c. l. madihn c. l. 28) madihn c. l. §. 4. 29) stryck c. l. §. 18.
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1. Buch. 6. Tit. §. 143.
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dieſem Fall von den heutigen Rechtsgelehrten behauptet
wird, daß der Vater ſeinen unehelichen Kindern das Suc-
ceſſions-Recht nur alsdann beylegen laſſen koͤnne, wenn
beygebracht wird, daß der Pflichttheil der ehelich gebohr-
nen unverkuͤrzt erhalten werde 26). Nicht weniger koͤnnen
heutiges Tages alle Arten unehelicher Kinder per reſcrip-
tum principis legitimiret werden; auch die, welche aus
einem Ehebruch, Fornication, Inceſt, oder Stuprum ge-
bohren worden 27). Es kann endlich dieſe Legitimation
nach heutigen Rechten auch von den Kindern ſelbſt, oder
den Vormuͤndern ohne Einwilligung des Vaters geſucht
werden, in ſo fern ſie naͤmlich nur in der Abſicht geſche-
hen ſoll, daß der Flecken der unehelichen Geburt geho-
ben werde 28). Denn eine vollkommene Wirkung kann
ihr ohne die Einwilligung des Vaters nie zugeſchrieben
werden 29). Daß der Vater ſeinen Willen auch noch
heutiges Tages in ſeinem Teſtament erklaͤren koͤnne,
hat keinen Zweifel; dahingegen der Umſtand, daß
ein Vater das von ihm auſſer der Ehe erzeugte Kind
wie ein eheliches Kind im Hauſe gehalten und erzo-
gen, auch im Teſtament zum Erben ernannt habe, den
Rech-
25) thomasius e. l. stryck c. l. §. 16. madihn c. l.
26) stryck de Succeſſ. ab int. Diſſ. I. cap. 2. §. 74. gail
lib. II. Obſ. 142. carpzov P. II. Conſt. 6. def. 27. hof-
acker Princip. iur. civ. Rom. T. I. §. 597. not. e. von
Truͤtſchler Anweiſung zur vorſichtigen und foͤrmlichen Ab-
faſſung rechtlicher Aufſaͤtze inſonderheit uͤber Handl. der will-
kuͤhrlichen Gerichtsbarkeit. I. Th. 2. Hptabth. 3 Hauptſtuͤck
§. 54.
27) Cap. 13. X. qui fil. ſint legit. stryk Us. mod. §. 15.
thomasius c. l. madihn c. l.
28) madihn c. l. §. 4.
29) stryck c. l. §. 18.
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