Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De his, qui sui vel alieni iuris sunt. keinen Schaden leiden 44). Es könne daher, glaubensie, die Legitimation nicht bewirken, daß bey der künfti- gen Succession die ehelichen Kinder weniger erhalten, als der Pflichttheil ausgemacht haben würde, wenn die Legi- timation nicht erfolgt wäre. Endlich giebt es Rechtsge- lehrten, welche der Meinung sind, daß die legitimirten Kinder in dem bemerkten Fall gar kein Erbrecht erhiel- ten 45); und diese Meinung ist nach römischen Rechten wohl unstreitig die richtigste. Denn einmal soll die Legitimation unehelicher Kinder durch fürstliches Re- script nach der Absicht des K. Justinian 46) in dem Fall gar nicht statt finden, wenn eheliche Kinder vorhan- den sind, gewiß aus keiner andern Ursach, als weil die- sen die Legitimation zum Nachtheil gereichen, und ihnen durch Concurrenz der legitimirten Kinder ihr künftiges Erbrecht geschmälert werden würde. Hieraus folgt von selbst, daß wenn dergleichen Legitimation demohngeachtet geschehen, solche denen legitimirten Kindern zum Nach- theil der schon zur Zeit der geschehenen Legitimation vor- handen gewesenen ehelichen Kinder kein Erbrecht beylegen könne. Zum andern hat Justinian auch dem Vater ausdrücklich untersagt 47), seinen natürlichen Kindern, in 44) Eichmann Erklärungen des bürgerl. Rechts 3. Th. S. 250. hofacker c. l. §. 597. not. e. 45) pufendorf Observat. iur. univ. Tom. I. Obs. 241. §. 6. Höpfner im Commentar über die Heineccischen Institutio- §. 688. eisenhart in Diss. cit. de legitimat. lib. illeg. C. III. §. 17. 46) Nov. 89. cap. 8. 47) Nov. LXXXIX. cap. 12. §. 2. -- Sancimus, ut, siquidem quispiam habuerit filios legitimos, non possit filiis naturalibus eorumque matri ultra unam relinquere unciam, aut donare na- turalibus aut concubinae. Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. S
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt. keinen Schaden leiden 44). Es koͤnne daher, glaubenſie, die Legitimation nicht bewirken, daß bey der kuͤnfti- gen Succeſſion die ehelichen Kinder weniger erhalten, als der Pflichttheil ausgemacht haben wuͤrde, wenn die Legi- timation nicht erfolgt waͤre. Endlich giebt es Rechtsge- lehrten, welche der Meinung ſind, daß die legitimirten Kinder in dem bemerkten Fall gar kein Erbrecht erhiel- ten 45); und dieſe Meinung iſt nach roͤmiſchen Rechten wohl unſtreitig die richtigſte. Denn einmal ſoll die Legitimation unehelicher Kinder durch fuͤrſtliches Re- ſcript nach der Abſicht des K. Juſtinian 46) in dem Fall gar nicht ſtatt finden, wenn eheliche Kinder vorhan- den ſind, gewiß aus keiner andern Urſach, als weil die- ſen die Legitimation zum Nachtheil gereichen, und ihnen durch Concurrenz der legitimirten Kinder ihr kuͤnftiges Erbrecht geſchmaͤlert werden wuͤrde. Hieraus folgt von ſelbſt, daß wenn dergleichen Legitimation demohngeachtet geſchehen, ſolche denen legitimirten Kindern zum Nach- theil der ſchon zur Zeit der geſchehenen Legitimation vor- handen geweſenen ehelichen Kinder kein Erbrecht beylegen koͤnne. Zum andern hat Juſtinian auch dem Vater ausdruͤcklich unterſagt 47), ſeinen natuͤrlichen Kindern, in 44) Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 3. Th. S. 250. hofacker c. l. §. 597. not. e. 45) pufendorf Obſervat. iur. univ. Tom. I. Obſ. 241. §. 6. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heinecciſchen Inſtitutio- §. 688. eisenhart in Diſſ. cit. de legitimat. lib. illeg. C. III. §. 17. 46) Nov. 89. cap. 8. 47) Nov. LXXXIX. cap. 12. §. 2. — Sancimus, ut, ſiquidem quispiam habuerit filios legitimos, non poſſit filiis naturalibus eorumque matri ultra unam relinquere unciam, aut donare na- turalibus aut concubinae. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. S
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De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
keinen Schaden leiden 44). Es koͤnne daher, glauben
ſie, die Legitimation nicht bewirken, daß bey der kuͤnfti-
gen Succeſſion die ehelichen Kinder weniger erhalten, als
der Pflichttheil ausgemacht haben wuͤrde, wenn die Legi-
timation nicht erfolgt waͤre. Endlich giebt es Rechtsge-
lehrten, welche der Meinung ſind, daß die legitimirten
Kinder in dem bemerkten Fall gar kein Erbrecht erhiel-
ten 45); und dieſe Meinung iſt nach roͤmiſchen Rechten
wohl unſtreitig die richtigſte. Denn einmal ſoll die
Legitimation unehelicher Kinder durch fuͤrſtliches Re-
ſcript nach der Abſicht des K. Juſtinian 46) in dem
Fall gar nicht ſtatt finden, wenn eheliche Kinder vorhan-
den ſind, gewiß aus keiner andern Urſach, als weil die-
ſen die Legitimation zum Nachtheil gereichen, und ihnen
durch Concurrenz der legitimirten Kinder ihr kuͤnftiges
Erbrecht geſchmaͤlert werden wuͤrde. Hieraus folgt von
ſelbſt, daß wenn dergleichen Legitimation demohngeachtet
geſchehen, ſolche denen legitimirten Kindern zum Nach-
theil der ſchon zur Zeit der geſchehenen Legitimation vor-
handen geweſenen ehelichen Kinder kein Erbrecht beylegen
koͤnne. Zum andern hat Juſtinian auch dem Vater
ausdruͤcklich unterſagt 47), ſeinen natuͤrlichen Kindern,
in
44) Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 3. Th. S. 250.
hofacker c. l. §. 597. not. e.
45) pufendorf Obſervat. iur. univ. Tom. I. Obſ. 241. §. 6.
Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heinecciſchen Inſtitutio-
§. 688. eisenhart in Diſſ. cit. de legitimat. lib. illeg. C. III.
§. 17.
46) Nov. 89. cap. 8.
47) Nov. LXXXIX. cap. 12. §. 2. — Sancimus, ut, ſiquidem
quispiam habuerit filios legitimos, non poſſit filiis naturalibus
eorumque matri ultra unam relinquere unciam, aut donare na-
turalibus aut concubinae.
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