Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28. Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä- Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir- Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge- 1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel
regno d'Italia. Milano 1864. Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere d'ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc. per cura dell' Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865. X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28. Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä- Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir- Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge- 1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel
regno d’Italia. Milano 1864. Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere d’ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc. per cura dell’ Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0345" n="318"/> <fw place="top" type="header">X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.</fw><lb/> <p>Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28.<lb/> Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor-<lb/> prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö-<lb/> sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent-<lb/> lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des<lb/> Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz-<lb/> lichen Regel setzte.</p><lb/> <p>Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä-<lb/> teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832<lb/> abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des<lb/> Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver-<lb/> änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844<lb/> wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon<lb/> nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October<lb/> 1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein-<lb/> verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis-<lb/> her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und<lb/> Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar<lb/> und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro-<lb/> magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte<lb/> Päpstliche Patentgesetzgebung galt.</p><lb/> <p>Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir-<lb/> chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor-<lb/> den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde<lb/> jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz<lb/> vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt<note place="foot" n="1)">Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel<lb/> regno d’Italia. Milano 1864.<lb/> Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere<lb/> d’ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc.<lb/> per cura dell’ Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.</note>.</p><lb/> <p>Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge-<lb/> setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein.<lb/> Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere<lb/> Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes<lb/> in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän-<lb/> derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als<lb/> die ausschliessende Gewerbeberechtigung (<hi rendition="#i">privativa industriale</hi>),<lb/> die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (<hi rendition="#i">atte-<lb/> stato di privativa</hi>) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0345]
X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28.
Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor-
prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö-
sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent-
lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des
Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz-
lichen Regel setzte.
Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä-
teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832
abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des
Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver-
änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844
wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon
nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October
1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein-
verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis-
her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und
Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar
und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro-
magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte
Päpstliche Patentgesetzgebung galt.
Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir-
chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor-
den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde
jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz
vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt 1).
Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge-
setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein.
Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere
Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes
in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän-
derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als
die ausschliessende Gewerbeberechtigung (privativa industriale),
die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (atte-
stato di privativa) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem
1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel
regno d’Italia. Milano 1864.
Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere
d’ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc.
per cura dell’ Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |