b) Beschluss der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll §. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. -- Vergl. auch Ebendess. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137. Zeit der Verhandlungen. Verlassnehmung. InstructionsEinbe- lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern Bundesversammlung, nach gehaltener Um- frage und vorläufiger Abstimmung a), für geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be- rathung, Abstimmung und Beschluss- nahme, oder auch zu einer Vorberei- tung für Behandlung in dem Plenum (§. 118 u 119); so wird von ihr entweder sogleich, oder zu einer andern vorher nicht genau bestimmten Zeit, dazu geschrit- ten, oder es wird Verlass genommen, das heisst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher jene Verhandlungen statt haben sollen b). II) Wird Einholung von Instructionen, bei den Machtgebern der Gesandtschaften, für nöthig erachtet, so darf die bis zu der Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs bis acht Wochen in der Regel nicht über- schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b) Beschluſs der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll §. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch Ebendeſs. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137. Zeit der Verhandlungen. Verlaſsnehmung. InstructionsEinbe- lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern Bundesversammlung, nach gehaltener Um- frage und vorläufiger Abstimmung a), für geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be- rathung, Abstimmung und Beschluſs- nahme, oder auch zu einer Vorberei- tung für Behandlung in dem Plenum (§. 118 u 119); so wird von ihr entweder sogleich, oder zu einer andern vorher nicht genau bestimmten Zeit, dazu geschrit- ten, oder es wird Verlaſs genommen, das heiſst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher jene Verhandlungen statt haben sollen b). II) Wird Einholung von Instructionen, bei den Machtgebern der Gesandtschaften, für nöthig erachtet, so darf die bis zu der Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs bis acht Wochen in der Regel nicht über- schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b⁾ Beschluſs der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll
§. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch
Ebendeſs. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h;
in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137.
Zeit der Verhandlungen. Verlaſsnehmung. InstructionsEinbe-
lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge
der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern
Bundesversammlung, nach gehaltener Um-
frage und vorläufiger Abstimmung a), für
geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be-
rathung, Abstimmung und Beschluſs-
nahme, oder auch zu einer Vorberei-
tung für Behandlung in dem Plenum
(§. 118 u 119); so wird von ihr entweder
sogleich, oder zu einer andern vorher nicht
genau bestimmten Zeit, dazu geschrit-
ten, oder es wird Verlaſs genommen,
das heiſst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher
jene Verhandlungen statt haben sollen b).
II) Wird Einholung von Instructionen,
bei den Machtgebern der Gesandtschaften,
für nöthig erachtet, so darf die bis zu der
Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs
bis acht Wochen in der Regel nicht über-
schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/242>, abgerufen am 23.11.2024.
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