Lehmann, Henni: Das Kunst-Studium der Frauen. Darmstadt, 1914.II. a) Die Einwendung, daß die Ausbildung auf den Akademien über- haupt nicht zweckmäßig sei, kann nicht gelten, solange die akademische Ausbildung der vom Staat organisierte Bildungs- weg für männliche Künstler ist und Vorbedingung ist für Be- setzung gewisser Stellen. b) Die Akademie gewährt systematische Ausbildung in der hand- werklichen Grundlage und zwingt zu geordnetem und einheit- lichem Studiengang. III. Wie weit Frauen in der Kunst originell schöpferisch und zu Höchst- leistungen befähigt sind, ist nicht zu beurteilen, solange ihnen nicht volle Ausbildungsmöglichkeiten offen stehen. IV. Das gemeinsame Aktstudium von Männern und Frauen kann nicht als Unmöglichkeit bezeichnet werden, da es an vielen Orten durch- geführt ist, ohne daß sich Mißstände ergeben haben. V. Die Forderung der Öffnung der Kunstakademien ist eine Forderung innerer Gerechtigkeit, die für die Frauen den vollen Anteil an dem geistigen Besitz des Volkes verlangt. II. a) Die Einwendung, daß die Ausbildung auf den Akademien über- haupt nicht zweckmäßig sei, kann nicht gelten, solange die akademische Ausbildung der vom Staat organisierte Bildungs- weg für männliche Künstler ist und Vorbedingung ist für Be- setzung gewisser Stellen. b) Die Akademie gewährt systematische Ausbildung in der hand- werklichen Grundlage und zwingt zu geordnetem und einheit- lichem Studiengang. III. Wie weit Frauen in der Kunst originell schöpferisch und zu Höchst- leistungen befähigt sind, ist nicht zu beurteilen, solange ihnen nicht volle Ausbildungsmöglichkeiten offen stehen. IV. Das gemeinsame Aktstudium von Männern und Frauen kann nicht als Unmöglichkeit bezeichnet werden, da es an vielen Orten durch- geführt ist, ohne daß sich Mißstände ergeben haben. V. Die Forderung der Öffnung der Kunstakademien ist eine Forderung innerer Gerechtigkeit, die für die Frauen den vollen Anteil an dem geistigen Besitz des Volkes verlangt. <TEI> <text> <back> <div type="appendix"> <list> <pb facs="#f0033" n="27"/> <item><hi rendition="#aq">II</hi>. <list><item><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Einwendung, daß die Ausbildung auf den Akademien über-<lb/> haupt nicht zweckmäßig sei, kann nicht gelten, solange die<lb/> akademische Ausbildung der vom Staat organisierte Bildungs-<lb/> weg für männliche Künstler ist und Vorbedingung ist für Be-<lb/> setzung gewisser Stellen.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Akademie gewährt systematische Ausbildung in der hand-<lb/> werklichen Grundlage und zwingt zu geordnetem und einheit-<lb/> lichem Studiengang.</item><lb/></list></item> <item><hi rendition="#aq">III</hi>. Wie weit Frauen in der Kunst originell schöpferisch und zu Höchst-<lb/> leistungen befähigt sind, ist nicht zu beurteilen, solange ihnen nicht<lb/> volle Ausbildungsmöglichkeiten offen stehen.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV</hi>. Das gemeinsame Aktstudium von Männern und Frauen kann nicht<lb/> als Unmöglichkeit bezeichnet werden, da es an vielen Orten durch-<lb/> geführt ist, ohne daß sich Mißstände ergeben haben.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">V</hi>. Die Forderung der Öffnung der Kunstakademien ist eine Forderung<lb/> innerer Gerechtigkeit, die für die Frauen den vollen Anteil an dem<lb/> geistigen Besitz des Volkes verlangt.</item><lb/> </list> <byline> <hi rendition="#right"> <hi rendition="#b">Henni Lehmann.</hi> </hi> </byline><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </back> </text> </TEI> [27/0033]
II. a) Die Einwendung, daß die Ausbildung auf den Akademien über-
haupt nicht zweckmäßig sei, kann nicht gelten, solange die
akademische Ausbildung der vom Staat organisierte Bildungs-
weg für männliche Künstler ist und Vorbedingung ist für Be-
setzung gewisser Stellen.
b) Die Akademie gewährt systematische Ausbildung in der hand-
werklichen Grundlage und zwingt zu geordnetem und einheit-
lichem Studiengang.
III. Wie weit Frauen in der Kunst originell schöpferisch und zu Höchst-
leistungen befähigt sind, ist nicht zu beurteilen, solange ihnen nicht
volle Ausbildungsmöglichkeiten offen stehen.
IV. Das gemeinsame Aktstudium von Männern und Frauen kann nicht
als Unmöglichkeit bezeichnet werden, da es an vielen Orten durch-
geführt ist, ohne daß sich Mißstände ergeben haben.
V. Die Forderung der Öffnung der Kunstakademien ist eine Forderung
innerer Gerechtigkeit, die für die Frauen den vollen Anteil an dem
geistigen Besitz des Volkes verlangt.
Henni Lehmann.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Frauenstudium, betreut von Andreas Neumann und Anna Pfundt, FSU Jena und JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2022-07-11T15:25:44Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2022-07-11T15:25:44Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |