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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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duction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die Natura Apennagii, wenn es ie ehemahls gewesen, eo ipso aufgehoben worden; So sey auch ohnläugbar, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato niemahln habe halten lassen, und werde im Römischen Reiche kein Exempel specificirt werden können, daß ein Status Imperii, der seiner Landen halber Juribus Superioritatis, auch Voto und Sessione gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimirt worden: Daß der im Marpurgischen Vergleich, mit gäntzlicher Parification beyder contrahirenden Theile, stipulirte Anfall (und nicht Rückfall) auf Hertzog Wolffgangs gantze Linie, und nie einen special-Successorn gestellt, gäben wir selbsten zu erkennen, da wir simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten gestellt, deme, wie in allen andern Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich schon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren frey gestanden: Und nachdem Hertzog Wolffgang in dergleichen Fällen, sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gutem kommen sollen; Und dasjenige, was wir de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch Lebende, respectu des Defuncti,

duction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die Natura Apennagii, wenn es ie ehemahls gewesen, eo ipso aufgehoben worden; So sey auch ohnläugbar, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato niemahln habe halten lassen, und werde im Römischen Reiche kein Exempel specificirt werden können, daß ein Status Imperii, der seiner Landen halber Juribus Superioritatis, auch Voto und Sessione gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimirt worden: Daß der im Marpurgischen Vergleich, mit gäntzlicher Parification beyder contrahirenden Theile, stipulirte Anfall (und nicht Rückfall) auf Hertzog Wolffgangs gantze Linie, und nie einen special-Successorn gestellt, gäben wir selbsten zu erkennen, da wir simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten gestellt, deme, wie in allen andern Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich schon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren frey gestanden: Und nachdem Hertzog Wolffgang in dergleichen Fällen, sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gutem kommen sollen; Und dasjenige, was wir de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch Lebende, respectu des Defuncti,

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[452/0488] duction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die Natura Apennagii, wenn es ie ehemahls gewesen, eo ipso aufgehoben worden; So sey auch ohnläugbar, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato niemahln habe halten lassen, und werde im Römischen Reiche kein Exempel specificirt werden können, daß ein Status Imperii, der seiner Landen halber Juribus Superioritatis, auch Voto und Sessione gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimirt worden: Daß der im Marpurgischen Vergleich, mit gäntzlicher Parification beyder contrahirenden Theile, stipulirte Anfall (und nicht Rückfall) auf Hertzog Wolffgangs gantze Linie, und nie einen special-Successorn gestellt, gäben wir selbsten zu erkennen, da wir simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten gestellt, deme, wie in allen andern Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich schon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren frey gestanden: Und nachdem Hertzog Wolffgang in dergleichen Fällen, sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gutem kommen sollen; Und dasjenige, was wir de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch Lebende, respectu des Defuncti,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/488>, abgerufen am 29.09.2024.