Jahre älter sind, als diejenigen, die sie an Kindesstatt annehmen wollen.
344. Niemand kann von mehreren zugleich an Kindes- statt angenommen werden, es sey dann von zweyen Ehegatten.
Außer dem Falle des 366sten Artikels, kann kein Ehe- gatte ohne Bewilligung des andern adoptiren.
345. Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Ansehung eines solchen ausgeübt werden, den man entweder in seiner Minderjährigkeit, und wenigstens sechs Jahre lang, un- terstützt und ununterbrochen gepflegt hat, oder der dem Adop- tanten, entweder in einem Gefechte, oder dadurch, daß er ihn den Flammen oder Fluthen entriß, das Leben gerettet hat.
In diesem zweyten Falle soll es hinreichen, daß der Adoptant volljährig und älter, als der Adoptirte, ist; daß er keine ehelichen Kinder und Abkömmlinge hat, und daß, wenn er verheirathet ist, sein Ehegatte in die Adoption einwilligt.
346. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll- jährigkeit des Adoptirten statt. Sind dessen beyde Eltern oder eins von beyden noch am Leben, so ist der Adoptirte, wenn er sein fünf und zwanzigstes Jahr noch nicht zurück- gelegt hat, verbunden, die Einwilligung seiner Eltern oder des Ueberlebenden zu der Adoption beyzubringen, wenn er aber älter als fünf und zwanzig Jahre ist, um ihren Rath zu bitten.
347. Die Adoption verleiht dem Adoptirten den Namen des Adoptanten, der seinem eigenen Namen beygefügt wird.
348. Der Adoptirte bleibt in seiner leiblichen Familie, und behält darin alle seine Rechte.
Gleichwohl ist die Ehe verboten:
Zwischen dem Adoptanten, dem Adoptirten und seinen Abkömmlingen;
I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Jahre aͤlter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen.
344. Niemand kann von mehreren zugleich an Kindes- ſtatt angenommen werden, es ſey dann von zweyen Ehegatten.
Außer dem Falle des 366ſten Artikels, kann kein Ehe- gatte ohne Bewilligung des andern adoptiren.
345. Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Anſehung eines ſolchen ausgeuͤbt werden, den man entweder in ſeiner Minderjaͤhrigkeit, und wenigſtens ſechs Jahre lang, un- terſtuͤtzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder der dem Adop- tanten, entweder in einem Gefechte, oder dadurch, daß er ihn den Flammen oder Fluthen entriß, das Leben gerettet hat.
In dieſem zweyten Falle ſoll es hinreichen, daß der Adoptant volljaͤhrig und aͤlter, als der Adoptirte, iſt; daß er keine ehelichen Kinder und Abkoͤmmlinge hat, und daß, wenn er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption einwilligt.
346. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll- jaͤhrigkeit des Adoptirten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern oder eins von beyden noch am Leben, ſo iſt der Adoptirte, wenn er ſein fuͤnf und zwanzigſtes Jahr noch nicht zuruͤck- gelegt hat, verbunden, die Einwilligung ſeiner Eltern oder des Ueberlebenden zu der Adoption beyzubringen, wenn er aber aͤlter als fuͤnf und zwanzig Jahre iſt, um ihren Rath zu bitten.
347. Die Adoption verleiht dem Adoptirten den Namen des Adoptanten, der ſeinem eigenen Namen beygefuͤgt wird.
348. Der Adoptirte bleibt in ſeiner leiblichen Familie, und behaͤlt darin alle ſeine Rechte.
Gleichwohl iſt die Ehe verboten:
Zwiſchen dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen Abkoͤmmlingen;
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Jahre aͤlter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt
annehmen wollen.
344. Niemand kann von mehreren zugleich an Kindes-
ſtatt angenommen werden, es ſey dann von zweyen Ehegatten.
Außer dem Falle des 366ſten Artikels, kann kein Ehe-
gatte ohne Bewilligung des andern adoptiren.
345. Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Anſehung
eines ſolchen ausgeuͤbt werden, den man entweder in ſeiner
Minderjaͤhrigkeit, und wenigſtens ſechs Jahre lang, un-
terſtuͤtzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder der dem Adop-
tanten, entweder in einem Gefechte, oder dadurch, daß
er ihn den Flammen oder Fluthen entriß, das Leben
gerettet hat.
In dieſem zweyten Falle ſoll es hinreichen, daß der
Adoptant volljaͤhrig und aͤlter, als der Adoptirte, iſt; daß
er keine ehelichen Kinder und Abkoͤmmlinge hat, und daß,
wenn er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption
einwilligt.
346. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll-
jaͤhrigkeit des Adoptirten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern
oder eins von beyden noch am Leben, ſo iſt der Adoptirte,
wenn er ſein fuͤnf und zwanzigſtes Jahr noch nicht zuruͤck-
gelegt hat, verbunden, die Einwilligung ſeiner Eltern oder
des Ueberlebenden zu der Adoption beyzubringen, wenn er
aber aͤlter als fuͤnf und zwanzig Jahre iſt, um ihren Rath
zu bitten.
347. Die Adoption verleiht dem Adoptirten den Namen
des Adoptanten, der ſeinem eigenen Namen beygefuͤgt wird.
348. Der Adoptirte bleibt in ſeiner leiblichen Familie,
und behaͤlt darin alle ſeine Rechte.
Gleichwohl iſt die Ehe verboten:
Zwiſchen dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen
Abkoͤmmlingen;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/162>, abgerufen am 23.11.2024.
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