357. Binnen einem Monate, nach der Entscheidung des Gerichtes der ersten Instanz, wird diese Entscheidung dem Appellationshofe, auf Betreiben derjenigen Partey, welche darum zuerst nachgesucht, vorgelegt. Dieser hat bey seinem Verfahren eben die Form, wie das Gericht der ersten Instanz, zu beobachten, und erkennt, ohne die Ent- scheidungsgründe auszudrücken: das Urtheil ist bestätigt, oder: das Urtheil ist aufgehoben; und es hat folglich Adoption statt, oder nicht statt.
358. Jedes Erkenntniß des Appellationshofes, welches eine Adoption zuläßt, soll in der Audienz verkündigt und an denjenigen Orten und in einer solchen Anzahl von Erem- plaren, wie das Gericht es der Sache angemessen findet, angeschlagen werden.
359. In den nächsten drey Monaten nach Verkündigung des Erkenntnisses soll, auf Ansuchen des einen oder des andern Theils, die Adoption an dem Orte, wo der Adop- tant seinen Wohnsitz hat, in die Register des Personen- standes eingetragen werden.
Diese Eintragung geschieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von dem Appellationshofe erlassenen Erkenntnisses, und die Adoption bleibt ohne Wir- kung, wenn sie nicht binnen dieser Frist eingetragen wurde.
360. Stirbt der Adoptant, nachdem die Urkunde, woraus sich sein Entschluß, den Adoptionsvertrag einzugehen, ergibt, zwar von dem Friedensrichter aufgenommen und den Gerichten vorgelegt worden ist, jedoch bevor diese endlich darü- ber entschieden haben: so soll das Verfahren fortgesetzt, und die Adoption, wenn sie statt finden kann, zugelassen werden.
Halten die Erben des Adoptanten die Adoption für unzu- lässig, so bleibt es ihnen unbenommen, dem königlichen Procurator ihre Vorstellungen und Bemerkungen darüber zuzustellen.
I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
357. Binnen einem Monate, nach der Entſcheidung des Gerichtes der erſten Inſtanz, wird dieſe Entſcheidung dem Appellationshofe, auf Betreiben derjenigen Partey, welche darum zuerſt nachgeſucht, vorgelegt. Dieſer hat bey ſeinem Verfahren eben die Form, wie das Gericht der erſten Inſtanz, zu beobachten, und erkennt, ohne die Ent- ſcheidungsgruͤnde auszudruͤcken: das Urtheil iſt beſtaͤtigt, oder: das Urtheil iſt aufgehoben; und es hat folglich Adoption ſtatt, oder nicht ſtatt.
358. Jedes Erkenntniß des Appellationshofes, welches eine Adoption zulaͤßt, ſoll in der Audienz verkuͤndigt und an denjenigen Orten und in einer ſolchen Anzahl von Erem- plaren, wie das Gericht es der Sache angemeſſen findet, angeſchlagen werden.
359. In den naͤchſten drey Monaten nach Verkuͤndigung des Erkenntniſſes ſoll, auf Anſuchen des einen oder des andern Theils, die Adoption an dem Orte, wo der Adop- tant ſeinen Wohnſitz hat, in die Regiſter des Perſonen- ſtandes eingetragen werden.
Dieſe Eintragung geſchieht nur auf Vorzeigung einer foͤrmlichen Ausfertigung des von dem Appellationshofe erlaſſenen Erkenntniſſes, und die Adoption bleibt ohne Wir- kung, wenn ſie nicht binnen dieſer Friſt eingetragen wurde.
360. Stirbt der Adoptant, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Entſchluß, den Adoptionsvertrag einzugehen, ergibt, zwar von dem Friedensrichter aufgenommen und den Gerichten vorgelegt worden iſt, jedoch bevor dieſe endlich daruͤ- ber entſchieden haben: ſo ſoll das Verfahren fortgeſetzt, und die Adoption, wenn ſie ſtatt finden kann, zugelaſſen werden.
Halten die Erben des Adoptanten die Adoption fuͤr unzu- laͤſſig, ſo bleibt es ihnen unbenommen, dem koͤniglichen Procurator ihre Vorſtellungen und Bemerkungen daruͤber zuzuſtellen.
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
357. Binnen einem Monate, nach der Entſcheidung
des Gerichtes der erſten Inſtanz, wird dieſe Entſcheidung
dem Appellationshofe, auf Betreiben derjenigen Partey,
welche darum zuerſt nachgeſucht, vorgelegt. Dieſer hat bey
ſeinem Verfahren eben die Form, wie das Gericht der
erſten Inſtanz, zu beobachten, und erkennt, ohne die Ent-
ſcheidungsgruͤnde auszudruͤcken: das Urtheil iſt beſtaͤtigt,
oder: das Urtheil iſt aufgehoben; und es hat folglich
Adoption ſtatt, oder nicht ſtatt.
358. Jedes Erkenntniß des Appellationshofes, welches
eine Adoption zulaͤßt, ſoll in der Audienz verkuͤndigt und
an denjenigen Orten und in einer ſolchen Anzahl von Erem-
plaren, wie das Gericht es der Sache angemeſſen findet,
angeſchlagen werden.
359. In den naͤchſten drey Monaten nach Verkuͤndigung
des Erkenntniſſes ſoll, auf Anſuchen des einen oder des
andern Theils, die Adoption an dem Orte, wo der Adop-
tant ſeinen Wohnſitz hat, in die Regiſter des Perſonen-
ſtandes eingetragen werden.
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kung, wenn ſie nicht binnen dieſer Friſt eingetragen wurde.
360. Stirbt der Adoptant, nachdem die Urkunde,
woraus ſich ſein Entſchluß, den Adoptionsvertrag einzugehen,
ergibt, zwar von dem Friedensrichter aufgenommen und den
Gerichten vorgelegt worden iſt, jedoch bevor dieſe endlich daruͤ-
ber entſchieden haben: ſo ſoll das Verfahren fortgeſetzt, und
die Adoption, wenn ſie ſtatt finden kann, zugelaſſen werden.
Halten die Erben des Adoptanten die Adoption fuͤr unzu-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/168>, abgerufen am 23.11.2024.
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