415. Gesetzlich wird die Versammlung bey dem Frie- densrichter gehalten, in so fern er nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Um etwas zu beschließen, ist die Gegenwart von wenigstens drey Vierteln der berufenen Mitglieder erforderlich.
416. Bey dem Familienrathe hat der Friedensrichter den Vorsitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.
417. Besitzt der Minderjährige, welcher im Königreiche seinen Wohnsitz hat, Vermögen in den Colonien, oder umge- kehrt: so wird die besondere Verwaltung dieses Vermögens einem eigenen Vormunde anvertrauet.
In diesem Falle sind diese beyden Vormünder von ein- ander unabhängig, und für ihre gegenseitige Verwaltung einander nicht verantwortlich.
418. Der Vormund handelt und verwaltet, als solcher, von dem Tage seiner Ernennung an, wenn dieselbe in seiner Gegenwart geschehen war, außerdem aber von dem Tage an, wo ihm dieselbe bekannt gemacht wurde.
419. Die Vormundschaft ist ein persönliches Amt, und geht auf die Erben des Vormundes nicht über. Diese sind nur für die Verwaltung ihres Erblassers verantwortlich, und, wenn sie volljährig sind, verbunden, dieselbe fortzu- setzen, bis ein neuer Vormund bestellt ist.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Gegenvormunde.
420. Bey jeder Vormundschaft soll ein Gegenvormund seyn, den der Familienrath ernennt.
Seine Verrichtungen bestehen darin, daß er für das In- teresse der Minderjährigen sorgt, wenn solches mit dem des Vormundes im Widerspruche steht.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
415. Geſetzlich wird die Verſammlung bey dem Frie- densrichter gehalten, in ſo fern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Um etwas zu beſchließen, iſt die Gegenwart von wenigſtens drey Vierteln der berufenen Mitglieder erforderlich.
416. Bey dem Familienrathe hat der Friedensrichter den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezaͤhlt, und gibt im Falle der Stimmengleichheit den Ausſchlag.
417. Beſitzt der Minderjaͤhrige, welcher im Koͤnigreiche ſeinen Wohnſitz hat, Vermoͤgen in den Colonien, oder umge- kehrt: ſo wird die beſondere Verwaltung dieſes Vermoͤgens einem eigenen Vormunde anvertrauet.
In dieſem Falle ſind dieſe beyden Vormuͤnder von ein- ander unabhaͤngig, und fuͤr ihre gegenſeitige Verwaltung einander nicht verantwortlich.
418. Der Vormund handelt und verwaltet, als ſolcher, von dem Tage ſeiner Ernennung an, wenn dieſelbe in ſeiner Gegenwart geſchehen war, außerdem aber von dem Tage an, wo ihm dieſelbe bekannt gemacht wurde.
419. Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, und geht auf die Erben des Vormundes nicht uͤber. Dieſe ſind nur fuͤr die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und, wenn ſie volljaͤhrig ſind, verbunden, dieſelbe fortzu- ſetzen, bis ein neuer Vormund beſtellt iſt.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem Gegenvormunde.
420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein Gegenvormund ſeyn, den der Familienrath ernennt.
Seine Verrichtungen beſtehen darin, daß er fuͤr das In- tereſſe der Minderjaͤhrigen ſorgt, wenn ſolches mit dem des Vormundes im Widerſpruche ſteht.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
415. Geſetzlich wird die Verſammlung bey dem Frie-
densrichter gehalten, in ſo fern er nicht ſelbſt einen andern Ort
beſtimmt. Um etwas zu beſchließen, iſt die Gegenwart von
wenigſtens drey Vierteln der berufenen Mitglieder erforderlich.
416. Bey dem Familienrathe hat der Friedensrichter den
Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezaͤhlt, und gibt im
Falle der Stimmengleichheit den Ausſchlag.
417. Beſitzt der Minderjaͤhrige, welcher im Koͤnigreiche
ſeinen Wohnſitz hat, Vermoͤgen in den Colonien, oder umge-
kehrt: ſo wird die beſondere Verwaltung dieſes Vermoͤgens
einem eigenen Vormunde anvertrauet.
In dieſem Falle ſind dieſe beyden Vormuͤnder von ein-
ander unabhaͤngig, und fuͤr ihre gegenſeitige Verwaltung
einander nicht verantwortlich.
418. Der Vormund handelt und verwaltet, als ſolcher,
von dem Tage ſeiner Ernennung an, wenn dieſelbe in
ſeiner Gegenwart geſchehen war, außerdem aber von dem
Tage an, wo ihm dieſelbe bekannt gemacht wurde.
419. Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, und
geht auf die Erben des Vormundes nicht uͤber. Dieſe ſind
nur fuͤr die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich,
und, wenn ſie volljaͤhrig ſind, verbunden, dieſelbe fortzu-
ſetzen, bis ein neuer Vormund beſtellt iſt.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem Gegenvormunde.
420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein Gegenvormund
ſeyn, den der Familienrath ernennt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/192>, abgerufen am 23.11.2024.
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