421. Fällt das vormundschaftliche Amt einer von den im ersten, zweyten und dritten Abschnitte des gegenwärti- gen Capitels bezeichneten Personen zu : so soll dieser Vor- mund, vor Antretung seines Amtes, zur Ernennung des Gegenvormundes einen, nach der Vorschrift des vierten Abschnittes gebildeten, Familienrath zusammenberufen lassen. Hat er, ohne diese Förmlichkeit beobachtet zu haben, die Verwaltung übernommen, so kann der, auf Ansuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer Interessenten, oder auch von Amts wegen von dem Friedensrichter zu- sammenberufene, Familienrath dem Vormunde, wenn der- selbe betrüglich gehandelt hat, die Vormundschaft entzie- hen, jedoch mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebüh- renden Entschädigung.
422. Bey den übrigen Vormundschaften soll die Er- nennung des Gegenvormundes unmittelbar nach der des Vormundes geschehen.
423. In keinem Falle darf der Vormund bey der Ernen- nung des Gegenvormundes mitstimmen, und es soll dieser, den Fall des Vorhandenseyns vollbürtiger Brüder aus- genommen, aus derjenigen von beyden Linien genommen werden, wozu der Vormund nicht gehört.
424. Wird die Vormundschaft erledigt oder durch Ab- wesenheit aufgegeben, so tritt der Gegenvormund nicht kraft des Gesetzes in die Stelle des Vormundes, sondern er muß in diesem Falle auf Ernennung eines neuen Vormundes antragen, bey Strafe der dem Minderjährigen zu leisten- den vollständigen Schadloshaltung.
425. Die Verrichtungen des Gegenvormundes endigen sich zu gleicher Zeit mit der Vormundschaft.
426. Die in dem sechsten und siebenten Abschnitte dieses Capitels enthaltenen Verfügungen sind auf die Gegenvor- münder ebenfalls anwendbar.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
421. Faͤllt das vormundſchaftliche Amt einer von den im erſten, zweyten und dritten Abſchnitte des gegenwaͤrti- gen Capitels bezeichneten Perſonen zu : ſo ſoll dieſer Vor- mund, vor Antretung ſeines Amtes, zur Ernennung des Gegenvormundes einen, nach der Vorſchrift des vierten Abſchnittes gebildeten, Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, ohne dieſe Foͤrmlichkeit beobachtet zu haben, die Verwaltung uͤbernommen, ſo kann der, auf Anſuchen der Verwandten, der Glaͤubiger oder anderer Intereſſenten, oder auch von Amts wegen von dem Friedensrichter zu- ſammenberufene, Familienrath dem Vormunde, wenn der- ſelbe betruͤglich gehandelt hat, die Vormundſchaft entzie- hen, jedoch mit Vorbehalt der dem Minderjaͤhrigen gebuͤh- renden Entſchaͤdigung.
422. Bey den uͤbrigen Vormundſchaften ſoll die Er- nennung des Gegenvormundes unmittelbar nach der des Vormundes geſchehen.
423. In keinem Falle darf der Vormund bey der Ernen- nung des Gegenvormundes mitſtimmen, und es ſoll dieſer, den Fall des Vorhandenſeyns vollbuͤrtiger Bruͤder aus- genommen, aus derjenigen von beyden Linien genommen werden, wozu der Vormund nicht gehoͤrt.
424. Wird die Vormundſchaft erledigt oder durch Ab- weſenheit aufgegeben, ſo tritt der Gegenvormund nicht kraft des Geſetzes in die Stelle des Vormundes, ſondern er muß in dieſem Falle auf Ernennung eines neuen Vormundes antragen, bey Strafe der dem Minderjaͤhrigen zu leiſten- den vollſtaͤndigen Schadloshaltung.
425. Die Verrichtungen des Gegenvormundes endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft.
426. Die in dem ſechsten und ſiebenten Abſchnitte dieſes Capitels enthaltenen Verfuͤgungen ſind auf die Gegenvor- muͤnder ebenfalls anwendbar.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
421. Faͤllt das vormundſchaftliche Amt einer von den
im erſten, zweyten und dritten Abſchnitte des gegenwaͤrti-
gen Capitels bezeichneten Perſonen zu : ſo ſoll dieſer Vor-
mund, vor Antretung ſeines Amtes, zur Ernennung des
Gegenvormundes einen, nach der Vorſchrift des vierten
Abſchnittes gebildeten, Familienrath zuſammenberufen laſſen.
Hat er, ohne dieſe Foͤrmlichkeit beobachtet zu haben,
die Verwaltung uͤbernommen, ſo kann der, auf Anſuchen
der Verwandten, der Glaͤubiger oder anderer Intereſſenten,
oder auch von Amts wegen von dem Friedensrichter zu-
ſammenberufene, Familienrath dem Vormunde, wenn der-
ſelbe betruͤglich gehandelt hat, die Vormundſchaft entzie-
hen, jedoch mit Vorbehalt der dem Minderjaͤhrigen gebuͤh-
renden Entſchaͤdigung.
422. Bey den uͤbrigen Vormundſchaften ſoll die Er-
nennung des Gegenvormundes unmittelbar nach der des
Vormundes geſchehen.
423. In keinem Falle darf der Vormund bey der Ernen-
nung des Gegenvormundes mitſtimmen, und es ſoll dieſer,
den Fall des Vorhandenſeyns vollbuͤrtiger Bruͤder aus-
genommen, aus derjenigen von beyden Linien genommen
werden, wozu der Vormund nicht gehoͤrt.
424. Wird die Vormundſchaft erledigt oder durch Ab-
weſenheit aufgegeben, ſo tritt der Gegenvormund nicht kraft
des Geſetzes in die Stelle des Vormundes, ſondern er muß
in dieſem Falle auf Ernennung eines neuen Vormundes
antragen, bey Strafe der dem Minderjaͤhrigen zu leiſten-
den vollſtaͤndigen Schadloshaltung.
425. Die Verrichtungen des Gegenvormundes endigen
ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft.
426. Die in dem ſechsten und ſiebenten Abſchnitte dieſes
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/194>, abgerufen am 23.11.2024.
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