Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804.15te Klausel. Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich 16te Klausel. Folioseite 276 seiner vierten Auflage fodert 15te Klauſel. Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich 16te Klauſel. Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0032" n="22"/> </div> <div n="2"> <head>15<hi rendition="#sup">te</hi> <hi rendition="#g">Klauſel.</hi><lb/></head> <p>Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich<lb/> dieſelben hochedlen Perſonen, denen <hi rendition="#aq">oblatio te¬<lb/> stamenti</hi> geſchehen, indes iſt der regierende Buͤr¬<lb/> germeiſter, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollſtrecker.<lb/> Nur er allein eroͤfnet ſtets denjenigen unter den<lb/> geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬<lb/> cher fuͤr das jedesmalige gerade von Harniſch ge¬<lb/> waͤhlte <hi rendition="#g">Erb-Amt</hi> uͤberſchrieben iſt. — In die¬<lb/> ſem Tarif iſt es auf das Genaueſte beſtimmt,<lb/> wie viel Harniſchen z. B. fuͤr das Notarius wer¬<lb/> den beizuſchieſſen iſt — denn was hat er? — und<lb/> wie viel jedem Akzeſſit-Erben zu geben, der ge¬<lb/> rade ins <hi rendition="#g">Erbamt</hi> verwickelt iſt, z. B. Hrn. Pas¬<lb/> vogel fuͤr die Buchhaͤndler-Woche, oder fuͤr 7taͤ¬<lb/> gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬<lb/> den ſeyn.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head>16<hi rendition="#sup">te</hi> <hi rendition="#g">Klauſel</hi>.<lb/></head> <p>Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert<lb/><hi rendition="#aq">Volkmannus emendatus</hi> von Erblaſſern die<lb/><hi rendition="#aq">providentia</hi> oder „zeitige Fuͤrſehung,“ ſo daß<lb/> ich alſo in dieſer Klauſel feſtzuſezen habe, daß je¬<lb/> der der ſieben Akzeſſit-Erben oder alle, die mein<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0032]
15te Klauſel.
Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich
dieſelben hochedlen Perſonen, denen oblatio te¬
stamenti geſchehen, indes iſt der regierende Buͤr¬
germeiſter, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollſtrecker.
Nur er allein eroͤfnet ſtets denjenigen unter den
geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬
cher fuͤr das jedesmalige gerade von Harniſch ge¬
waͤhlte Erb-Amt uͤberſchrieben iſt. — In die¬
ſem Tarif iſt es auf das Genaueſte beſtimmt,
wie viel Harniſchen z. B. fuͤr das Notarius wer¬
den beizuſchieſſen iſt — denn was hat er? — und
wie viel jedem Akzeſſit-Erben zu geben, der ge¬
rade ins Erbamt verwickelt iſt, z. B. Hrn. Pas¬
vogel fuͤr die Buchhaͤndler-Woche, oder fuͤr 7taͤ¬
gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬
den ſeyn.
16te Klauſel.
Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert
Volkmannus emendatus von Erblaſſern die
providentia oder „zeitige Fuͤrſehung,“ ſo daß
ich alſo in dieſer Klauſel feſtzuſezen habe, daß je¬
der der ſieben Akzeſſit-Erben oder alle, die mein
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