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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Literatur: Hilscher, Das österr.-ungar. und internat. Eisenbahntransportrecht, Wien 1902. - Gaitzsch, Reisegepäck und Expreßgut in "Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart", Bd. I, S. 368 ff, Berlin 1911. - J. Seitier, Droits et obligations du public et des compagnies en fait de transport des bagages, Paris 1911. - Dr. R. Baumberger, Die Haftung für Reisegepäck nach schweizerischem Eisenbahntransportrecht, Bern 1913. - Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. - Hoff und Schwabach, Nordamerikanische Eisenbahnen. Berlin 1906. - Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910.

Renaud.


Gepäckabfertigung (luggage registration; enregistrement des bagages; spedizione bagagli).

Inhalt: I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes. - 1. Annahmestellen. 2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. 3. Verpackung. 4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. 5. Adresse. 6. Zeit der Auflieferung. 7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. 8. Feststellung des Gewichts. 9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. 10. Erhebung der Fracht. 11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. 12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. 13. Nachsendung von Gepäck. 14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. 15. Übergabe des Gepäcks vom Zuge an die Station. 16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. 17. Behandlung von Gepäck, das nicht rechtzeitig bezogen wird, Lagergeld, Verkauf von unanbringlichem Gepäck. 18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. 19. Kassen- und Rechnungsführung. - II. Abfertigung in England und Amerika. - 1. In England. 2. In den Vereinigten Staaten von Amerika.

G. im engeren Sinn umfaßt die bahnamtlichen Verrichtungen, die mit der Annahme von Gepäck zur Beförderung verbunden sind. In weiterem Sinn fallen unter diesen Begriff alle bahnamtlichen Verrichtungen, die mit dem Gepäckbeförderungsdienst zusammenhängen.

Das Gepäck wird in den Ländern des europäischen Festlandes überall ungefähr auf die gleiche Weise abgefertigt; wesentlich verschieden hiervon ist die Abfertigung in England und in Amerika.

I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes.

1. Annahmestellen. Gewöhnlich wird das Gepäck bei den Gepäckexpeditionen (Gepäckabfertigungen) der Stationen aufgegeben. Daneben fertigen in großen Städten mitunter besondere bahnamtliche Stadtbureaus, ferner Reise- und Auskunftsbureaus sowie Gasthöfe auf Grund von Abmachungen mit der Bahn Gepäck ab und besorgen gleichzeitig seine Beförderung zum Bahnhof. Andererseits kommt es auf Nebenbahnen vor, daß die Abfertigung des Gepäckes am Gepäckwagen durch den Zugführer erfolgt. Ebenso wird auf Haltestellen, die nicht für die Gepäckabfertigung eingerichtet sind, Gepäck unter Vorbehalt nachträglicher Abfertigung angenommen.

2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. Die Entscheidung, ob die Abfertigung als Reisegepäck zulässig ist, bleibt dem sachverständigen Ermessen der annehmenden Beamten überlassen. Diese sind gewöhnlich angewiesen, dem Publikum möglichst entgegenzukommen.

3. Verpackung. Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl als zur Beförderung geeignet angenommen, so wird von den Annahmebeamten ein Vermerk ("Unverpackt" oder "Verpackung mangelhaft") auf den Gepäckschein gesetzt. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt in Deutschland, Österreich und Ungarn als Anerkennung des festgestellten Zustandes. Andere Bahnen (z. B. die französischen) verlangen von den Reisenden bei der Aufgabe eine Bestätigung durch Unterschrift. Unverpackte Fahrräder pflegen bei allen Bahnen gegen Anerkennung des Mangels der Verpackung angenommen zu werden.

4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. Die Reisenden sind verpflichtet, ältere Beförderungszeichen von den Gepäckstücken zu entfernen (§ 31 EVO. und Eis.-Betr.-Regl.). Unterlassen sie dies, so kann deren Entfernung bei der Aufgabe verlangt werden. Geschieht dies nicht und wird das Gepäck infolge der irreführenden Bezettelung verschleppt, so wird dadurch nach der in Deutschland herrschenden Rechtsauffassung an der Haftung der Bahn nichts geändert. In der Schweiz ist durch § 29 des Transportreglements bestimmt, daß die Bahn in solchen Fällen nicht haftet; die gleiche Rechtsauffassung herrscht auch in anderen Ländern.

5. Adresse. In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die Angabe einer Adresse auf dem Gepäck nicht vorgeschrieben. In der Schweiz wird den Reisenden empfohlen, ihr Gepäck mit Adresse zu versehen (§ 32 Transportreglement). In Belgien ist eine lesbare Adresse vorgeschrieben. Auch in Frankreich und Italien soll das Gepäck eine Adresse tragen; jedoch pflegt Gepäck ohne Adresse nicht zurückgewiesen zu werden.

6. Zeit der Auflieferung. Das Gepäck muß, um mit einem bestimmten Zug befördert zu werden, innerhalb der hierfür festgesetzten Fristen aufgeliefert werden. In Deutschland, Österreich und Ungarn kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges auf geliefert wird. In der Schweiz wird die Beförderung von Gepäck nicht gewährleistet, wenn

Literatur: Hilscher, Das österr.-ungar. und internat. Eisenbahntransportrecht, Wien 1902. – Gaitzsch, Reisegepäck und Expreßgut in „Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart“, Bd. I, S. 368 ff, Berlin 1911. – J. Seitier, Droits et obligations du public et des compagnies en fait de transport des bagages, Paris 1911. – Dr. R. Baumberger, Die Haftung für Reisegepäck nach schweizerischem Eisenbahntransportrecht, Bern 1913. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. – Hoff und Schwabach, Nordamerikanische Eisenbahnen. Berlin 1906. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910.

Renaud.


Gepäckabfertigung (luggage registration; enregistrement des bagages; spedizione bagagli).

Inhalt: I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes. – 1. Annahmestellen. 2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. 3. Verpackung. 4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. 5. Adresse. 6. Zeit der Auflieferung. 7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. 8. Feststellung des Gewichts. 9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. 10. Erhebung der Fracht. 11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. 12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. 13. Nachsendung von Gepäck. 14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. 15. Übergabe des Gepäcks vom Zuge an die Station. 16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. 17. Behandlung von Gepäck, das nicht rechtzeitig bezogen wird, Lagergeld, Verkauf von unanbringlichem Gepäck. 18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. 19. Kassen- und Rechnungsführung. – II. Abfertigung in England und Amerika. – 1. In England. 2. In den Vereinigten Staaten von Amerika.

G. im engeren Sinn umfaßt die bahnamtlichen Verrichtungen, die mit der Annahme von Gepäck zur Beförderung verbunden sind. In weiterem Sinn fallen unter diesen Begriff alle bahnamtlichen Verrichtungen, die mit dem Gepäckbeförderungsdienst zusammenhängen.

Das Gepäck wird in den Ländern des europäischen Festlandes überall ungefähr auf die gleiche Weise abgefertigt; wesentlich verschieden hiervon ist die Abfertigung in England und in Amerika.

I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes.

1. Annahmestellen. Gewöhnlich wird das Gepäck bei den Gepäckexpeditionen (Gepäckabfertigungen) der Stationen aufgegeben. Daneben fertigen in großen Städten mitunter besondere bahnamtliche Stadtbureaus, ferner Reise- und Auskunftsbureaus sowie Gasthöfe auf Grund von Abmachungen mit der Bahn Gepäck ab und besorgen gleichzeitig seine Beförderung zum Bahnhof. Andererseits kommt es auf Nebenbahnen vor, daß die Abfertigung des Gepäckes am Gepäckwagen durch den Zugführer erfolgt. Ebenso wird auf Haltestellen, die nicht für die Gepäckabfertigung eingerichtet sind, Gepäck unter Vorbehalt nachträglicher Abfertigung angenommen.

2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. Die Entscheidung, ob die Abfertigung als Reisegepäck zulässig ist, bleibt dem sachverständigen Ermessen der annehmenden Beamten überlassen. Diese sind gewöhnlich angewiesen, dem Publikum möglichst entgegenzukommen.

3. Verpackung. Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl als zur Beförderung geeignet angenommen, so wird von den Annahmebeamten ein Vermerk („Unverpackt“ oder „Verpackung mangelhaft“) auf den Gepäckschein gesetzt. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt in Deutschland, Österreich und Ungarn als Anerkennung des festgestellten Zustandes. Andere Bahnen (z. B. die französischen) verlangen von den Reisenden bei der Aufgabe eine Bestätigung durch Unterschrift. Unverpackte Fahrräder pflegen bei allen Bahnen gegen Anerkennung des Mangels der Verpackung angenommen zu werden.

4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. Die Reisenden sind verpflichtet, ältere Beförderungszeichen von den Gepäckstücken zu entfernen (§ 31 EVO. und Eis.-Betr.-Regl.). Unterlassen sie dies, so kann deren Entfernung bei der Aufgabe verlangt werden. Geschieht dies nicht und wird das Gepäck infolge der irreführenden Bezettelung verschleppt, so wird dadurch nach der in Deutschland herrschenden Rechtsauffassung an der Haftung der Bahn nichts geändert. In der Schweiz ist durch § 29 des Transportreglements bestimmt, daß die Bahn in solchen Fällen nicht haftet; die gleiche Rechtsauffassung herrscht auch in anderen Ländern.

5. Adresse. In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die Angabe einer Adresse auf dem Gepäck nicht vorgeschrieben. In der Schweiz wird den Reisenden empfohlen, ihr Gepäck mit Adresse zu versehen (§ 32 Transportreglement). In Belgien ist eine lesbare Adresse vorgeschrieben. Auch in Frankreich und Italien soll das Gepäck eine Adresse tragen; jedoch pflegt Gepäck ohne Adresse nicht zurückgewiesen zu werden.

6. Zeit der Auflieferung. Das Gepäck muß, um mit einem bestimmten Zug befördert zu werden, innerhalb der hierfür festgesetzten Fristen aufgeliefert werden. In Deutschland, Österreich und Ungarn kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges auf geliefert wird. In der Schweiz wird die Beförderung von Gepäck nicht gewährleistet, wenn

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[281/0290] Literatur: Hilscher, Das österr.-ungar. und internat. Eisenbahntransportrecht, Wien 1902. – Gaitzsch, Reisegepäck und Expreßgut in „Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart“, Bd. I, S. 368 ff, Berlin 1911. – J. Seitier, Droits et obligations du public et des compagnies en fait de transport des bagages, Paris 1911. – Dr. R. Baumberger, Die Haftung für Reisegepäck nach schweizerischem Eisenbahntransportrecht, Bern 1913. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. – Hoff und Schwabach, Nordamerikanische Eisenbahnen. Berlin 1906. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910. Renaud. Gepäckabfertigung (luggage registration; enregistrement des bagages; spedizione bagagli). Inhalt: I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes. – 1. Annahmestellen. 2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. 3. Verpackung. 4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. 5. Adresse. 6. Zeit der Auflieferung. 7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. 8. Feststellung des Gewichts. 9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. 10. Erhebung der Fracht. 11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. 12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. 13. Nachsendung von Gepäck. 14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. 15. Übergabe des Gepäcks vom Zuge an die Station. 16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. 17. Behandlung von Gepäck, das nicht rechtzeitig bezogen wird, Lagergeld, Verkauf von unanbringlichem Gepäck. 18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. 19. Kassen- und Rechnungsführung. – II. Abfertigung in England und Amerika. – 1. In England. 2. In den Vereinigten Staaten von Amerika. G. im engeren Sinn umfaßt die bahnamtlichen Verrichtungen, die mit der Annahme von Gepäck zur Beförderung verbunden sind. In weiterem Sinn fallen unter diesen Begriff alle bahnamtlichen Verrichtungen, die mit dem Gepäckbeförderungsdienst zusammenhängen. Das Gepäck wird in den Ländern des europäischen Festlandes überall ungefähr auf die gleiche Weise abgefertigt; wesentlich verschieden hiervon ist die Abfertigung in England und in Amerika. I. Abfertigung in den Ländern des europäischen Festlandes. 1. Annahmestellen. Gewöhnlich wird das Gepäck bei den Gepäckexpeditionen (Gepäckabfertigungen) der Stationen aufgegeben. Daneben fertigen in großen Städten mitunter besondere bahnamtliche Stadtbureaus, ferner Reise- und Auskunftsbureaus sowie Gasthöfe auf Grund von Abmachungen mit der Bahn Gepäck ab und besorgen gleichzeitig seine Beförderung zum Bahnhof. Andererseits kommt es auf Nebenbahnen vor, daß die Abfertigung des Gepäckes am Gepäckwagen durch den Zugführer erfolgt. Ebenso wird auf Haltestellen, die nicht für die Gepäckabfertigung eingerichtet sind, Gepäck unter Vorbehalt nachträglicher Abfertigung angenommen. 2. Prüfung der Annahmefähigkeit im allgemeinen. Die Entscheidung, ob die Abfertigung als Reisegepäck zulässig ist, bleibt dem sachverständigen Ermessen der annehmenden Beamten überlassen. Diese sind gewöhnlich angewiesen, dem Publikum möglichst entgegenzukommen. 3. Verpackung. Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl als zur Beförderung geeignet angenommen, so wird von den Annahmebeamten ein Vermerk („Unverpackt“ oder „Verpackung mangelhaft“) auf den Gepäckschein gesetzt. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt in Deutschland, Österreich und Ungarn als Anerkennung des festgestellten Zustandes. Andere Bahnen (z. B. die französischen) verlangen von den Reisenden bei der Aufgabe eine Bestätigung durch Unterschrift. Unverpackte Fahrräder pflegen bei allen Bahnen gegen Anerkennung des Mangels der Verpackung angenommen zu werden. 4. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. Die Reisenden sind verpflichtet, ältere Beförderungszeichen von den Gepäckstücken zu entfernen (§ 31 EVO. und Eis.-Betr.-Regl.). Unterlassen sie dies, so kann deren Entfernung bei der Aufgabe verlangt werden. Geschieht dies nicht und wird das Gepäck infolge der irreführenden Bezettelung verschleppt, so wird dadurch nach der in Deutschland herrschenden Rechtsauffassung an der Haftung der Bahn nichts geändert. In der Schweiz ist durch § 29 des Transportreglements bestimmt, daß die Bahn in solchen Fällen nicht haftet; die gleiche Rechtsauffassung herrscht auch in anderen Ländern. 5. Adresse. In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die Angabe einer Adresse auf dem Gepäck nicht vorgeschrieben. In der Schweiz wird den Reisenden empfohlen, ihr Gepäck mit Adresse zu versehen (§ 32 Transportreglement). In Belgien ist eine lesbare Adresse vorgeschrieben. Auch in Frankreich und Italien soll das Gepäck eine Adresse tragen; jedoch pflegt Gepäck ohne Adresse nicht zurückgewiesen zu werden. 6. Zeit der Auflieferung. Das Gepäck muß, um mit einem bestimmten Zug befördert zu werden, innerhalb der hierfür festgesetzten Fristen aufgeliefert werden. In Deutschland, Österreich und Ungarn kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges auf geliefert wird. In der Schweiz wird die Beförderung von Gepäck nicht gewährleistet, wenn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/290>, abgerufen am 23.11.2024.