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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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In Österreich und Ungarn steht, wenn der Beklebezettel aus 2 Teilen besteht, die erstere Angabe auf dem Stationszettel, die letztere Angabe, die nur für den direkten Verkehr mit anderen Bahnen vorgeschrieben ist, dagegen auf dem Nummerzettel.

Neben den Hauptbeklebezetteln kommen noch andere Beklebezettel für besondere Verhältnisse vor, z. B. im Verkehr mit großen Städten (Berlin, Dresden, Hamburg u. s. w.) Farbige Zettel mit Angabe des Empfangsbahnhofs, für Gepäckstücke, die unter Zollverschluß befördert werden, rote oder grüne Zettel mit der Aufschrift "Zollgut" u. s. w.

Die Ausfertigung der Begleitpapiere erfolgt in der Regel in der Weise, daß der Beamte am Schalter, nachdem ihm der Wiegemeister die erforderlichen Angaben gemacht hat, die Papiere ausschreibt und dem Reisenden. den Gepäckschein gegen Bezahlung der Fracht aushändigt. In Deutschland erhält der Wiegemeister von dem Beamten am Schalter auch die vom Gepäckschein abzutrennenden Beklebezettel. In Österreich und Ungarn sucht sich der Wiegemeister aus den von ihm verwalteten Beständen die passenden Stations- und Nummerzettel aus.

Wenn es sich um Sendungen handelt, die als Freigepäck gehen, wird vielfach der Gepäckbeamte am Schalter gar nicht in Anspruch genommen. Ein ähnliches Verfahren, das sogenannte "vereinfachte Gepäckabfertigungsverfahren", besteht bei den deutschen Bahnen für Sendungen, die innerhalb der Vorstufe verbleiben und daher entweder 0·20 oder 0·50 oder 1 M. kosten. Für diese Sendungen werden besondere geldwerte Scheine ausgegeben, deren Inhalt einschließlich des Preises - in dem Binnenverkehr kann der Name der Bestimmungsstation auch handschriftlich eingetragen werden - vorgedruckt ist. Die genannten Scheine werden sofort an der Gepäckbank dem Reisenden gegen Bezahlung der Fracht behändigt und von den Gepäckabfertigungsstellen in ähnlicher Weise verwaltet und verrechnet, wie die Fahrkarten von den Fahrkartenausgaben.

Der Gepäckschein wird in der Schweiz "Empfangschein" genannt. Die Packmeisterkarte heißt bei manchen Bahnen auch "Begleitschein".

Für den Bereich des VDEV. ist durch die gemeinsamen Abfertigungsvorschriften ein einheitliches Muster vorgeschrieben. Auch für den internationalen Verkehr ist unter den bedeutendsten Bahnen von Mitteleuropa ein einheitliches Gepäckscheinmuster vereinbart. Der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck enthält in Art. 11 gleichfalls ein solches Muster und bestimmt, daß die Gepäckscheine entweder in deutscher und französischer Sprache oder in einer dieser Sprachen und der Sprache der Abgangsverwaltung hergestellt sein sollen. In Nachbarverkehren ist zugelassen, daß die Gepäckscheine entweder nur in deutscher oder nur in französischer oder nur in der amtlichen Sprache der Abgangsstation hergestellt sind.

In Belgien und Frankreich sind die Ausdrücke für die Gepäckabfertigungspapiere:

a) souche (Stamm);

b) bulletin (Gepäckschein);

c) talon, feuille de route (Packmeisterkarte);

d) etiquette (Beklebezettel).

Bei den französischen Bahnen ist zur Beschleunigung des Geschäftsganges ein neuerdings namentlich von der P. L. M. ausgebildetes Verfahren in Gebrauch, wonach der Reisende bei der Verwiegung ein vorläufiges Abfertigungspapier (fiche provisoire) erhält, das er nach Lösung der Fahrkarte am Gepäckschalter gegen den Gepäckschein umtauscht. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß der Reisende sein Gepäck aufgeben kann, sowie er den Bahnhof betritt, und daß er die Zeit, die er sonst auf die Ausschreibung des Gepäckscheins warten müßte, zur Lösung der Fahrkarte verwendet. Die Fahrkarten zeigt er alsdann erst bei der Einlösung des Gepäckscheines vor.

Die italienischen Ausdrücke sind:

a) matrice (Stamm);

b) scontrino (Gepäckschein);

c) foglio di via (Packmeisterkarte);

d) cartellino (Beklebezettel).

10. Erhebung der Fracht. Bei Ausfertigung des Gepäckscheins ist die Fracht einzuziehen. Der Fall, daß die Fracht nicht sogleich bei Aufgabe des Gepäcks bar bezahlt wird, kommt nur ausnahmsweise, namentlich bei Militärgepäck, vor.

11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. Das Gepäck wird von der G. mit Gepäckkarren zum Zug gebracht und dort unter Mitwirkung des Gepäckschaffners (Packmeisters) verladen. Letzterer übernimmt es an der Hand der Packmeisterkarten (Begleitscheine). Hierbei ist die Zahl der Gepäckstücke durch lautes Zählen festzustellen; auch hat sich der Gepäckschaffner von dem Zustand und der Bezettelung der Gepäckstücke zu überzeugen sowie vorkommende Unregelmäßigkeiten mit dem übergebenden Beamten gemeinsam festzustellen. Etwaige Beschädigungen hat der übergebende Beamte auf der Packmeisterkarte oder, wenn nach Bestimmung der Verwaltung Gepäckquittungsbücher oder Übergabeverzeichnisse geführt werden, in diesen anzuerkennen. Solche Bücher oder Verzeichnisse waren früher allgemein gebräuchlich; heute werden sie von den meisten großen Eisenbahnverwaltungen für entbehrlich gehalten. Denn die Übergabe am Zuge vollzieht sich regelmäßig in solcher Eile, daß kaum Zeit genug übrig ist, um die Gepäckstücke oberflächlich mit den Begleitpapieren zu vergleichen; auch dauert die Abfertigung am Gepäckschalter stets bis unmittelbar vor Abfahrt des Zuges an, so daß Quittungsbücher oder Verzeichnisse da, wo sie vorgeschrieben

In Österreich und Ungarn steht, wenn der Beklebezettel aus 2 Teilen besteht, die erstere Angabe auf dem Stationszettel, die letztere Angabe, die nur für den direkten Verkehr mit anderen Bahnen vorgeschrieben ist, dagegen auf dem Nummerzettel.

Neben den Hauptbeklebezetteln kommen noch andere Beklebezettel für besondere Verhältnisse vor, z. B. im Verkehr mit großen Städten (Berlin, Dresden, Hamburg u. s. w.) Farbige Zettel mit Angabe des Empfangsbahnhofs, für Gepäckstücke, die unter Zollverschluß befördert werden, rote oder grüne Zettel mit der Aufschrift „Zollgut“ u. s. w.

Die Ausfertigung der Begleitpapiere erfolgt in der Regel in der Weise, daß der Beamte am Schalter, nachdem ihm der Wiegemeister die erforderlichen Angaben gemacht hat, die Papiere ausschreibt und dem Reisenden. den Gepäckschein gegen Bezahlung der Fracht aushändigt. In Deutschland erhält der Wiegemeister von dem Beamten am Schalter auch die vom Gepäckschein abzutrennenden Beklebezettel. In Österreich und Ungarn sucht sich der Wiegemeister aus den von ihm verwalteten Beständen die passenden Stations- und Nummerzettel aus.

Wenn es sich um Sendungen handelt, die als Freigepäck gehen, wird vielfach der Gepäckbeamte am Schalter gar nicht in Anspruch genommen. Ein ähnliches Verfahren, das sogenannte „vereinfachte Gepäckabfertigungsverfahren“, besteht bei den deutschen Bahnen für Sendungen, die innerhalb der Vorstufe verbleiben und daher entweder 0·20 oder 0·50 oder 1 M. kosten. Für diese Sendungen werden besondere geldwerte Scheine ausgegeben, deren Inhalt einschließlich des Preises – in dem Binnenverkehr kann der Name der Bestimmungsstation auch handschriftlich eingetragen werden – vorgedruckt ist. Die genannten Scheine werden sofort an der Gepäckbank dem Reisenden gegen Bezahlung der Fracht behändigt und von den Gepäckabfertigungsstellen in ähnlicher Weise verwaltet und verrechnet, wie die Fahrkarten von den Fahrkartenausgaben.

Der Gepäckschein wird in der Schweiz „Empfangschein“ genannt. Die Packmeisterkarte heißt bei manchen Bahnen auch „Begleitschein“.

Für den Bereich des VDEV. ist durch die gemeinsamen Abfertigungsvorschriften ein einheitliches Muster vorgeschrieben. Auch für den internationalen Verkehr ist unter den bedeutendsten Bahnen von Mitteleuropa ein einheitliches Gepäckscheinmuster vereinbart. Der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck enthält in Art. 11 gleichfalls ein solches Muster und bestimmt, daß die Gepäckscheine entweder in deutscher und französischer Sprache oder in einer dieser Sprachen und der Sprache der Abgangsverwaltung hergestellt sein sollen. In Nachbarverkehren ist zugelassen, daß die Gepäckscheine entweder nur in deutscher oder nur in französischer oder nur in der amtlichen Sprache der Abgangsstation hergestellt sind.

In Belgien und Frankreich sind die Ausdrücke für die Gepäckabfertigungspapiere:

a) souche (Stamm);

b) bulletin (Gepäckschein);

c) talon, feuille de route (Packmeisterkarte);

d) étiquette (Beklebezettel).

Bei den französischen Bahnen ist zur Beschleunigung des Geschäftsganges ein neuerdings namentlich von der P. L. M. ausgebildetes Verfahren in Gebrauch, wonach der Reisende bei der Verwiegung ein vorläufiges Abfertigungspapier (fiche provisoire) erhält, das er nach Lösung der Fahrkarte am Gepäckschalter gegen den Gepäckschein umtauscht. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß der Reisende sein Gepäck aufgeben kann, sowie er den Bahnhof betritt, und daß er die Zeit, die er sonst auf die Ausschreibung des Gepäckscheins warten müßte, zur Lösung der Fahrkarte verwendet. Die Fahrkarten zeigt er alsdann erst bei der Einlösung des Gepäckscheines vor.

Die italienischen Ausdrücke sind:

a) matrice (Stamm);

b) scontrino (Gepäckschein);

c) foglio di via (Packmeisterkarte);

d) cartellino (Beklebezettel).

10. Erhebung der Fracht. Bei Ausfertigung des Gepäckscheins ist die Fracht einzuziehen. Der Fall, daß die Fracht nicht sogleich bei Aufgabe des Gepäcks bar bezahlt wird, kommt nur ausnahmsweise, namentlich bei Militärgepäck, vor.

11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. Das Gepäck wird von der G. mit Gepäckkarren zum Zug gebracht und dort unter Mitwirkung des Gepäckschaffners (Packmeisters) verladen. Letzterer übernimmt es an der Hand der Packmeisterkarten (Begleitscheine). Hierbei ist die Zahl der Gepäckstücke durch lautes Zählen festzustellen; auch hat sich der Gepäckschaffner von dem Zustand und der Bezettelung der Gepäckstücke zu überzeugen sowie vorkommende Unregelmäßigkeiten mit dem übergebenden Beamten gemeinsam festzustellen. Etwaige Beschädigungen hat der übergebende Beamte auf der Packmeisterkarte oder, wenn nach Bestimmung der Verwaltung Gepäckquittungsbücher oder Übergabeverzeichnisse geführt werden, in diesen anzuerkennen. Solche Bücher oder Verzeichnisse waren früher allgemein gebräuchlich; heute werden sie von den meisten großen Eisenbahnverwaltungen für entbehrlich gehalten. Denn die Übergabe am Zuge vollzieht sich regelmäßig in solcher Eile, daß kaum Zeit genug übrig ist, um die Gepäckstücke oberflächlich mit den Begleitpapieren zu vergleichen; auch dauert die Abfertigung am Gepäckschalter stets bis unmittelbar vor Abfahrt des Zuges an, so daß Quittungsbücher oder Verzeichnisse da, wo sie vorgeschrieben

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[283/0292] In Österreich und Ungarn steht, wenn der Beklebezettel aus 2 Teilen besteht, die erstere Angabe auf dem Stationszettel, die letztere Angabe, die nur für den direkten Verkehr mit anderen Bahnen vorgeschrieben ist, dagegen auf dem Nummerzettel. Neben den Hauptbeklebezetteln kommen noch andere Beklebezettel für besondere Verhältnisse vor, z. B. im Verkehr mit großen Städten (Berlin, Dresden, Hamburg u. s. w.) Farbige Zettel mit Angabe des Empfangsbahnhofs, für Gepäckstücke, die unter Zollverschluß befördert werden, rote oder grüne Zettel mit der Aufschrift „Zollgut“ u. s. w. Die Ausfertigung der Begleitpapiere erfolgt in der Regel in der Weise, daß der Beamte am Schalter, nachdem ihm der Wiegemeister die erforderlichen Angaben gemacht hat, die Papiere ausschreibt und dem Reisenden. den Gepäckschein gegen Bezahlung der Fracht aushändigt. In Deutschland erhält der Wiegemeister von dem Beamten am Schalter auch die vom Gepäckschein abzutrennenden Beklebezettel. In Österreich und Ungarn sucht sich der Wiegemeister aus den von ihm verwalteten Beständen die passenden Stations- und Nummerzettel aus. Wenn es sich um Sendungen handelt, die als Freigepäck gehen, wird vielfach der Gepäckbeamte am Schalter gar nicht in Anspruch genommen. Ein ähnliches Verfahren, das sogenannte „vereinfachte Gepäckabfertigungsverfahren“, besteht bei den deutschen Bahnen für Sendungen, die innerhalb der Vorstufe verbleiben und daher entweder 0·20 oder 0·50 oder 1 M. kosten. Für diese Sendungen werden besondere geldwerte Scheine ausgegeben, deren Inhalt einschließlich des Preises – in dem Binnenverkehr kann der Name der Bestimmungsstation auch handschriftlich eingetragen werden – vorgedruckt ist. Die genannten Scheine werden sofort an der Gepäckbank dem Reisenden gegen Bezahlung der Fracht behändigt und von den Gepäckabfertigungsstellen in ähnlicher Weise verwaltet und verrechnet, wie die Fahrkarten von den Fahrkartenausgaben. Der Gepäckschein wird in der Schweiz „Empfangschein“ genannt. Die Packmeisterkarte heißt bei manchen Bahnen auch „Begleitschein“. Für den Bereich des VDEV. ist durch die gemeinsamen Abfertigungsvorschriften ein einheitliches Muster vorgeschrieben. Auch für den internationalen Verkehr ist unter den bedeutendsten Bahnen von Mitteleuropa ein einheitliches Gepäckscheinmuster vereinbart. Der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck enthält in Art. 11 gleichfalls ein solches Muster und bestimmt, daß die Gepäckscheine entweder in deutscher und französischer Sprache oder in einer dieser Sprachen und der Sprache der Abgangsverwaltung hergestellt sein sollen. In Nachbarverkehren ist zugelassen, daß die Gepäckscheine entweder nur in deutscher oder nur in französischer oder nur in der amtlichen Sprache der Abgangsstation hergestellt sind. In Belgien und Frankreich sind die Ausdrücke für die Gepäckabfertigungspapiere: a) souche (Stamm); b) bulletin (Gepäckschein); c) talon, feuille de route (Packmeisterkarte); d) étiquette (Beklebezettel). Bei den französischen Bahnen ist zur Beschleunigung des Geschäftsganges ein neuerdings namentlich von der P. L. M. ausgebildetes Verfahren in Gebrauch, wonach der Reisende bei der Verwiegung ein vorläufiges Abfertigungspapier (fiche provisoire) erhält, das er nach Lösung der Fahrkarte am Gepäckschalter gegen den Gepäckschein umtauscht. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß der Reisende sein Gepäck aufgeben kann, sowie er den Bahnhof betritt, und daß er die Zeit, die er sonst auf die Ausschreibung des Gepäckscheins warten müßte, zur Lösung der Fahrkarte verwendet. Die Fahrkarten zeigt er alsdann erst bei der Einlösung des Gepäckscheines vor. Die italienischen Ausdrücke sind: a) matrice (Stamm); b) scontrino (Gepäckschein); c) foglio di via (Packmeisterkarte); d) cartellino (Beklebezettel). 10. Erhebung der Fracht. Bei Ausfertigung des Gepäckscheins ist die Fracht einzuziehen. Der Fall, daß die Fracht nicht sogleich bei Aufgabe des Gepäcks bar bezahlt wird, kommt nur ausnahmsweise, namentlich bei Militärgepäck, vor. 11. Verladung und Übergabe des Gepäcks an den Zugbeamten. Das Gepäck wird von der G. mit Gepäckkarren zum Zug gebracht und dort unter Mitwirkung des Gepäckschaffners (Packmeisters) verladen. Letzterer übernimmt es an der Hand der Packmeisterkarten (Begleitscheine). Hierbei ist die Zahl der Gepäckstücke durch lautes Zählen festzustellen; auch hat sich der Gepäckschaffner von dem Zustand und der Bezettelung der Gepäckstücke zu überzeugen sowie vorkommende Unregelmäßigkeiten mit dem übergebenden Beamten gemeinsam festzustellen. Etwaige Beschädigungen hat der übergebende Beamte auf der Packmeisterkarte oder, wenn nach Bestimmung der Verwaltung Gepäckquittungsbücher oder Übergabeverzeichnisse geführt werden, in diesen anzuerkennen. Solche Bücher oder Verzeichnisse waren früher allgemein gebräuchlich; heute werden sie von den meisten großen Eisenbahnverwaltungen für entbehrlich gehalten. Denn die Übergabe am Zuge vollzieht sich regelmäßig in solcher Eile, daß kaum Zeit genug übrig ist, um die Gepäckstücke oberflächlich mit den Begleitpapieren zu vergleichen; auch dauert die Abfertigung am Gepäckschalter stets bis unmittelbar vor Abfahrt des Zuges an, so daß Quittungsbücher oder Verzeichnisse da, wo sie vorgeschrieben

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/292>, abgerufen am 23.11.2024.