Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.sperrig, die kleineren nicht sperrig behandelt. Die ersteren zahlen die Allgemeine Stückgutklasse; von den kleineren zahlen: a) die teueren (Kinderwagen, Kindersportwagen) die Allgemeine Stückgutklasse; b) die anderen (einschließlich zerlegter Fahrzeuge) den Stückgutspezialtarif. Land- (Straßen-) Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die im Packwagen untergebracht werden können, werden, sofern sie sich zur Beförderung mit Zügen für den Personenverkehr eignen, auf Gepäckschein zur Gepäckfracht abgefertigt (s. Gepäcktarif). VII. Tiertarif (s. d.). VIII. Leichen. Leichen werden unter den in §§ 44 und 47 der Eisenbahnverkehrsordnung nebst Ausführungsbestimmungen enthaltenen Bedingungen (fristgemäße Anmeldung, luftdichte Verpackung, Leichenpaß, gegebenenfalls Begleitung u. s. w.) in Personenzügen zum Preise von 0·40 M. für das km, in Eil- und Schnellzügen von 0·60 M. für das km befördert. Leichen, die an Polizeibehörden, Krankenhäuser, Strafanstalten u. s. w., an öffentliche höhere Lehranstalten u. s. w. gesandt oder von diesen weiterversandt werden, werden unter erleichterten Bedingungen zum Preise von 0·20 M. für Wagen und das km, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Kiste und Leiche befördert. IX. Ausnahmetarife. Deutscher Gütertarifausschuß. Bezirkseisenbahnräte. Landeseisenbahnrat. Die Bedürfnisse des Verkehrs haben sich mit den ordentlichen Tarifklassen nicht befriedigen lassen. Wichtige wirtschaftliche Interessen haben eine weitere Herabsetzung der Frachten verlangt und haben in einer Reihe von Ausnahmetarifen ihren praktischen Niederschlag gefunden. Diese Ausnahmetarife sind allgemeine, soweit sie für den ganzen Bahnbereich gelten; sie sind besondere, sofern sie für bestimmte Güter und Stationsverbindungen geschaffen sind. Unter letzteren nehmen die Seehafenausnahmetarife eine besondere Stellung ein. Für die deutschen Bahnen unterscheidet man sechs allgemeine Ausnahmetarife. 1. Allgemeiner Holzausnahmetarif für Holz wie im Spezialtarif II genannt, Holzstoff, Holzmehlstoff, Zellulose, Strohstoff, Strohmehlstoff, wie im Spezialtarif II genannt, bestimmte grobe Holzwaren mit einem Streckensatz von 3 Pf. und einer Abfertigungsgebühr von 6-12 Pf. 2. Rohstofftarif für bestimmte Brennstoffe und Düngemittel, Erde des Spezialtarifs III, Erze, Heu, Stroh und Häcksel, Holz des Spezialtarifs III, Kalziumkarbid, frische Kartoffeln, frische Rüben, Schlacken, Steingrus, Ton des Spezialtarifs III, Torfstreu und Torfmull mit einem Streckensatz bis 350 km 2·2 Pf., darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg. 3. Kalitarif für rohe Kalisalze, Kalidüngesalze, Kieserit, kalziniert, gemahlen bis 200 km 2·2 Pf., 201-350 km Anstoß 1·8 Pf., darüber Anstoß 1 Pf. Streckensatz + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg. 4. Düngekalktarif für gebrannten oder gemahlenen Kalkstein, Kalkerde, Kalkschlamm, Muschelschalen, sämtlich zum Düngen, bis 50 km 2·6 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 9 Pf. Abfertigungsgebühr. (Als ein besonderer und bis zum 30. April 1917 befristeter Notstandstarif ist ein allgemeiner Düngemitteltarif für bestimmte Düngemittel und Rohmaterialien für die Kunstdüngerfabrikation geschaffen. Es werden hier die Sätze des Spezialtarifs III und die für einzelne Düngemittel bestehenden Ausnahmesätze um 20% ermäßigt) 5. Allgemeiner Wegebaustofftarif für rohe Steine, Pflastersteine, Bordsteine, Baumschutzsteine, Wasserbausteine, Packlagesteine, Steinschlag, Steingrus, Grand, Kies, Sand, Lehm, Mergel, Schlacken, Asche, sämtlich zum Wegebau und zum Bahn- und Wasserbau, im Inlande bis 50 km 2·6 Pf., 51-200 km Anstoß 1 Pf., darüber durchgerechnet 1·4 Pf. Streckensatz + 6 Pf. Abfertigungsgebühr. 6. Ausnahmetarif für Brennstoffe, Steinkohlen, Braunkohlen einschließlich Koks und Briketts mit Ausnahme von Gaskoks, für Steinkohlenasche, Steinkohlenkoksasche bis 350 km 2·2 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr = Rohstofftarif. Der Fortbildung dieser allgemeinen Ausnahmetarife dient der deutsche Gütertarifausschuß, der sich aus Vertretern der einzelnen deutschen Staats- und Privatbahnen zusammensetzt. Seine Beschlüsse bedürfen zur Inkrafttretung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde jeder Bahn. Die Pflege der besonderen Ausnahmetarife ist Sache der einzelnen Bahnverwaltungen. Die wichtigen wirtschaftlichen Fragen, die bei ihrer Erstellung zu prüfen, zu beobachten und zu erörtern sind, haben von jeher die Zuziehung von sachkundigen Beiräten erforderlich gemacht (s. Beiräte). X. Nebengebührentarif. Der Nebengebührentarif enthält die Festsetzung der Vergütungen sperrig, die kleineren nicht sperrig behandelt. Die ersteren zahlen die Allgemeine Stückgutklasse; von den kleineren zahlen: a) die teueren (Kinderwagen, Kindersportwagen) die Allgemeine Stückgutklasse; b) die anderen (einschließlich zerlegter Fahrzeuge) den Stückgutspezialtarif. Land- (Straßen-) Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die im Packwagen untergebracht werden können, werden, sofern sie sich zur Beförderung mit Zügen für den Personenverkehr eignen, auf Gepäckschein zur Gepäckfracht abgefertigt (s. Gepäcktarif). VII. Tiertarif (s. d.). VIII. Leichen. Leichen werden unter den in §§ 44 und 47 der Eisenbahnverkehrsordnung nebst Ausführungsbestimmungen enthaltenen Bedingungen (fristgemäße Anmeldung, luftdichte Verpackung, Leichenpaß, gegebenenfalls Begleitung u. s. w.) in Personenzügen zum Preise von 0·40 M. für das km, in Eil- und Schnellzügen von 0·60 M. für das km befördert. Leichen, die an Polizeibehörden, Krankenhäuser, Strafanstalten u. s. w., an öffentliche höhere Lehranstalten u. s. w. gesandt oder von diesen weiterversandt werden, werden unter erleichterten Bedingungen zum Preise von 0·20 M. für Wagen und das km, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Kiste und Leiche befördert. IX. Ausnahmetarife. Deutscher Gütertarifausschuß. Bezirkseisenbahnräte. Landeseisenbahnrat. Die Bedürfnisse des Verkehrs haben sich mit den ordentlichen Tarifklassen nicht befriedigen lassen. Wichtige wirtschaftliche Interessen haben eine weitere Herabsetzung der Frachten verlangt und haben in einer Reihe von Ausnahmetarifen ihren praktischen Niederschlag gefunden. Diese Ausnahmetarife sind allgemeine, soweit sie für den ganzen Bahnbereich gelten; sie sind besondere, sofern sie für bestimmte Güter und Stationsverbindungen geschaffen sind. Unter letzteren nehmen die Seehafenausnahmetarife eine besondere Stellung ein. Für die deutschen Bahnen unterscheidet man sechs allgemeine Ausnahmetarife. 1. Allgemeiner Holzausnahmetarif für Holz wie im Spezialtarif II genannt, Holzstoff, Holzmehlstoff, Zellulose, Strohstoff, Strohmehlstoff, wie im Spezialtarif II genannt, bestimmte grobe Holzwaren mit einem Streckensatz von 3 Pf. und einer Abfertigungsgebühr von 6–12 Pf. 2. Rohstofftarif für bestimmte Brennstoffe und Düngemittel, Erde des Spezialtarifs III, Erze, Heu, Stroh und Häcksel, Holz des Spezialtarifs III, Kalziumkarbid, frische Kartoffeln, frische Rüben, Schlacken, Steingrus, Ton des Spezialtarifs III, Torfstreu und Torfmull mit einem Streckensatz bis 350 km 2·2 Pf., darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg. 3. Kalitarif für rohe Kalisalze, Kalidüngesalze, Kieserit, kalziniert, gemahlen bis 200 km 2·2 Pf., 201–350 km Anstoß 1·8 Pf., darüber Anstoß 1 Pf. Streckensatz + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg. 4. Düngekalktarif für gebrannten oder gemahlenen Kalkstein, Kalkerde, Kalkschlamm, Muschelschalen, sämtlich zum Düngen, bis 50 km 2·6 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 9 Pf. Abfertigungsgebühr. (Als ein besonderer und bis zum 30. April 1917 befristeter Notstandstarif ist ein allgemeiner Düngemitteltarif für bestimmte Düngemittel und Rohmaterialien für die Kunstdüngerfabrikation geschaffen. Es werden hier die Sätze des Spezialtarifs III und die für einzelne Düngemittel bestehenden Ausnahmesätze um 20% ermäßigt) 5. Allgemeiner Wegebaustofftarif für rohe Steine, Pflastersteine, Bordsteine, Baumschutzsteine, Wasserbausteine, Packlagesteine, Steinschlag, Steingrus, Grand, Kies, Sand, Lehm, Mergel, Schlacken, Asche, sämtlich zum Wegebau und zum Bahn- und Wasserbau, im Inlande bis 50 km 2·6 Pf., 51–200 km Anstoß 1 Pf., darüber durchgerechnet 1·4 Pf. Streckensatz + 6 Pf. Abfertigungsgebühr. 6. Ausnahmetarif für Brennstoffe, Steinkohlen, Braunkohlen einschließlich Koks und Briketts mit Ausnahme von Gaskoks, für Steinkohlenasche, Steinkohlenkoksasche bis 350 km 2·2 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr = Rohstofftarif. Der Fortbildung dieser allgemeinen Ausnahmetarife dient der deutsche Gütertarifausschuß, der sich aus Vertretern der einzelnen deutschen Staats- und Privatbahnen zusammensetzt. Seine Beschlüsse bedürfen zur Inkrafttretung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde jeder Bahn. Die Pflege der besonderen Ausnahmetarife ist Sache der einzelnen Bahnverwaltungen. Die wichtigen wirtschaftlichen Fragen, die bei ihrer Erstellung zu prüfen, zu beobachten und zu erörtern sind, haben von jeher die Zuziehung von sachkundigen Beiräten erforderlich gemacht (s. Beiräte). X. Nebengebührentarif. 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sperrig, die kleineren nicht sperrig behandelt.
Die ersteren zahlen die Allgemeine Stückgutklasse; von den kleineren zahlen:
a) die teueren (Kinderwagen, Kindersportwagen) die Allgemeine Stückgutklasse;
b) die anderen (einschließlich zerlegter Fahrzeuge) den Stückgutspezialtarif.
Land- (Straßen-) Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die im Packwagen untergebracht werden können, werden, sofern sie sich zur Beförderung mit Zügen für den Personenverkehr eignen, auf Gepäckschein zur Gepäckfracht abgefertigt (s. Gepäcktarif).
VII. Tiertarif (s. d.).
VIII. Leichen. Leichen werden unter den in §§ 44 und 47 der Eisenbahnverkehrsordnung nebst Ausführungsbestimmungen enthaltenen Bedingungen (fristgemäße Anmeldung, luftdichte Verpackung, Leichenpaß, gegebenenfalls Begleitung u. s. w.) in Personenzügen zum Preise von 0·40 M. für das km, in Eil- und Schnellzügen von 0·60 M. für das km befördert. Leichen, die an Polizeibehörden, Krankenhäuser, Strafanstalten u. s. w., an öffentliche höhere Lehranstalten u. s. w. gesandt oder von diesen weiterversandt werden, werden unter erleichterten Bedingungen zum Preise von 0·20 M. für Wagen und das km, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Kiste und Leiche befördert.
IX. Ausnahmetarife. Deutscher Gütertarifausschuß. Bezirkseisenbahnräte. Landeseisenbahnrat. Die Bedürfnisse des Verkehrs haben sich mit den ordentlichen Tarifklassen nicht befriedigen lassen. Wichtige wirtschaftliche Interessen haben eine weitere Herabsetzung der Frachten verlangt und haben in einer Reihe von Ausnahmetarifen ihren praktischen Niederschlag gefunden. Diese Ausnahmetarife sind allgemeine, soweit sie für den ganzen Bahnbereich gelten; sie sind besondere, sofern sie für bestimmte Güter und Stationsverbindungen geschaffen sind. Unter letzteren nehmen die Seehafenausnahmetarife eine besondere Stellung ein. Für die deutschen Bahnen unterscheidet man sechs allgemeine Ausnahmetarife.
1. Allgemeiner Holzausnahmetarif für Holz wie im Spezialtarif II genannt, Holzstoff, Holzmehlstoff, Zellulose, Strohstoff, Strohmehlstoff, wie im Spezialtarif II genannt, bestimmte grobe Holzwaren mit einem Streckensatz von 3 Pf. und einer Abfertigungsgebühr von 6–12 Pf.
2. Rohstofftarif für bestimmte Brennstoffe und Düngemittel, Erde des Spezialtarifs III, Erze, Heu, Stroh und Häcksel, Holz des Spezialtarifs III, Kalziumkarbid, frische Kartoffeln, frische Rüben, Schlacken, Steingrus, Ton des Spezialtarifs III, Torfstreu und Torfmull mit einem Streckensatz bis 350 km 2·2 Pf., darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg.
3. Kalitarif für rohe Kalisalze, Kalidüngesalze, Kieserit, kalziniert, gemahlen bis 200 km 2·2 Pf., 201–350 km Anstoß 1·8 Pf., darüber Anstoß 1 Pf. Streckensatz + 7 Pf. Abfertigungsgebühr für 100 kg.
4. Düngekalktarif für gebrannten oder gemahlenen Kalkstein, Kalkerde, Kalkschlamm, Muschelschalen, sämtlich zum Düngen, bis 50 km 2·6 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 9 Pf. Abfertigungsgebühr. (Als ein besonderer und bis zum 30. April 1917 befristeter Notstandstarif ist ein allgemeiner Düngemitteltarif für bestimmte Düngemittel und Rohmaterialien für die Kunstdüngerfabrikation geschaffen. Es werden hier die Sätze des Spezialtarifs III und die für einzelne Düngemittel bestehenden Ausnahmesätze um 20% ermäßigt)
5. Allgemeiner Wegebaustofftarif für rohe Steine, Pflastersteine, Bordsteine, Baumschutzsteine, Wasserbausteine, Packlagesteine, Steinschlag, Steingrus, Grand, Kies, Sand, Lehm, Mergel, Schlacken, Asche, sämtlich zum Wegebau und zum Bahn- und Wasserbau, im Inlande bis 50 km 2·6 Pf., 51–200 km Anstoß 1 Pf., darüber durchgerechnet 1·4 Pf. Streckensatz + 6 Pf. Abfertigungsgebühr.
6. Ausnahmetarif für Brennstoffe, Steinkohlen, Braunkohlen einschließlich Koks und Briketts mit Ausnahme von Gaskoks, für Steinkohlenasche, Steinkohlenkoksasche bis 350 km 2·2 Pf. Streckensatz, darüber Anstoß 1·4 Pf. + 7 Pf. Abfertigungsgebühr = Rohstofftarif.
Der Fortbildung dieser allgemeinen Ausnahmetarife dient der deutsche Gütertarifausschuß, der sich aus Vertretern der einzelnen deutschen Staats- und Privatbahnen zusammensetzt. Seine Beschlüsse bedürfen zur Inkrafttretung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde jeder Bahn.
Die Pflege der besonderen Ausnahmetarife ist Sache der einzelnen Bahnverwaltungen. Die wichtigen wirtschaftlichen Fragen, die bei ihrer Erstellung zu prüfen, zu beobachten und zu erörtern sind, haben von jeher die Zuziehung von sachkundigen Beiräten erforderlich gemacht (s. Beiräte).
X. Nebengebührentarif. Der Nebengebührentarif enthält die Festsetzung der Vergütungen
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