Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Die Einheitssätze der ungarischen Staatsbahnen sind aus nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die direkten Tarife zwischen Österreich-Ungarn einerseits und Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg anderseits sind entweder Klassentarife oder Serientarife oder Ausnahmetarife. Zu den Sätzen der Klassentarife werden diejenigen Sendungen abgefertigt, bei denen die deutsche, niederländische, belgische und luxemburgische Klassifikation jener der österreichischen analog ist. Wo die Tarifierung keine analoge war, mußten bisher Ausnahmetarife vorgesehen oder es mußte indirekte Abfertigung vorgenommen werden. Um aber im Wechselverkehre zwischen diesen Ländern die Zahl der Ausnahmetarife zu verringern und trotzdem eine direkte Abfertigung zu ermöglichen, hat man Serientarife geschaffen. Diese beruhen auf einer Kombination der im Teil I des deutschen Gütertarifes und im Teil I des österreichischen Gütertarifes nicht übereinstimmenden Tarifierungen. Hierdurch wird auch für die Artikel, bei denen bisher in der Güterklassifikation darauf verwiesen wurde, daß sich die indirekte Abfertigung unter Umständen niedriger stellt, künftig die Abfertigung zu direkten Frachtsätzen ermöglicht, denen sowohl rücksichtlich des deutschen als auch des österreichisch-ungarischen Durchaufes die zutreffende Klassifikation zu grunde gelegt ist. Es haben sich dementsprechend für die 30 Serientarife ähnliche Kombinationen im Verkehre zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland ergeben, wie sie dem Klassentarif zu grunde gelegt sind. Überdies bestehen noch Verbandsausnahmetarife, bei denen die Ausnahmetarife der einzelnen Bahnen Berücksichtigung finden. Der österreichische Nebengebührentarif behandelt 1. die Preise der Vordrucke und die Gebühren für ihre Stempelung, 2. die Aufnahmebescheinigungsgebühr, 3. Aufnahmestempelgebühr, 4. Ablege- und Auflegegebühr, 5. Verlade- und Ausladegebühr, 6. Überladegebühr, 7. Krangeld, 8. Wegegeld, 9. Zählengebühr, 10. Lagergeld, 11. Standgeld, 12. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken, 13. Gebühren für die zollamtliche Abfertigung, 14. Provision für bare Auslagen und Nachnahmen, 15. Gebühr für die Ausführung nachträglicher Verfügungen, 16. Gebühr für die Zustellung von Benachrichtigungen, 17. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung, 18. Desinfektionsgebühr, 19. Gebühr für die Vermittlung der Weiterbeförderung nach Bestimmungsorten, in denen keine Güterabfertigungs- oder Nebenabfertigungsstelle vorhanden ist, 20. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter. C. Belgien. Vorschriften bezüglich der G. finden sich in den Gesetzen vom 1. Mai 1834, Art. 5, vom 12. April 1835, Art. 1, vom 29. Januar 1892 und 28. Juni 1893, ferner in den allgemeinen Konzessionsbedingungen vom 20. Februar 1866, Art. 34, 36-39; für die Sekundärbahnen in dem Gesetz vom 24. Juni 1885, Art. 6, und in der Konzession für die Societe nationale des chemins secondaires, Art. 7. Der Lokalgütertarif der belgischen Staatsbahnen, der auch für den direkten Verkehr sämtlicher belgischen Bahnen gilt, unterscheidet folgende Klassen: 1. Expreßgut, s. d. 2. Als Eilgut werden kleine Pakete und Warensendungen bis 200 kg abgefertigt, wenn der Absender nicht ausdrücklich die Anwendung der Klassen I oder III verlangt. Für nicht freigemachte Sendungen wird außer den vorstehenden Sätzen eine Einschreibgebühr von 0·10 Fr. für das Stück, mindestens 0·50 Fr. für die Sendung erhoben. Die Einheitssätze der ungarischen Staatsbahnen sind aus nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die direkten Tarife zwischen Österreich-Ungarn einerseits und Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg anderseits sind entweder Klassentarife oder Serientarife oder Ausnahmetarife. Zu den Sätzen der Klassentarife werden diejenigen Sendungen abgefertigt, bei denen die deutsche, niederländische, belgische und luxemburgische Klassifikation jener der österreichischen analog ist. Wo die Tarifierung keine analoge war, mußten bisher Ausnahmetarife vorgesehen oder es mußte indirekte Abfertigung vorgenommen werden. Um aber im Wechselverkehre zwischen diesen Ländern die Zahl der Ausnahmetarife zu verringern und trotzdem eine direkte Abfertigung zu ermöglichen, hat man Serientarife geschaffen. Diese beruhen auf einer Kombination der im Teil I des deutschen Gütertarifes und im Teil I des österreichischen Gütertarifes nicht übereinstimmenden Tarifierungen. Hierdurch wird auch für die Artikel, bei denen bisher in der Güterklassifikation darauf verwiesen wurde, daß sich die indirekte Abfertigung unter Umständen niedriger stellt, künftig die Abfertigung zu direkten Frachtsätzen ermöglicht, denen sowohl rücksichtlich des deutschen als auch des österreichisch-ungarischen Durchaufes die zutreffende Klassifikation zu grunde gelegt ist. Es haben sich dementsprechend für die 30 Serientarife ähnliche Kombinationen im Verkehre zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland ergeben, wie sie dem Klassentarif zu grunde gelegt sind. Überdies bestehen noch Verbandsausnahmetarife, bei denen die Ausnahmetarife der einzelnen Bahnen Berücksichtigung finden. Der österreichische Nebengebührentarif behandelt 1. die Preise der Vordrucke und die Gebühren für ihre Stempelung, 2. die Aufnahmebescheinigungsgebühr, 3. Aufnahmestempelgebühr, 4. Ablege- und Auflegegebühr, 5. Verlade- und Ausladegebühr, 6. Überladegebühr, 7. Krangeld, 8. Wegegeld, 9. Zählengebühr, 10. Lagergeld, 11. Standgeld, 12. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken, 13. Gebühren für die zollamtliche Abfertigung, 14. Provision für bare Auslagen und Nachnahmen, 15. Gebühr für die Ausführung nachträglicher Verfügungen, 16. Gebühr für die Zustellung von Benachrichtigungen, 17. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung, 18. Desinfektionsgebühr, 19. Gebühr für die Vermittlung der Weiterbeförderung nach Bestimmungsorten, in denen keine Güterabfertigungs- oder Nebenabfertigungsstelle vorhanden ist, 20. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter. C. Belgien. Vorschriften bezüglich der G. finden sich in den Gesetzen vom 1. Mai 1834, Art. 5, vom 12. April 1835, Art. 1, vom 29. Januar 1892 und 28. Juni 1893, ferner in den allgemeinen Konzessionsbedingungen vom 20. Februar 1866, Art. 34, 36–39; für die Sekundärbahnen in dem Gesetz vom 24. Juni 1885, Art. 6, und in der Konzession für die Société nationale des chemins secondaires, Art. 7. Der Lokalgütertarif der belgischen Staatsbahnen, der auch für den direkten Verkehr sämtlicher belgischen Bahnen gilt, unterscheidet folgende Klassen: 1. Expreßgut, s. d. 2. Als Eilgut werden kleine Pakete und Warensendungen bis 200 kg abgefertigt, wenn der Absender nicht ausdrücklich die Anwendung der Klassen I oder III verlangt. 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Wo die Tarifierung keine analoge war, mußten bisher Ausnahmetarife vorgesehen oder es mußte indirekte Abfertigung vorgenommen werden. Um aber im Wechselverkehre zwischen diesen Ländern die Zahl der Ausnahmetarife zu verringern und trotzdem eine direkte Abfertigung zu ermöglichen, hat man Serientarife geschaffen. Diese beruhen auf einer Kombination der im Teil I des deutschen Gütertarifes und im Teil I des österreichischen Gütertarifes nicht übereinstimmenden Tarifierungen. Hierdurch wird auch für die Artikel, bei denen bisher in der Güterklassifikation darauf verwiesen wurde, daß sich die indirekte Abfertigung unter Umständen niedriger stellt, künftig die Abfertigung zu direkten Frachtsätzen ermöglicht, denen sowohl rücksichtlich des deutschen als auch des österreichisch-ungarischen Durchaufes die zutreffende Klassifikation zu grunde gelegt ist. Es haben sich dementsprechend für die 30 Serientarife ähnliche Kombinationen im Verkehre zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland ergeben, wie sie dem Klassentarif zu grunde gelegt sind. Überdies bestehen noch Verbandsausnahmetarife, bei denen die Ausnahmetarife der einzelnen Bahnen Berücksichtigung finden.</p><lb/> <p>Der österreichische Nebengebührentarif behandelt</p><lb/> <p rendition="#et">1. die Preise der Vordrucke und die Gebühren für ihre Stempelung,</p><lb/> <p rendition="#et">2. die Aufnahmebescheinigungsgebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">3. Aufnahmestempelgebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">4. Ablege- und Auflegegebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">5. Verlade- und Ausladegebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">6. Überladegebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">7. Krangeld,</p><lb/> <p rendition="#et">8. Wegegeld,</p><lb/> <p rendition="#et">9. Zählengebühr,</p><lb/> <p rendition="#et">10. Lagergeld,</p><lb/> <p rendition="#et">11. Standgeld,</p><lb/> <p rendition="#et">12. 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Die Einheitssätze der ungarischen Staatsbahnen sind aus nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Die direkten Tarife zwischen Österreich-Ungarn einerseits und Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg anderseits sind entweder Klassentarife oder Serientarife oder Ausnahmetarife. Zu den Sätzen der Klassentarife werden diejenigen Sendungen abgefertigt, bei denen die deutsche, niederländische, belgische und luxemburgische Klassifikation jener der österreichischen analog ist. Wo die Tarifierung keine analoge war, mußten bisher Ausnahmetarife vorgesehen oder es mußte indirekte Abfertigung vorgenommen werden. Um aber im Wechselverkehre zwischen diesen Ländern die Zahl der Ausnahmetarife zu verringern und trotzdem eine direkte Abfertigung zu ermöglichen, hat man Serientarife geschaffen. Diese beruhen auf einer Kombination der im Teil I des deutschen Gütertarifes und im Teil I des österreichischen Gütertarifes nicht übereinstimmenden Tarifierungen. Hierdurch wird auch für die Artikel, bei denen bisher in der Güterklassifikation darauf verwiesen wurde, daß sich die indirekte Abfertigung unter Umständen niedriger stellt, künftig die Abfertigung zu direkten Frachtsätzen ermöglicht, denen sowohl rücksichtlich des deutschen als auch des österreichisch-ungarischen Durchaufes die zutreffende Klassifikation zu grunde gelegt ist. Es haben sich dementsprechend für die 30 Serientarife ähnliche Kombinationen im Verkehre zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland ergeben, wie sie dem Klassentarif zu grunde gelegt sind. Überdies bestehen noch Verbandsausnahmetarife, bei denen die Ausnahmetarife der einzelnen Bahnen Berücksichtigung finden.
Der österreichische Nebengebührentarif behandelt
1. die Preise der Vordrucke und die Gebühren für ihre Stempelung,
2. die Aufnahmebescheinigungsgebühr,
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4. Ablege- und Auflegegebühr,
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7. Krangeld,
8. Wegegeld,
9. Zählengebühr,
10. Lagergeld,
11. Standgeld,
12. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken,
13. Gebühren für die zollamtliche Abfertigung,
14. Provision für bare Auslagen und Nachnahmen,
15. Gebühr für die Ausführung nachträglicher Verfügungen,
16. Gebühr für die Zustellung von Benachrichtigungen,
17. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung,
18. Desinfektionsgebühr,
19. Gebühr für die Vermittlung der Weiterbeförderung nach Bestimmungsorten, in denen keine Güterabfertigungs- oder Nebenabfertigungsstelle vorhanden ist,
20. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter.
C. Belgien.
Vorschriften bezüglich der G. finden sich in den Gesetzen vom 1. Mai 1834, Art. 5, vom 12. April 1835, Art. 1, vom 29. Januar 1892 und 28. Juni 1893, ferner in den allgemeinen Konzessionsbedingungen vom 20. Februar 1866, Art. 34, 36–39; für die Sekundärbahnen in dem Gesetz vom 24. Juni 1885, Art. 6, und in der Konzession für die Société nationale des chemins secondaires, Art. 7.
Der Lokalgütertarif der belgischen Staatsbahnen, der auch für den direkten Verkehr sämtlicher belgischen Bahnen gilt, unterscheidet folgende Klassen:
1. Expreßgut, s. d.
2. Als Eilgut werden kleine Pakete und Warensendungen bis 200 kg abgefertigt, wenn der Absender nicht ausdrücklich die Anwendung der Klassen I oder III verlangt.
Für nicht freigemachte Sendungen wird außer den vorstehenden Sätzen eine Einschreibgebühr von 0·10 Fr. für das Stück, mindestens 0·50 Fr. für die Sendung erhoben.
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