Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.gefunden haben, die Erneuerung der Konzession. 3. Nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetze tritt das H. in höchstens 90 Jahren vom Tag an gerechnet ein, an dem die Bahn der Benutzung des Publikums übergeben worden ist (§ 7). Von da ab geht das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und Bauwerken, die dazu gehören, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über. Den Unternehmern verbleibt jedoch das Eigentum an allen ausschließlich zu dem Transportgeschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitäten. Die Unternehmung hat die Bahn samt Zugehör im brauchbaren Stande zu übergeben. Den Behörden wird es zur besonderen Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Privilegiumszeit die erforderlichen Herstellungen sogleich vorgenommen werden, wozu die Unternehmung nötigenfalls durch geeignete Zwangsmittel anzuhalten ist (§ 8). Wenn in einer Konzessionsurkunde als Gegenstand des H. an den Staat die für den Bahnbetrieb erforderlichen Objekte erklärt werden, so umfaßt der H. nicht bloß das zum Betriebe Unerläßliche, sondern alles, was zum Betriebe nach dessen Einrichtung tatsächlich gehört. (Beispielsweise ein unmittelbar am Bahnhof gelegenes, für Naturalwohnungen bestimmtes Gebäude. VGH. 13. Juni 1888, Z. 1805). In den neueren Lokalbahnkonzessionen wird der H. durch folgende typische Bestimmungen festgelegt. Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahnen und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der allenfalls ein Eigentum der Konzessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Hingegen behalten die Konzessionäre das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, sodann auch der aus dem eigenen Vermögen errichteten oder erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Zusatze ermächtigt worden sind, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Nach Art. XXXIII des Gesetzes vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung kann die Regierung bei Konzessionierung von Kleinbahnen auf das staatliche Heimfallsrecht verzichten. Betreffs jener Kleinbahnen, die autonomen Körperschaften konzessioniert sind, besteht kein staatliches Recht der Einlösung oder des H. Diese Rechte können nur für den Fall vorbehalten werden, daß die Konzession an einen anderen übergeht oder für dessen Rechnung betrieben wird. In Ungarn war ein Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession in höchstens 90 Jahren schon beim Bau der ersten Bahnen festgelegt. Im heutigen Rechte gelten ähnliche Bestimmungen wie in Österreich. Als besondere Eigentümlichkeit sei hervorgehoben, daß in den Konzessionen den Bahnen die Pflicht auferlegt wird, nach erfolgtem H. die Linien noch 6 Monate lang auf Rechnung des Staates zu betreiben, wenn der Staat ihren Betrieb nicht sofort übernehmen will. Nach Art. 57 des belgischen cahier des charges, genehmigt unter dem 20. Februar 1866, tritt nach Erlöschen der Konzession die Regierung in alle Rechte der Konzessionäre und übernimmt unmittelbar den Besitz der Bahnanlagen samt festem Zubehör sowie den Fahrpark, dessen Wert auf Grund einer Schätzung abzulösen ist. Wegen der durch Gesetz vom 24. Mai 1882 erfolgten Ermächtigung der Regierung, Ausnahmen von den Bestimmungen des cahier des charges festzusetzen, vgl. belgische Eisenbahnen. In Frankreich wurde die zeitliche Beschränkung der Konzession, an der seit dem Jahre 1832 grundsätzlich festgehalten wurde, vor allem mit dem Charakter der Eisenbahnen als Teile des domaine public, daneben auch mit der Verleihung des Enteignungsrechtes und den finanziellen Unterstützungen des Staates begründet. Art. 35 des "Cahier des charges des chemins de fer d'interet general" enthält die Bestimmung, daß mit Ablauf der Konzession und durch diese Tatsache allein die Regierung alle Rechte der Gesellschaft an der Eisenbahn und ihrem Zubehör übernehme und unmittelbar in den Genuß aller ihrer Erträgnisse trete. Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Regierung die Eisenbahn und alle Immobilien, die dazu gehören, welches immer ihr Ursprung sei, in gutem Zustande zu übergeben, so auch die Bahnhofsgebäude und Stationen, Remisen, gefunden haben, die Erneuerung der Konzession. 3. Nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetze tritt das H. in höchstens 90 Jahren vom Tag an gerechnet ein, an dem die Bahn der Benutzung des Publikums übergeben worden ist (§ 7). Von da ab geht das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und Bauwerken, die dazu gehören, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über. Den Unternehmern verbleibt jedoch das Eigentum an allen ausschließlich zu dem Transportgeschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitäten. Die Unternehmung hat die Bahn samt Zugehör im brauchbaren Stande zu übergeben. Den Behörden wird es zur besonderen Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Privilegiumszeit die erforderlichen Herstellungen sogleich vorgenommen werden, wozu die Unternehmung nötigenfalls durch geeignete Zwangsmittel anzuhalten ist (§ 8). Wenn in einer Konzessionsurkunde als Gegenstand des H. an den Staat die für den Bahnbetrieb erforderlichen Objekte erklärt werden, so umfaßt der H. nicht bloß das zum Betriebe Unerläßliche, sondern alles, was zum Betriebe nach dessen Einrichtung tatsächlich gehört. (Beispielsweise ein unmittelbar am Bahnhof gelegenes, für Naturalwohnungen bestimmtes Gebäude. VGH. 13. Juni 1888, Z. 1805). In den neueren Lokalbahnkonzessionen wird der H. durch folgende typische Bestimmungen festgelegt. Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahnen und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der allenfalls ein Eigentum der Konzessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Hingegen behalten die Konzessionäre das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, sodann auch der aus dem eigenen Vermögen errichteten oder erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Zusatze ermächtigt worden sind, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Nach Art. XXXIII des Gesetzes vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung kann die Regierung bei Konzessionierung von Kleinbahnen auf das staatliche Heimfallsrecht verzichten. Betreffs jener Kleinbahnen, die autonomen Körperschaften konzessioniert sind, besteht kein staatliches Recht der Einlösung oder des H. Diese Rechte können nur für den Fall vorbehalten werden, daß die Konzession an einen anderen übergeht oder für dessen Rechnung betrieben wird. In Ungarn war ein Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession in höchstens 90 Jahren schon beim Bau der ersten Bahnen festgelegt. Im heutigen Rechte gelten ähnliche Bestimmungen wie in Österreich. Als besondere Eigentümlichkeit sei hervorgehoben, daß in den Konzessionen den Bahnen die Pflicht auferlegt wird, nach erfolgtem H. die Linien noch 6 Monate lang auf Rechnung des Staates zu betreiben, wenn der Staat ihren Betrieb nicht sofort übernehmen will. Nach Art. 57 des belgischen cahier des charges, genehmigt unter dem 20. Februar 1866, tritt nach Erlöschen der Konzession die Regierung in alle Rechte der Konzessionäre und übernimmt unmittelbar den Besitz der Bahnanlagen samt festem Zubehör sowie den Fahrpark, dessen Wert auf Grund einer Schätzung abzulösen ist. Wegen der durch Gesetz vom 24. Mai 1882 erfolgten Ermächtigung der Regierung, Ausnahmen von den Bestimmungen des cahier des charges festzusetzen, vgl. belgische Eisenbahnen. In Frankreich wurde die zeitliche Beschränkung der Konzession, an der seit dem Jahre 1832 grundsätzlich festgehalten wurde, vor allem mit dem Charakter der Eisenbahnen als Teile des domaine public, daneben auch mit der Verleihung des Enteignungsrechtes und den finanziellen Unterstützungen des Staates begründet. Art. 35 des „Cahier des charges des chemins de fer d'interêt general“ enthält die Bestimmung, daß mit Ablauf der Konzession und durch diese Tatsache allein die Regierung alle Rechte der Gesellschaft an der Eisenbahn und ihrem Zubehör übernehme und unmittelbar in den Genuß aller ihrer Erträgnisse trete. Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Regierung die Eisenbahn und alle Immobilien, die dazu gehören, welches immer ihr Ursprung sei, in gutem Zustande zu übergeben, so auch die Bahnhofsgebäude und Stationen, Remisen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0145" n="134"/> gefunden haben, die Erneuerung der Konzession.</p><lb/> <p>3. 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Hingegen behalten die Konzessionäre das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, sodann auch der aus dem eigenen Vermögen errichteten oder erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Zusatze ermächtigt worden sind, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.</p><lb/> <p>Nach Art. XXXIII des Gesetzes vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung kann die Regierung bei Konzessionierung von Kleinbahnen auf das staatliche Heimfallsrecht verzichten. Betreffs jener Kleinbahnen, die autonomen Körperschaften konzessioniert sind, besteht kein staatliches Recht der Einlösung oder des H. 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gefunden haben, die Erneuerung der Konzession.
3. Nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetze tritt das H. in höchstens 90 Jahren vom Tag an gerechnet ein, an dem die Bahn der Benutzung des Publikums übergeben worden ist (§ 7). Von da ab geht das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und Bauwerken, die dazu gehören, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über. Den Unternehmern verbleibt jedoch das Eigentum an allen ausschließlich zu dem Transportgeschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitäten.
Die Unternehmung hat die Bahn samt Zugehör im brauchbaren Stande zu übergeben. Den Behörden wird es zur besonderen Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Privilegiumszeit die erforderlichen Herstellungen sogleich vorgenommen werden, wozu die Unternehmung nötigenfalls durch geeignete Zwangsmittel anzuhalten ist (§ 8).
Wenn in einer Konzessionsurkunde als Gegenstand des H. an den Staat die für den Bahnbetrieb erforderlichen Objekte erklärt werden, so umfaßt der H. nicht bloß das zum Betriebe Unerläßliche, sondern alles, was zum Betriebe nach dessen Einrichtung tatsächlich gehört. (Beispielsweise ein unmittelbar am Bahnhof gelegenes, für Naturalwohnungen bestimmtes Gebäude. VGH. 13. Juni 1888, Z. 1805).
In den neueren Lokalbahnkonzessionen wird der H. durch folgende typische Bestimmungen festgelegt. Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahnen und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der allenfalls ein Eigentum der Konzessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Hingegen behalten die Konzessionäre das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, sodann auch der aus dem eigenen Vermögen errichteten oder erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Zusatze ermächtigt worden sind, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.
Nach Art. XXXIII des Gesetzes vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung kann die Regierung bei Konzessionierung von Kleinbahnen auf das staatliche Heimfallsrecht verzichten. Betreffs jener Kleinbahnen, die autonomen Körperschaften konzessioniert sind, besteht kein staatliches Recht der Einlösung oder des H. Diese Rechte können nur für den Fall vorbehalten werden, daß die Konzession an einen anderen übergeht oder für dessen Rechnung betrieben wird.
In Ungarn war ein Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession in höchstens 90 Jahren schon beim Bau der ersten Bahnen festgelegt. Im heutigen Rechte gelten ähnliche Bestimmungen wie in Österreich. Als besondere Eigentümlichkeit sei hervorgehoben, daß in den Konzessionen den Bahnen die Pflicht auferlegt wird, nach erfolgtem H. die Linien noch 6 Monate lang auf Rechnung des Staates zu betreiben, wenn der Staat ihren Betrieb nicht sofort übernehmen will.
Nach Art. 57 des belgischen cahier des charges, genehmigt unter dem 20. Februar 1866, tritt nach Erlöschen der Konzession die Regierung in alle Rechte der Konzessionäre und übernimmt unmittelbar den Besitz der Bahnanlagen samt festem Zubehör sowie den Fahrpark, dessen Wert auf Grund einer Schätzung abzulösen ist. Wegen der durch Gesetz vom 24. Mai 1882 erfolgten Ermächtigung der Regierung, Ausnahmen von den Bestimmungen des cahier des charges festzusetzen, vgl. belgische Eisenbahnen.
In Frankreich wurde die zeitliche Beschränkung der Konzession, an der seit dem Jahre 1832 grundsätzlich festgehalten wurde, vor allem mit dem Charakter der Eisenbahnen als Teile des domaine public, daneben auch mit der Verleihung des Enteignungsrechtes und den finanziellen Unterstützungen des Staates begründet.
Art. 35 des „Cahier des charges des chemins de fer d'interêt general“ enthält die Bestimmung, daß mit Ablauf der Konzession und durch diese Tatsache allein die Regierung alle Rechte der Gesellschaft an der Eisenbahn und ihrem Zubehör übernehme und unmittelbar in den Genuß aller ihrer Erträgnisse trete. Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Regierung die Eisenbahn und alle Immobilien, die dazu gehören, welches immer ihr Ursprung sei, in gutem Zustande zu übergeben, so auch die Bahnhofsgebäude und Stationen, Remisen,
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