Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Werkstätten und Magazine, Wärterhäuser u. s. w., ebenso alles weitere unbewegliche Zugehör, die Schranken und Zäune, Wege, Überführungen, Wasserreservoire, feststehende Maschinen u. s. w. Zum Schutze gegen Vernachlässigungen der Bahn in den letzten Konzessionsjahren enthalten die cahiers des charges eine Bestimmung des Inhaltes, daß in den letzten 5 Jahren vor Konzessionsablauf die Regierung das Recht habe, die Einnahmen der Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und zur Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs in gutem Zustand zu verwenden, wenn die Gesellschaft sich nicht dazu verstehen sollte, vollkommen dieser Verbindlichkeit zu entsprechen. Bei den französischen Lokalbahnen tritt (nach dem Nebenbahngesetz vom 31. Juli 1913) beim Erlöschen der Konzession das Departement oder die Gemeinde in alle Rechte des Konzessionärs gegenüber der Eisenbahn. Diese ist dem Departement oder der Gemeinde in gutem Zustand zu übergeben. Um diese Verpflichtung zu sichern, kann die die Konzession erteilende Behörde während der letzten 5 Jahre der Konzession die Ausführung von nach ihrer Ansicht nötigen Arbeiten oder Materialbeschaffungen aus den Mitteln des Reservefonds verlangen. Kommt der Konzessionär diesen Anordnungen nicht nach, so kann der Reservefonds mit Beschlag belegt und die Ausführung der dringenden Arbeiten, sowie der unbedingt nötigen Materialbeschaffungen von der Behörde selbst bewirkt werden. In Italien sind die Bestimmungen der §§ 247 und 248 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Arbeiten über den H. im wesentlichen mit den oben angeführten Bestimmungen der französischen cahiers des charges gleich. In Spanien tritt nach Ablauf der 99jährigen Konzessionsdauer der Staat ohne Entschädigung in alle aus der Genehmigung herzuleitenden Rechte des Unternehmers jeder Haupt- und Nebenbahn ein. In der Schweiz ist wohl eine zeitliche Beschränkung der Konzession vorgesehen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872), jedoch keine gesetzliche Bestimmung über das Schicksal der Bahn nach Ablauf der Konzession getroffen. In den Niederlanden besteht nach dem Gesetze vom 9. April 1875 (Art. 49), das allerdings durch die Verträge vom 21. Januar 1890 (gesetzlich genehmigt am 22. Juni 1890) seine Bedeutung in dieser Richtung verloren hat, nur ein Ankaufsrecht und kein H. Dasselbe gilt von Großbritannien. Ebenso besteht kein Heimfallsrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika. Literatur: S. bei Artikel Ankaufsrecht. Dazu noch: Reinitz, Der Heimfall der Eisenbahnen. Wien 1904 und Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. Leipzig 1902. Krasny. Heißdampf (superheated steam; vapeur surchauffee; vapore surriscaldato). Wird gesättigter Wasserdampf vom Wasser getrennt und weiter erwärmt, so entsteht ein gasförmiger Körper, der bei weiterer Zuführung von Wärme (Überhitzung) die Eigenschaften eines permanenten Gases annimmt und in seinen Folgeerscheinungen annähernd als permanentes Gas betrachtet werden kann. Die Überhitzung erfolgt im Überhitzer. Überhitzter Dampf, der um 100° C und mehr über seine Sättigungstemperatur erhitzt ist (hochüberhitzter Dampf), wird als Heißdampf bezeichnet. Das Volumen überhitzten Dampfes nimmt bei abnehmender Dichte nahezu gleichmäßig mit der Überhitzungstemperatur zu (s. Dampfarbeit). Vom Naßdampf unterscheidet sich der H. durch sein spezifisches Volumen, sein Wärmeleitungsvermögen und seinen Wärmewert. Beim gesättigten Dampf wird das spezifische Volumen (d. i. das Volumen, das die Gewichtseinheit des Dampfes einnimmt) bei wachsender Temperatur und Spannung kleiner, bei überhitztem Dampf nimmt es nahezu gleichmäßig mit der absoluten Temperatur T zu, so daß ein bestimmtes Volumen H. entsprechend weniger wiegt wie das gleiche Volumen Naßdampf. Nach Zeuner besteht für überhitzten Dampf die allgemeine Zustandsgleichung R = 0·0509, C = 0·193, p = Druck in kg/cm2, v = spezifischess Volumen in m3, T = absolute Temperatur = 273 + t°. Für höhere Überhitzung nähert sich diese Formel der allgemeinen Zustandsgleichung für Gase Nach Formel 1 beträgt z. B. für 12 Atm. Überdruck (190° Naßdampftemperatur) und einer
Mit der Überhitzung wächst das spezifische Volumen erheblich; bei einer Überhitzung von 100° C (von 190° auf 300°) beträgt die Zunahme Werkstätten und Magazine, Wärterhäuser u. s. w., ebenso alles weitere unbewegliche Zugehör, die Schranken und Zäune, Wege, Überführungen, Wasserreservoire, feststehende Maschinen u. s. w. Zum Schutze gegen Vernachlässigungen der Bahn in den letzten Konzessionsjahren enthalten die cahiers des charges eine Bestimmung des Inhaltes, daß in den letzten 5 Jahren vor Konzessionsablauf die Regierung das Recht habe, die Einnahmen der Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und zur Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs in gutem Zustand zu verwenden, wenn die Gesellschaft sich nicht dazu verstehen sollte, vollkommen dieser Verbindlichkeit zu entsprechen. Bei den französischen Lokalbahnen tritt (nach dem Nebenbahngesetz vom 31. Juli 1913) beim Erlöschen der Konzession das Departement oder die Gemeinde in alle Rechte des Konzessionärs gegenüber der Eisenbahn. Diese ist dem Departement oder der Gemeinde in gutem Zustand zu übergeben. Um diese Verpflichtung zu sichern, kann die die Konzession erteilende Behörde während der letzten 5 Jahre der Konzession die Ausführung von nach ihrer Ansicht nötigen Arbeiten oder Materialbeschaffungen aus den Mitteln des Reservefonds verlangen. Kommt der Konzessionär diesen Anordnungen nicht nach, so kann der Reservefonds mit Beschlag belegt und die Ausführung der dringenden Arbeiten, sowie der unbedingt nötigen Materialbeschaffungen von der Behörde selbst bewirkt werden. In Italien sind die Bestimmungen der §§ 247 und 248 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Arbeiten über den H. im wesentlichen mit den oben angeführten Bestimmungen der französischen cahiers des charges gleich. In Spanien tritt nach Ablauf der 99jährigen Konzessionsdauer der Staat ohne Entschädigung in alle aus der Genehmigung herzuleitenden Rechte des Unternehmers jeder Haupt- und Nebenbahn ein. In der Schweiz ist wohl eine zeitliche Beschränkung der Konzession vorgesehen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872), jedoch keine gesetzliche Bestimmung über das Schicksal der Bahn nach Ablauf der Konzession getroffen. In den Niederlanden besteht nach dem Gesetze vom 9. April 1875 (Art. 49), das allerdings durch die Verträge vom 21. Januar 1890 (gesetzlich genehmigt am 22. Juni 1890) seine Bedeutung in dieser Richtung verloren hat, nur ein Ankaufsrecht und kein H. Dasselbe gilt von Großbritannien. Ebenso besteht kein Heimfallsrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika. Literatur: S. bei Artikel Ankaufsrecht. Dazu noch: Reinitz, Der Heimfall der Eisenbahnen. Wien 1904 und Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. Leipzig 1902. Krasny. Heißdampf (superheated steam; vapeur surchauffée; vapore surriscaldato). Wird gesättigter Wasserdampf vom Wasser getrennt und weiter erwärmt, so entsteht ein gasförmiger Körper, der bei weiterer Zuführung von Wärme (Überhitzung) die Eigenschaften eines permanenten Gases annimmt und in seinen Folgeerscheinungen annähernd als permanentes Gas betrachtet werden kann. Die Überhitzung erfolgt im Überhitzer. Überhitzter Dampf, der um 100° C und mehr über seine Sättigungstemperatur erhitzt ist (hochüberhitzter Dampf), wird als Heißdampf bezeichnet. Das Volumen überhitzten Dampfes nimmt bei abnehmender Dichte nahezu gleichmäßig mit der Überhitzungstemperatur zu (s. Dampfarbeit). Vom Naßdampf unterscheidet sich der H. durch sein spezifisches Volumen, sein Wärmeleitungsvermögen und seinen Wärmewert. Beim gesättigten Dampf wird das spezifische Volumen (d. i. das Volumen, das die Gewichtseinheit des Dampfes einnimmt) bei wachsender Temperatur und Spannung kleiner, bei überhitztem Dampf nimmt es nahezu gleichmäßig mit der absoluten Temperatur T zu, so daß ein bestimmtes Volumen H. entsprechend weniger wiegt wie das gleiche Volumen Naßdampf. Nach Zeuner besteht für überhitzten Dampf die allgemeine Zustandsgleichung R = 0·0509, C = 0·193, p = Druck in kg/cm2, v = spezifischess Volumen in m3, T = absolute Temperatur = 273 + t°. Für höhere Überhitzung nähert sich diese Formel der allgemeinen Zustandsgleichung für Gase Nach Formel 1 beträgt z. B. für 12 Atm. Überdruck (190° Naßdampftemperatur) und einer
Mit der Überhitzung wächst das spezifische Volumen erheblich; bei einer Überhitzung von 100° C (von 190° auf 300°) beträgt die Zunahme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0146" n="135"/> Werkstätten und Magazine, Wärterhäuser u. s. w., ebenso alles weitere unbewegliche Zugehör, die Schranken und Zäune, Wege, Überführungen, Wasserreservoire, feststehende Maschinen u. s. w.</p><lb/> <p>Zum Schutze gegen Vernachlässigungen der Bahn in den letzten Konzessionsjahren enthalten die cahiers des charges eine Bestimmung des Inhaltes, daß in den letzten 5 Jahren vor Konzessionsablauf die Regierung das Recht habe, die Einnahmen der Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und zur Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs in gutem Zustand zu verwenden, wenn die Gesellschaft sich nicht dazu verstehen sollte, vollkommen dieser Verbindlichkeit zu entsprechen.</p><lb/> <p>Bei den französischen Lokalbahnen tritt (nach dem Nebenbahngesetz vom 31. 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Werkstätten und Magazine, Wärterhäuser u. s. w., ebenso alles weitere unbewegliche Zugehör, die Schranken und Zäune, Wege, Überführungen, Wasserreservoire, feststehende Maschinen u. s. w.
Zum Schutze gegen Vernachlässigungen der Bahn in den letzten Konzessionsjahren enthalten die cahiers des charges eine Bestimmung des Inhaltes, daß in den letzten 5 Jahren vor Konzessionsablauf die Regierung das Recht habe, die Einnahmen der Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und zur Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs in gutem Zustand zu verwenden, wenn die Gesellschaft sich nicht dazu verstehen sollte, vollkommen dieser Verbindlichkeit zu entsprechen.
Bei den französischen Lokalbahnen tritt (nach dem Nebenbahngesetz vom 31. Juli 1913) beim Erlöschen der Konzession das Departement oder die Gemeinde in alle Rechte des Konzessionärs gegenüber der Eisenbahn. Diese ist dem Departement oder der Gemeinde in gutem Zustand zu übergeben.
Um diese Verpflichtung zu sichern, kann die die Konzession erteilende Behörde während der letzten 5 Jahre der Konzession die Ausführung von nach ihrer Ansicht nötigen Arbeiten oder Materialbeschaffungen aus den Mitteln des Reservefonds verlangen. Kommt der Konzessionär diesen Anordnungen nicht nach, so kann der Reservefonds mit Beschlag belegt und die Ausführung der dringenden Arbeiten, sowie der unbedingt nötigen Materialbeschaffungen von der Behörde selbst bewirkt werden.
In Italien sind die Bestimmungen der §§ 247 und 248 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Arbeiten über den H. im wesentlichen mit den oben angeführten Bestimmungen der französischen cahiers des charges gleich.
In Spanien tritt nach Ablauf der 99jährigen Konzessionsdauer der Staat ohne Entschädigung in alle aus der Genehmigung herzuleitenden Rechte des Unternehmers jeder Haupt- und Nebenbahn ein.
In der Schweiz ist wohl eine zeitliche Beschränkung der Konzession vorgesehen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872), jedoch keine gesetzliche Bestimmung über das Schicksal der Bahn nach Ablauf der Konzession getroffen.
In den Niederlanden besteht nach dem Gesetze vom 9. April 1875 (Art. 49), das allerdings durch die Verträge vom 21. Januar 1890 (gesetzlich genehmigt am 22. Juni 1890) seine Bedeutung in dieser Richtung verloren hat, nur ein Ankaufsrecht und kein H. Dasselbe gilt von Großbritannien. Ebenso besteht kein Heimfallsrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Literatur: S. bei Artikel Ankaufsrecht. Dazu noch: Reinitz, Der Heimfall der Eisenbahnen. Wien 1904 und Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. Leipzig 1902.
Krasny.
Heißdampf (superheated steam; vapeur surchauffée; vapore surriscaldato). Wird gesättigter Wasserdampf vom Wasser getrennt und weiter erwärmt, so entsteht ein gasförmiger Körper, der bei weiterer Zuführung von Wärme (Überhitzung) die Eigenschaften eines permanenten Gases annimmt und in seinen Folgeerscheinungen annähernd als permanentes Gas betrachtet werden kann. Die Überhitzung erfolgt im Überhitzer. Überhitzter Dampf, der um 100° C und mehr über seine Sättigungstemperatur erhitzt ist (hochüberhitzter Dampf), wird als Heißdampf bezeichnet. Das Volumen überhitzten Dampfes nimmt bei abnehmender Dichte nahezu gleichmäßig mit der Überhitzungstemperatur zu (s. Dampfarbeit).
Vom Naßdampf unterscheidet sich der H. durch sein spezifisches Volumen, sein Wärmeleitungsvermögen und seinen Wärmewert.
Beim gesättigten Dampf wird das spezifische Volumen (d. i. das Volumen, das die Gewichtseinheit des Dampfes einnimmt) bei wachsender Temperatur und Spannung kleiner, bei überhitztem Dampf nimmt es nahezu gleichmäßig mit der absoluten Temperatur T zu, so daß ein bestimmtes Volumen H. entsprechend weniger wiegt wie das gleiche Volumen Naßdampf. Nach Zeuner besteht für überhitzten Dampf die allgemeine Zustandsgleichung
pv = RT – C∜p, ... 1,
wobei R = 0·0509, C = 0·193,
p = Druck in kg/cm2,
v = spezifischess Volumen in m3,
T = absolute Temperatur = 273 + t°.
Für höhere Überhitzung nähert sich diese Formel der allgemeinen Zustandsgleichung für Gase
p v = RT.
Nach Formel 1 beträgt z. B. für 12 Atm. Überdruck (190° Naßdampftemperatur) und einer
Naßdampf Heißdampf
Dampftemperatur von 190° 250° 300° 350° C
das spezifische Volumen
m3/kg 0·1556 0·1811 0·2016 0·2264
Mit der Überhitzung wächst das spezifische Volumen erheblich; bei einer Überhitzung von 100° C (von 190° auf 300°) beträgt die Zunahme
[FORMEL]
d. h.
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