sondern auch wegen ihrer Carossen, Equipage, Be- kleidung ihrer Zimmer u. s. w. aufführen sollen.
§. 10. Es werden so wohl bey den Cavalieren als bey den Dames alle Stücke der Kleidung spe- cifique ausgedrückt, wie viel Wochen oder Mo- nathe die Manns-Personen in frisirten Tuch mit Pleureusen, mit ungepouderten Perruquen, in sä- mischen Schuhen, in überzogenen Degen; das Frauenzimmer aber in schwartz- und weissen Flohr u. s. w. einher gehen sollen. Die Carossen werden mit schwartzen Boy überzogen, und mit dem Ade- lichen Wapen rings herum versehen, die Laqueyen führen buntfarbigte Achsel-Bänder, da die Cou- leuren nach den Farben der Helm-Decken einge- richtet worden. Die Zimmer werden ordentlicher Weise von den Hof-Cavalieren in ihren Privat- Wohnungen nicht ausgeschlagen/ als nur von den Ministris vom höchsten Range, und nachdem in Ansehung ihrer einige Grade des Ranges sind, nachdem müssen sie auch mehr oder weniger Zim- mer schwartz auskleiden lassen.
§. 11. Man observiret eine besondere Distin- ction unter denen Adelichen Bedienten, und unter denen von bürgerlichen Stande, so daß diese, wenn sie wider das Verboth und vorgeschriebene Re- glement, es den Adelichen, wie es bißweilen zu ge- schehen pflegt, nachthun wollen, nicht selten in Straffe verfallen. Jedoch ist wieder ein beson- derer Unterscheid unter denen von bürgerlicher An- kunfft, die aber adeliche Chargen besitzen, und unter
den
I. Theil. XIX. Capitul.
ſondern auch wegen ihrer Caroſſen, Equipage, Be- kleidung ihrer Zimmer u. ſ. w. auffuͤhren ſollen.
§. 10. Es werden ſo wohl bey den Cavalieren als bey den Dames alle Stuͤcke der Kleidung ſpe- cifique ausgedruͤckt, wie viel Wochen oder Mo- nathe die Manns-Perſonen in friſirten Tuch mit Pleureuſen, mit ungepouderten Perruquen, in ſaͤ- miſchen Schuhen, in uͤberzogenen Degen; das Frauenzimmer aber in ſchwartz- und weiſſen Flohr u. ſ. w. einher gehen ſollen. Die Caroſſen werden mit ſchwartzen Boy uͤberzogen, und mit dem Ade- lichen Wapen rings herum verſehen, die Laqueyen fuͤhren buntfarbigte Achſel-Baͤnder, da die Cou- leuren nach den Farben der Helm-Decken einge- richtet worden. Die Zimmer werden ordentlicher Weiſe von den Hof-Cavalieren in ihren Privat- Wohnungen nicht ausgeſchlagen/ als nur von den Miniſtris vom hoͤchſten Range, und nachdem in Anſehung ihrer einige Grade des Ranges ſind, nachdem muͤſſen ſie auch mehr oder weniger Zim- mer ſchwartz auskleiden laſſen.
§. 11. Man obſerviret eine beſondere Diſtin- ction unter denen Adelichen Bedienten, und unter denen von buͤrgerlichen Stande, ſo daß dieſe, wenn ſie wider das Verboth und vorgeſchriebene Re- glement, es den Adelichen, wie es bißweilen zu ge- ſchehen pflegt, nachthun wollen, nicht ſelten in Straffe verfallen. Jedoch iſt wieder ein beſon- derer Unterſcheid unter denen von buͤrgerlicher An- kunfft, die aber adeliche Chargen beſitzen, und unter
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I. Theil. XIX. Capitul.
ſondern auch wegen ihrer Caroſſen, Equipage, Be-
kleidung ihrer Zimmer u. ſ. w. auffuͤhren ſollen.
§. 10. Es werden ſo wohl bey den Cavalieren
als bey den Dames alle Stuͤcke der Kleidung ſpe-
cifique ausgedruͤckt, wie viel Wochen oder Mo-
nathe die Manns-Perſonen in friſirten Tuch mit
Pleureuſen, mit ungepouderten Perruquen, in ſaͤ-
miſchen Schuhen, in uͤberzogenen Degen; das
Frauenzimmer aber in ſchwartz- und weiſſen Flohr
u. ſ. w. einher gehen ſollen. Die Caroſſen werden
mit ſchwartzen Boy uͤberzogen, und mit dem Ade-
lichen Wapen rings herum verſehen, die Laqueyen
fuͤhren buntfarbigte Achſel-Baͤnder, da die Cou-
leuren nach den Farben der Helm-Decken einge-
richtet worden. Die Zimmer werden ordentlicher
Weiſe von den Hof-Cavalieren in ihren Privat-
Wohnungen nicht ausgeſchlagen/ als nur von den
Miniſtris vom hoͤchſten Range, und nachdem in
Anſehung ihrer einige Grade des Ranges ſind,
nachdem muͤſſen ſie auch mehr oder weniger Zim-
mer ſchwartz auskleiden laſſen.
§. 11. Man obſerviret eine beſondere Diſtin-
ction unter denen Adelichen Bedienten, und unter
denen von buͤrgerlichen Stande, ſo daß dieſe, wenn
ſie wider das Verboth und vorgeſchriebene Re-
glement, es den Adelichen, wie es bißweilen zu ge-
ſchehen pflegt, nachthun wollen, nicht ſelten in
Straffe verfallen. Jedoch iſt wieder ein beſon-
derer Unterſcheid unter denen von buͤrgerlicher An-
kunfft, die aber adeliche Chargen beſitzen, und unter
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/356>, abgerufen am 23.11.2024.
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