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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
seiner Gesetze unbedingt verboten hat (g), so können sich
gewiß nur wenige aus Versehen eingeschlichen haben, und
diese können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrschein-
lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.

§. 40.
Auslegung der Justinianischen Gesetze. Fortsetzung.
(Einzelne Stellen für sich.)

Bey der Auslegung selbst beziehen sich die der Justi-
nianischen Gesetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf
die zwey größten und wichtigsten Theile derselben, die
Digesten und den Codex. Jedes dieser beiden Rechtsbü-
cher bildet ein großes Ganze, zusammengesetzt aus einer
Menge von historisch verschiedenen und erkennbaren ein-
zelnen Bestandtheilen. Wie diese Bestandtheile einzeln für
sich, und wie sie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem sie
angehören, zu behandeln sind, soll nunmehr angegeben
werden.

Zur Auslegung der einzelnen Stellen für sich sind zu-
vörderst alle historische Charactere derselben zu benutzen,
also Alles, was wir aus den Überschriften und Unter-
schriften über Zeitalter, Verfasser, Veranlassung der Stellen
wissen, so wie über das völlig verschiedene Ganze, dem
sie vielleicht ursprünglich angehört haben mögen (a). Dann

(g) Const. Omnem § 8. L. 1
§ 13 C. de vet j. enucl. (1. 17).
L. 2 § 22 eod. Const. Cordi
§ 5.
(a) Dieses Letzte gilt haupt-
sächlich von den Digesten, worin
jede Stelle als ursprünglicher
Theil eines juristischen Buchs
betrachtet werden muß. Hie und

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſeiner Geſetze unbedingt verboten hat (g), ſo können ſich
gewiß nur wenige aus Verſehen eingeſchlichen haben, und
dieſe können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrſchein-
lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.

§. 40.
Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung.
(Einzelne Stellen für ſich.)

Bey der Auslegung ſelbſt beziehen ſich die der Juſti-
nianiſchen Geſetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf
die zwey größten und wichtigſten Theile derſelben, die
Digeſten und den Codex. Jedes dieſer beiden Rechtsbü-
cher bildet ein großes Ganze, zuſammengeſetzt aus einer
Menge von hiſtoriſch verſchiedenen und erkennbaren ein-
zelnen Beſtandtheilen. Wie dieſe Beſtandtheile einzeln für
ſich, und wie ſie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem ſie
angehören, zu behandeln ſind, ſoll nunmehr angegeben
werden.

Zur Auslegung der einzelnen Stellen für ſich ſind zu-
vörderſt alle hiſtoriſche Charactere derſelben zu benutzen,
alſo Alles, was wir aus den Überſchriften und Unter-
ſchriften über Zeitalter, Verfaſſer, Veranlaſſung der Stellen
wiſſen, ſo wie über das völlig verſchiedene Ganze, dem
ſie vielleicht urſprünglich angehört haben mögen (a). Dann

(g) Const. Omnem § 8. L. 1
§ 13 C. de vet j. enucl. (1. 17).
L. 2 § 22 eod. Const. Cordi
§ 5.
(a) Dieſes Letzte gilt haupt-
ſächlich von den Digeſten, worin
jede Stelle als urſprünglicher
Theil eines juriſtiſchen Buchs
betrachtet werden muß. Hie und
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[252/0308] Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. ſeiner Geſetze unbedingt verboten hat (g), ſo können ſich gewiß nur wenige aus Verſehen eingeſchlichen haben, und dieſe können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrſchein- lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen. §. 40. Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung. (Einzelne Stellen für ſich.) Bey der Auslegung ſelbſt beziehen ſich die der Juſti- nianiſchen Geſetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf die zwey größten und wichtigſten Theile derſelben, die Digeſten und den Codex. Jedes dieſer beiden Rechtsbü- cher bildet ein großes Ganze, zuſammengeſetzt aus einer Menge von hiſtoriſch verſchiedenen und erkennbaren ein- zelnen Beſtandtheilen. Wie dieſe Beſtandtheile einzeln für ſich, und wie ſie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem ſie angehören, zu behandeln ſind, ſoll nunmehr angegeben werden. Zur Auslegung der einzelnen Stellen für ſich ſind zu- vörderſt alle hiſtoriſche Charactere derſelben zu benutzen, alſo Alles, was wir aus den Überſchriften und Unter- ſchriften über Zeitalter, Verfaſſer, Veranlaſſung der Stellen wiſſen, ſo wie über das völlig verſchiedene Ganze, dem ſie vielleicht urſprünglich angehört haben mögen (a). Dann (g) Const. Omnem § 8. L. 1 § 13 C. de vet j. enucl. (1. 17). L. 2 § 22 eod. Const. Cordi § 5. (a) Dieſes Letzte gilt haupt- ſächlich von den Digeſten, worin jede Stelle als urſprünglicher Theil eines juriſtiſchen Buchs betrachtet werden muß. Hie und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/308>, abgerufen am 23.11.2024.