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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Ich bin weit entfernt, die Einwürfe zu verkennen, die
sich gegen diese Erklärung erheben lassen, und die ich nun-
mehr einzeln prüfen will.

1. Man kann sagen, Ulpian würde sich durch die Wahl
dieses Ausdrucks einer gefährlichen Zweideutigkeit schuldig
gemacht haben, indem er den Gegensatz gegen das rei judicatae
tempus
durch ein Wort bezeichnet hätte, welches eben so
leicht gerade von dieser Zeit, die er ausschließen wollte,
verstanden werden konnte.

Dieser Einwurf würde Gewicht haben, wenn noth-
wendig angenommen werden müßte, daß dem Schrift-
steller gerade dieser Gegensatz vorgeschwebt habe. Allein
bei der Stipulation, wie sie hier vorauszusetzen ist, lag
ein anderer Gegensatz sogar viel näher: dieses ist die Zeit
des geschlossenen Contracts, an welche man bei der
buchstäblich bindenden Natur der Stipulation sehr leicht
denken konnte. Die vorherrschende Rücksicht auf diesen
Gegensatz erscheint noch durch folgende Betrachtung beson-
ders natürlich und wahrscheinlich. Zwischen dem Contract
und der L. C. konnte eine lange Zeit in der Mitte liegen,
und in dieser konnten viele Veränderungen mit dem Gegen-
stand vorgegangen seyn. Dagegen ist dem Zeitraum
zwischen der L. C. und dem Urtheil, bei einer so ein-
fachen Sache wie die Stipulationsklage auf einen Sclaven,
im Römischen Prozeß nur eine geringe Dauer zuzuschreiben,

emti an, wohin sie gar nicht ge-
hört, und die durch dieses irrige
Verfahren einen ganz falschen
Sinn erhält.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Ich bin weit entfernt, die Einwürfe zu verkennen, die
ſich gegen dieſe Erklärung erheben laſſen, und die ich nun-
mehr einzeln prüfen will.

1. Man kann ſagen, Ulpian würde ſich durch die Wahl
dieſes Ausdrucks einer gefährlichen Zweideutigkeit ſchuldig
gemacht haben, indem er den Gegenſatz gegen das rei judicatae
tempus
durch ein Wort bezeichnet hätte, welches eben ſo
leicht gerade von dieſer Zeit, die er ausſchließen wollte,
verſtanden werden konnte.

Dieſer Einwurf würde Gewicht haben, wenn noth-
wendig angenommen werden müßte, daß dem Schrift-
ſteller gerade dieſer Gegenſatz vorgeſchwebt habe. Allein
bei der Stipulation, wie ſie hier vorauszuſetzen iſt, lag
ein anderer Gegenſatz ſogar viel näher: dieſes iſt die Zeit
des geſchloſſenen Contracts, an welche man bei der
buchſtäblich bindenden Natur der Stipulation ſehr leicht
denken konnte. Die vorherrſchende Rückſicht auf dieſen
Gegenſatz erſcheint noch durch folgende Betrachtung beſon-
ders natürlich und wahrſcheinlich. Zwiſchen dem Contract
und der L. C. konnte eine lange Zeit in der Mitte liegen,
und in dieſer konnten viele Veränderungen mit dem Gegen-
ſtand vorgegangen ſeyn. Dagegen iſt dem Zeitraum
zwiſchen der L. C. und dem Urtheil, bei einer ſo ein-
fachen Sache wie die Stipulationsklage auf einen Sclaven,
im Römiſchen Prozeß nur eine geringe Dauer zuzuſchreiben,

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hört, und die durch dieſes irrige
Verfahren einen ganz falſchen
Sinn erhält.
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[222/0240] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ich bin weit entfernt, die Einwürfe zu verkennen, die ſich gegen dieſe Erklärung erheben laſſen, und die ich nun- mehr einzeln prüfen will. 1. Man kann ſagen, Ulpian würde ſich durch die Wahl dieſes Ausdrucks einer gefährlichen Zweideutigkeit ſchuldig gemacht haben, indem er den Gegenſatz gegen das rei judicatae tempus durch ein Wort bezeichnet hätte, welches eben ſo leicht gerade von dieſer Zeit, die er ausſchließen wollte, verſtanden werden konnte. Dieſer Einwurf würde Gewicht haben, wenn noth- wendig angenommen werden müßte, daß dem Schrift- ſteller gerade dieſer Gegenſatz vorgeſchwebt habe. Allein bei der Stipulation, wie ſie hier vorauszuſetzen iſt, lag ein anderer Gegenſatz ſogar viel näher: dieſes iſt die Zeit des geſchloſſenen Contracts, an welche man bei der buchſtäblich bindenden Natur der Stipulation ſehr leicht denken konnte. Die vorherrſchende Rückſicht auf dieſen Gegenſatz erſcheint noch durch folgende Betrachtung beſon- ders natürlich und wahrſcheinlich. Zwiſchen dem Contract und der L. C. konnte eine lange Zeit in der Mitte liegen, und in dieſer konnten viele Veränderungen mit dem Gegen- ſtand vorgegangen ſeyn. Dagegen iſt dem Zeitraum zwiſchen der L. C. und dem Urtheil, bei einer ſo ein- fachen Sache wie die Stipulationsklage auf einen Sclaven, im Römiſchen Prozeß nur eine geringe Dauer zuzuſchreiben, (m) (m) emti an, wohin ſie gar nicht ge- hört, und die durch dieſes irrige Verfahren einen ganz falſchen Sinn erhält.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/240>, abgerufen am 23.11.2024.