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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XV.
an die Volksversammlung nicht zulässig seyn sollte. Da-
gegen galt auch hier die appellatio, indem jeder Römer,
der sich von einem der Decemvirn bedrückt glaubte, irgend
einen Collegen desselben um seinen Einspruch bitten konnte.
Allein im zweiten Jahre dieser ungewöhnlichen Regierung
wurde selbst diese Zuflucht durch Übereinkunft der Decem-
virn vereitelt, so daß jeder Versuch einer appellatio nur
eine noch härtere Behandlung des Bedrückten zur Folge
hatte (p).

Nach dem Sturz der Decemvirn klagte der Tribun
Virginius den Appius vor dem Volke an, und bedrohte
ihn mit augenblicklicher Verhaftung, wenn er nicht Bürgen
stelle für ein gerichtliches Verfahren vor einem Judex.
Appius versuchte gegen diese Drohung vergeblich zuerst eine
provocatio an das Volk, dann eine appellatio an andere
Tribunen; er wurde in das Gefängniß abgeführt, wo
er sein Leben endigte (q).

VIII.

Folgende Fälle geben Zeugniß von dem Einspruch im
Civilprozeß, der durch die appellatio gleicher oder höherer
obrigkeitlicher Personen bewirkt wurde.

Verres erließ als Prätor viele Decrete im Wider-
spruch mit seinem eigenen Edict. Diese unerhörte Will-
kühr hatte die Folge, daß sein College, der Prätor

(p) Livius III. 33. 34. 36.
(q) Livius III. 56. 57.

Beilage XV.
an die Volksverſammlung nicht zuläſſig ſeyn ſollte. Da-
gegen galt auch hier die appellatio, indem jeder Römer,
der ſich von einem der Decemvirn bedrückt glaubte, irgend
einen Collegen deſſelben um ſeinen Einſpruch bitten konnte.
Allein im zweiten Jahre dieſer ungewöhnlichen Regierung
wurde ſelbſt dieſe Zuflucht durch Übereinkunft der Decem-
virn vereitelt, ſo daß jeder Verſuch einer appellatio nur
eine noch härtere Behandlung des Bedrückten zur Folge
hatte (p).

Nach dem Sturz der Decemvirn klagte der Tribun
Virginius den Appius vor dem Volke an, und bedrohte
ihn mit augenblicklicher Verhaftung, wenn er nicht Bürgen
ſtelle für ein gerichtliches Verfahren vor einem Judex.
Appius verſuchte gegen dieſe Drohung vergeblich zuerſt eine
provocatio an das Volk, dann eine appellatio an andere
Tribunen; er wurde in das Gefängniß abgeführt, wo
er ſein Leben endigte (q).

VIII.

Folgende Fälle geben Zeugniß von dem Einſpruch im
Civilprozeß, der durch die appellatio gleicher oder höherer
obrigkeitlicher Perſonen bewirkt wurde.

Verres erließ als Prätor viele Decrete im Wider-
ſpruch mit ſeinem eigenen Edict. Dieſe unerhörte Will-
kühr hatte die Folge, daß ſein College, der Prätor

(p) Livius III. 33. 34. 36.
(q) Livius III. 56. 57.
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[492/0510] Beilage XV. an die Volksverſammlung nicht zuläſſig ſeyn ſollte. Da- gegen galt auch hier die appellatio, indem jeder Römer, der ſich von einem der Decemvirn bedrückt glaubte, irgend einen Collegen deſſelben um ſeinen Einſpruch bitten konnte. Allein im zweiten Jahre dieſer ungewöhnlichen Regierung wurde ſelbſt dieſe Zuflucht durch Übereinkunft der Decem- virn vereitelt, ſo daß jeder Verſuch einer appellatio nur eine noch härtere Behandlung des Bedrückten zur Folge hatte (p). Nach dem Sturz der Decemvirn klagte der Tribun Virginius den Appius vor dem Volke an, und bedrohte ihn mit augenblicklicher Verhaftung, wenn er nicht Bürgen ſtelle für ein gerichtliches Verfahren vor einem Judex. Appius verſuchte gegen dieſe Drohung vergeblich zuerſt eine provocatio an das Volk, dann eine appellatio an andere Tribunen; er wurde in das Gefängniß abgeführt, wo er ſein Leben endigte (q). VIII. Folgende Fälle geben Zeugniß von dem Einſpruch im Civilprozeß, der durch die appellatio gleicher oder höherer obrigkeitlicher Perſonen bewirkt wurde. Verres erließ als Prätor viele Decrete im Wider- ſpruch mit ſeinem eigenen Edict. Dieſe unerhörte Will- kühr hatte die Folge, daß ſein College, der Prätor (p) Livius III. 33. 34. 36. (q) Livius III. 56. 57.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/510>, abgerufen am 23.11.2024.