Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 362. I. Zustand der Person an sich. scheiden das bloße Daseyn der rechtlichen Eigenschafteneiner Person an sich, und die rechtlichen Wir- kungen dieser Eigenschaften, das heißt, die daraus entsprin- genden Rechte und Beschränkungen der Person. Die Eigen- schaften an sich sollen beurtheilt werden nach dem örtlichen Recht des Wohnsitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht nach diesem, sondern nach irgend einem anderen örtlichen Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die Rede seyn. Von den Vertheidigern dieser Unterscheidung wird daher auch die allgemein übereinstimmende Meinung, und das damit zusammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht, auf die Eigenschaften an sich beschränkt. Der Sinn dieser Unterscheidung wird aus folgenden An- Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftsteller eine §. 362. I. Zuſtand der Perſon an ſich. ſcheiden das bloße Daſeyn der rechtlichen Eigenſchafteneiner Perſon an ſich, und die rechtlichen Wir- kungen dieſer Eigenſchaften, das heißt, die daraus entſprin- genden Rechte und Beſchränkungen der Perſon. Die Eigen- ſchaften an ſich ſollen beurtheilt werden nach dem örtlichen Recht des Wohnſitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht nach dieſem, ſondern nach irgend einem anderen örtlichen Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die Rede ſeyn. Von den Vertheidigern dieſer Unterſcheidung wird daher auch die allgemein übereinſtimmende Meinung, und das damit zuſammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht, auf die Eigenſchaften an ſich beſchränkt. Der Sinn dieſer Unterſcheidung wird aus folgenden An- Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftſteller eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0157" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 362. <hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich.</fw><lb/> ſcheiden das bloße Daſeyn der rechtlichen <hi rendition="#g">Eigenſchaften<lb/> einer Perſon an ſich</hi>, und die <hi rendition="#g">rechtlichen Wir-<lb/> kungen</hi> dieſer Eigenſchaften, das heißt, die daraus entſprin-<lb/> genden Rechte und Beſchränkungen der Perſon. Die Eigen-<lb/> ſchaften an ſich ſollen beurtheilt werden nach dem örtlichen<lb/> Recht des Wohnſitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht<lb/> nach dieſem, ſondern nach irgend einem anderen örtlichen<lb/> Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die<lb/> Rede ſeyn. Von den Vertheidigern dieſer Unterſcheidung<lb/> wird daher auch die allgemein übereinſtimmende Meinung,<lb/> und das damit zuſammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht,<lb/> auf die Eigenſchaften an ſich beſchränkt.</p><lb/> <p>Der Sinn dieſer Unterſcheidung wird aus folgenden An-<lb/> wendungen klar werden. Zu den Eigenſchaften an ſich ge-<lb/> hören die Zuſtände des Bevormundeten, Unmündigen,<lb/> Minderjährigen, des Verſchwenders, ferner des Geſchlechts, der<lb/> Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. ſ. w.<lb/> Ob alſo Jemand minderjährig iſt oder nicht, das heißt, die<lb/> Gränze der Minderjährigkeit, ſoll zu beurtheilen ſeyn nach dem<lb/> Recht des Wohnſitzes. Dagegen gehören die Rechte und<lb/> Beſchränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen<lb/> Wirkungen, und ſind daher (nach jener Lehre) nicht nach<lb/> dem Wohnſitz zu beurtheilen.</p><lb/> <p>Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftſteller eine<lb/> ſolche Unterſcheidung gar nicht gemacht, ſondern vielmehr<lb/> die rechtlichen Wirkungen, gerade ſo wie die Eigenſchaften<lb/> an ſich, lediglich nach dem durch den Wohnſitz der Perſon<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0157]
§. 362. I. Zuſtand der Perſon an ſich.
ſcheiden das bloße Daſeyn der rechtlichen Eigenſchaften
einer Perſon an ſich, und die rechtlichen Wir-
kungen dieſer Eigenſchaften, das heißt, die daraus entſprin-
genden Rechte und Beſchränkungen der Perſon. Die Eigen-
ſchaften an ſich ſollen beurtheilt werden nach dem örtlichen
Recht des Wohnſitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht
nach dieſem, ſondern nach irgend einem anderen örtlichen
Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die
Rede ſeyn. Von den Vertheidigern dieſer Unterſcheidung
wird daher auch die allgemein übereinſtimmende Meinung,
und das damit zuſammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht,
auf die Eigenſchaften an ſich beſchränkt.
Der Sinn dieſer Unterſcheidung wird aus folgenden An-
wendungen klar werden. Zu den Eigenſchaften an ſich ge-
hören die Zuſtände des Bevormundeten, Unmündigen,
Minderjährigen, des Verſchwenders, ferner des Geſchlechts, der
Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. ſ. w.
Ob alſo Jemand minderjährig iſt oder nicht, das heißt, die
Gränze der Minderjährigkeit, ſoll zu beurtheilen ſeyn nach dem
Recht des Wohnſitzes. Dagegen gehören die Rechte und
Beſchränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen
Wirkungen, und ſind daher (nach jener Lehre) nicht nach
dem Wohnſitz zu beurtheilen.
Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftſteller eine
ſolche Unterſcheidung gar nicht gemacht, ſondern vielmehr
die rechtlichen Wirkungen, gerade ſo wie die Eigenſchaften
an ſich, lediglich nach dem durch den Wohnſitz der Perſon
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