Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten den Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.

XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen summa gelts abgelediget werden möchte.

XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete.

XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jnnen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht.

XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden.

XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegen bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wann etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehen mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter.

XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselben gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugen / vnd von dannen in sein gebiet ohne bezahlung der J. M. davon schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen.

XXV. Ingleichen würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats oder vorgesetzten Obrigkeit.

XXVI. Wider die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden.

XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen.

XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / wolten J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde.

XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation erinnert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden.

XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützung der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen.

Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist den Bethlehemischen Gesandten am Keys. Hoff Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden.

Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischenschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vnd demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichen nachgesetzten schreiben / die er an die Churfürsten von Sachsen vnd Brandenburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet.

Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet.

Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg. Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff von Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischen zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vnd zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publice zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vnd zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung der Keys. geschwornen capitulation, der Churf. praeeminentz,

XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten dẽ Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.

XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum̃a gelts abgelediget werdẽ möchte.

XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete.

XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jñen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht.

XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden.

XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegẽ bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wañ etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehẽ mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter.

XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselbẽ gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugẽ / vnd võ dañen in sein gebiet ohne bezahlũg der J. M. davõ schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen.

XXV. Ingleichẽ würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats oder vorgesetztẽ Obrigkeit.

XXVI. Wider die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden.

XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen.

XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / woltẽ J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde.

XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation eriñert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden.

XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützũg der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen.

Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist dẽ Bethlehemischen Gesandtẽ am Keys. Hoff Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden.

Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischẽschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vñ demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichẽ nachgesetztẽ schreiben / die er an die Churfürstẽ võ Sachsen vñ Brandẽburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet.

Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet.

Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg. Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff võ Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischẽ zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vñ zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vñ zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung der Keys. geschwornen capitulatiõ, der Churf. praeeminẽtz,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <pb facs="#f1002" n="893"/>
          <p>XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach                      vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten de&#x0303;                      Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores                      anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit                      der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.</p>
          <p>XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem                      Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß                      Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst                      auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum&#x0303;a gelts                      abgelediget werde&#x0303; möchte.</p>
          <p>XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß                      jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als                      dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa                      noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd                      Erben bezahlen thete.</p>
          <p>XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit                      dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt                      jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand                      auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das                      Bathorische Geschlecht jn&#x0303;en gehabt / jedoch benebenst mit diesem                      geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs /                      einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische                      Geschlecht.</p>
          <p>XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden /                      welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen                      Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben                      vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig /                      vbernemen würden.</p>
          <p>XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gege&#x0303; bezahlung der                      schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wan&#x0303; etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs                      geschehe&#x0303; mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter.</p>
          <p>XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in                      deroselbe&#x0303; gebiet Kriegsrüstungen zuerzeuge&#x0303; / vnd vo&#x0303; dan&#x0303;en in sein gebiet ohne bezahlu&#x0303;g der J. M. davo&#x0303; schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen.</p>
          <p>XXV. Ingleiche&#x0303; würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten                      in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch                      mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> vorgesetzte&#x0303;                      Obrigkeit.</p>
          <p>XXVI. <choice><abbr>Wid'</abbr><expan>Wider</expan></choice> die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß                      Königreichs verfahren werden.</p>
          <p>XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß                      abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort                      oder da besessen.</p>
          <p>XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero                      wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / wolte&#x0303;                      J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd                      anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde.</p>
          <p>XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation erin&#x0303;ert / vnd zu                      guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen                      solte / vermahnet werden.</p>
          <p>XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben /                      wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützu&#x0303;g der                      Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert /                      Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen.</p>
          <p>Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist de&#x0303; Bethlehemischen Gesandte&#x0303; am                      Keys. Hoff <note place="right">Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff                          stattlich verehret.</note> ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler                      Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den                      andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden.</p>
          <p>Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholische&#x0303;schuld gegeben                      worden / dz er allein Frieden außschlüge / vn&#x0303; demselben gantz                      keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd                      durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche                      Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß                      etliche&#x0303; nachgesetzte&#x0303; schreiben / die er an die Churfürste&#x0303; vo&#x0303;                      Sachsen vn&#x0303; Brande&#x0303;burg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg /                      abgehen lassen / erscheinet.</p>
          <p>Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd                      Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet.</p>
          <p><note place="right">Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd                          Brandenburg.</note> Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher                      massen der Ertzbischoff vo&#x0303; Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher                      Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end /                      daselbsten die Gemüter der Spanische&#x0303; zu dervergangenen nichtigen vnnd                      weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu                      gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz /                      die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch                      nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort /                      vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen /                      das jenige gut zu heissen vn&#x0303; zu approbieren / was sie bißhero so                      vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die                      jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden                      können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd                      darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene                      fundamenta der eigen Gewissens / vn&#x0303; zu dem R. Reich tragender                      pflicht / auch erhaltung <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Keys. geschwornen capitulatio&#x0303;, <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice>                      Churf. praeemine&#x0303;tz,
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[893/1002] XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten dẽ Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern. XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum̃a gelts abgelediget werdẽ möchte. XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete. XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jñen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht. XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden. XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegẽ bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wañ etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehẽ mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter. XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselbẽ gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugẽ / vnd võ dañen in sein gebiet ohne bezahlũg der J. M. davõ schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen. XXV. Ingleichẽ würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats od' vorgesetztẽ Obrigkeit. XXVI. Wid' die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden. XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen. XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / woltẽ J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde. XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation eriñert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden. XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützũg der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen. Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist dẽ Bethlehemischen Gesandtẽ am Keys. Hoff ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden. Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischẽschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vñ demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichẽ nachgesetztẽ schreiben / die er an die Churfürstẽ võ Sachsen vñ Brandẽburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet. Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet. Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff võ Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischẽ zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vñ zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vñ zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung d' Keys. geschwornen capitulatiõ, d' Churf. praeeminẽtz, Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1002
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 893. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1002>, abgerufen am 23.11.2024.