Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.fragt / was er / als ein Mietling / da zu schaffen hette? Darauff er geantwortet / er were ordentlich beruffen worden. Dessen aber vngeachtet hat D. Keller den Kelch nicht allein weg vnd mit sich genommen / sondern auch mit dem Officialen bey Keys. M. daß jhm hierinn ein eingriff geschehen / zum hefftigsten geklagt / vnd so viel auß gerichtet / das nach folgend Mandat von J. M. deßwegen erfolgt. Von der Röm. K. May. rc. wegen N. denen zweyen von Herrn vnd Ritterschafft Augspurg. Confession zu gethanen Vnter-Enserischen Landständen hiemit anzuzeigen / sie würden sich zu berichten haben / was massen Keyser Matthias vnterm dato dem 23. April. 1615. vnd absonderlichen den 15. Dec. auff deß Bischoffs zu Wien eingebrachte klag / daß jhme von gemelter Augspurg. Confess. zugethanen Praedicanten in der Statt Wien / durch jhr angemastes exercitium, vnerträgliche eingriff / zu schmählerung seiner Geistlichen Jurisdiction zugefüget worden / aufferlegen lassen / daß sie der Augspurgischen Confession zugethane jhren Praedicanten weder in der Statt Wien / noch andern Jhrer May. Stätten vnnd Märckten ein mehrers exercitium nicht gestaten solten. Dem allem aber zu wider / käme Jhr. M. vor daß kurtz verschienener Tagen ein Praedtcant von Hornals in Wien / in die Bischoffliche Jurisdiction zu greiffen / vnd sein vermeinte Sacrmenta dem Krancken zu administrieren sich sträfflicher weiß vnterstanden / derowegen sich der Wienerische Official bey J. M. beschwehrt / vnd vmb abstellung angeruffen. Wann dann dergleichen eingrieff zum Praejuditz vnd schmählerung der geistlichen Iurisdiction, auch verschimpffung J. K. M. in jhrer Refidentz Statt vngescheucht gevbt würden / welches derselben zu höchstem mißfallen gereichte / vnd dahero den ergangenen vnd angezogenen verordnungen vnd resolution gäntzlich inhaerierten / von dero Landsassen vnnd Vnterthanen / wie jhnen gebührete / gehalten haben wolten / auch dergleichen Vncatholisches exercitium inn Jhrer Residentz Statt Wien / noch derselbenn Vorstätten vnd Märckten zu gedulden keines wegs bedacht / so were diesem nach J. K. Mayestät ernster befelch / sie / die der Augspurgischen Confession zugethane / solten das durch jhre Praedicanten / so wol in der Statt Wien / vnd deroselben Vorstätten vnd Märckten / angemaste vnbefügte exercitium alsobalden abstellen / damit Jhr May. nicht andere ernstlichere Mittel gegen solchen Praedicanten vorzunehmen vervrsachet würden. Sonsten ist den Evangelischen Innwohnern hin vnd wider / sonderlich in Scharpff Decret wider die Evangelische zu Prag. Böhmen vnd Mähren diese zeit vber / nicht allein die Religions vbung verbotten / sondern auch die Lutherische Bücher / Haußpostillen / Bibeln vnd Kirchen abgenommen / beneben ernstlich befohlen worden / mit Weib / Kindern vnnd Gesind dem Gottesdienst Päbstischem gebrauch vnd befehl nach beyzuwoh nen / im wiedrigen werde man sie höchlich bestraffen / vnnd darzu zwingen. Wie dann vornemblich zu Prag ein Decret publicirt worden / daß hinfüro kein Burgers Kind das Burger Recht vnnd seiner Eltern Gütter nicht erlangen vnnd erben solte / er hette sich dann zur Römischen Religion bekennet. Den Evanglischen wird zu Wien verbotten / daß sie nit mehr nach Hornals dem Evangelischen Gottesdienst beyzuwohnen gehen sollen. Als nun nach solchem ein geraume zeit viel Burger / Handelsleut / Handwercks Gesellen / Beysassen / rc. zum Evangelischen Exercitio Augspurgischer Confession auß Wien nach Hornals / nicht mit geringem verdrieß der Päb. stischen / sich verfüget / hat solches zu verwehren der Rath zu Wien nachfolgenden Innhalts Mandat anschlagen lassen: Demnach jhnen Ampts halben obligen thete / gemeiner Burgerschafft nutzen vnd frommen zu befördern / vnd nach mügligkeit dz jenige zu verhüten / was zu schmählerung deß gemeinen wesens gereichen vnnd dessen wolstand verhindern möchte / sie aber auß sonderbahrem mittleyden zu Gemüth gezogen / was massen dieser Statt Wien vnd deroselben Innwohnern / nicht allein durch die empörung vnnd auffstand / theils der Keys. May. Landsassen vnnd Vnterthanen / in dero Erb-Königreichen vnd Landen / mit verwüstung deß Lands / vnd dannenhero entsprungener thewrung / vnwiderbringlicher schaden zugefügt / vnd alle die jenige / so jren Recurs dannenhero genommen / sampt Weib vnd Kind / zu förderst jhre Keys. May. eygene Person / vnd deroselben Räthe / neben jhnen vnnd den jhrigen zu vnderschiedlichen mahlen in gefahr gesetzt / vnnd allein durch Göttliche Providentz von feindlichen bösen Anschlägen erhalten worden / sondern auch daß inn particular die jenige Zusammenkunfften / Gewaltsfertigung / Vnderschreibung vnd obberührtem vnwesen anhängige Handlungen / die Vncatholische Burgerschafft / jhren Burgerlichen Eydspflichten zu wieder / vnderm schein deß Evangelischen Exercitij vnd Predigt hörens / herauß practicieret / vnnd vngeacht nun derschuldigen / allezeit gehorsamen Catholischen Burgerschafft / in vielfaltige weg / anjrem wolstand / mercklichem abbruch / mißtrawen vnd entgeltung / vnd dahero allerhand aufflagen / beschwernuß vnd dergleichen erwecket hetten: Dannenhero sie zur Conservation vnd auffnemen gemeinen Wesens / wider entsprungene beschwerung / so wol bey Lands-Fürstlicher hohheit mehrer Gnad vnnd vertrawung gegen der gantzen Burgerschafft ins gemein zu erwerben: als sich selbsten vnnd jhre nachkommen vordergleichen Anschlägen vnnd Practicken / so vnder dem schein deß Exercitij vnd außlauffs zu demselben / hinführo inn mehrere sicherheit zu setzen / sich entschlossen / alle weg vnnd occasiones, so zu dergleichen Mißhandlung anleitung geben köndten / so viel nur müglich / abzustechen / vnnd da es anders seyn köndte / auch die Gedächtnuß deß vorigen Verlauffs zu vertilgen / &c. Gebieten sie demnach bey vnnachlässiger schweren Straff / allen Bürgern / Handelsleuthen / Inwohnern / Handwercksgesellen / Dienstbotten / inn vnnd vor fragt / was er / als ein Mietling / da zu schaffen hette? Darauff er geantwortet / er were ordentlich beruffen worden. Dessen aber vngeachtet hat D. Keller den Kelch nicht allein weg vnd mit sich genommen / sondern auch mit dem Officialen bey Keys. M. daß jhm hierinn ein eingriff geschehen / zum hefftigsten geklagt / vnd so viel auß gerichtet / das nach folgend Mandat von J. M. deßwegen erfolgt. Von der Röm. K. May. rc. wegen N. denen zweyen von Herrn vnd Ritterschafft Augspurg. Confession zu gethanen Vnter-Enserischen Lãdständen hiemit anzuzeigen / sie würden sich zu berichten haben / was massen Keyser Matthias vnterm dato dem 23. April. 1615. vnd absonderlichẽ den 15. Dec. auff deß Bischoffs zu Wien eingebrachte klag / daß jhme von gemelter Augspurg. Confess. zugethanen Praedicanten in der Statt Wien / durch jhr angemastes exercitium, vnerträgliche eingriff / zu schmählerung seiner Geistlichen Jurisdiction zugefüget worden / aufferlegen lassen / daß sie der Augspurgischen Confessiõ zugethane jhren Praedicanten weder in der Statt Wien / noch andern Jhrer May. Stätten vnnd Märckten ein mehrers exercitium nicht gestaten solten. Dem allem aber zu wider / käme Jhr. M. vor daß kurtz verschienener Tagen ein Praedtcant von Hornals in Wien / in die Bischoffliche Jurisdiction zu greiffen / vnd sein vermeinte Sacrmẽta dem Krancken zu administrieren sich sträfflicher weiß vnterstanden / derowegen sich der Wienerische Official bey J. M. beschwehrt / vnd vmb abstellung angeruffen. Wann dann dergleichen eingrieff zum Praejuditz vnd schmählerung der geistlichen Iurisdiction, auch verschimpffung J. K. M. in jhrer Refidentz Statt vngescheucht gevbt würden / welches derselbẽ zu höchstem mißfallen gereichte / vnd dahero den ergangenen vnd angezogenẽ verordnungen vnd resolution gäntzlich inhaerierten / von dero Landsassen vnnd Vnterthanen / wie jhnen gebührete / gehalten haben wolten / auch dergleichen Vncatholisches exercitium inn Jhrer Residentz Statt Wien / noch derselbẽn Vorstätten vnd Märckten zu gedulden keines wegs bedacht / so were diesem nach J. K. Mayestät ernster befelch / sie / die der Augspurgischen Confession zugethane / solten das durch jhre Praedicanten / so wol in der Statt Wien / vnd deroselben Vorstätten vnd Märckten / angemaste vnbefügte exercitium alsobalden abstellen / damit Jhr May. nicht andere ernstlichere Mittel gegen solchen Praedicanten vorzunehmen vervrsachet würden. Sonsten ist den Evangelischen Innwohnern hin vnd wider / sonderlich in Scharpff Decret wider die Evãgelische zu Prag. Böhmen vnd Mähren diese zeit vber / nicht allein die Religions vbung verbotten / sondern auch die Lutherische Bücher / Haußpostillen / Bibeln vnd Kirchen abgenommen / beneben ernstlich befohlẽ worden / mit Weib / Kindern vnnd Gesind dem Gottesdienst Päbstischem gebrauch vnd befehl nach beyzuwoh nen / im wiedrigen werde man sie höchlich bestraffen / vnnd darzu zwingen. Wie dann vornemblich zu Prag ein Decret publicirt worden / daß hinfüro kein Burgers Kind das Burger Recht vnnd seiner Eltern Gütter nicht erlangen vnnd erben solte / er hette sich dann zur Römischen Religion bekennet. Den Evanglischen wird zu Wien verbotten / daß sie nit mehr nach Hornals dem Evangelischen Gottesdienst beyzuwohnen gehen sollen. Als nun nach solchem ein geraume zeit viel Burger / Handelsleut / Handwercks Gesellen / Beysassen / rc. zum Evangelischen Exercitio Augspurgischer Confession auß Wien nach Hornals / nicht mit geringem verdrieß der Päb. stischen / sich verfüget / hat solches zu verwehren der Rath zu Wien nachfolgenden Innhalts Mandat anschlagen lassen: Demnach jhnen Ampts halben obligen thete / gemeiner Burgerschafft nutzen vnd frommen zu befördern / vnd nach mügligkeit dz jenige zu verhüten / was zu schmählerung deß gemeinen wesens gereichen vnnd dessen wolstand verhindern möchte / sie aber auß sonderbahrem mittleyden zu Gemüth gezogen / was massen dieser Statt Wien vnd deroselben Innwohnern / nicht allein durch die empörung vnnd auffstand / theils der Keys. May. Landsassen vnnd Vnterthanen / in dero Erb-Königreichen vnd Landen / mit verwüstung deß Lands / vnd dannenhero entsprungener thewrung / vnwiderbringlicher schaden zugefügt / vnd alle die jenige / so jren Recurs dannenhero genommen / sampt Weib vnd Kind / zu förderst jhre Keys. May. eygene Person / vnd deroselben Räthe / neben jhnen vnnd den jhrigen zu vnderschiedlichen mahlen in gefahr gesetzt / vnnd allein durch Göttliche Providentz von feindlichẽ bösen Anschlägen erhalten worden / sondern auch daß inn particular die jenige Zusammenkunfften / Gewaltsfertigung / Vnderschreibung vnd obberührtem vnwesen anhängige Handlungen / die Vncatholische Burgerschafft / jhren Burgerlichen Eydspflichten zu wieder / vnderm schein deß Evangelischen Exercitij vnd Predigt hörens / herauß practicieret / vnnd vngeacht nun derschuldigen / allezeit gehorsamen Catholischen Burgerschafft / in vielfaltige weg / anjrem wolstand / mercklichem abbruch / mißtrawen vnd entgeltung / vnd dahero allerhand aufflagen / beschwernuß vnd dergleichen erwecket hetten: Dannenhero sie zur Conservation vnd auffnemen gemeinen Wesens / wider entsprungene beschwerung / so wol bey Lands-Fürstlicher hohheit mehrer Gnad vnnd vertrawung gegen der gantzen Burgerschafft ins gemein zu erwerben: als sich selbsten vnnd jhre nachkommen vordergleichen Anschlägen vnnd Practicken / so vnder dem schein deß Exercitij vnd außlauffs zu demselben / hinführo inn mehrere sicherheit zu setzen / sich entschlossen / alle weg vnnd occasiones, so zu dergleichen Mißhandlung anleitung geben köndten / so viel nur müglich / abzustechen / vnnd da es anders seyn köndte / auch die Gedächtnuß deß vorigen Verlauffs zu vertilgen / &c. Gebieten sie demnach bey vnnachlässiger schweren Straff / allen Bürgern / Handelsleuthen / Inwohnern / Handwercksgesellen / Dienstbotten / inn vnnd vor <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1034" n="925"/> fragt / was er / als ein Mietling / da zu schaffen hette? Darauff er geantwortet / er were ordentlich beruffen worden. Dessen aber vngeachtet hat D. Keller den Kelch nicht allein weg vnd mit sich genommen / sondern auch mit dem Officialen bey Keys. M. daß jhm hierinn ein eingriff geschehen / zum hefftigsten geklagt / vnd so viel auß gerichtet / das nach folgend Mandat von J. M. deßwegen erfolgt.</p> <p>Von der Röm. K. May. rc. wegen N. denen zweyen von Herrn vnd Ritterschafft Augspurg. Confession zu gethanen Vnter-Enserischen Lãdständen hiemit anzuzeigen / sie würden sich zu berichten haben / was massen Keyser Matthias vnterm dato dem 23. April. 1615. vnd absonderlichẽ den 15. Dec. auff deß Bischoffs zu Wien eingebrachte klag / daß jhme von gemelter Augspurg. Confess. zugethanen Praedicanten in der Statt Wien / durch jhr angemastes exercitium, vnerträgliche eingriff / zu schmählerung seiner Geistlichen Jurisdiction zugefüget worden / aufferlegen lassen / daß sie der Augspurgischen Confessiõ zugethane jhren Praedicanten weder in der Statt Wien / noch andern Jhrer May. Stätten vnnd Märckten ein mehrers exercitium nicht gestaten solten.</p> <p>Dem allem aber zu wider / käme Jhr. M. vor daß kurtz verschienener Tagen ein Praedtcant von Hornals in Wien / in die Bischoffliche Jurisdiction zu greiffen / vnd sein vermeinte Sacrmẽta dem Krancken zu administrieren sich sträfflicher weiß vnterstanden / derowegen sich der Wienerische Official bey J. M. beschwehrt / vnd vmb abstellung angeruffen. Wann dann dergleichen eingrieff zum Praejuditz vnd schmählerung der geistlichen Iurisdiction, auch verschimpffung J. K. M. in jhrer Refidentz Statt vngescheucht gevbt würden / welches derselbẽ zu höchstem mißfallen gereichte / vnd dahero den ergangenen vnd angezogenẽ verordnungen vnd resolution gäntzlich inhaerierten / von dero Landsassen vnnd Vnterthanen / wie jhnen gebührete / gehalten haben wolten / auch dergleichen Vncatholisches exercitium inn Jhrer Residentz Statt Wien / noch derselbẽn Vorstätten vnd Märckten zu gedulden keines wegs bedacht / so were diesem nach J. K. Mayestät ernster befelch / sie / die der Augspurgischen Confession zugethane / solten das durch jhre Praedicanten / so wol in der Statt Wien / vnd deroselben Vorstätten vnd Märckten / angemaste vnbefügte exercitium alsobalden abstellen / damit Jhr May. nicht andere ernstlichere Mittel gegen solchen Praedicanten vorzunehmen vervrsachet würden. Sonsten ist den Evangelischen Innwohnern hin vnd wider / sonderlich in <note place="left">Scharpff Decret wider die Evãgelische zu Prag.</note> Böhmen vnd Mähren diese zeit vber / nicht allein die Religions vbung verbotten / sondern auch die Lutherische Bücher / Haußpostillen / Bibeln vnd Kirchen abgenommen / beneben ernstlich befohlẽ worden / mit Weib / Kindern vnnd Gesind dem Gottesdienst Päbstischem gebrauch vnd befehl nach beyzuwoh nen / im wiedrigen werde man sie höchlich bestraffen / vnnd darzu zwingen. Wie dann vornemblich zu Prag ein Decret publicirt worden / daß hinfüro kein Burgers Kind das Burger Recht vnnd seiner Eltern Gütter nicht erlangen vnnd erben solte / er hette sich dann zur Römischen Religion bekennet.</p> <p><note place="right">Den Evanglischen wird zu Wien verbotten / daß sie nit mehr nach Hornals dem Evangelischen Gottesdienst beyzuwohnen gehen sollen.</note> Als nun nach solchem ein geraume zeit viel Burger / Handelsleut / Handwercks Gesellen / Beysassen / rc. zum Evangelischen Exercitio Augspurgischer Confession auß Wien nach Hornals / nicht mit geringem verdrieß der Päb. stischen / sich verfüget / hat solches zu verwehren der Rath zu Wien nachfolgenden Innhalts Mandat anschlagen lassen:</p> <p>Demnach jhnen Ampts halben obligen thete / gemeiner Burgerschafft nutzen vnd frommen zu befördern / vnd nach mügligkeit dz jenige zu verhüten / was zu schmählerung deß gemeinen wesens gereichen vnnd dessen wolstand verhindern möchte / sie aber auß sonderbahrem mittleyden zu Gemüth gezogen / was massen dieser Statt Wien vnd deroselben Innwohnern / nicht allein durch die empörung vnnd auffstand / theils der Keys. May. Landsassen vnnd Vnterthanen / in dero Erb-Königreichen vnd Landen / mit verwüstung deß Lands / vnd dannenhero entsprungener thewrung / vnwiderbringlicher schaden zugefügt / vnd alle die jenige / so jren Recurs dannenhero genommen / sampt Weib vnd Kind / zu förderst jhre Keys. May. eygene Person / vnd deroselben Räthe / neben jhnen vnnd den jhrigen zu vnderschiedlichen mahlen in gefahr gesetzt / vnnd allein durch Göttliche Providentz von feindlichẽ bösen Anschlägen erhalten worden / sondern auch daß inn particular die jenige Zusammenkunfften / Gewaltsfertigung / Vnderschreibung vnd obberührtem vnwesen anhängige Handlungen / die Vncatholische Burgerschafft / jhren Burgerlichen Eydspflichten zu wieder / vnderm schein deß Evangelischen Exercitij vnd Predigt hörens / herauß practicieret / vnnd vngeacht nun derschuldigen / allezeit gehorsamen Catholischen Burgerschafft / in vielfaltige weg / anjrem wolstand / mercklichem abbruch / mißtrawen vnd entgeltung / vnd dahero allerhand aufflagen / beschwernuß vnd dergleichen erwecket hetten:</p> <p>Dannenhero sie zur Conservation vnd auffnemen gemeinen Wesens / wider entsprungene beschwerung / so wol bey Lands-Fürstlicher hohheit mehrer Gnad vnnd vertrawung gegen der gantzen Burgerschafft ins gemein zu erwerben: als sich selbsten vnnd jhre nachkommen vordergleichen Anschlägen vnnd Practicken / so vnder dem schein deß Exercitij vnd außlauffs zu demselben / hinführo inn mehrere sicherheit zu setzen / sich entschlossen / alle weg vnnd occasiones, so zu dergleichen Mißhandlung anleitung geben köndten / so viel nur müglich / abzustechen / vnnd da es anders seyn köndte / auch die Gedächtnuß deß vorigen Verlauffs zu vertilgen / &c. Gebieten sie demnach bey vnnachlässiger schweren Straff / allen Bürgern / Handelsleuthen / Inwohnern / Handwercksgesellen / Dienstbotten / inn vnnd vor </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [925/1034]
fragt / was er / als ein Mietling / da zu schaffen hette? Darauff er geantwortet / er were ordentlich beruffen worden. Dessen aber vngeachtet hat D. Keller den Kelch nicht allein weg vnd mit sich genommen / sondern auch mit dem Officialen bey Keys. M. daß jhm hierinn ein eingriff geschehen / zum hefftigsten geklagt / vnd so viel auß gerichtet / das nach folgend Mandat von J. M. deßwegen erfolgt.
Von der Röm. K. May. rc. wegen N. denen zweyen von Herrn vnd Ritterschafft Augspurg. Confession zu gethanen Vnter-Enserischen Lãdständen hiemit anzuzeigen / sie würden sich zu berichten haben / was massen Keyser Matthias vnterm dato dem 23. April. 1615. vnd absonderlichẽ den 15. Dec. auff deß Bischoffs zu Wien eingebrachte klag / daß jhme von gemelter Augspurg. Confess. zugethanen Praedicanten in der Statt Wien / durch jhr angemastes exercitium, vnerträgliche eingriff / zu schmählerung seiner Geistlichen Jurisdiction zugefüget worden / aufferlegen lassen / daß sie der Augspurgischen Confessiõ zugethane jhren Praedicanten weder in der Statt Wien / noch andern Jhrer May. Stätten vnnd Märckten ein mehrers exercitium nicht gestaten solten.
Dem allem aber zu wider / käme Jhr. M. vor daß kurtz verschienener Tagen ein Praedtcant von Hornals in Wien / in die Bischoffliche Jurisdiction zu greiffen / vnd sein vermeinte Sacrmẽta dem Krancken zu administrieren sich sträfflicher weiß vnterstanden / derowegen sich der Wienerische Official bey J. M. beschwehrt / vnd vmb abstellung angeruffen. Wann dann dergleichen eingrieff zum Praejuditz vnd schmählerung der geistlichen Iurisdiction, auch verschimpffung J. K. M. in jhrer Refidentz Statt vngescheucht gevbt würden / welches derselbẽ zu höchstem mißfallen gereichte / vnd dahero den ergangenen vnd angezogenẽ verordnungen vnd resolution gäntzlich inhaerierten / von dero Landsassen vnnd Vnterthanen / wie jhnen gebührete / gehalten haben wolten / auch dergleichen Vncatholisches exercitium inn Jhrer Residentz Statt Wien / noch derselbẽn Vorstätten vnd Märckten zu gedulden keines wegs bedacht / so were diesem nach J. K. Mayestät ernster befelch / sie / die der Augspurgischen Confession zugethane / solten das durch jhre Praedicanten / so wol in der Statt Wien / vnd deroselben Vorstätten vnd Märckten / angemaste vnbefügte exercitium alsobalden abstellen / damit Jhr May. nicht andere ernstlichere Mittel gegen solchen Praedicanten vorzunehmen vervrsachet würden. Sonsten ist den Evangelischen Innwohnern hin vnd wider / sonderlich in Böhmen vnd Mähren diese zeit vber / nicht allein die Religions vbung verbotten / sondern auch die Lutherische Bücher / Haußpostillen / Bibeln vnd Kirchen abgenommen / beneben ernstlich befohlẽ worden / mit Weib / Kindern vnnd Gesind dem Gottesdienst Päbstischem gebrauch vnd befehl nach beyzuwoh nen / im wiedrigen werde man sie höchlich bestraffen / vnnd darzu zwingen. Wie dann vornemblich zu Prag ein Decret publicirt worden / daß hinfüro kein Burgers Kind das Burger Recht vnnd seiner Eltern Gütter nicht erlangen vnnd erben solte / er hette sich dann zur Römischen Religion bekennet.
Scharpff Decret wider die Evãgelische zu Prag. Als nun nach solchem ein geraume zeit viel Burger / Handelsleut / Handwercks Gesellen / Beysassen / rc. zum Evangelischen Exercitio Augspurgischer Confession auß Wien nach Hornals / nicht mit geringem verdrieß der Päb. stischen / sich verfüget / hat solches zu verwehren der Rath zu Wien nachfolgenden Innhalts Mandat anschlagen lassen:
Den Evanglischen wird zu Wien verbotten / daß sie nit mehr nach Hornals dem Evangelischen Gottesdienst beyzuwohnen gehen sollen. Demnach jhnen Ampts halben obligen thete / gemeiner Burgerschafft nutzen vnd frommen zu befördern / vnd nach mügligkeit dz jenige zu verhüten / was zu schmählerung deß gemeinen wesens gereichen vnnd dessen wolstand verhindern möchte / sie aber auß sonderbahrem mittleyden zu Gemüth gezogen / was massen dieser Statt Wien vnd deroselben Innwohnern / nicht allein durch die empörung vnnd auffstand / theils der Keys. May. Landsassen vnnd Vnterthanen / in dero Erb-Königreichen vnd Landen / mit verwüstung deß Lands / vnd dannenhero entsprungener thewrung / vnwiderbringlicher schaden zugefügt / vnd alle die jenige / so jren Recurs dannenhero genommen / sampt Weib vnd Kind / zu förderst jhre Keys. May. eygene Person / vnd deroselben Räthe / neben jhnen vnnd den jhrigen zu vnderschiedlichen mahlen in gefahr gesetzt / vnnd allein durch Göttliche Providentz von feindlichẽ bösen Anschlägen erhalten worden / sondern auch daß inn particular die jenige Zusammenkunfften / Gewaltsfertigung / Vnderschreibung vnd obberührtem vnwesen anhängige Handlungen / die Vncatholische Burgerschafft / jhren Burgerlichen Eydspflichten zu wieder / vnderm schein deß Evangelischen Exercitij vnd Predigt hörens / herauß practicieret / vnnd vngeacht nun derschuldigen / allezeit gehorsamen Catholischen Burgerschafft / in vielfaltige weg / anjrem wolstand / mercklichem abbruch / mißtrawen vnd entgeltung / vnd dahero allerhand aufflagen / beschwernuß vnd dergleichen erwecket hetten:
Dannenhero sie zur Conservation vnd auffnemen gemeinen Wesens / wider entsprungene beschwerung / so wol bey Lands-Fürstlicher hohheit mehrer Gnad vnnd vertrawung gegen der gantzen Burgerschafft ins gemein zu erwerben: als sich selbsten vnnd jhre nachkommen vordergleichen Anschlägen vnnd Practicken / so vnder dem schein deß Exercitij vnd außlauffs zu demselben / hinführo inn mehrere sicherheit zu setzen / sich entschlossen / alle weg vnnd occasiones, so zu dergleichen Mißhandlung anleitung geben köndten / so viel nur müglich / abzustechen / vnnd da es anders seyn köndte / auch die Gedächtnuß deß vorigen Verlauffs zu vertilgen / &c. Gebieten sie demnach bey vnnachlässiger schweren Straff / allen Bürgern / Handelsleuthen / Inwohnern / Handwercksgesellen / Dienstbotten / inn vnnd vor
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