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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Calenberg abgeholet / vnnd in Sachsen geführet.

Dessawer Brück von Kayserischen eingenommen. Mitler weil feyreten die Friedländische auch nit / sondern nach vielen feinen Orten / so sie in jren Gewalt brachten / nahmen sie auch die Dessawer Brück ein vnnd verwahreten dieselbe mit etlichen Schantzen / welches jhnen hernach zu guten statten kam / vnd in vielen Occasionen nicht geringen Vortheil brachte.

Stoltzenaw von den Dänen erobert. Das meiste / so der König in Dennemarck damals verrichtete / war daß er durch vier Regiment zu Fuß vnd 3000. Reutter / auch ein gute Anzahl Braunschweigischen Außschuß / Statt vnd Schloß Stoltzenaw wider eroberte. Vnnd damit er den Krieg / weil sich alle Sachen zum langwirigen weit außsehenden Wesen anliessen / desto besser zu continuiren Mittel haben möchte / hielte er zu Außgäg dieses Jahrs einen Landtag zu Zell / vnnd brachte darbey zuwegen / daß die Ritterschafft in Holstein vnd das gantze Land verwilligte / dz ein jeder Pflug zur Defension deß Lands 6. Reichsthaler / vnnd dann auch Ritter- vnd Adeliche Güter von 1000. Reichsthalern 6. bezahlen solten.

Als nun nit allein der König in Dennemarck / sondern auch Fürst Christian von Braunschweig vnd der Graff von Manßfeld mit jhren Werbungen starck fortgefahren / vnd sich je mehr vnd mehr gestärcket / hat Kayser Ferdinand ein Monitorial Mandat vnter Dato den 19.29. Decembr. an die Fürsten vnnd Stände deß Nider Sächsischen Craises abgehen lassen / dieses Innhalts;

Kaysers Ferdinandi Monitorial Mandat an die Fürsten vnd Stände deß N. S. Craises. Ob wol J. Kay. M. in vnderschiedliche Reichs: insonderheit aber den Nider Sächsischen Craiß / offentliche Patenta vnd Monitoria außgehen lassen / vnd in denselbigen vermög der Reichs Constitutionen befohlen / alle vnd jede wider Jhr. M. vnd andere gehorsame Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / zu vorschub derselben offenen Feinden / erklärten Aechtern vnd Rebellen / angesehene Werbungen / Musterungen / Durchzüge / vnd was dem mehr anhängig seyn möchte / keines weges zu gestatten / sonder darwider ernstliche Verbot außzufertigen / nach den Werbern mit allen fleiß zu trachten / selbige in Verhafftung zunehmen / vnd J. M. nahmhafft zumachen / auch vff den Nothfall mit würcklicher Execution / Trenn- vnd Auffschlagung zuverfahren / alles bey denen in deß Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Inmassen dann J. May. Monitoria außwiesen / in welchen dann nit allein die jenige Werbungen / so für die bekandte Aechter / sondern auch alle andere / so vnderm Schein einer Lands Defension / für die Staaden vnd andere / nun ein zeithero / ohn einig J. May. habende Vollmacht oder Patent / noch auch Leistung der in deß Reichsverfassung außgetruckter Caution im schwang gangen / außtrucklich verbotten. So were doch am tag / dz dessen vngeachtet / obbesagte J. M. vnd der gehorsamen Chur-Fürsten vnd St. deß Reichs / offene Feind / erklärte Aechter vnd Rebellen / auff deß Reichs Voden nicht allein starcke Kriegs Armeen zusamen gebracht / sondern daß dergleichen weit außsehende Werbungen / ohne obangedeute / in Reichssatzungen erforderte Requisiten vnd Leistung der Caution / nachmalen in den Reich / vnd vornemlich im Nider S. Craiß / zu bestärckung eingezogener feindlicher Waffen / im Schwang gangen vnd starck fortgetrieben würden. Wann dann hierauß gnugsamb abzunehmen / dz gedachter deß Reichs Feinden Vorhaben allein dahin gerichtet / J. M. friedfertige Intentionen zuverhindern / entgegen was in den R. Reich noch vbrig / vollendts in die Aschen zubringen / jhre boßhaffte gefährliche Anschläge / vermittels der schärpffe deß Schwerdts durchzutringen: J. May. aber Kay. Ampts wegen gebühren thue / auff diese verkehrte Anschläg vnd Beginnen ein wachtsames Aug zuhaben / vnd nit zugestatten / dz vorangezogene feindtliche Waffen / durch dergleichen Werbungen / zu deß Röm. Reichs Vndergang weiter fortgesetzt würden: Hierumben so befehlen J. M. jhnen hiermit anderwerts ernstlich / sie wolten vff obangezogene Sachen / gebürende Auffsicht haben / angeregte Kriegswerbungen / Musterungen vnd Durchzüge / vnd was deme anhängin seyn möchte / vnter was Schein es geschehe / so ohn Fürweissung Kayserl. Patenten / Bewilligung vnd anderer in Reichs Abschieden specificirte Requisiten / fürvbergehen / durchauß nit gestatten / sonder nach den Werbern / vngeachteten Standts oder Wesens trachten / dieselben in Verhafftung nehmen vnd J. M. nahmhafft machen / auch allenthalben zu Wasser vnd Land Vorsehung thun / damit dergleichen verdächtigem geworbenem Volck / von Rüstungen / Munition vnd Victualien / nichts zukomme / da jhnen auch einiges newgeworbenes Volck zuziehen wolte / dasselbe auff halten / vnd zurück treiben / oder gäntzlichen vffschlagen vnd trennen / alles bey denen in Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Darein J. M. alle die / so sich hierinnen säumig erzeigen / oder den Feinden Vorschub erweisen würden hiermit erclärt / vnnd da diesem Mandat nit nachgelebt werden solte / die deßwegen vorhin albereit von etlichen verwirckte Straffen / wider dieselbige zu prosequiren / vorbehalten haben wolten. Da man sich auch dißfals eines oder andern Orths / vielleicht zum Widerstandt nicht gnugsamb befinden möchte / oder durch die ordentlichen Craißhilff Mittel / so geschwindt / als es die Notturfft erfordert / nit zu würcklicher Execution gelangen köndte / hetten die jenigen / durch welcher Landt vnd territoria dergleichen Durchzüg vnnd Werbungen gesucht werden wolten / die Kayser. Hülff / durch J. M. eigens: vnnd der gehorsamen Chur: Fürsten vnd St. Kriegsvolck sich zugetrösten / denselbigen Sie als dann / zu vorhabender Abwendung der widerigen Feindthätligkeiten vnd Trennung / so wol offenen Paß / als auch Profiant vnd alle gute Befürderung erzeigen / auch sonsten alles das jenige zuthun schuldig seyn solten / was dißfals die Reichs Constitutiones verordneten. Da auch sie vnd jhre Vasallen / Lehenleuth / Landtsassen / Bürger oder andere Vnderthanen / sich in solche verbottene Kriegsbestallungen eingelassen hetten / dieselbige wolten sie alsbald bey Verlust jhrer Lehen vnd Eygenthumb / vnd aller anderer Privilegien / auch Zunfft vnd Bürger Gerechtigkeit abfordern.

Calenberg abgeholet / vnnd in Sachsen geführet.

Dessawer Brück von Kayserischen eingenommen. Mitler weil feyreten die Friedländische auch nit / sondern nach vielen feinen Orten / so sie in jren Gewalt brachten / nahmen sie auch die Dessawer Brück ein vnnd verwahreten dieselbe mit etlichẽ Schantzen / welches jhnen hernach zu guten statten kam / vnd in vielen Occasionen nicht geringen Vortheil brachte.

Stoltzenaw von den Dänen erobert. Das meiste / so der König in Dennemarck damals verrichtete / war daß er durch vier Regiment zu Fuß vnd 3000. Reutter / auch ein gute Anzahl Braunschweigischẽ Außschuß / Statt vñ Schloß Stoltzenaw wider eroberte. Vnnd damit er den Krieg / weil sich alle Sachen zum langwirigẽ weit außsehenden Wesen anliessen / desto besser zu continuiren Mittel haben möchte / hielte er zu Außgäg dieses Jahrs einen Landtag zu Zell / vnnd brachte darbey zuwegen / daß die Ritterschafft in Holstein vñ das gantze Land verwilligte / dz ein jeder Pflug zur Defension deß Lands 6. Reichsthaler / vnnd dann auch Ritter- vnd Adeliche Güter von 1000. Reichsthalern 6. bezahlen solten.

Als nun nit allein der König in Dennemarck / sondern auch Fürst Christian von Braunschweig vnd der Graff von Manßfeld mit jhren Werbũgen starck fortgefahren / vnd sich je mehr vñ mehr gestärcket / hat Kayser Ferdinand ein Monitorial Mandat vnter Dato den 19.29. Decembr. an die Fürsten vnnd Stände deß Nider Sächsischen Craises abgehen lassen / dieses Innhalts;

Kaysers Ferdinandi Monitorial Mandat an die Fürsten vñ Stände deß N. S. Craises. Ob wol J. Kay. M. in vnderschiedliche Reichs: insonderheit aber den Nider Sächsischen Craiß / offentliche Patenta vnd Monitoria außgehẽ lassen / vnd in denselbigen vermög der Reichs Constitutionen befohlen / alle vnd jede wider Jhr. M. vnd andere gehorsame Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / zu vorschub derselben offenen Feinden / erklärten Aechtern vnd Rebellen / angesehene Werbungen / Musterungen / Durchzüge / vñ was dem mehr anhängig seyn möchte / keines weges zu gestattẽ / sonder darwider ernstliche Verbot außzufertigẽ / nach dẽ Werbern mit allẽ fleiß zu trachten / selbige in Verhafftung zunehmen / vñ J. M. nahmhafft zumachen / auch vff den Nothfall mit würcklicher Execution / Trenn- vnd Auffschlagũg zuverfahren / alles bey denẽ in deß Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Inmassen dann J. May. Monitoria außwiesen / in welchẽ dann nit allein die jenige Werbungen / so für die bekandte Aechter / sondern auch alle andere / so vnderm Schein einer Lands Defension / für die Staaden vnd andere / nun ein zeithero / ohn einig J. May. habende Vollmacht oder Patent / noch auch Leistũg der in deß Reichsverfassung außgetruckter Caution im schwang gangen / außtrucklich verbotten. So were doch am tag / dz dessen vngeachtet / obbesagte J. M. vnd der gehorsamen Chur-Fürsten vnd St. deß Reichs / offene Feind / erklärte Aechter vñ Rebellen / auff deß Reichs Voden nicht allein starcke Kriegs Armeen zusamen gebracht / sondern daß dergleichen weit außsehende Werbungen / ohne obangedeute / in Reichssatzungen erforderte Requisiten vnd Leistung der Caution / nachmalen in dẽ Reich / vnd vornemlich im Nider S. Craiß / zu bestärckung eingezogener feindlicher Waffen / im Schwang gangen vñ starck fortgetrieben würdẽ. Wann dann hierauß gnugsamb abzunehmen / dz gedachter deß Reichs Feinden Vorhaben allein dahin gerichtet / J. M. friedfertige Intentionẽ zuverhindern / entgegen was in dẽ R. Reich noch vbrig / vollendts in die Aschen zubringen / jhre boßhaffte gefährliche Anschläge / vermittels der schärpffe deß Schwerdts durchzutringen: J. May. aber Kay. Ampts wegen gebühren thue / auff diese verkehrte Anschläg vnd Beginnen ein wachtsames Aug zuhaben / vnd nit zugestatten / dz vorangezogene feindtliche Waffen / durch dergleichen Werbungen / zu deß Röm. Reichs Vndergang weiter fortgesetzt würden: Hierumben so befehlẽ J. M. jhnen hiermit anderwerts ernstlich / sie wolten vff obangezogene Sachen / gebürende Auffsicht habẽ / angeregte Kriegswerbungen / Musterungen vnd Durchzüge / vnd was deme anhängin seyn möchte / vnter was Schein es geschehe / so ohn Fürweissung Kayserl. Patenten / Bewilligung vnd anderer in Reichs Abschieden specificirte Requisiten / fürvbergehen / durchauß nit gestattẽ / sonder nach den Werbern / vngeachteten Standts oder Wesens trachten / dieselben in Verhafftung nehmen vnd J. M. nahmhafft machen / auch allenthalben zu Wasser vnd Land Vorsehung thun / damit dergleichen verdächtigem geworbenem Volck / von Rüstungen / Munition vnd Victualien / nichts zukomme / da jhnen auch einiges newgeworbenes Volck zuziehen wolte / dasselbe auff halten / vnd zurück treiben / oder gäntzlichen vffschlagen vñ trennen / alles bey denẽ in Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Darein J. M. alle die / so sich hierinnen säumig erzeigen / oder den Feinden Vorschub erweisen würden hiermit erclärt / vnnd da diesem Mandat nit nachgelebt werden solte / die deßwegẽ vorhin albereit von etlichen verwirckte Straffen / wider dieselbige zu prosequiren / vorbehalten haben wolten. Da man sich auch dißfals eines oder andern Orths / vielleicht zum Widerstandt nicht gnugsamb befindẽ möchte / oder durch die ordentlichen Craißhilff Mittel / so geschwindt / als es die Notturfft erfordert / nit zu würcklicher Execution gelangen köndte / hetten die jenigen / durch welcher Landt vnd territoria dergleichen Durchzüg vnnd Werbungen gesucht werden wolten / die Kayser. Hülff / durch J. M. eigens: vnnd der gehorsamen Chur: Fürsten vnd St. Kriegsvolck sich zugetrösten / denselbigen Sie als dañ / zu vorhabender Abwendũg der widerigen Feindthätligkeitẽ vñ Trẽnung / so wol offenẽ Paß / als auch Profiant vñ alle gute Befürderung erzeigen / auch sonsten alles das jenige zuthun schuldig seyn solten / was dißfals die Reichs Constitutiones verordneten. Da auch sie vnd jhre Vasallen / Lehenleuth / Landtsassen / Bürger oder andere Vnderthanen / sich in solche verbottene Kriegsbestallungen eingelassen hetten / dieselbige wolten sie alsbald bey Verlust jhrer Lehen vnd Eygenthumb / vnd aller anderer Privilegien / auch Zunfft vnd Bürger Gerechtigkeit abfordern.

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M. vnd andere                      gehorsame Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / zu vorschub derselben offenen                      Feinden / erklärten Aechtern vnd Rebellen / angesehene Werbungen / Musterungen /                      Durchzüge / vn&#x0303; was dem mehr anhängig seyn möchte / keines weges                      zu gestatte&#x0303; / sonder darwider ernstliche Verbot außzufertige&#x0303; / nach de&#x0303; Werbern                      mit alle&#x0303; fleiß zu trachten / selbige in Verhafftung zunehmen / vn&#x0303;                      J. M. nahmhafft zumachen / auch vff den Nothfall mit würcklicher Execution /                      Trenn- vnd Auffschlagu&#x0303;g zuverfahren / alles bey dene&#x0303; in deß                      Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Inmassen dann J. May. Monitoria außwiesen                      / in welche&#x0303; dann nit allein die jenige Werbungen / so für die bekandte Aechter /                      sondern auch alle andere / so vnderm Schein einer Lands Defension / für die                      Staaden vnd andere / nun ein zeithero / ohn einig J. May. habende Vollmacht oder                      Patent / noch auch Leistu&#x0303;g der in deß Reichsverfassung                      außgetruckter Caution im schwang gangen / außtrucklich verbotten. So were doch                      am tag / dz dessen vngeachtet / obbesagte J. M. vnd der gehorsamen Chur-Fürsten                      vnd St. deß Reichs / offene Feind / erklärte Aechter vn&#x0303; Rebellen                      / auff deß Reichs Voden nicht allein starcke Kriegs Armeen zusamen gebracht /                      sondern daß dergleichen weit außsehende Werbungen / ohne obangedeute / in                      Reichssatzungen erforderte Requisiten vnd Leistung der Caution / nachmalen in de&#x0303;                      Reich / vnd vornemlich im Nider S. Craiß / zu bestärckung eingezogener                      feindlicher Waffen / im Schwang gangen vn&#x0303; starck fortgetrieben                      würde&#x0303;. Wann dann hierauß gnugsamb abzunehmen / dz gedachter deß Reichs Feinden                      Vorhaben allein dahin gerichtet / J. M. friedfertige Intentione&#x0303; zuverhindern /                      entgegen was in de&#x0303; R. 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Patenten / Bewilligung vnd anderer in Reichs Abschieden                      specificirte Requisiten / fürvbergehen / durchauß nit gestatte&#x0303; / sonder nach den                      Werbern / vngeachteten Standts oder Wesens trachten / dieselben in Verhafftung                      nehmen vnd J. M. nahmhafft machen / auch allenthalben zu Wasser vnd Land                      Vorsehung thun / damit dergleichen verdächtigem geworbenem Volck / von Rüstungen                      / Munition vnd Victualien / nichts zukomme / da jhnen auch einiges newgeworbenes                      Volck zuziehen wolte / dasselbe auff halten / vnd zurück treiben / oder                      gäntzlichen vffschlagen vn&#x0303; trennen / alles bey dene&#x0303; in Reichs                      Abschieden gesetzten Straffen / Darein J. M. alle die / so sich hierinnen säumig                      erzeigen / oder den Feinden Vorschub erweisen würden hiermit erclärt / vnnd da                      diesem Mandat nit nachgelebt werden solte / die deßwege&#x0303; vorhin albereit von                      etlichen verwirckte Straffen / wider dieselbige zu prosequiren / vorbehalten                      haben wolten. Da man sich auch dißfals eines oder andern Orths / vielleicht zum                      Widerstandt nicht gnugsamb befinde&#x0303; möchte / oder durch die ordentlichen                      Craißhilff Mittel / so geschwindt / als es die Notturfft erfordert / nit zu                      würcklicher Execution gelangen köndte / hetten die jenigen / durch welcher Landt                      vnd territoria dergleichen Durchzüg vnnd Werbungen gesucht werden wolten / die                      Kayser. Hülff / durch J. 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[975/1092] Calenberg abgeholet / vnnd in Sachsen geführet. Mitler weil feyreten die Friedländische auch nit / sondern nach vielen feinen Orten / so sie in jren Gewalt brachten / nahmen sie auch die Dessawer Brück ein vnnd verwahreten dieselbe mit etlichẽ Schantzen / welches jhnen hernach zu guten statten kam / vnd in vielen Occasionen nicht geringen Vortheil brachte. Dessawer Brück von Kayserischen eingenommen. Das meiste / so der König in Dennemarck damals verrichtete / war daß er durch vier Regiment zu Fuß vnd 3000. Reutter / auch ein gute Anzahl Braunschweigischẽ Außschuß / Statt vñ Schloß Stoltzenaw wider eroberte. Vnnd damit er den Krieg / weil sich alle Sachen zum langwirigẽ weit außsehenden Wesen anliessen / desto besser zu continuiren Mittel haben möchte / hielte er zu Außgäg dieses Jahrs einen Landtag zu Zell / vnnd brachte darbey zuwegen / daß die Ritterschafft in Holstein vñ das gantze Land verwilligte / dz ein jeder Pflug zur Defension deß Lands 6. Reichsthaler / vnnd dann auch Ritter- vnd Adeliche Güter von 1000. Reichsthalern 6. bezahlen solten. Stoltzenaw von den Dänen erobert. Als nun nit allein der König in Dennemarck / sondern auch Fürst Christian von Braunschweig vnd der Graff von Manßfeld mit jhren Werbũgen starck fortgefahren / vnd sich je mehr vñ mehr gestärcket / hat Kayser Ferdinand ein Monitorial Mandat vnter Dato den 19.29. Decembr. an die Fürsten vnnd Stände deß Nider Sächsischen Craises abgehen lassen / dieses Innhalts; Ob wol J. Kay. M. in vnderschiedliche Reichs: insonderheit aber den Nider Sächsischen Craiß / offentliche Patenta vnd Monitoria außgehẽ lassen / vnd in denselbigen vermög der Reichs Constitutionen befohlen / alle vnd jede wider Jhr. M. vnd andere gehorsame Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / zu vorschub derselben offenen Feinden / erklärten Aechtern vnd Rebellen / angesehene Werbungen / Musterungen / Durchzüge / vñ was dem mehr anhängig seyn möchte / keines weges zu gestattẽ / sonder darwider ernstliche Verbot außzufertigẽ / nach dẽ Werbern mit allẽ fleiß zu trachten / selbige in Verhafftung zunehmen / vñ J. M. nahmhafft zumachen / auch vff den Nothfall mit würcklicher Execution / Trenn- vnd Auffschlagũg zuverfahren / alles bey denẽ in deß Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Inmassen dann J. May. Monitoria außwiesen / in welchẽ dann nit allein die jenige Werbungen / so für die bekandte Aechter / sondern auch alle andere / so vnderm Schein einer Lands Defension / für die Staaden vnd andere / nun ein zeithero / ohn einig J. May. habende Vollmacht oder Patent / noch auch Leistũg der in deß Reichsverfassung außgetruckter Caution im schwang gangen / außtrucklich verbotten. So were doch am tag / dz dessen vngeachtet / obbesagte J. M. vnd der gehorsamen Chur-Fürsten vnd St. deß Reichs / offene Feind / erklärte Aechter vñ Rebellen / auff deß Reichs Voden nicht allein starcke Kriegs Armeen zusamen gebracht / sondern daß dergleichen weit außsehende Werbungen / ohne obangedeute / in Reichssatzungen erforderte Requisiten vnd Leistung der Caution / nachmalen in dẽ Reich / vnd vornemlich im Nider S. Craiß / zu bestärckung eingezogener feindlicher Waffen / im Schwang gangen vñ starck fortgetrieben würdẽ. Wann dann hierauß gnugsamb abzunehmen / dz gedachter deß Reichs Feinden Vorhaben allein dahin gerichtet / J. M. friedfertige Intentionẽ zuverhindern / entgegen was in dẽ R. Reich noch vbrig / vollendts in die Aschen zubringen / jhre boßhaffte gefährliche Anschläge / vermittels d' schärpffe deß Schwerdts durchzutringen: J. May. aber Kay. Ampts wegen gebühren thue / auff diese verkehrte Anschläg vnd Beginnen ein wachtsames Aug zuhaben / vnd nit zugestatten / dz vorangezogene feindtliche Waffen / durch dergleichen Werbungen / zu deß Röm. Reichs Vndergang weiter fortgesetzt würden: Hierumben so befehlẽ J. M. jhnen hiermit anderwerts ernstlich / sie wolten vff obangezogene Sachen / gebürende Auffsicht habẽ / angeregte Kriegswerbungen / Musterungen vnd Durchzüge / vnd was deme anhängin seyn möchte / vnter was Schein es geschehe / so ohn Fürweissung Kayserl. Patenten / Bewilligung vnd anderer in Reichs Abschieden specificirte Requisiten / fürvbergehen / durchauß nit gestattẽ / sonder nach den Werbern / vngeachteten Standts oder Wesens trachten / dieselben in Verhafftung nehmen vnd J. M. nahmhafft machen / auch allenthalben zu Wasser vnd Land Vorsehung thun / damit dergleichen verdächtigem geworbenem Volck / von Rüstungen / Munition vnd Victualien / nichts zukomme / da jhnen auch einiges newgeworbenes Volck zuziehen wolte / dasselbe auff halten / vnd zurück treiben / oder gäntzlichen vffschlagen vñ trennen / alles bey denẽ in Reichs Abschieden gesetzten Straffen / Darein J. M. alle die / so sich hierinnen säumig erzeigen / oder den Feinden Vorschub erweisen würden hiermit erclärt / vnnd da diesem Mandat nit nachgelebt werden solte / die deßwegẽ vorhin albereit von etlichen verwirckte Straffen / wider dieselbige zu prosequiren / vorbehalten haben wolten. Da man sich auch dißfals eines oder andern Orths / vielleicht zum Widerstandt nicht gnugsamb befindẽ möchte / oder durch die ordentlichen Craißhilff Mittel / so geschwindt / als es die Notturfft erfordert / nit zu würcklicher Execution gelangen köndte / hetten die jenigen / durch welcher Landt vnd territoria dergleichen Durchzüg vnnd Werbungen gesucht werden wolten / die Kayser. Hülff / durch J. M. eigens: vnnd der gehorsamen Chur: Fürsten vnd St. Kriegsvolck sich zugetrösten / denselbigen Sie als dañ / zu vorhabender Abwendũg der widerigen Feindthätligkeitẽ vñ Trẽnung / so wol offenẽ Paß / als auch Profiant vñ alle gute Befürderung erzeigen / auch sonsten alles das jenige zuthun schuldig seyn solten / was dißfals die Reichs Constitutiones verordneten. Da auch sie vnd jhre Vasallen / Lehenleuth / Landtsassen / Bürger oder andere Vnderthanen / sich in solche verbottene Kriegsbestallungen eingelassen hetten / dieselbige wolten sie alsbald bey Verlust jhrer Lehen vnd Eygenthumb / vnd aller anderer Privilegien / auch Zunfft vnd Bürger Gerechtigkeit abfordern. Kaysers Ferdinandi Monitorial Mandat an die Fürsten vñ Stände deß N. S. Craises.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 975. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1092>, abgerufen am 28.07.2024.