Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan. Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischen Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommen Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigen lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellen wölle. An dem beschicht / etc. Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangen / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben: Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc. Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet: Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegen deß Closters S. Maximini. Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc. Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen / Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan. Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischẽ Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommẽ Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigẽ lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellẽ wölle. An dem beschicht / etc. Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangẽ / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben: Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc. Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet: Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegẽ deß Closters S. Maximini. Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc. Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1124" n="997"/> Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan.</p> <p>Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischẽ Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommẽ Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigẽ lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellẽ wölle. An dem beschicht / etc.</p> <p>Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangẽ / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben:</p> <p><note place="right">Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest.</note> Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc.</p> <p>Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet:</p> <p><note place="right">Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegẽ deß Closters S. Maximini.</note> Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc.</p> <p>Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [997/1124]
Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan.
Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischẽ Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommẽ Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigẽ lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellẽ wölle. An dem beschicht / etc.
Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangẽ / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben:
Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc.
Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet:
Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc.
Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegẽ deß Closters S. Maximini. Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen /
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