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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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sern / in jhren Quartieren sich behalten / darinn ruhig verbleiben / solche nicht erweitern / vnd alle Außfälle / Streyffen vnd Plündern einstellen müsten.

Fürnemlich aber 4. müsten die Kriegende Partheyen sich aller Pressuren / Imposten / Brandschatzungen / Zwingerey vnd Verpflegungen an denen Orten die sie occupirt / vnd darinn sie Besatzungen hinderlassen / enthalten / allen Eingesessenen vnd Begütterten dero Orten / es were vnter welchem Schein es wolte / nichts extorquiren oder abnöhtigen / sondern sich mit deme begnügen lassen / was ein jeglicher nach gelegenheit seiner Haußhaltung vnd Nahrung an Victualien / ohne einige Beschwerd / darreichen oder schaffen köndte / vnd solches alles vmb billiche Bezahlung.

Daher weil 5. Bericht eingelangt / daß den Vnderthanen in Stätten vnd auff dem Land der Ertz: vnd Stiffter Magdeburg vnd Halberstatt / auch Hertzogthumb Braunschweig vnerträgliche Contributionen vnd Schatzungen auffgelegt / vnd jhnen mit Gewalt abgepresset werden wolten / so erforderte publicum induciarum jus, daß solchs alles / als die beschwerlichsten Hostilitäten eingestellet / vnd gleichwol auch / was die Zeit vber / so lang der Stillstandt geweret hette / vnderlassen werden müssen / dasselbe nach verflossener Zeit nicht wider eingebracht / vnd hernach geholet werden möchte.

6. Würde auch billich dieses in Acht zunehmen seyn / daß die Kriegende Partheyen vnter deß von newem nichts mit Gewalt / oder vermittelst gebrauchter Bedrohungen / oder durch Persuasion occupirten / oder attentirten / die occupirten Oerter nicht befestigten / kein Kriegsvolck mehr darein legeten / an Korn / Vieh / Munition / vnd dergleichen nichts hinweg führten / keine Häusser / Schewern vnd anders einrissen / der Adelichen Häusser vnd Sitz sich nicht bemächtigten / sondern es dero Oerter halber ausser deren beym vierten vnd fünfften Puncten specificirken Kriegspressuren vnd Feindseligkeiten in dem Standt / darinnen alles jetzo befunden würde / verbleiben lassen.

7. Daß ins gemein vnter dem Wort (Hostilität) alles das / so in den beschriebenen Keyserlichen Rechten / auch deß H. Reichs Landfrieden verbotten / vnd also aller verbottener Zwang vnd Gewalt begriffen seye / vnd verstanden werde.

8. Bey wehrendem Stillstandt die Strassen allenthalben vngesperrt blieben / vnd die Reysende vnd männiglich zu den jhren / oder in jhren Geschäfften frey vnd vngehindert ab vnd zu zuziehen / auch das jhrig ab vndzuzuführen bemächtigt seyn.

9. Die jenigen so wider den Stillstandt handelten / dem andern Theil zu gebührender Abstraffung also fort abgefolget.

10. Vber diß alles loco cautionis ein Receß auffgerichtet / von den Generaln / vermittelst der Clausul bey Königlichen Würden / Fürstlichen vnd Gräfflichen Ehren / Trew vnd Glauben vollzogen / vnd bey den Interponenten hinderlegt werden soll.

Es ward aber vber diesen Puncten beyderseits lang disputirt / ehe man sich mit einander vergleichen können. Dann es war erstlich im Vorschlag / daß der Stillstand auff 3. oder mehr Monat solte auffgerichtet werden: Als aber solches dem König in Dennemarck fürkam / wolte er nicht darzu rahten / mit vermelden / ein Vierzehentägiger Stillstand were zwar zu den Tractaten zu kurtz / aber doch denselben auff etlich Monat zu bestellen / were dem Crayß nicht ersprießlich / sondern am vorträlichsten auff einen Monat einzugehen. So gab es auch Streitt wegen deß Graffen von Mansfeld: Die Keyserische vnd Ligistische wolten jhm im Stillstand / weil er ein Reichs Aechter / keines Wegs begriffen haben. Aber der König in Dennemarck gab hierauff in einem Echreiben zur Autwort: Er ließ das jenige / was mit dem von Mausfeld vorgangen / als er in deß Churfürsten Pfaltzgraffen Diensten gewesen / an seinen Ort gestellet seyn. Nachdem selbiger aber an jetzo von den beyden Königen / Franckreich vnd Engelland / seine Bestallung vnd Commission hette / vnd dem Crayß in dieser Bedrangnuß / da er so vnbillicher weise von 2. Armaden feindlich vberfallen / mit etlichem Volck von denselben zu Hülffe geschickt / köndte er / Mansfeldt / keines Wegs / als ein Aechter / von dem Stillstand außgeschlosse / sondern müßte / als beyder Königen / diesem Crayß zum besten / Diener considerirt werde.

Vorschläge der Nider-Sächsischen / darauff die Friedens-Tractation zu richten. Was sonsten bey dem Hauptwerck der Fürsten vnd Stände deß Nider Sächsischen Crayses anwesende Gesandte / wegen Auffrichtung eines Friedens für einen Vorschlag gethan / war dieses:

Ob wol den anwesenden Rähten vnd Gesandten sehr lieb vnnd angenehm gewesen seyn solte / wann die Churfürstliche Sächsische Abgesandten sich dahin disponiren lassen mögen / daß sie die Mittel zur Friedenshandlung vorgeschlagen: Als aber hingegen verspüret würde / daß sie dessen keinen Befelch / würden sie für entschuldiget gehalten. Vnd alsdann Fürsten vnd Stände bey voriger Zusammenkunfft die Sach dahin erwogen / auch gegen Jhrer Churfürstl. D. zu Sachsen hiervon zum Theil diese Andeutung gethan: Wann der Graff von Tylli den Crayß quittiren / das Kriegsvolck gäntzlich abführen / die eingenommene Orth vnd Pässe restituiren / alle zugefügte Schäden vff vorhergehende Liquidation wider erstatten / den Crayß hiernechst mit feindlichem Vberzug / Einquartierungen vnd Durchzügen / auch andern Kriegspressuren nit beschweren / noch andern dergleichen Hostilitäten zuverüben gestatten / vnd darüber genugsam caviren: Insonderheit aber Jhre Keys. Maj. den Crayß nach Notdurfft versichern würde / daß Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl Ländern wider deß Heil. Reichs Religion: vnd Prophanfrieden / vnd andere Constitutionen nicht gravirt / am freyen Exercitio Augspurgischer / Keyser Carln dem Fünfften / Anno 1530. vbergebenen Confession nicht getrucket noch behindert / der Hertzog von Friedlandt vnd Graff von Tylli mit jhren Armeen von deß Crayß Grund vnd Boden auch desselben Gräntzen / wider abgefordert / hiernechst der Crayß vnd dessen eingesessene Fürsten vnd Stände / sampt jhren Vnderthanen / weder von denselben noch andern nit feindlich vberzoge / alle Hostilitäten gegen sie eingestellet / Fürsten vnd Stände bey jhrer Ordinarj Jurisdiction in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Ertz: vnd Stifftern / als in den Erblanden / wie auch die Capitula bey jhren Electionibus vnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / keine Mädata poenalia sine clausula in Religionssachen

sern / in jhren Quartieren sich behalten / darinn ruhig verbleiben / solche nicht erweitern / vnd alle Außfälle / Streyffen vnd Plündern einstellen müsten.

Fürnemlich aber 4. müsten die Kriegende Partheyen sich aller Pressurẽ / Imposten / Brandschatzungen / Zwingerey vnd Verpflegungen an denen Orten die sie occupirt / vnd darinn sie Besatzungen hinderlassen / enthalten / allen Eingesessenen vnd Begütterten dero Orten / es were vnter welchem Schein es wolte / nichts extorquiren oder abnöhtigen / sondern sich mit deme begnügen lassen / was ein jeglicher nach gelegenheit seiner Haußhaltung vnd Nahrung an Victualien / ohne einige Beschwerd / darreichen oder schaffen köndte / vnd solches alles vmb billiche Bezahlung.

Daher weil 5. Bericht eingelangt / daß den Vnderthanen in Stättẽ vnd auff dem Land der Ertz: vnd Stiffter Magdeburg vnd Halberstatt / auch Hertzogthumb Braunschweig vnerträgliche Contributionen vnd Schatzungen auffgelegt / vnd jhnen mit Gewalt abgepresset werden wolten / so erforderte publicum induciarum jus, daß solchs alles / als die beschwerlichsten Hostilitäten eingestellet / vnd gleichwol auch / was die Zeit vber / so lang der Stillstandt geweret hette / vnderlassen werden müssen / dasselbe nach verflossener Zeit nicht wider eingebracht / vnd hernach geholet werden möchte.

6. Würde auch billich dieses in Acht zunehmẽ seyn / daß die Kriegende Partheyen vnter deß von newem nichts mit Gewalt / oder vermittelst gebrauchter Bedrohungen / oder durch Persuasion occupirten / oder attentirten / die occupirten Oerter nicht befestigten / kein Kriegsvolck mehr darein legeten / an Korn / Vieh / Munition / vnd dergleichen nichts hinweg führten / keine Häusser / Schewern vnd anders einrissen / der Adelichen Häusser vnd Sitz sich nicht bemächtigten / sondern es dero Oerter halber ausser deren beym vierten vnd fünfften Puncten specificirken Kriegspressuren vñ Feindseligkeiten in dem Standt / darinnen alles jetzo befunden würde / verbleiben lassen.

7. Daß ins gemein vnter dem Wort (Hostilität) alles das / so in den beschriebenen Keyserlichen Rechten / auch deß H. Reichs Landfrieden verbotten / vnd also aller verbottener Zwang vnd Gewalt begriffen seye / vnd verstanden werde.

8. Bey wehrendem Stillstandt die Strassen allenthalben vngesperrt blieben / vnd die Reysende vnd männiglich zu den jhren / oder in jhren Geschäfften frey vnd vngehindert ab vnd zu zuziehen / auch das jhrig ab vndzuzuführẽ bemächtigt seyn.

9. Die jenigen so wider den Stillstandt handelten / dem andern Theil zu gebührender Abstraffung also fort abgefolget.

10. Vber diß alles loco cautionis ein Receß auffgerichtet / von den Generaln / vermittelst der Clausul bey Königlichẽ Würden / Fürstlichen vnd Gräfflichen Ehren / Trew vnd Glauben vollzogẽ / vnd bey den Interponenten hinderlegt werdẽ soll.

Es ward aber vber diesen Puncten beyderseits lang disputirt / ehe man sich mit einander vergleichen können. Dann es war erstlich im Vorschlag / daß der Stillstand auff 3. oder mehr Monat solte auffgerichtet werden: Als aber solches dem König in Dennemarck fürkam / wolte er nicht darzu rahten / mit vermelden / ein Vierzehentägiger Stillstand were zwar zu den Tractaten zu kurtz / aber doch denselben auff etlich Monat zu bestellen / were dem Crayß nicht ersprießlich / sondern am vorträlichsten auff einen Monat einzugehen. So gab es auch Streitt wegen deß Graffen von Mansfeld: Die Keyserische vnd Ligistische wolten jhm im Stillstand / weil er ein Reichs Aechter / keines Wegs begriffen haben. Aber der König in Dennemarck gab hierauff in einem Echreiben zur Autwort: Er ließ das jenige / was mit dem von Mausfeld vorgangen / als er in deß Churfürsten Pfaltzgraffen Diensten gewesen / an seinen Ort gestellet seyn. Nachdem selbiger aber an jetzo von den beyden Königen / Franckreich vnd Engelland / seine Bestallung vnd Commission hette / vnd dem Crayß in dieser Bedrangnuß / da er so vnbillicher weise von 2. Armaden feindlich vberfallen / mit etlichem Volck von denselben zu Hülffe geschickt / köndte er / Mansfeldt / keines Wegs / als ein Aechter / von dem Stillstand außgeschlosse / sondern müßte / als beyder Königen / diesem Crayß zum besten / Diener considerirt werde.

Vorschläge der Nider-Sächsischẽ / darauff die Friedens-Tractation zu richten. Was sonsten bey dem Hauptwerck der Fürsten vnd Stände deß Nider Sächsischen Crayses anwesende Gesandte / wegen Auffrichtung eines Friedens für einen Vorschlag gethan / war dieses:

Ob wol den anwesenden Rähten vnd Gesandten sehr lieb vnnd angenehm gewesen seyn solte / wann die Churfürstliche Sächsische Abgesandten sich dahin disponirẽ lassen mögen / daß sie die Mittel zur Friedenshandlung vorgeschlagen: Als aber hingegen verspüret würde / daß sie dessen keinen Befelch / würden sie für entschuldiget gehalten. Vnd alsdann Fürsten vnd Stände bey voriger Zusammenkunfft die Sach dahin erwogen / auch gegen Jhrer Churfürstl. D. zu Sachsen hiervon zum Theil diese Andeutung gethan: Wann der Graff von Tylli den Crayß quittiren / das Kriegsvolck gäntzlich abführen / die eingenommene Orth vnd Pässe restituiren / alle zugefügte Schäden vff vorhergehende Liquidation wider erstatten / den Crayß hiernechst mit feindlichem Vberzug / Einquartierungen vnd Durchzügen / auch andern Kriegspressuren nit beschweren / noch andern dergleichen Hostilitäten zuverüben gestattẽ / vnd darüber genugsam caviren: Insonderheit aber Jhre Keys. Maj. den Crayß nach Notdurfft versichern würde / daß Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl Ländern wider deß Heil. Reichs Religion: vnd Prophanfrieden / vnd andere Constitutionen nicht gravirt / am freyẽ Exercitio Augspurgischer / Keyser Carln dem Fünfften / Anno 1530. vbergebenen Confession nicht getrucket noch behindert / der Hertzog von Friedlandt vnd Graff von Tylli mit jhren Armeen von deß Crayß Grund vñ Boden auch desselben Gräntzen / wider abgefordert / hiernechst der Crayß vnd dessen eingesessene Fürsten vnd Stände / sampt jhren Vnderthanen / weder von denselben noch andern nit feindlich vberzoge / alle Hostilitäten gegen sie eingestellet / Fürsten vnd Stände bey jhrer Ordinarj Jurisdiction in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Ertz: vnd Stifftern / als in den Erblanden / wie auch die Capitula bey jhren Electionibus vnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / keine Mädata poenalia sine clausula in Religionssachẽ

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          <p>6. Würde auch billich dieses in Acht zunehme&#x0303; seyn / daß die Kriegende Partheyen                      vnter deß von newem nichts mit Gewalt / oder vermittelst gebrauchter Bedrohungen                      / oder durch Persuasion occupirten / oder attentirten / die occupirten Oerter                      nicht befestigten / kein Kriegsvolck mehr darein legeten / an Korn / Vieh /                      Munition / vnd dergleichen nichts hinweg führten / keine Häusser / Schewern vnd                      anders einrissen / der Adelichen Häusser vnd Sitz sich nicht bemächtigten /                      sondern es dero Oerter halber ausser deren beym vierten vnd fünfften Puncten                      specificirken Kriegspressuren vn&#x0303; Feindseligkeiten in dem Standt /                      darinnen alles jetzo befunden würde / verbleiben lassen.</p>
          <p>7. Daß ins gemein vnter dem Wort (Hostilität) alles das / so in den beschriebenen                      Keyserlichen Rechten / auch deß H. Reichs Landfrieden verbotten / vnd also aller                      verbottener Zwang vnd Gewalt begriffen seye / vnd verstanden werde.</p>
          <p>8. Bey wehrendem Stillstandt die Strassen allenthalben vngesperrt blieben / vnd                      die Reysende vnd männiglich zu den jhren / oder in jhren Geschäfften frey vnd                      vngehindert ab vnd zu zuziehen / auch das jhrig ab vndzuzuführe&#x0303; bemächtigt seyn.</p>
          <p>9. Die jenigen so wider den Stillstandt handelten / dem andern Theil zu                      gebührender Abstraffung also fort abgefolget.</p>
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          <p>Es ward aber vber diesen Puncten beyderseits lang disputirt / ehe man sich mit                      einander vergleichen können. Dann es war erstlich im Vorschlag / daß der                      Stillstand auff 3. oder mehr Monat solte auffgerichtet werden: Als aber solches                      dem König in Dennemarck fürkam / wolte er nicht darzu rahten / mit vermelden /                      ein Vierzehentägiger Stillstand were zwar zu den Tractaten zu kurtz / aber doch                      denselben auff etlich Monat zu bestellen / were dem Crayß nicht ersprießlich /                      sondern am vorträlichsten auff einen Monat einzugehen. So gab es auch Streitt                      wegen deß Graffen von Mansfeld: Die Keyserische vnd Ligistische wolten jhm im                      Stillstand / weil er ein Reichs Aechter / keines Wegs begriffen haben. Aber der                      König in Dennemarck gab hierauff in einem Echreiben zur Autwort: Er ließ das                      jenige / was mit dem von Mausfeld vorgangen / als er in deß Churfürsten                      Pfaltzgraffen Diensten gewesen / an seinen Ort gestellet seyn. Nachdem selbiger                      aber an jetzo von den beyden Königen / Franckreich vnd Engelland / seine                      Bestallung vnd Commission hette / vnd dem Crayß in dieser Bedrangnuß / da er so                      vnbillicher weise von 2. Armaden feindlich vberfallen / mit etlichem Volck von                      denselben zu Hülffe geschickt / köndte er / Mansfeldt / keines Wegs / als ein                      Aechter / von dem Stillstand außgeschlosse / sondern müßte / als beyder Königen                      / diesem Crayß zum besten / Diener considerirt werde.</p>
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[1003/1130] sern / in jhren Quartieren sich behalten / darinn ruhig verbleiben / solche nicht erweitern / vnd alle Außfälle / Streyffen vnd Plündern einstellen müsten. Fürnemlich aber 4. müsten die Kriegende Partheyen sich aller Pressurẽ / Imposten / Brandschatzungen / Zwingerey vnd Verpflegungen an denen Orten die sie occupirt / vnd darinn sie Besatzungen hinderlassen / enthalten / allen Eingesessenen vnd Begütterten dero Orten / es were vnter welchem Schein es wolte / nichts extorquiren oder abnöhtigen / sondern sich mit deme begnügen lassen / was ein jeglicher nach gelegenheit seiner Haußhaltung vnd Nahrung an Victualien / ohne einige Beschwerd / darreichen oder schaffen köndte / vnd solches alles vmb billiche Bezahlung. Daher weil 5. Bericht eingelangt / daß den Vnderthanen in Stättẽ vnd auff dem Land der Ertz: vnd Stiffter Magdeburg vnd Halberstatt / auch Hertzogthumb Braunschweig vnerträgliche Contributionen vnd Schatzungen auffgelegt / vnd jhnen mit Gewalt abgepresset werden wolten / so erforderte publicum induciarum jus, daß solchs alles / als die beschwerlichsten Hostilitäten eingestellet / vnd gleichwol auch / was die Zeit vber / so lang der Stillstandt geweret hette / vnderlassen werden müssen / dasselbe nach verflossener Zeit nicht wider eingebracht / vnd hernach geholet werden möchte. 6. Würde auch billich dieses in Acht zunehmẽ seyn / daß die Kriegende Partheyen vnter deß von newem nichts mit Gewalt / oder vermittelst gebrauchter Bedrohungen / oder durch Persuasion occupirten / oder attentirten / die occupirten Oerter nicht befestigten / kein Kriegsvolck mehr darein legeten / an Korn / Vieh / Munition / vnd dergleichen nichts hinweg führten / keine Häusser / Schewern vnd anders einrissen / der Adelichen Häusser vnd Sitz sich nicht bemächtigten / sondern es dero Oerter halber ausser deren beym vierten vnd fünfften Puncten specificirken Kriegspressuren vñ Feindseligkeiten in dem Standt / darinnen alles jetzo befunden würde / verbleiben lassen. 7. Daß ins gemein vnter dem Wort (Hostilität) alles das / so in den beschriebenen Keyserlichen Rechten / auch deß H. Reichs Landfrieden verbotten / vnd also aller verbottener Zwang vnd Gewalt begriffen seye / vnd verstanden werde. 8. Bey wehrendem Stillstandt die Strassen allenthalben vngesperrt blieben / vnd die Reysende vnd männiglich zu den jhren / oder in jhren Geschäfften frey vnd vngehindert ab vnd zu zuziehen / auch das jhrig ab vndzuzuführẽ bemächtigt seyn. 9. Die jenigen so wider den Stillstandt handelten / dem andern Theil zu gebührender Abstraffung also fort abgefolget. 10. Vber diß alles loco cautionis ein Receß auffgerichtet / von den Generaln / vermittelst der Clausul bey Königlichẽ Würden / Fürstlichen vnd Gräfflichen Ehren / Trew vnd Glauben vollzogẽ / vnd bey den Interponenten hinderlegt werdẽ soll. Es ward aber vber diesen Puncten beyderseits lang disputirt / ehe man sich mit einander vergleichen können. Dann es war erstlich im Vorschlag / daß der Stillstand auff 3. oder mehr Monat solte auffgerichtet werden: Als aber solches dem König in Dennemarck fürkam / wolte er nicht darzu rahten / mit vermelden / ein Vierzehentägiger Stillstand were zwar zu den Tractaten zu kurtz / aber doch denselben auff etlich Monat zu bestellen / were dem Crayß nicht ersprießlich / sondern am vorträlichsten auff einen Monat einzugehen. So gab es auch Streitt wegen deß Graffen von Mansfeld: Die Keyserische vnd Ligistische wolten jhm im Stillstand / weil er ein Reichs Aechter / keines Wegs begriffen haben. Aber der König in Dennemarck gab hierauff in einem Echreiben zur Autwort: Er ließ das jenige / was mit dem von Mausfeld vorgangen / als er in deß Churfürsten Pfaltzgraffen Diensten gewesen / an seinen Ort gestellet seyn. Nachdem selbiger aber an jetzo von den beyden Königen / Franckreich vnd Engelland / seine Bestallung vnd Commission hette / vnd dem Crayß in dieser Bedrangnuß / da er so vnbillicher weise von 2. Armaden feindlich vberfallen / mit etlichem Volck von denselben zu Hülffe geschickt / köndte er / Mansfeldt / keines Wegs / als ein Aechter / von dem Stillstand außgeschlosse / sondern müßte / als beyder Königen / diesem Crayß zum besten / Diener considerirt werde. Was sonsten bey dem Hauptwerck der Fürsten vnd Stände deß Nider Sächsischen Crayses anwesende Gesandte / wegen Auffrichtung eines Friedens für einen Vorschlag gethan / war dieses: Vorschläge der Nider-Sächsischẽ / darauff die Friedens-Tractation zu richten. Ob wol den anwesenden Rähten vnd Gesandten sehr lieb vnnd angenehm gewesen seyn solte / wann die Churfürstliche Sächsische Abgesandten sich dahin disponirẽ lassen mögen / daß sie die Mittel zur Friedenshandlung vorgeschlagen: Als aber hingegen verspüret würde / daß sie dessen keinen Befelch / würden sie für entschuldiget gehalten. Vnd alsdann Fürsten vnd Stände bey voriger Zusammenkunfft die Sach dahin erwogen / auch gegen Jhrer Churfürstl. D. zu Sachsen hiervon zum Theil diese Andeutung gethan: Wann der Graff von Tylli den Crayß quittiren / das Kriegsvolck gäntzlich abführen / die eingenommene Orth vnd Pässe restituiren / alle zugefügte Schäden vff vorhergehende Liquidation wider erstatten / den Crayß hiernechst mit feindlichem Vberzug / Einquartierungen vnd Durchzügen / auch andern Kriegspressuren nit beschweren / noch andern dergleichen Hostilitäten zuverüben gestattẽ / vnd darüber genugsam caviren: Insonderheit aber Jhre Keys. Maj. den Crayß nach Notdurfft versichern würde / daß Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl Ländern wider deß Heil. Reichs Religion: vnd Prophanfrieden / vnd andere Constitutionen nicht gravirt / am freyẽ Exercitio Augspurgischer / Keyser Carln dem Fünfften / Anno 1530. vbergebenen Confession nicht getrucket noch behindert / der Hertzog von Friedlandt vnd Graff von Tylli mit jhren Armeen von deß Crayß Grund vñ Boden auch desselben Gräntzen / wider abgefordert / hiernechst der Crayß vnd dessen eingesessene Fürsten vnd Stände / sampt jhren Vnderthanen / weder von denselben noch andern nit feindlich vberzoge / alle Hostilitäten gegen sie eingestellet / Fürsten vnd Stände bey jhrer Ordinarj Jurisdiction in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Ertz: vnd Stifftern / als in den Erblanden / wie auch die Capitula bey jhren Electionibus vnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / keine Mädata poenalia sine clausula in Religionssachẽ

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1003. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1130>, abgerufen am 23.11.2024.