Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten. Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden. Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vnd Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können. So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc. Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war: Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letzten Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crude vnd rude nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte. Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Puncten dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte. Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nemmlich daß alles darumb vnd diese Zusammen. Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten. Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden. Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vñ Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können. So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc. Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war: Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letztẽ Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte. Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Punctẽ dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte. Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nem̃lich daß alles darumb vnd diese Zusammen. <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1142" n="1015"/> <p>Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten.</p> <p>Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden.</p> <p>Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vñ Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können.</p> <p>So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc.</p> <p><note place="right">Endliche Categorische Erklärung der Tillischen.</note> Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war:</p> <p>Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letztẽ Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte.</p> <p>Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Punctẽ dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte.</p> <p>Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nem̃lich daß alles darumb vnd diese Zusammen. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1015/1142]
Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten.
Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden.
Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vñ Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können.
So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc.
Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war:
Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letztẽ Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte.
Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Punctẽ dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte.
Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nem̃lich daß alles darumb vnd diese Zusammen.
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