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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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am 16. Decemb. 1625. genugsamb erkläret / wolten sie die Gegentheil dahin remittirt haben.

Der Gegentheil Erbitten beym 4. Punct belangend / haffte dasselbe in der blossen Generalitet / gantz insufficient / in Betrachtung man sich allein offerire / den Crayß zu quittiren / würde aber vorbey gangen / deß Crayses Gräntzen / was den Fürsten vnd Ständen / ausser dem Crayß in den Erb- vnd Wahl Ländern zuständig / die Quittirung aller am Elb- vnd Weserstrohm gelegene Pässe / als Höxter / Minden / Dessawische Brücken / vnnd dergleichen / deß Weserstrohms von Minden biß an die eussersten Gräntzen deß Ertz-Stiffts Bremen territorii, Befreyung aller Commercien / Ab- vnd Einstellung aller ferrner Thätlichkeiten vnd Hostiliteten / Abführung deß Volcks auß den Fürstl. Häusern / Emptern / Stätten vnd Dörffern / Restitutio plenaria occupatorum ohne Entgelt / rerum item adhuc extantium, vnd was beym ersten vnd andern postulato specificirt worden: welches nicht darumb vermeldet / als ob Fürsten vnnd Stände den General / oder deren Abgesandten hierunder ichtwas Vngleichs zulegen wolten / als darwider sie auch protestireten / sondern damit sie hierinn cautissime verfahren möchten / widerholten / vnd setzten der Gegentheil 5. Puncten jhr erstes Erbieten / doch vorbehaltlich der darbey praemittirten vnnd iterirten Condition / entgegen / erklärten sich / wann solche purificirt weren worden / als dann an dieses Theils implemento nicht der geringste Mangel hette erscheinen sollen. Köndten auch nicht sehen / wie der vorgeschlagene modus der Römischen Keyserl. Mayest. an deren allerhöchsten Authorität vnd Praeeminentz praejudicirlich vnd abbrüchig seye. Daß aber bey diesem passu gesucht werde / wegen Jhrer Fürstl. Gn. Hertzogen zu Lünenburg / deren eingenommene vnnd besetzte Oerther vnd Vestungen / in specie Niemburg / Hoja / in vorigen Stand darinn sie Zeit der Occupation gewesen zu restituiren / köndten Fürsten vnnd Stände bey sich nicht ermessen / ob beyden Generaln alieno nomine ohne Vorweisung einiges Mandats dergleichen zu proponiren nachgelassen / bevorab da der Crayß dergestalt viel deterioris conditionis seyn würde / als der sich mit Restitution der Vestung Calenberg vnnd andern Häusern / in jetzigem Zustandt müsse abweissen lassen / hingegen respectu Jhr. Fürstl. Gn. die restitutio lediglich in statu priori darinn es Zeit der Occupation gewesen / solte zu Werck gerichtet werden: Doch wie solchem allem / wo dem Crayß die vbergebene Postulata erfüllet / würden auch die Königl. Mayest. vermöge naher Verwandtnuß gegen Jhr. Fürstl. Gn. sich widerumb mit Königl. Freundschafft vnnd allem Vätterlichen wol affectionirten Willen zuerzeigen wissen / wegen Graff Ernsten von Manßfeld verbleiben Fürsten vnnd Stände bey deren am 16. vnd 28. Decemb. 1625. gethaner Resolution.

Im 6. Puncten würden deß Crayses num. 3. 4. 5. vnd 6. gesetzte oblata acceptiret / allermassen aber conditionalis dispositio oder confessio entweder gantz müsse erworffen / oder cum adjectione conditionis acceptirt werden / also vnnd wo beyde Generaln jhres theils deß Crayses postulatis ein Satisfaction gemacht / vnnd solches omnibus numeris adimplirt hetten / solte auch alle Welt erkennen / daß Fürsten vnnd Ständ in der That selbsten reichlich würden erstatten / vnnd effectuirt haben / wozu sie sich mit Königlichen vnd Fürstlichen Parolen verpflichtet.

So viel aber nun deß Crayses postulata belanget / were man zwar deß zuverlässigen versehens gewest / es würde von Generaln die hochnothwendige / offtgesuchte Special Erklärung darauff / vnd sonderlich ob sie dieselbe von Puncten / vnnd Puncten in jhrem gantzen Begriff lieber haben wolten oder nicht / dermal eins Categorice erfolgt seyn. Es gebe aber der lautere Buchstabe / daß es hierunter bey voriger fast zweiffelhaffter Vngewißheit nochmals wolle verbleiben / in deme man sich zwar / in dem der Crayß wie vor Augen / so verderblich zugerichtet / nunmehr endlich das 1. 2. vnnd 3. Postulatum, Krafft angezogener fürgezeigter Plenipotentz / davon gleichwol der Crayß niemal den geringsten Buchstaben gesehen / zu belieben / erbiete / geschehe doch aber mit einer blossen dunckeln Generalitet / würden auch noch darzu solche anzüglich Beymessungen vnnd modificationes mit eingeruckt / daß auch bey diesen dreyen Puncten keine eygentliche Accommodirung zu verspüren / sintemal beneben deme / daß dem Crayß zur Vnschuld beygelegt (hiemit aber beständigster Weiß widersprochen werde) als were von denselben eine vnnötige Armatur zur Hand genommen / vnnd dardurch dergleichen Kosten verursacht / zu dessen gründlichen Ableinung man sich bloß auff die ergangene Acta zuziehen: Auch mit Bestandt niemandt auß führen werde / daß sich Fürsten vnd Stände wider rechtmässige Mandata jemals gesetzt / oder wider gethane Versprechnuß solten gehandelt haben / so solte der Crayß noch vber diß nicht allein die Kriegskosten / ablata vnd erlittene Schaden / (so doch dermassen groß / daß sie nicht mit Millionen / zu geschweigen / mit Tonnen Goldts zubezahlen) fallen lassen / sondern auch gewärtig seyn / daß Jhr. Fürstl. Gn. Hertzog Christiano dem Eltern / zu Braunschweig vnd Lünenburg / rc. vnnd andern jhre vngestanden Forderung wider den Crayß reservirt würden / vnd also dem Crayß ein perpetua materia litis & discordiae auff dem Halß bliebe. Man lasse es aber diß fals bey dem in voriger Resolution vom 15. hujus angefügten gegründeten Motiven / wie auch deß Crayses dargegen in puncto der außgestandenen Schäden vnd Kriegskosten / gethaner Erklärung / auff Masse darinnen enthalten / vnd anderer gestalt nicht bewenden: hetten sich auch Fürsten vnnd Stände bey jhren Oblaten dermassen auffrichtig erkläret / daß sie ausser Zweiffel / es würden auch die Keys. May.

am 16. Decemb. 1625. genugsamb erkläret / wolten sie die Gegentheil dahin remittirt haben.

Der Gegentheil Erbitten beym 4. Punct belangend / haffte dasselbe in der blossen Generalitet / gantz insufficient / in Betrachtung man sich allein offerire / den Crayß zu quittiren / würde aber vorbey gangen / deß Crayses Gräntzen / was den Fürsten vnd Ständen / ausser dem Crayß in den Erb- vnd Wahl Ländern zuständig / die Quittirung aller am Elb- vnd Weserstrohm gelegene Pässe / als Höxter / Minden / Dessawische Brücken / vnnd dergleichen / deß Weserstrohms von Minden biß an die eussersten Gräntzen deß Ertz-Stiffts Bremen territorii, Befreyung aller Commercien / Ab- vnd Einstellung aller ferrner Thätlichkeiten vnd Hostiliteten / Abführung deß Volcks auß den Fürstl. Häusern / Emptern / Stätten vnd Dörffern / Restitutio plenaria occupatorum ohne Entgelt / rerum item adhuc extantium, vnd was beym ersten vnd andern postulato specificirt worden: welches nicht darumb vermeldet / als ob Fürsten vnnd Stände den General / oder deren Abgesandten hierunder ichtwas Vngleichs zulegen wolten / als darwider sie auch protestireten / sondern damit sie hierinn cautissime verfahren möchten / widerholten / vnd setzten der Gegentheil 5. Puncten jhr erstes Erbieten / doch vorbehaltlich der darbey praemittirten vnnd iterirten Condition / entgegen / erklärten sich / wann solche purificirt weren worden / als dann an dieses Theils implemento nicht der geringste Mangel hette erscheinen sollen. Köndten auch nicht sehen / wie der vorgeschlagene modus der Römischen Keyserl. Mayest. an deren allerhöchsten Authorität vnd Praeeminentz praejudicirlich vnd abbrüchig seye. Daß aber bey diesem passu gesucht werde / wegen Jhrer Fürstl. Gn. Hertzogen zu Lünenburg / deren eingenommene vnnd besetzte Oerther vnd Vestungen / in specie Niemburg / Hoja / in vorigen Stand darinn sie Zeit der Occupation gewesen zu restituiren / köndten Fürsten vnnd Stände bey sich nicht ermessen / ob beyden Generaln alieno nomine ohne Vorweisung einiges Mandats dergleichen zu proponiren nachgelassen / bevorab da der Crayß dergestalt viel deterioris conditionis seyn würde / als der sich mit Restitution der Vestung Calenberg vnnd andern Häusern / in jetzigem Zustandt müsse abweissen lassen / hingegen respectu Jhr. Fürstl. Gn. die restitutio lediglich in statu priori darinn es Zeit der Occupation gewesen / solte zu Werck gerichtet werden: Doch wie solchem allem / wo dem Crayß die vbergebene Postulata erfüllet / würden auch die Königl. Mayest. vermöge naher Verwandtnuß gegen Jhr. Fürstl. Gn. sich widerumb mit Königl. Freundschafft vnnd allem Vätterlichen wol affectionirten Willen zuerzeigen wissen / wegen Graff Ernsten von Manßfeld verbleiben Fürsten vnnd Stände bey deren am 16. vnd 28. Decemb. 1625. gethaner Resolution.

Im 6. Puncten würden deß Crayses num. 3. 4. 5. vnd 6. gesetzte oblata acceptiret / allermassen aber conditionalis dispositio oder confessio entweder gantz müsse erworffen / oder cum adjectione conditionis acceptirt werden / also vnnd wo beyde Generaln jhres theils deß Crayses postulatis ein Satisfaction gemacht / vnnd solches omnibus numeris adimplirt hetten / solte auch alle Welt erkennen / daß Fürsten vnnd Ständ in der That selbsten reichlich würden erstatten / vnnd effectuirt haben / wozu sie sich mit Königlichen vnd Fürstlichen Parolen verpflichtet.

So viel aber nun deß Crayses postulata belanget / were man zwar deß zuverlässigen versehens gewest / es würde von Generaln die hochnothwendige / offtgesuchte Special Erklärung darauff / vnd sonderlich ob sie dieselbe von Puncten / vnnd Puncten in jhrem gantzen Begriff lieber haben wolten oder nicht / dermal eins Categorice erfolgt seyn. Es gebe aber der lautere Buchstabe / daß es hierunter bey voriger fast zweiffelhaffter Vngewißheit nochmals wolle verbleiben / in deme man sich zwar / in dem der Crayß wie vor Augen / so verderblich zugerichtet / nunmehr endlich das 1. 2. vnnd 3. Postulatum, Krafft angezogener fürgezeigter Plenipotentz / davon gleichwol der Crayß niemal den geringsten Buchstaben gesehen / zu belieben / erbiete / geschehe doch aber mit einer blossen dunckeln Generalitet / würden auch noch darzu solche anzüglich Beymessungen vnnd modificationes mit eingeruckt / daß auch bey diesen dreyen Puncten keine eygentliche Accommodirung zu verspüren / sintemal beneben deme / daß dem Crayß zur Vnschuld beygelegt (hiemit aber beständigster Weiß widersprochen werde) als were von denselben eine vnnötige Armatur zur Hand genommen / vnnd dardurch dergleichen Kosten verursacht / zu dessen gründlichen Ableinung man sich bloß auff die ergangene Acta zuziehen: Auch mit Bestandt niemandt auß führen werde / daß sich Fürsten vnd Stände wider rechtmässige Mandata jemals gesetzt / oder wider gethane Versprechnuß solten gehandelt haben / so solte der Crayß noch vber diß nicht allein die Kriegskosten / ablata vnd erlittene Schaden / (so doch dermassen groß / daß sie nicht mit Millionen / zu geschweigen / mit Tonnen Goldts zubezahlen) fallen lassen / sondern auch gewärtig seyn / daß Jhr. Fürstl. Gn. Hertzog Christiano dem Eltern / zu Braunschweig vnd Lünenburg / rc. vnnd andern jhre vngestanden Forderung wider den Crayß reservirt würden / vnd also dem Crayß ein perpetua materia litis & discordiae auff dem Halß bliebe. Man lasse es aber diß fals bey dem in voriger Resolution vom 15. hujus angefügten gegründeten Motiven / wie auch deß Crayses dargegen in puncto der außgestandenen Schäden vnd Kriegskosten / gethaner Erklärung / auff Masse darinnen enthalten / vnd anderer gestalt nicht bewenden: hetten sich auch Fürsten vnnd Stände bey jhren Oblaten dermassen auffrichtig erkläret / daß sie ausser Zweiffel / es würden auch die Keys. May.

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          <p>Der Gegentheil Erbitten beym 4. Punct belangend / haffte dasselbe in der blossen                      Generalitet / gantz insufficient / in Betrachtung man sich allein offerire / den                      Crayß zu quittiren / würde aber vorbey gangen / deß Crayses Gräntzen / was den                      Fürsten vnd Ständen / ausser dem Crayß in den Erb- vnd Wahl Ländern zuständig /                      die Quittirung aller am Elb- vnd Weserstrohm gelegene Pässe / als Höxter /                      Minden / Dessawische Brücken / vnnd dergleichen / deß Weserstrohms von Minden                      biß an die eussersten Gräntzen deß Ertz-Stiffts Bremen territorii, Befreyung                      aller Commercien / Ab- vnd Einstellung aller ferrner Thätlichkeiten vnd                      Hostiliteten / Abführung deß Volcks auß den Fürstl. Häusern / Emptern / Stätten                      vnd Dörffern / Restitutio plenaria occupatorum ohne Entgelt / rerum item adhuc                      extantium, vnd was beym ersten vnd andern postulato specificirt worden: welches                      nicht darumb vermeldet / als ob Fürsten vnnd Stände den General / oder deren                      Abgesandten hierunder ichtwas Vngleichs zulegen wolten / als darwider sie auch                      protestireten / sondern damit sie hierinn cautissime verfahren möchten /                      widerholten / vnd setzten der Gegentheil 5. Puncten jhr erstes Erbieten / doch                      vorbehaltlich der darbey praemittirten vnnd iterirten Condition / entgegen /                      erklärten sich / wann solche purificirt weren worden / als dann an dieses Theils                      implemento nicht der geringste Mangel hette erscheinen sollen. Köndten auch                      nicht sehen / wie der vorgeschlagene modus der Römischen Keyserl. Mayest. an                      deren allerhöchsten Authorität vnd Praeeminentz praejudicirlich vnd abbrüchig                      seye. Daß aber bey diesem passu gesucht werde / wegen Jhrer Fürstl. Gn.                      Hertzogen zu Lünenburg / deren eingenommene vnnd besetzte Oerther vnd Vestungen                      / in specie Niemburg / Hoja / in vorigen Stand darinn sie Zeit der Occupation                      gewesen zu restituiren / köndten Fürsten vnnd Stände bey sich nicht ermessen /                      ob beyden Generaln alieno nomine ohne Vorweisung einiges Mandats dergleichen zu                      proponiren nachgelassen / bevorab da der Crayß dergestalt viel deterioris                      conditionis seyn würde / als der sich mit Restitution der Vestung Calenberg vnnd                      andern Häusern / in jetzigem Zustandt müsse abweissen lassen / hingegen respectu                      Jhr. Fürstl. Gn. die restitutio lediglich in statu priori darinn es Zeit der                      Occupation gewesen / solte zu Werck gerichtet werden: Doch wie solchem allem /                      wo dem Crayß die vbergebene Postulata erfüllet / würden auch die Königl. Mayest.                      vermöge naher Verwandtnuß gegen Jhr. Fürstl. Gn. sich widerumb mit Königl.                      Freundschafft vnnd allem Vätterlichen wol affectionirten Willen zuerzeigen                      wissen / wegen Graff Ernsten von Manßfeld verbleiben Fürsten vnnd Stände bey                      deren am 16. vnd 28. Decemb. 1625. gethaner Resolution.</p>
          <p>Im 6. Puncten würden deß Crayses num. 3. 4. 5. vnd 6. gesetzte oblata acceptiret                      / allermassen aber conditionalis dispositio oder confessio entweder gantz müsse                      erworffen / oder cum adjectione conditionis acceptirt werden / also vnnd wo                      beyde Generaln jhres theils deß Crayses postulatis ein Satisfaction gemacht /                      vnnd solches omnibus numeris adimplirt hetten / solte auch alle Welt erkennen /                      daß Fürsten vnnd Ständ in der That selbsten reichlich würden erstatten / vnnd                      effectuirt haben / wozu sie sich mit Königlichen vnd Fürstlichen Parolen                      verpflichtet.</p>
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[1020/1147] am 16. Decemb. 1625. genugsamb erkläret / wolten sie die Gegentheil dahin remittirt haben. Der Gegentheil Erbitten beym 4. Punct belangend / haffte dasselbe in der blossen Generalitet / gantz insufficient / in Betrachtung man sich allein offerire / den Crayß zu quittiren / würde aber vorbey gangen / deß Crayses Gräntzen / was den Fürsten vnd Ständen / ausser dem Crayß in den Erb- vnd Wahl Ländern zuständig / die Quittirung aller am Elb- vnd Weserstrohm gelegene Pässe / als Höxter / Minden / Dessawische Brücken / vnnd dergleichen / deß Weserstrohms von Minden biß an die eussersten Gräntzen deß Ertz-Stiffts Bremen territorii, Befreyung aller Commercien / Ab- vnd Einstellung aller ferrner Thätlichkeiten vnd Hostiliteten / Abführung deß Volcks auß den Fürstl. Häusern / Emptern / Stätten vnd Dörffern / Restitutio plenaria occupatorum ohne Entgelt / rerum item adhuc extantium, vnd was beym ersten vnd andern postulato specificirt worden: welches nicht darumb vermeldet / als ob Fürsten vnnd Stände den General / oder deren Abgesandten hierunder ichtwas Vngleichs zulegen wolten / als darwider sie auch protestireten / sondern damit sie hierinn cautissime verfahren möchten / widerholten / vnd setzten der Gegentheil 5. Puncten jhr erstes Erbieten / doch vorbehaltlich der darbey praemittirten vnnd iterirten Condition / entgegen / erklärten sich / wann solche purificirt weren worden / als dann an dieses Theils implemento nicht der geringste Mangel hette erscheinen sollen. Köndten auch nicht sehen / wie der vorgeschlagene modus der Römischen Keyserl. Mayest. an deren allerhöchsten Authorität vnd Praeeminentz praejudicirlich vnd abbrüchig seye. Daß aber bey diesem passu gesucht werde / wegen Jhrer Fürstl. Gn. Hertzogen zu Lünenburg / deren eingenommene vnnd besetzte Oerther vnd Vestungen / in specie Niemburg / Hoja / in vorigen Stand darinn sie Zeit der Occupation gewesen zu restituiren / köndten Fürsten vnnd Stände bey sich nicht ermessen / ob beyden Generaln alieno nomine ohne Vorweisung einiges Mandats dergleichen zu proponiren nachgelassen / bevorab da der Crayß dergestalt viel deterioris conditionis seyn würde / als der sich mit Restitution der Vestung Calenberg vnnd andern Häusern / in jetzigem Zustandt müsse abweissen lassen / hingegen respectu Jhr. Fürstl. Gn. die restitutio lediglich in statu priori darinn es Zeit der Occupation gewesen / solte zu Werck gerichtet werden: Doch wie solchem allem / wo dem Crayß die vbergebene Postulata erfüllet / würden auch die Königl. Mayest. vermöge naher Verwandtnuß gegen Jhr. Fürstl. Gn. sich widerumb mit Königl. Freundschafft vnnd allem Vätterlichen wol affectionirten Willen zuerzeigen wissen / wegen Graff Ernsten von Manßfeld verbleiben Fürsten vnnd Stände bey deren am 16. vnd 28. Decemb. 1625. gethaner Resolution. Im 6. Puncten würden deß Crayses num. 3. 4. 5. vnd 6. gesetzte oblata acceptiret / allermassen aber conditionalis dispositio oder confessio entweder gantz müsse erworffen / oder cum adjectione conditionis acceptirt werden / also vnnd wo beyde Generaln jhres theils deß Crayses postulatis ein Satisfaction gemacht / vnnd solches omnibus numeris adimplirt hetten / solte auch alle Welt erkennen / daß Fürsten vnnd Ständ in der That selbsten reichlich würden erstatten / vnnd effectuirt haben / wozu sie sich mit Königlichen vnd Fürstlichen Parolen verpflichtet. So viel aber nun deß Crayses postulata belanget / were man zwar deß zuverlässigen versehens gewest / es würde von Generaln die hochnothwendige / offtgesuchte Special Erklärung darauff / vnd sonderlich ob sie dieselbe von Puncten / vnnd Puncten in jhrem gantzen Begriff lieber haben wolten oder nicht / dermal eins Categorice erfolgt seyn. Es gebe aber der lautere Buchstabe / daß es hierunter bey voriger fast zweiffelhaffter Vngewißheit nochmals wolle verbleiben / in deme man sich zwar / in dem der Crayß wie vor Augen / so verderblich zugerichtet / nunmehr endlich das 1. 2. vnnd 3. Postulatum, Krafft angezogener fürgezeigter Plenipotentz / davon gleichwol der Crayß niemal den geringsten Buchstaben gesehen / zu belieben / erbiete / geschehe doch aber mit einer blossen dunckeln Generalitet / würden auch noch darzu solche anzüglich Beymessungen vnnd modificationes mit eingeruckt / daß auch bey diesen dreyen Puncten keine eygentliche Accommodirung zu verspüren / sintemal beneben deme / daß dem Crayß zur Vnschuld beygelegt (hiemit aber beständigster Weiß widersprochen werde) als were von denselben eine vnnötige Armatur zur Hand genommen / vnnd dardurch dergleichen Kosten verursacht / zu dessen gründlichen Ableinung man sich bloß auff die ergangene Acta zuziehen: Auch mit Bestandt niemandt auß führen werde / daß sich Fürsten vnd Stände wider rechtmässige Mandata jemals gesetzt / oder wider gethane Versprechnuß solten gehandelt haben / so solte der Crayß noch vber diß nicht allein die Kriegskosten / ablata vnd erlittene Schaden / (so doch dermassen groß / daß sie nicht mit Millionen / zu geschweigen / mit Tonnen Goldts zubezahlen) fallen lassen / sondern auch gewärtig seyn / daß Jhr. Fürstl. Gn. Hertzog Christiano dem Eltern / zu Braunschweig vnd Lünenburg / rc. vnnd andern jhre vngestanden Forderung wider den Crayß reservirt würden / vnd also dem Crayß ein perpetua materia litis & discordiae auff dem Halß bliebe. Man lasse es aber diß fals bey dem in voriger Resolution vom 15. hujus angefügten gegründeten Motiven / wie auch deß Crayses dargegen in puncto der außgestandenen Schäden vnd Kriegskosten / gethaner Erklärung / auff Masse darinnen enthalten / vnd anderer gestalt nicht bewenden: hetten sich auch Fürsten vnnd Stände bey jhren Oblaten dermassen auffrichtig erkläret / daß sie ausser Zweiffel / es würden auch die Keys. May.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1020. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1147>, abgerufen am 23.11.2024.