Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Venrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen von Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht. Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne. Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen. Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlen / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben. Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden. Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn von Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichen wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangen vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinen Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler. Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet. Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehen / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm eben so wol / als den Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan. Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnen schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vnd Engelland vnder vnserm Befelch gethan haben / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vnd außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben. Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht. Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne. Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen. Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben. Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden. Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler. Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet. Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan. Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben. Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1223" n="1084"/> der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.</p> <p>Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.</p> <p>Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.</p> <p>Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.</p> <p>Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.</p> <p>Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.</p> <p>Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.</p> <p>Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.</p> <p>Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.</p> <p>Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1084/1223]
der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.
Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.
Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.
Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.
Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.
Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.
Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.
Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.
Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.
Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1084. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1223>, abgerufen am 27.07.2024. |