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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Venrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen von Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.

Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.

Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.

Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlen / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.

Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.

Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn von Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichen wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangen vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinen Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.

Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.

Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehen / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm eben so wol / als den Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.

Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnen schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vnd Engelland vnder vnserm Befelch gethan haben / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vnd außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.

Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür-

der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.

Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.

Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.

Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.

Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.

Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.

Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.

Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.

Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.

Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür-

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          <p>Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld /                      Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General                      deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.</p>
          <p>Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser                      Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir                      haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach                      vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt                      abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig /                      wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines                      ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß                      Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.</p>
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          <p>Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser                      Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz                      die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der                      getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals                      Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz;                      deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß                      Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn vo&#x0303; Batilly; vnd                      vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr                      / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem                      jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleiche&#x0303; wz anlangt die andere /                      welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2.                      Monat Sold empfange&#x0303; vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch                      vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seine&#x0303; Abzug: Vnd dem Rheingraffen                      vnserm Cornette 200. Reichsthaler.</p>
          <p>Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er                      vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir                      J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von                      Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse                      für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu                      J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen /                      jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen /                      welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen                      diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er                      selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd                      vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen                      solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.</p>
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[1084/1223] der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht. Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne. Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen. Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben. Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden. Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler. Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet. Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan. Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben. Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür-

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  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1084. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1223>, abgerufen am 27.07.2024.