Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Venrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen von Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht. Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne. Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen. Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlen / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben. Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden. Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn von Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichen wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangen vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinen Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler. Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet. Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehen / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm eben so wol / als den Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan. Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnen schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vnd Engelland vnder vnserm Befelch gethan haben / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vnd außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben. Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht. Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne. Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen. Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben. Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden. Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler. Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet. Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan. Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben. Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1223" n="1084"/> der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.</p> <p>Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.</p> <p>Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.</p> <p>Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.</p> <p>Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.</p> <p>Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.</p> <p>Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.</p> <p>Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.</p> <p>Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.</p> <p>Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1084/1223]
der Keyserlichen Acht / vnd J. Key. M. wie auch der Bischoffe vnd anderer / so in der Papisten Liga begriffen / abgesagter Feind / denen er viel schaden zugefügt vnd zu mehrmalen grossen Schrecken eingejagt hat. Es hat der Gegentheil offtmals darnach getrachtet / auch mit grossen Vẽrheissungen vnd stattlichen Praesenten solches ins werck zu richten vermeynt / jn von seiner Parthey abwendig zu machen / aber er hat nicht getrawet / sondern ist bey seiner einmal gefasten Intention beständig geblieben / darinn er auch sein Leben beschlossen. Worüber / wie auch vber Hertzog Christians von Braunschweig / vnd deß Hertzogen võ Hertzgen von Weymar abbleiben / die Papisten nit wenig gefrolockt / vnd darfür gehalten / sie weren nun in einem Jahr jrer ärgsten Feinde queit worden / vnd also dardurch jhren Sachen nit wenig geholffen. Der Graff von Manßfeld hat vor seinem Ende nachfolgendes Testament gemacht.
Im Nahmen der H. Dreyfaltigkeit. Wir Ernst / Fürst vnnd Graff von Manßfeld / Margraff von Castel Nouo vnnd Boutegliere / Freyherr von Heldrungen / General deß Aller Christlichsten Königs zu grossen Bretagne.
Thun hiemit zu wissen allen den jenigen / den es gebührt / durch diß vnser Kriegs-Testament / daß / nach dem wir vns vnserer Sterblichkeit erinnert / wir haben wollen machen vnsern letzten Willen / welchen wir auch vnbrüchlich nach vnserm Tod wollen gehalten haben / wann vns der liebe Gott von dieser Welt abfordert: wollen vnd begehren auch / daß dieser vnser letzte Wille sey gültig / wie ein Kriegstestament / wann schon alle Solenniteten vnd Eygenschafften eines ordentlichen Testaments sich nicht darbey finden / wegen der vngelegenheit deß Reisens / so wir täglich zum dienst vnserer Obern thun vnd für vns nemen müssen.
Erstlich wöllen wir / daß wann vns Gott / welchem wir vnser Seel befehlẽ / von dieser Welt abfordert / daß vnser Leichnam werde geführt vnd begraben in die Herrschafft der durchleuchtigsten Republicq Venedig / nach den Ehren vnd stand / welche vns Gott in diesem Leben hat gegeben.
Fürs zweyte / so befehlen wir / daß alle vnsere Hauß diener / welche in dieser gegenwertigen Reise bey vns / richtig auß bezahlt vnd jhrer Diensten erlassen werden: deßgleichen was anlangt die andere / welche im Königreich Vngern seyn blieben / wöllen wir / dz dieselbige auch jrer Dienst erlassen vnd von dem Geräth vnd Sachen / so wir im Königreich Vngern gelassen / bezahlt werden.
Zum dritten wz anlangt die schulden / für welchen vnsere Diener / als vnser Commiss arius vnd Schatzmeister sem bürge worden / wöllen vnd befehlen wir / dz die für allen andern bezalt werden. Zum 4. nach dem wir vns erinnert der getreuen dinsten vnserer alten Diener / als vnsers Commissarij / deß Generals Pebles: deß Majors vnserer Reutterey / Daniels de Rive; deß Colonnels Ferentz; deß Leutenants Colonnels Erclin; deß Leutenants Colonnels Bernardino; deß Quartiermeisters vnserer Reuterey / deß Herrn võ Batilly; vnd vnsers General Schatzmeisters / Dolbier; welche vns in so viel Nöthen vnd Gefahr / trewlich vnnd redlich gedienet haben; wollen vnd befehlen wir / dz einem jeglichen 2. Monat Sold werde gereicht; deß gleichẽ wz anlangt die andere / welche wir zu dieser Reise mit vns genommen haben / wollen wir daß sie auch 2. Monat Sold empfangẽ vber das / dz man jnen jrer Lehnung nach schuldig ist: Auch vnserm Sergeant General 3. Monat Sold für seinẽ Abzug: Vnd dem Rheingraffen vnserm Cornette 200. Reichsthaler.
Zum 5. so befehlen wir vnserm General Commissario dem Colonnel Peblis / weil er vollkomliche gnugsame Wissenschafft hat von allem / das die zeit vber / da wir J. May. in Dinsten gewesen / sonderlich aber dessen / daß mit dem Fürsten von Sibenbürgen / da er allzeit darbey gewesen / vnnd darauff wir auch vnsere Reyse für genommen / dz er / so bald als es nach vnserer begräbnuß kan geschehen / zu J. Allerchrist. May. ziehe / vnd im vorvber reysen zu dem Hertzog von Savoyen / jhnen fürzutragen vnd Rechnung zu thun / von allem / dz für ist gegangen / welches wir mit dem Fürsten von Sibenbürgen beschlossen haben: was vns bewogen diese Reyse zu thun / vnd vnser Intention vnd Vorhaben: endlich alles / was er selber weiß / daß Jhr. May. vnd Durch leuchtigkeit wir selber haben sagen vnd vortragen wollen / wie jm dann solches alles wol bewustist / als der allen solchen Sachen allzeit hat beygewohnet.
Vnserm General Schatzmeister / dem Capitain Dolbier / befehlen wir / in Engelland zu ziehẽ / vnsere Credentzbrieff zu vberlieffern / welche wir jm ebẽ so wol / als dẽ Colonnel Peblis für Franckreich vnd Savoyen geben, vnd fürzutragen / was vnser Instruction deßwegen jhnen anbefohlen; auch gute auffrichtige Correspondentz zu halten mit vnserm General Commissario / in wehrender zeit / daß sie wegen solcher Geschäfften in Franckreich vnnd Engelland seyn werden; damit er sein Part berichten könne / wo es der Zustand der sachen wird erfordern; auch sich dahin zu bearbeiten / dz alles gehe / wie wir vns vor genommen in vnserm Leben / so viel all müglich seyn kan.
Sie alle beyde sollen sehen / so viel müglich ist / dz vnsere Officirer vnd Soldaten seien befridiget von wegen dessen / dz man jnẽ schuldig sey für den Dienst / so sie den beyden Cronen / Franckreich vñ Engelland vnder vnserm Befelch gethan habẽ / damit also vnsere Reputation erhalten / vnnd die gemeine Sache befürdert vñ außgeführt werde. In dem / daß diese auff jhrer Reyse auß seyn / sol der Colonnel Ferentz zu Venedig wohnen / jhre Brieff dem Fürsten von Sibenbürgen zuschicken / vnd mit jhm deren Sachen halber gute Correspondentz halten / auch nach deren jhme gegebenen Instruction mit der Durchleuch tigsten Republicq negocirn vnnd tractiren. Die Vnkosten dieser Reyse vnd auffhaltung deß Colonnels Ferentz sollen genommen werden von dem Geld / welches wir zu Venedig haben / vnnd von vnsern Gütern / so wir bey vns haben.
Zum 6. so befehlen wir / daß die tausend Ducaten / welche vnns der Fürst von Sibenbür-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |