Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren.

Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe.

Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc.

Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt.

Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen.

Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren.

Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe.

Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc.

Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt.

Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen.

Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1240" n="1101"/>
Fürsten deß Reichs / Jhr.                      Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit                      / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit                      Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches                      Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät                      Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten                      exponiren.</p>
          <p>Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der                      Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero                      Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so                      köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja                      Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu /                      solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe.</p>
          <p>Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses                      Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer                      Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd                      dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd                      zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms /                      publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche                      Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555.                      zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit                      sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses                      Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser                      Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände                      / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände                      annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige                      Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht                      vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc.</p>
          <p>Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu                      seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre                      Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich                      respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern                      frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige                      Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden                      Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn /                      als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd                      Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden                      Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration                      billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß                      Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem                      arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun                      begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt                      haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd                      Leben trachten solt.</p>
          <p>Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren                      Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution                      behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt /                      vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten                      seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen /                      vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest.                      Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten                      / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem                      vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet /                      hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen /                      Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget /                      vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli                      nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen                      nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich                      vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen                      worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein                      gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied /                      versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht                      erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd                      hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd                      vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller                      Vorzath deß Landes / auffgangen.</p>
          <p>Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte                      Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät                      verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet                      / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so                      schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT                      / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd                      es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen                      elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1101/1240] Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren. Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe. Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc. Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt. Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen. Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1240
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1240>, abgerufen am 23.11.2024.