Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.die jenige sampt vnd sonders / welche dergestalt ab jhrer Widersetzlichkeit verharren / vnd vns offtbenandte Thum Dechant / vnd Capitularn benantlich machen werden / selbst / oder durch jhre Anwalt / an vnsern Keyserlichen Hoff / welcher Enden derselbige dero Zeit seyn würde / erscheinen / zu sehen vnd zu hören / sich in vorbestimpte Poen vnserer vnd deß H. Reichs Aacht gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht zu erklären / zu sprechen / auch darauff mit der Execution / ohne jemands Respect / förderlich zuverfahren / wie recht ist / das meynen wir ernstlich. Wann D. L. vnd Jhr nun kommen vnd erscheinen also oder nicht / so wirdt nichts desto weniger D. L. vnd ewers Aussenbleibens vnd Vngehorsambs / auch nichtigen Einwendens / allerdings vngeachtet / auff der beschwerden Thum-Dechants vnd Capitels anruffen / in dem allem procedirt vnd gehandelt werden / wie sich das rechtlicher Ordnung nach eignet vnd gebührt: darnach man sich zu richten / etc. Diese Mandata hat der Graff von Embden / vnd der Cantzler Redberger / als Keyserliche Commissarien intimirt: Worauff auch die Parition erfolgt / vnd der Bruder Hoff zu Straßburg vnd andere dem Stifft zugehörige Güter den Bischofflichen wider zu Handen gestellt worden. Von Restitution deß Münsters oder Thum-Kirchen haben die Commissarien damals nichts gedacht / damit es nicht das Ansehen haben solte / als wann es ein Religionssach were. Keyserlich Mandat an Pfaltzgraffen von Newburg. Demnach dieser Zeit in den Fürstenthumben Gülich vnd Berg allerley Vnordnungen fürgefallen / hat sich die Ritterschafft bey Jhr. Keyserl. Majest. derselben beklagt / vnd vmb Hülff vnd Remedirung jhrer Beschwerden angehalten. Worauff Jhr. Keys. Majest. zu Eingang dieses Jahrs in selbigen Landen ein Mandat publiciren lassen / folgenden Innhalts: Es hetten die sämptliche Ritterschafften der Fürstenthumber Gülich vnd Berg / Jhr. Majest. in Vnderthänigkeit vorgebracht / vnd zu erkennen gegeben / welcher massen jhre Vorfahren von vndencklichen Jahren wol hergebracht / auch vermög besonderer von vnterschiedlichen Hertzogen zu Gülich vnd Berg ertheilter / vnd von deren Successoren confirmirten Privilegien / Fürstlichen Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieser Fürstenthumber ordentlicher Landtags-Schlüsse erhalten / dessen auch vor zwantzig / ja hundert vnd mehr Jahren in possessione vel quasi gewesen weren / daß sie jhre Güter vnd Halbwinnere oder Hoffleute / so auff jhren eignen Gütern sässen / wegen aller Landstewer / Schatzung / Stewer / vnd sonsten auch anderer newer vnnd vngewöhnlicher Aufflagen befreyet weren / vnd jederzeit darbey gelassen werden solten / also daß den rechtmässiger weise regierenden Hertzogen zu Gülch vnd Berg / vermög angeregter Privilegien / vnd eignen Versprechen / allein aufflige vnd zustehe / von gemeldten jhren Landen alle zustehende feindliche Vberfälle / Raub vnd Brandt / mit aller jhrer Macht abzuwenden / vnd dargegen zu befreyen. Da auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst jhrer Herrschafften vnnd den Landen zum besten thun würden / daß solches anderst nit als auff der Land-Fürsten Kosten / Gewinn vnd Verlust geschehen solte: Es were dann / daß bey ordentlichen Landtägen / auff vorhergehendes Ansuchen / Sie oder jhre Vorfahren freywillig mit Vorbehalt obbesagte Libertät / Immunitäten vnd Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewer oder Summ gegen Empfahung genugsamer Reversalen / eingewilliget vnd zugesagt hetten: Inmassen dann dem alten Herkommen gemäß vnd zur Anzeig freyen Willens gemeldte Ritterschafften vnd dero Mitglieder vnd Angehörige zu vnd in denen Orten dahin die Landtäge pflegen gelegt vnd gehalten zu werden / ein vngesperrter / An-Ab-Ein-vnd Außzug gestattet / mit Erwöhlung vnnd Darstellung in Abwesen dero Erbämpter auß jhrem Mittel eines Directorn / Zuziehung jhrer Syndicorum, Advocaten oder Rechtsgelehrten in Berahtschlagung aller vorfallender Bedencken auch in Form vnd Ordnung deß votirens vnnd schliessens hiebevor allezeit frey vnd vnbedrangt gelassen worden sey: dergestalt dann in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyder Fürstenthumber / Gülich vnd Berg / Ritterschafften / vnd der Stätte Deputirte an einem Ort zugleich beschrieben worden / daselbst ein jeder Stand ein besonder Ort zu seinen Berahtschlagungen hette / auch absonderlich die Notdurfft deliberirt / vnnd nach gepflogener Communication der sämptlichen Ständen Resolution vnd Schluß in dero gesampten Gegenwart durch die Gülchische Ritterschafft dem ordentlicher weise regierenden Landsfürsten / oder desselben Abgeordneten referirt / endlich der Land-Tags Abschied verfasset / das Concept den Ständen communicirt / vnd durch deren darzu Deputirte revidirt / mit den Rähten verglichen / vnd schließlich abgelesen worden. Auch wann einige Contribution oder Stewer bewilliget / alsdann der Ständen / Ritterschafft vnd Stätten Deputirte dieselbe nach jhrer Matricul außsetzen vnnd aufflegen / also daß der Graffschafft Ravensperg ein drittheil deß Bergischen Lands gebührender Quoten zutragen vnnd zu erlegen assignirt worden / wie dann folgends die Deputirte daran gewesen vnnd zugesehen / daß die Stewern zu dem bewilligten Ende auff jhre Anweissung außgegeben würden / gestalt in deren Gegenwart vnd vor denselben die Rechnung beschehen / vnd durch dieselbe zu dem nechsten Land Tage den Land Ständen vorgebracht werden. Ob nun wolgedachte Ritterschafften der tröstlichen Hoffnung gelebt / daß hierüber kein Newerung oder Veränderung fürgenommen / noch einigen Eintrag geschehen / sondern sie bey solchen jhren alten Freyheiten / Immunitäten / vnd guten Gewonheiten mit so vielen Privilegien vnnd Reversalen bestättiget gelassen / vnd gehandhabt werden solten. So hab sich doch hergegen zugetragen: Als er / Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm / (deme Jhr. Majest. doch einige Possession gedachter Länder nicht geständig seyn) den dritten Augusti / verwichenen Sechtzehenhundert fünff vnd zwantzig- die jenige sampt vnd sonders / welche dergestalt ab jhrer Widersetzlichkeit verharren / vnd vns offtbenandte Thum Dechant / vnd Capitularn benantlich machen werden / selbst / oder durch jhre Anwalt / an vnsern Keyserlichen Hoff / welcher Enden derselbige dero Zeit seyn würde / erscheinen / zu sehen vnd zu hören / sich in vorbestimpte Poen vnserer vnd deß H. Reichs Aacht gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht zu erklären / zu sprechen / auch darauff mit der Execution / ohne jemands Respect / förderlich zuverfahren / wie recht ist / das meynen wir ernstlich. Wann D. L. vnd Jhr nun kommen vnd erscheinen also oder nicht / so wirdt nichts desto weniger D. L. vnd ewers Aussenbleibens vnd Vngehorsambs / auch nichtigen Einwendens / allerdings vngeachtet / auff der beschwerden Thum-Dechants vnd Capitels anruffen / in dem allem procedirt vnd gehandelt werdẽ / wie sich das rechtlicher Ordnung nach eignet vnd gebührt: darnach man sich zu richten / etc. Diese Mandata hat der Graff von Embden / vnd der Cantzler Redberger / als Keyserliche Commissarien intimirt: Worauff auch die Parition erfolgt / vnd der Bruder Hoff zu Straßburg vnd andere dem Stifft zugehörige Güter den Bischofflichen wider zu Handen gestellt worden. Von Restitution deß Münsters oder Thum-Kirchen haben die Commissarien damals nichts gedacht / damit es nicht das Ansehen haben solte / als wann es ein Religionssach were. Keyserlich Mandat an Pfaltzgraffen von Newburg. Demnach dieser Zeit in den Fürstenthumben Gülich vnd Berg allerley Vnordnungen fürgefallen / hat sich die Ritterschafft bey Jhr. Keyserl. Majest. derselben beklagt / vnd vmb Hülff vnd Remedirung jhrer Beschwerden angehalten. Worauff Jhr. Keys. Majest. zu Eingang dieses Jahrs in selbigen Landen ein Mandat publiciren lassen / folgenden Innhalts: Es hetten die sämptliche Ritterschafften der Fürstenthumber Gülich vnd Berg / Jhr. Majest. in Vnderthänigkeit vorgebracht / vnd zu erkennen gegeben / welcher massen jhre Vorfahren von vndencklichen Jahren wol hergebracht / auch vermög besonderer von vnterschiedlichẽ Hertzogen zu Gülich vnd Berg ertheilter / vnd von deren Successoren confirmirten Privilegien / Fürstlichen Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieser Fürstenthumber ordentlicher Landtags-Schlüsse erhalten / dessen auch vor zwantzig / ja hundert vnd mehr Jahren in possessione vel quasi gewesen weren / daß sie jhre Güter vnd Halbwinnere oder Hoffleute / so auff jhren eignen Gütern sässen / wegen aller Landstewer / Schatzung / Stewer / vnd sonsten auch anderer newer vnnd vngewöhnlicher Aufflagen befreyet weren / vnd jederzeit darbey gelassen werden solten / also daß den rechtmässiger weise regierenden Hertzogen zu Gülch vnd Berg / vermög angeregter Privilegien / vnd eignen Versprechen / allein aufflige vnd zustehe / von gemeldten jhren Landen alle zustehende feindliche Vberfälle / Raub vnd Brandt / mit aller jhrer Macht abzuwenden / vnd dargegen zu befreyen. Da auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst jhrer Herrschafften vnnd den Landen zum besten thun würden / daß solches anderst nit als auff der Land-Fürsten Kosten / Gewinn vnd Verlust geschehen solte: Es were dann / daß bey ordentlichen Landtägen / auff vorhergehendes Ansuchen / Sie oder jhre Vorfahren freywillig mit Vorbehalt obbesagte Libertät / Immunitäten vnd Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewer oder Summ gegen Empfahung genugsamer Reversalen / eingewilliget vnd zugesagt hetten: Inmassen dann dem alten Herkommen gemäß vnd zur Anzeig freyen Willens gemeldte Ritterschafften vnd dero Mitglieder vnd Angehörige zu vnd in denen Orten dahin die Landtäge pflegen gelegt vnd gehalten zu werden / ein vngesperrter / An-Ab-Ein-vnd Außzug gestattet / mit Erwöhlung vnnd Darstellung in Abwesen dero Erbämpter auß jhrem Mittel eines Directorn / Zuziehung jhrer Syndicorum, Advocaten oder Rechtsgelehrten in Berahtschlagung aller vorfallender Bedencken auch in Form vnd Ordnung deß votirens vnnd schliessens hiebevor allezeit frey vnd vnbedrangt gelassen worden sey: dergestalt dann in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyder Fürstenthumber / Gülich vnd Berg / Ritterschafften / vnd der Stätte Deputirte an einem Ort zugleich beschrieben wordẽ / daselbst ein jeder Stand ein besonder Ort zu seinen Berahtschlagungen hette / auch absonderlich die Notdurfft deliberirt / vnnd nach gepflogener Communication der sämptlichen Ständen Resolution vnd Schluß in dero gesampten Gegenwart durch die Gülchische Ritterschafft dem ordentlicher weise regierenden Landsfürsten / oder desselben Abgeordneten referirt / endlich der Land-Tags Abschied verfasset / das Concept den Ständen communicirt / vnd durch deren darzu Deputirte revidirt / mit den Rähten verglichen / vnd schließlich abgelesen worden. Auch wann einige Contribution oder Stewer bewilliget / alsdann der Ständen / Ritterschafft vnd Stätten Deputirte dieselbe nach jhrer Matricul außsetzen vnnd aufflegen / also daß der Graffschafft Ravensperg ein drittheil deß Bergischen Lands gebührender Quoten zutragen vnnd zu erlegen assignirt worden / wie dann folgends die Deputirte daran gewesen vnnd zugesehen / daß die Stewern zu dem bewilligten Ende auff jhre Anweissung außgegeben würden / gestalt in deren Gegenwart vnd vor denselben die Rechnung beschehen / vnd durch dieselbe zu dem nechsten Land Tage den Land Ständen vorgebracht werden. Ob nun wolgedachte Ritterschafften der tröstlichen Hoffnung gelebt / daß hierüber kein Newerung oder Veränderung fürgenommen / noch einigen Eintrag geschehen / sondern sie bey solchen jhren alten Freyheiten / Immunitäten / vnd guten Gewonheiten mit so vielen Privilegien vnnd Reversalen bestättiget gelassen / vnd gehandhabt werden solten. So hab sich doch hergegen zugetragen: Als er / Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm / (deme Jhr. Majest. doch einige Possession gedachter Länder nicht geständig seyn) den dritten Augusti / verwichenen Sechtzehenhundert fünff vnd zwantzig- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1272" n="1129"/> die jenige sampt vnd sonders / welche dergestalt ab jhrer Widersetzlichkeit verharren / vnd vns offtbenandte Thum Dechant / vnd Capitularn benantlich machen werden / selbst / oder durch jhre Anwalt / an vnsern Keyserlichen Hoff / welcher Enden derselbige dero Zeit seyn würde / erscheinen / zu sehen vnd zu hören / sich in vorbestimpte Poen vnserer vnd deß H. Reichs Aacht gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht zu erklären / zu sprechen / auch darauff mit der Execution / ohne jemands Respect / förderlich zuverfahren / wie recht ist / das meynen wir ernstlich. Wann D. L. vnd Jhr nun kommen vnd erscheinen also oder nicht / so wirdt nichts desto weniger D. L. vnd ewers Aussenbleibens vnd Vngehorsambs / auch nichtigen Einwendens / allerdings vngeachtet / auff der beschwerden Thum-Dechants vnd Capitels anruffen / in dem allem procedirt vnd gehandelt werdẽ / wie sich das rechtlicher Ordnung nach eignet vnd gebührt: darnach man sich zu richten / etc.</p> <p>Diese Mandata hat der Graff von Embden / vnd der Cantzler Redberger / als Keyserliche Commissarien intimirt: Worauff auch die Parition erfolgt / vnd der Bruder Hoff zu Straßburg vnd andere dem Stifft zugehörige Güter den Bischofflichen wider zu Handen gestellt worden.</p> <p>Von Restitution deß Münsters oder Thum-Kirchen haben die Commissarien damals nichts gedacht / damit es nicht das Ansehen haben solte / als wann es ein Religionssach were.</p> <p><note place="left">Keyserlich Mandat an Pfaltzgraffen von Newburg.</note> Demnach dieser Zeit in den Fürstenthumben Gülich vnd Berg allerley Vnordnungen fürgefallen / hat sich die Ritterschafft bey Jhr. Keyserl. Majest. derselben beklagt / vnd vmb Hülff vnd Remedirung jhrer Beschwerden angehalten. Worauff Jhr. Keys. Majest. zu Eingang dieses Jahrs in selbigen Landen ein Mandat publiciren lassen / folgenden Innhalts:</p> <p>Es hetten die sämptliche Ritterschafften der Fürstenthumber Gülich vnd Berg / Jhr. Majest. in Vnderthänigkeit vorgebracht / vnd zu erkennen gegeben / welcher massen jhre Vorfahren von vndencklichen Jahren wol hergebracht / auch vermög besonderer von vnterschiedlichẽ Hertzogen zu Gülich vnd Berg ertheilter / vnd von deren Successoren confirmirten Privilegien / Fürstlichen Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieser Fürstenthumber ordentlicher Landtags-Schlüsse erhalten / dessen auch vor zwantzig / ja hundert vnd mehr Jahren in possessione vel quasi gewesen weren / daß sie jhre Güter vnd Halbwinnere oder Hoffleute / so auff jhren eignen Gütern sässen / wegen aller Landstewer / Schatzung / Stewer / vnd sonsten auch anderer newer vnnd vngewöhnlicher Aufflagen befreyet weren / vnd jederzeit darbey gelassen werden solten / also daß den rechtmässiger weise regierenden Hertzogen zu Gülch vnd Berg / vermög angeregter Privilegien / vnd eignen Versprechen / allein aufflige vnd zustehe / von gemeldten jhren Landen alle zustehende feindliche Vberfälle / Raub vnd Brandt / mit aller jhrer Macht abzuwenden / vnd dargegen zu befreyen. Da auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst jhrer Herrschafften vnnd den Landen zum besten thun würden / daß solches anderst nit als auff der Land-Fürsten Kosten / Gewinn vnd Verlust geschehen solte: Es were dann / daß bey ordentlichen Landtägen / auff vorhergehendes Ansuchen / Sie oder jhre Vorfahren freywillig mit Vorbehalt obbesagte Libertät / Immunitäten vnd Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewer oder Summ gegen Empfahung genugsamer Reversalen / eingewilliget vnd zugesagt hetten: Inmassen dann dem alten Herkommen gemäß vnd zur Anzeig freyen Willens gemeldte Ritterschafften vnd dero Mitglieder vnd Angehörige zu vnd in denen Orten dahin die Landtäge pflegen gelegt vnd gehalten zu werden / ein vngesperrter / An-Ab-Ein-vnd Außzug gestattet / mit Erwöhlung vnnd Darstellung in Abwesen dero Erbämpter auß jhrem Mittel eines Directorn / Zuziehung jhrer Syndicorum, Advocaten oder Rechtsgelehrten in Berahtschlagung aller vorfallender Bedencken auch in Form vnd Ordnung deß votirens vnnd schliessens hiebevor allezeit frey vnd vnbedrangt gelassen worden sey: dergestalt dann in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyder Fürstenthumber / Gülich vnd Berg / Ritterschafften / vnd der Stätte Deputirte an einem Ort zugleich beschrieben wordẽ / daselbst ein jeder Stand ein besonder Ort zu seinen Berahtschlagungen hette / auch absonderlich die Notdurfft deliberirt / vnnd nach gepflogener Communication der sämptlichen Ständen Resolution vnd Schluß in dero gesampten Gegenwart durch die Gülchische Ritterschafft dem ordentlicher weise regierenden Landsfürsten / oder desselben Abgeordneten referirt / endlich der Land-Tags Abschied verfasset / das Concept den Ständen communicirt / vnd durch deren darzu Deputirte revidirt / mit den Rähten verglichen / vnd schließlich abgelesen worden. Auch wann einige Contribution oder Stewer bewilliget / alsdann der Ständen / Ritterschafft vnd Stätten Deputirte dieselbe nach jhrer Matricul außsetzen vnnd aufflegen / also daß der Graffschafft Ravensperg ein drittheil deß Bergischen Lands gebührender Quoten zutragen vnnd zu erlegen assignirt worden / wie dann folgends die Deputirte daran gewesen vnnd zugesehen / daß die Stewern zu dem bewilligten Ende auff jhre Anweissung außgegeben würden / gestalt in deren Gegenwart vnd vor denselben die Rechnung beschehen / vnd durch dieselbe zu dem nechsten Land Tage den Land Ständen vorgebracht werden.</p> <p>Ob nun wolgedachte Ritterschafften der tröstlichen Hoffnung gelebt / daß hierüber kein Newerung oder Veränderung fürgenommen / noch einigen Eintrag geschehen / sondern sie bey solchen jhren alten Freyheiten / Immunitäten / vnd guten Gewonheiten mit so vielen Privilegien vnnd Reversalen bestättiget gelassen / vnd gehandhabt werden solten. 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die jenige sampt vnd sonders / welche dergestalt ab jhrer Widersetzlichkeit verharren / vnd vns offtbenandte Thum Dechant / vnd Capitularn benantlich machen werden / selbst / oder durch jhre Anwalt / an vnsern Keyserlichen Hoff / welcher Enden derselbige dero Zeit seyn würde / erscheinen / zu sehen vnd zu hören / sich in vorbestimpte Poen vnserer vnd deß H. Reichs Aacht gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht zu erklären / zu sprechen / auch darauff mit der Execution / ohne jemands Respect / förderlich zuverfahren / wie recht ist / das meynen wir ernstlich. Wann D. L. vnd Jhr nun kommen vnd erscheinen also oder nicht / so wirdt nichts desto weniger D. L. vnd ewers Aussenbleibens vnd Vngehorsambs / auch nichtigen Einwendens / allerdings vngeachtet / auff der beschwerden Thum-Dechants vnd Capitels anruffen / in dem allem procedirt vnd gehandelt werdẽ / wie sich das rechtlicher Ordnung nach eignet vnd gebührt: darnach man sich zu richten / etc.
Diese Mandata hat der Graff von Embden / vnd der Cantzler Redberger / als Keyserliche Commissarien intimirt: Worauff auch die Parition erfolgt / vnd der Bruder Hoff zu Straßburg vnd andere dem Stifft zugehörige Güter den Bischofflichen wider zu Handen gestellt worden.
Von Restitution deß Münsters oder Thum-Kirchen haben die Commissarien damals nichts gedacht / damit es nicht das Ansehen haben solte / als wann es ein Religionssach were.
Demnach dieser Zeit in den Fürstenthumben Gülich vnd Berg allerley Vnordnungen fürgefallen / hat sich die Ritterschafft bey Jhr. Keyserl. Majest. derselben beklagt / vnd vmb Hülff vnd Remedirung jhrer Beschwerden angehalten. Worauff Jhr. Keys. Majest. zu Eingang dieses Jahrs in selbigen Landen ein Mandat publiciren lassen / folgenden Innhalts:
Keyserlich Mandat an Pfaltzgraffen von Newburg. Es hetten die sämptliche Ritterschafften der Fürstenthumber Gülich vnd Berg / Jhr. Majest. in Vnderthänigkeit vorgebracht / vnd zu erkennen gegeben / welcher massen jhre Vorfahren von vndencklichen Jahren wol hergebracht / auch vermög besonderer von vnterschiedlichẽ Hertzogen zu Gülich vnd Berg ertheilter / vnd von deren Successoren confirmirten Privilegien / Fürstlichen Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieser Fürstenthumber ordentlicher Landtags-Schlüsse erhalten / dessen auch vor zwantzig / ja hundert vnd mehr Jahren in possessione vel quasi gewesen weren / daß sie jhre Güter vnd Halbwinnere oder Hoffleute / so auff jhren eignen Gütern sässen / wegen aller Landstewer / Schatzung / Stewer / vnd sonsten auch anderer newer vnnd vngewöhnlicher Aufflagen befreyet weren / vnd jederzeit darbey gelassen werden solten / also daß den rechtmässiger weise regierenden Hertzogen zu Gülch vnd Berg / vermög angeregter Privilegien / vnd eignen Versprechen / allein aufflige vnd zustehe / von gemeldten jhren Landen alle zustehende feindliche Vberfälle / Raub vnd Brandt / mit aller jhrer Macht abzuwenden / vnd dargegen zu befreyen. Da auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst jhrer Herrschafften vnnd den Landen zum besten thun würden / daß solches anderst nit als auff der Land-Fürsten Kosten / Gewinn vnd Verlust geschehen solte: Es were dann / daß bey ordentlichen Landtägen / auff vorhergehendes Ansuchen / Sie oder jhre Vorfahren freywillig mit Vorbehalt obbesagte Libertät / Immunitäten vnd Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewer oder Summ gegen Empfahung genugsamer Reversalen / eingewilliget vnd zugesagt hetten: Inmassen dann dem alten Herkommen gemäß vnd zur Anzeig freyen Willens gemeldte Ritterschafften vnd dero Mitglieder vnd Angehörige zu vnd in denen Orten dahin die Landtäge pflegen gelegt vnd gehalten zu werden / ein vngesperrter / An-Ab-Ein-vnd Außzug gestattet / mit Erwöhlung vnnd Darstellung in Abwesen dero Erbämpter auß jhrem Mittel eines Directorn / Zuziehung jhrer Syndicorum, Advocaten oder Rechtsgelehrten in Berahtschlagung aller vorfallender Bedencken auch in Form vnd Ordnung deß votirens vnnd schliessens hiebevor allezeit frey vnd vnbedrangt gelassen worden sey: dergestalt dann in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyder Fürstenthumber / Gülich vnd Berg / Ritterschafften / vnd der Stätte Deputirte an einem Ort zugleich beschrieben wordẽ / daselbst ein jeder Stand ein besonder Ort zu seinen Berahtschlagungen hette / auch absonderlich die Notdurfft deliberirt / vnnd nach gepflogener Communication der sämptlichen Ständen Resolution vnd Schluß in dero gesampten Gegenwart durch die Gülchische Ritterschafft dem ordentlicher weise regierenden Landsfürsten / oder desselben Abgeordneten referirt / endlich der Land-Tags Abschied verfasset / das Concept den Ständen communicirt / vnd durch deren darzu Deputirte revidirt / mit den Rähten verglichen / vnd schließlich abgelesen worden. Auch wann einige Contribution oder Stewer bewilliget / alsdann der Ständen / Ritterschafft vnd Stätten Deputirte dieselbe nach jhrer Matricul außsetzen vnnd aufflegen / also daß der Graffschafft Ravensperg ein drittheil deß Bergischen Lands gebührender Quoten zutragen vnnd zu erlegen assignirt worden / wie dann folgends die Deputirte daran gewesen vnnd zugesehen / daß die Stewern zu dem bewilligten Ende auff jhre Anweissung außgegeben würden / gestalt in deren Gegenwart vnd vor denselben die Rechnung beschehen / vnd durch dieselbe zu dem nechsten Land Tage den Land Ständen vorgebracht werden.
Ob nun wolgedachte Ritterschafften der tröstlichen Hoffnung gelebt / daß hierüber kein Newerung oder Veränderung fürgenommen / noch einigen Eintrag geschehen / sondern sie bey solchen jhren alten Freyheiten / Immunitäten / vnd guten Gewonheiten mit so vielen Privilegien vnnd Reversalen bestättiget gelassen / vnd gehandhabt werden solten. So hab sich doch hergegen zugetragen: Als er / Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm / (deme Jhr. Majest. doch einige Possession gedachter Länder nicht geständig seyn) den dritten Augusti / verwichenen Sechtzehenhundert fünff vnd zwantzig-
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