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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd Authorität vor allen dingen in schuldige Obacht genommen / vnnd erhalten / vnnd deroselben Hertz vnnd Gemüth je länger je mehr bewogen werde / vns vnd den vnserigen mit desto mehrern Keyserlichen Gnaden geneigt zu seyn vnd zu bleiben.

Nechst diesem sollen vnd wöllen wir auch vnsere Erben vnd Nachkommen / vnd ins gemein alle Fürsten vnserer beyderseits Fürstlichen Linien all vnser Lebtag einander / mit guten / rechten gantzen vnd wahren Trewen / Vetterlich / Brüderlich / freundlich vnd gütlich meynen / lieben / ehren / vertheydigen / vnd vnser einer deß andern / auch Landt vnd Leuthe Nachtheil vnnd Schaden warnen / selbst nichts schädliches zufügen / frommen vnd bestes mit Worten vnd Wercken suchen vnd fördern.

Belangendt dann vnsers Fürstlichen Hauses schwere strittige Haupt Sachen / so wöllen erstlich hiemit wir Landgraff Georg vor vns / vnnd vnser gantze Fürstliche Hessen Darmstattische Linj / einen beständigen / vnwiderrufflichen / jmmerwehrenden vnnd ewigen Verziegk thun / auff die vnserm in Gott ruhenden gnädigen geliebten Herrn Vattern Landgraff Ludwigen dem jüngern / Lobwürdigen Andenckens / mit Keyserlicher Sententz vnd Vrtheil adjudicirte hohe Liquidation-Summ / so sich weit vber eine Million Golds belauffet.

Zum andern / Wöllen wir Landgraff Georg / vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / Vns hiemit verziehen vnd begeben haben / aller fernern Ansprachen vnd Forderungen / wie dieselbe in der / vor deß hochansehenlichen Keyserl. Herrn Commissarij / Churfürsten zu Cöllen Liebden / von Weylandt Herrn Landgraff Ludwigen dem jüngern / Gottsceligen / vbergebener Liquidations-Klage specificirt / oder auch in der obberürten Keyserlichen Liquidation-Vrtheil außgesetzt / vnd der Darmstattischen Linj reservirt seynd / oder was auch sonsten weiter / wir Landgraff Georg / vor vns vnnd vnsere Fürstliche Darmbstattische Linj / an die Fürstliche Hessen Cassellische Linj / von dergleichen Liquidatis oder Liquidandis hetten finden / fordern / suchen vnnd sprechen sollen / können oder mögen.

Drittens / Obwoln vnser Landgraff Georgens geliebter seeliger Herr Vatter / Landgraff Ludwig der jüngere / vnd nach Seiner Bätterlichen Gn. tödlichem Hintritt / Wir Landgraff Georg selbst / bey Belägerung deren beyden vesten Häusser / Rheinfelß vnd Catz / etlich mahl hundert Tausent Gülden Vnkosten spendiret vnnd auffgewendet / welcher hohen vnd grossen Vnkosten Restitution / wir an die Fürstliche Hessen Casselische Linj erfordert vnd gesucht / dieselbe aber aller handt hierauff eingewendet / So wöllen wir doch / auß sonderlicher Liebe vnd Neygung / zu Fried vnd Einigkeit / auff solche Forderung auch Verziegk gethan / vnd vns erklärt haben / von jetztgedachter Hessen Cassellischer Linj / die Erstattung deroselben / oder 1627. auch anderer Executions Kosten / vnd was dahero ferrner rühren mag / zu ewigen Tagen nicht mehr zu begehren.

Viertens / Als vnser Landgraff Georgens gnädiger lieber Herr Vatter / nunmehr feeliger / vnnd nachgehends wir / als Seiner Vätterlichen Gn. Erb vnd Successor / wider vnsern Vettern Herrn Moritzen Landgraffen zu Hessen / rc. zu einer Klag fractae pacis publicae berechtiget vnnd befugt zuseyn vermeinet / welches aber wir Landgraff Wilhelm starck widersprochen: So wöllen wir Landgraff Georg ebenmässig / ewig vnd vnwiderrufflich darauff renunciirt haben / jedoch an denen Actionen fractae pacis, die vns Landgraff Georgen widere andere competiren / hierdurch gar nichts nachgelassen.

Fünfftens / Nachdem Weyland Herr Landgraff Ludwig der jüngere / hochseeliger / vnnd nunmehr wir Landgraff Georg / als Seiner Vätterlichen Gn. Nachfolger am Regiment / vns sehr erklagt / daß der vnserm gantzen Fürstl. Sambt-Hause Hessen zu gutem gemeinte / vnd zu Ziegenhain gewesene namhaffte Geldt Vorraht / dessen in Weylandt Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnnd Herrn Landgraff Wilhelms deß ältern / beeder Christseeligen nachgelassenen Fürstlichen Testamenten gedacht würde / erhaben vnd verwendet worden / darvon gleichwol vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. nichts wissen wöllen: So haben wir Landgraff Georg / auff die darauß entstandene Forderung auch Verziegk gethan / vnd soll hiernechst / wann sich beyde Fürstliche Linien / Cassel vnd Darmbstatt / recolligiret / vnd auß jhren diese Zeit vber auffgeschwollenen Lästen / durch Gottes Hülffe vnd Beystandt loßgewürcket haben werden / mit Raht vnd Zuthun beyderseits getrewer vnd gehorsamer Praelaten / Ritter: vnd Landschafft von desselben Gelds füglicher Ergäntzung / doch also / daß sie keinem Fürsten / noch dessen vntergebenen Land Ständen vnd Vnderthanen gar zu beschwerlich falle / gütlich tractiret werden.

Sechstens / Vber alle obgesetzte Verziegk vnd Renunciationes wöllen noch darzu wir Landgraff Georg / Vnsere auß der Liquidation Vrtheil / auff Einbekommung der Vestung Ziegenhain gehabte Action schwinden / sincken vnd fallen lassen.

Vors siebende / Wöllen wir Landgraff Georg / vnserm freundlichen geliebten Vettern vnd Brudern Landgraff Wilhelmen zu Hessen / alsbaldt / nachdem die Römische Keyserliche Majest. diesen Accord / auff Maaß vnd Weise / wie man allervnderthänigst vnd gehorsambst zu bitten gemeynet vnd entschlossen ist / bekräfftiget / auch ein jeder regierender Fürst zu Hessen / vor sich vnnd seine Successores an der Fürstlichen Regierung / zusampt den Land-Ständen vnnd Vnderthanen darauff geschworen haben würde / außräumen vnd wider abtretten / alle nach der oberwehnten Liquidations-Vrtheil titulo pignoris einbekom-

vnd Authorität vor allen dingen in schuldige Obacht genommen / vnnd erhalten / vnnd deroselben Hertz vnnd Gemüth je länger je mehr bewogen werde / vns vnd den vnserigen mit desto mehrern Keyserlichen Gnaden geneigt zu seyn vnd zu bleiben.

Nechst diesem sollen vnd wöllen wir auch vnsere Erben vnd Nachkommen / vnd ins gemein alle Fürsten vnserer beyderseits Fürstlichen Linien all vnser Lebtag einander / mit guten / rechten gantzen vnd wahren Trewen / Vetterlich / Brüderlich / freundlich vnd gütlich meynen / lieben / ehren / vertheydigen / vnd vnser einer deß andern / auch Landt vnd Leuthe Nachtheil vnnd Schaden warnen / selbst nichts schädliches zufügen / frommen vnd bestes mit Worten vnd Wercken suchen vnd fördern.

Belangendt dann vnsers Fürstlichen Hauses schwere strittige Haupt Sachen / so wöllen erstlich hiemit wir Landgraff Georg vor vns / vnnd vnser gantze Fürstliche Hessen Darmstattische Linj / einen beständigen / vnwiderrufflichen / jmmerwehrenden vnnd ewigen Verziegk thun / auff die vnserm in Gott ruhenden gnädigen geliebten Herrn Vattern Landgraff Ludwigen dem jüngern / Lobwürdigen Andenckens / mit Keyserlicher Sententz vnd Vrtheil adjudicirte hohe Liquidation-Summ / so sich weit vber eine Million Golds belauffet.

Zum andern / Wöllen wir Landgraff Georg / vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / Vns hiemit verziehen vnd begeben haben / aller fernern Ansprachen vnd Forderungen / wie dieselbe in der / vor deß hochansehenlichen Keyserl. Herrn Commissarij / Churfürsten zu Cöllen Liebden / von Weylandt Herrn Landgraff Ludwigen dem jüngern / Gottsceligen / vbergebener Liquidations-Klage specificirt / oder auch in der obberürten Keyserlichen Liquidation-Vrtheil außgesetzt / vnd der Darmstattischen Linj reservirt seynd / oder was auch sonsten weiter / wir Landgraff Georg / vor vns vnnd vnsere Fürstliche Darmbstattische Linj / an die Fürstliche Hessen Cassellische Linj / von dergleichen Liquidatis oder Liquidandis hetten finden / fordern / suchen vnnd sprechen sollen / können oder mögen.

Drittens / Obwoln vnser Landgraff Georgens geliebter seeliger Herr Vatter / Landgraff Ludwig der jüngere / vnd nach Seiner Bätterlichen Gn. tödlichem Hintritt / Wir Landgraff Georg selbst / bey Belägerung deren beyden vesten Häusser / Rheinfelß vnd Catz / etlich mahl hundert Tausent Gülden Vnkosten spendiret vnnd auffgewendet / welcher hohen vnd grossen Vnkosten Restitution / wir an die Fürstliche Hessen Casselische Linj erfordert vnd gesucht / dieselbe aber aller handt hierauff eingewendet / So wöllen wir doch / auß sonderlicher Liebe vnd Neygung / zu Fried vnd Einigkeit / auff solche Forderung auch Verziegk gethan / vnd vns erklärt haben / von jetztgedachter Hessen Cassellischer Linj / die Erstattung deroselben / oder 1627. auch anderer Executions Kosten / vnd was dahero ferrner rühren mag / zu ewigen Tagen nicht mehr zu begehren.

Viertens / Als vnser Landgraff Georgens gnädiger lieber Herr Vatter / nunmehr feeliger / vnnd nachgehends wir / als Seiner Vätterlichen Gn. Erb vnd Successor / wider vnsern Vettern Herrn Moritzen Landgraffen zu Hessen / rc. zu einer Klag fractae pacis publicae berechtiget vnnd befugt zuseyn vermeinet / welches aber wir Landgraff Wilhelm starck widersprochen: So wöllen wir Landgraff Georg ebenmässig / ewig vnd vnwiderrufflich darauff renunciirt haben / jedoch an denen Actionen fractae pacis, die vns Landgraff Georgen widere andere competiren / hierdurch gar nichts nachgelassen.

Fünfftens / Nachdem Weyland Herr Landgraff Ludwig der jüngere / hochseeliger / vnnd nunmehr wir Landgraff Georg / als Seiner Vätterlichen Gn. Nachfolger am Regiment / vns sehr erklagt / daß der vnserm gantzen Fürstl. Sambt-Hause Hessen zu gutem gemeinte / vnd zu Ziegenhain gewesene namhaffte Geldt Vorraht / dessen in Weylandt Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnnd Herrn Landgraff Wilhelms deß ältern / beeder Christseeligen nachgelassenen Fürstlichen Testamenten gedacht würde / erhaben vnd verwendet worden / darvon gleichwol vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. nichts wissen wöllen: So haben wir Landgraff Georg / auff die darauß entstandene Forderung auch Verziegk gethan / vnd soll hiernechst / wann sich beyde Fürstliche Linien / Cassel vnd Darmbstatt / recolligiret / vnd auß jhren diese Zeit vber auffgeschwollenen Lästen / durch Gottes Hülffe vnd Beystandt loßgewürcket haben werden / mit Raht vnd Zuthun beyderseits getrewer vnd gehorsamer Praelaten / Ritter: vnd Landschafft von desselben Gelds füglicher Ergäntzung / doch also / daß sie keinem Fürsten / noch dessen vntergebenen Land Ständen vnd Vnderthanen gar zu beschwerlich falle / gütlich tractiret werden.

Sechstens / Vber alle obgesetzte Verziegk vnd Renunciationes wöllen noch darzu wir Landgraff Georg / Vnsere auß der Liquidation Vrtheil / auff Einbekommung der Vestung Ziegenhain gehabte Action schwinden / sincken vnd fallen lassen.

Vors siebende / Wöllen wir Landgraff Georg / vnserm freundlichen geliebten Vettern vnd Brudern Landgraff Wilhelmen zu Hessen / alsbaldt / nachdem die Römische Keyserliche Majest. diesen Accord / auff Maaß vnd Weise / wie man allervnderthänigst vnd gehorsambst zu bitten gemeynet vnd entschlossen ist / bekräfftiget / auch ein jeder regierender Fürst zu Hessen / vor sich vnnd seine Successores an der Fürstlichen Regierung / zusampt den Land-Ständen vnnd Vnderthanen darauff geschworen haben würde / außräumen vnd wider abtretten / alle nach der oberwehnten Liquidations-Vrtheil titulo pignoris einbekom-

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vnd Authorität vor allen dingen in schuldige Obacht genommen /                      vnnd erhalten / vnnd deroselben Hertz vnnd Gemüth je länger je mehr bewogen                      werde / vns vnd den vnserigen mit desto mehrern Keyserlichen Gnaden geneigt zu                      seyn vnd zu bleiben.</p>
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[1136/1279] vnd Authorität vor allen dingen in schuldige Obacht genommen / vnnd erhalten / vnnd deroselben Hertz vnnd Gemüth je länger je mehr bewogen werde / vns vnd den vnserigen mit desto mehrern Keyserlichen Gnaden geneigt zu seyn vnd zu bleiben. Nechst diesem sollen vnd wöllen wir auch vnsere Erben vnd Nachkommen / vnd ins gemein alle Fürsten vnserer beyderseits Fürstlichen Linien all vnser Lebtag einander / mit guten / rechten gantzen vnd wahren Trewen / Vetterlich / Brüderlich / freundlich vnd gütlich meynen / lieben / ehren / vertheydigen / vnd vnser einer deß andern / auch Landt vnd Leuthe Nachtheil vnnd Schaden warnen / selbst nichts schädliches zufügen / frommen vnd bestes mit Worten vnd Wercken suchen vnd fördern. Belangendt dann vnsers Fürstlichen Hauses schwere strittige Haupt Sachen / so wöllen erstlich hiemit wir Landgraff Georg vor vns / vnnd vnser gantze Fürstliche Hessen Darmstattische Linj / einen beständigen / vnwiderrufflichen / jmmerwehrenden vnnd ewigen Verziegk thun / auff die vnserm in Gott ruhenden gnädigen geliebten Herrn Vattern Landgraff Ludwigen dem jüngern / Lobwürdigen Andenckens / mit Keyserlicher Sententz vnd Vrtheil adjudicirte hohe Liquidation-Summ / so sich weit vber eine Million Golds belauffet. Zum andern / Wöllen wir Landgraff Georg / vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / Vns hiemit verziehen vnd begeben haben / aller fernern Ansprachen vnd Forderungen / wie dieselbe in der / vor deß hochansehenlichen Keyserl. Herrn Commissarij / Churfürsten zu Cöllen Liebden / von Weylandt Herrn Landgraff Ludwigen dem jüngern / Gottsceligen / vbergebener Liquidations-Klage specificirt / oder auch in der obberürten Keyserlichen Liquidation-Vrtheil außgesetzt / vnd der Darmstattischen Linj reservirt seynd / oder was auch sonsten weiter / wir Landgraff Georg / vor vns vnnd vnsere Fürstliche Darmbstattische Linj / an die Fürstliche Hessen Cassellische Linj / von dergleichen Liquidatis oder Liquidandis hetten finden / fordern / suchen vnnd sprechen sollen / können oder mögen. Drittens / Obwoln vnser Landgraff Georgens geliebter seeliger Herr Vatter / Landgraff Ludwig der jüngere / vnd nach Seiner Bätterlichen Gn. tödlichem Hintritt / Wir Landgraff Georg selbst / bey Belägerung deren beyden vesten Häusser / Rheinfelß vnd Catz / etlich mahl hundert Tausent Gülden Vnkosten spendiret vnnd auffgewendet / welcher hohen vnd grossen Vnkosten Restitution / wir an die Fürstliche Hessen Casselische Linj erfordert vnd gesucht / dieselbe aber aller handt hierauff eingewendet / So wöllen wir doch / auß sonderlicher Liebe vnd Neygung / zu Fried vnd Einigkeit / auff solche Forderung auch Verziegk gethan / vnd vns erklärt haben / von jetztgedachter Hessen Cassellischer Linj / die Erstattung deroselben / oder 1627. auch anderer Executions Kosten / vnd was dahero ferrner rühren mag / zu ewigen Tagen nicht mehr zu begehren. Viertens / Als vnser Landgraff Georgens gnädiger lieber Herr Vatter / nunmehr feeliger / vnnd nachgehends wir / als Seiner Vätterlichen Gn. Erb vnd Successor / wider vnsern Vettern Herrn Moritzen Landgraffen zu Hessen / rc. zu einer Klag fractae pacis publicae berechtiget vnnd befugt zuseyn vermeinet / welches aber wir Landgraff Wilhelm starck widersprochen: So wöllen wir Landgraff Georg ebenmässig / ewig vnd vnwiderrufflich darauff renunciirt haben / jedoch an denen Actionen fractae pacis, die vns Landgraff Georgen widere andere competiren / hierdurch gar nichts nachgelassen. Fünfftens / Nachdem Weyland Herr Landgraff Ludwig der jüngere / hochseeliger / vnnd nunmehr wir Landgraff Georg / als Seiner Vätterlichen Gn. Nachfolger am Regiment / vns sehr erklagt / daß der vnserm gantzen Fürstl. Sambt-Hause Hessen zu gutem gemeinte / vnd zu Ziegenhain gewesene namhaffte Geldt Vorraht / dessen in Weylandt Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnnd Herrn Landgraff Wilhelms deß ältern / beeder Christseeligen nachgelassenen Fürstlichen Testamenten gedacht würde / erhaben vnd verwendet worden / darvon gleichwol vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. nichts wissen wöllen: So haben wir Landgraff Georg / auff die darauß entstandene Forderung auch Verziegk gethan / vnd soll hiernechst / wann sich beyde Fürstliche Linien / Cassel vnd Darmbstatt / recolligiret / vnd auß jhren diese Zeit vber auffgeschwollenen Lästen / durch Gottes Hülffe vnd Beystandt loßgewürcket haben werden / mit Raht vnd Zuthun beyderseits getrewer vnd gehorsamer Praelaten / Ritter: vnd Landschafft von desselben Gelds füglicher Ergäntzung / doch also / daß sie keinem Fürsten / noch dessen vntergebenen Land Ständen vnd Vnderthanen gar zu beschwerlich falle / gütlich tractiret werden. Sechstens / Vber alle obgesetzte Verziegk vnd Renunciationes wöllen noch darzu wir Landgraff Georg / Vnsere auß der Liquidation Vrtheil / auff Einbekommung der Vestung Ziegenhain gehabte Action schwinden / sincken vnd fallen lassen. Vors siebende / Wöllen wir Landgraff Georg / vnserm freundlichen geliebten Vettern vnd Brudern Landgraff Wilhelmen zu Hessen / alsbaldt / nachdem die Römische Keyserliche Majest. diesen Accord / auff Maaß vnd Weise / wie man allervnderthänigst vnd gehorsambst zu bitten gemeynet vnd entschlossen ist / bekräfftiget / auch ein jeder regierender Fürst zu Hessen / vor sich vnnd seine Successores an der Fürstlichen Regierung / zusampt den Land-Ständen vnnd Vnderthanen darauff geschworen haben würde / außräumen vnd wider abtretten / alle nach der oberwehnten Liquidations-Vrtheil titulo pignoris einbekom-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1279>, abgerufen am 23.11.2024.