Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Zum vierzehenden / Nachdem wir Landgraff Georg bey vns betrachtet / welcher gestalt vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. mit vberhäufften Oneribus vnd Schulden Last / so bey Antrettung jhrer Regierung auff sie kommen / beschweret: damit dann dieselbe solcher Läste in etwas entlediget werden mögen / so haben wir auß sonderlicher zu Seiner Landgraff Wilhelms L. tragender Freundvetter: vnd Brüderlicher Affection vnnd Liebe / vnd also durch eigene Bewegnuß / von niemanden hierzu hindergangen / bewilliget / Seiner Landgraff Wilhelms L. zum besten Fünffzig tausendt Gülden / Cammerwehrung / von den jenigen Schulden vber vns zunehmen / die von Herrn Landgraff Moritzen Liebde / auff die durch die Römische Keyserliche Majestät vnserer Darmstattischen Linj adjudicirte Marpurgische Haeredität verschrieben seynd / doch daß es vns in andern vnd mehrern Schulden gantz vnd zumahl keine Consequentz bringe / auch daß solche Fünffzig Tausend Gülden / die wir also gutwillig vber vns nehmen / eytel verzinßliche Capitalia vnd keine auffgeloffene Pensiones darinn begriffen seyen: ferrner daß die Willkühr der Ablösung / so lang wir solches Hauptgut richtig verzinsen lassen / bey vns vnd in vnserer Macht stehe: Item / daß die von Herrn Landgraff Moritzen L. auff das besagte Oberfürstenthumb Hessen / vnddessen Pertinentz versicherte Creditores, so viel deren vnter vns Landgraff Georgen wohnen / an vns als jhren Herrn vnnd Lands-Fürsten / auff Abschlag der Fünffzig Tausent Gülden / so weit dieselbe Summa reichen mag / vor allen andern frembden Creditoren gewiesen werden. Zum Fünffzehenden / Nachdem etliche Acta, Documenta, vnd Register zum Ober-Fürstenthumb gehörig / die Zeit vber vnser gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen / den Marpurgischen Theil Ober Fürstenthumbs eingehabt / nacher Cassel kommen / so wöllen wir Landgraff Wilhelm dieselbe alle auffsuchen lassen / vnd so viel deren vorhanden / nichts außgescheiden: / bona fide vnsers Vettern Landgraff Georgens L. restituiren: / vnnd wider herauß geben. Zum sechszehenden / Wöllen wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd alle vnsere eigens: vnd Lehens Erben Fürsten zu Hessen / vnnd ins gemein vor vnsere gantze Hessen Casselische Linj / vnserm freundlichen lieben Vettern vnd Brudern Landgraff Georgen / vnd allen Seiner Liebden Erben vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstattischer Linj erblich vnd ewiglich hiemit cedirt / eingeraumbt vnd vberlieffert haben / die nidere Graffschafft Catzenelnbogen / mit allen jhren Hochheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Pässen / Vestungen / Schlössern / Stätten / Emptern / Dörffern / Lehen / Pfandt: vnd Mannschafften / Höfen / Gütern / Zehenden / Gefällen vnd in Summa mit allen vnd jeden Inn: vnd Zugehörungen / ersucht vnd vnersucht / genandt vnnd vnbenandt / gantz vnd zumal nichts / als allein den dritten theil an dem Rhein Zoll zu S. Goar vnd Wartspfenning zu Boppart / vnd was zum Rheinzoll schliessen von Alters gehörig (wie hie vnden gemeldet) außgenommen / also daß zu ewigen Tagen / so lang die Fürstliche Hessen Darmbstattische Linj vnerloschen ist / Wir Landgraff Wilhelm / vnsere Erben / Nachkommen / vnd vnsere gantze Hessen Casselische Linj keine Ansprach oder Forderung vnter gantz keinem Schein / wie der auch jmmer bewand seyn möchte / an die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / vnd an alle oder einige jhre Ein: vnd Zugehörungen haben sollen. Zum siebenzehenden / Begeben Wir Landgraff Wilhelm vns erblich / vnnd cediren vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnwiderzufflich / alle vnnd jede auff den Häussern / der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen befindliche Mobilien / sonderlich auch alles Geschütze: Doch sollen vnd wöllen vns Landgraffen Wilhelmen / vnsers Vettern Landgraffen Georgens L. die zwo halbe Carthaunen / vnd zwo Sturm Büchsen / so dabevor auß dem Casselischen Zeughauß nach Rheinfells vnd auff die Katz geführt seynd worden / wider folgen lassen. Zum achtzehenden / versprechen wir Landgraff Wilhelm für vns vnnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / alle Schulden / mit denen die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / oder einig darein gehörig Fürstlich Ampt oder Gut beladen ist / vnnd so viel deren Schulden Weylandt Herr Landgraff Ludwig der älter zur Zeit Seiner L. tödlichen Hinscheidens nicht verzinset hat / von der offtgedachten Nidern Graffschafft würcklich abzunehmen: also daß vnser Vetter Landgraff Georg vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen derenthalben / vnd so wenig von Capitals als von Zinse wegen in: oder ausserhalb Rechtens sollen angefochten / molestirt oder besprochen werden. Zum neunzehenden / Als die Fürstliche Hessen Cassellische Linj am Rhein-Zoll zu S. Goar / wie auch an dem Warts-Pfenning zu Boppart / vnd an allen / so ins Rhein Zoll schliessen / dem alten vblichen Gebrauch vnd Herkommen nach / gehöret / einen dritten theil vom Jahr Christi Fünffzehen hundert achtzig vnd vier gehabt: So haben wir Landgraff Georg auß Freundvetterlicher Affection / Seiner Landgraff Wilhelms Liebde / als welche den gemeinen Verlag vnd die Onera jhrer Linj allein tragen muß / diefe Freundschafft erwiesen / vnd Seiner L so dann nechst deroselben jederzeit regierenden Fürsten Cassellischer Linj / solchen dritten theil / welchen jetztgedachte Cassellische Linj dabevor gehabt / folgen zu lassen bewilliget / doch vns an vnsern vbrigen zwey drittheilen ohnschädlich / vnd dann daß Seine L. die / von jhrem Herrn Vattern / Landgraff Moritzen / auch von jhrem Herrn Großvattern Landgraff Wilhelmen dem ältern / vnd dann von jhrem vnd vnserm Herrn Vettern Landgraffen Philipsen dem jüngern / auch von vnserm beyderseits Herrn Vrgroßvatter Landgraff Philipsen dem ältern / allen Gottseeligen / auff solcher tertia hafftende onera, Zum vierzehenden / Nachdem wir Landgraff Georg bey vns betrachtet / welcher gestalt vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. mit vberhäufften Oneribus vnd Schulden Last / so bey Antrettung jhrer Regierung auff sie kommen / beschweret: damit dann dieselbe solcher Läste in etwas entlediget werden mögen / so haben wir auß sonderlicher zu Seiner Landgraff Wilhelms L. tragender Freundvetter: vnd Brüderlicher Affection vnnd Liebe / vnd also durch eigene Bewegnuß / von niemanden hierzu hindergangen / bewilliget / Seiner Landgraff Wilhelms L. zum besten Fünffzig tausendt Gülden / Cammerwehrung / von den jenigen Schulden vber vns zunehmen / die von Herrn Landgraff Moritzen Liebde / auff die durch die Römische Keyserliche Majestät vnserer Darmstattischen Linj adjudicirte Marpurgische Haeredität verschrieben seynd / doch daß es vns in andern vnd mehrern Schulden gantz vnd zumahl keine Consequentz bringe / auch daß solche Fünffzig Tausend Gülden / die wir also gutwillig vber vns nehmen / eytel verzinßliche Capitalia vnd keine auffgeloffene Pensiones darinn begriffen seyen: ferrner daß die Willkühr der Ablösung / so lang wir solches Hauptgut richtig verzinsen lassen / bey vns vnd in vnserer Macht stehe: Item / daß die von Herrn Landgraff Moritzen L. auff das besagte Oberfürstenthumb Hessen / vñdessen Pertinentz versicherte Creditores, so viel deren vnter vns Landgraff Georgen wohnen / an vns als jhren Herrn vnnd Lands-Fürsten / auff Abschlag der Fünffzig Tausent Gülden / so weit dieselbe Summa reichen mag / vor allen andern frembden Creditoren gewiesen werden. Zum Fünffzehenden / Nachdem etliche Acta, Documenta, vnd Register zum Ober-Fürstenthumb gehörig / die Zeit vber vnser gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen / den Marpurgischen Theil Ober Fürstenthumbs eingehabt / nacher Cassel kommen / so wöllen wir Landgraff Wilhelm dieselbe alle auffsuchen lassen / vnd so viel deren vorhanden / nichts außgescheiden: / bona fide vnsers Vettern Landgraff Georgens L. restituiren: / vnnd wider herauß geben. Zum sechszehenden / Wöllen wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd alle vnsere eigens: vnd Lehens Erben Fürsten zu Hessen / vnnd ins gemein vor vnsere gantze Hessen Casselische Linj / vnserm freundlichen lieben Vettern vnd Brudern Landgraff Georgen / vnd allen Seiner Liebden Erben vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstattischer Linj erblich vnd ewiglich hiemit cedirt / eingeraumbt vnd vberlieffert haben / die nidere Graffschafft Catzenelnbogen / mit allen jhren Hochheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Pässen / Vestungen / Schlössern / Stätten / Emptern / Dörffern / Lehen / Pfandt: vnd Mannschafften / Höfen / Gütern / Zehendẽ / Gefällen vnd in Summa mit allen vnd jeden Inn: vnd Zugehörungen / ersucht vnd vnersucht / genandt vnnd vnbenandt / gantz vnd zumal nichts / als allein den dritten theil an dem Rhein Zoll zu S. Goar vnd Wartspfenning zu Boppart / vnd was zum Rheinzoll schliessen von Alters gehörig (wie hie vnden gemeldet) außgenommẽ / also daß zu ewigen Tagen / so lang die Fürstliche Hessen Darmbstattische Linj vnerloschen ist / Wir Landgraff Wilhelm / vnsere Erben / Nachkommen / vnd vnsere gantze Hessen Casselische Linj keine Ansprach oder Forderung vnter gantz keinem Schein / wie der auch jmmer bewand seyn möchte / an die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / vnd an alle oder einige jhre Ein: vnd Zugehörungen haben sollen. Zum siebenzehenden / Begeben Wir Landgraff Wilhelm vns erblich / vnnd cediren vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnwiderzufflich / alle vnnd jede auff den Häussern / der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen befindliche Mobilien / sonderlich auch alles Geschütze: Doch sollen vnd wöllen vns Landgraffen Wilhelmen / vnsers Vettern Landgraffen Georgens L. die zwo halbe Carthaunen / vnd zwo Sturm Büchsen / so dabevor auß dem Casselischen Zeughauß nach Rheinfells vnd auff die Katz geführt seynd worden / wider folgen lassen. Zum achtzehenden / versprechen wir Landgraff Wilhelm für vns vnnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / alle Schulden / mit denen die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / oder einig darein gehörig Fürstlich Ampt oder Gut beladen ist / vnnd so viel deren Schulden Weylandt Herr Landgraff Ludwig der älter zur Zeit Seiner L. tödlichen Hinscheidens nicht verzinset hat / von der offtgedachten Nidern Graffschafft würcklich abzunehmen: also daß vnser Vetter Landgraff Georg vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen derenthalben / vnd so wenig von Capitals als von Zinse wegen in: oder ausserhalb Rechtens sollen angefochten / molestirt oder besprochen werden. Zum neunzehenden / Als die Fürstliche Hessen Cassellische Linj am Rhein-Zoll zu S. Goar / wie auch an dem Warts-Pfenning zu Boppart / vnd an allen / so ins Rhein Zoll schliessen / dem alten vblichen Gebrauch vnd Herkommen nach / gehöret / einen dritten theil vom Jahr Christi Fünffzehen hundert achtzig vnd vier gehabt: So haben wir Landgraff Georg auß Freundvetterlicher Affection / Seiner Landgraff Wilhelms Liebde / als welche den gemeinen Verlag vnd die Onera jhrer Linj allein tragen muß / diefe Freundschafft erwiesen / vnd Seiner L so dann nechst deroselben jederzeit regierenden Fürsten Cassellischer Linj / solchen dritten theil / welchen jetztgedachte Cassellische Linj dabevor gehabt / folgen zu lassen bewilliget / doch vns an vnsern vbrigen zwey drittheilen ohnschädlich / vnd dann daß Seine L. die / von jhrem Herrn Vattern / Landgraff Moritzen / auch von jhrem Herrn Großvattern Landgraff Wilhelmen dem ältern / vnd dann von jhrem vnd vnserm Herrn Vettern Landgraffen Philipsen dem jüngern / auch von vnserm beyderseits Herrn Vrgroßvatter Landgraff Philipsen dem ältern / allen Gottseeligen / auff solcher tertiâ hafftende onera, <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1281" n="1138"/> <p>Zum vierzehenden / Nachdem wir Landgraff Georg bey vns betrachtet / welcher gestalt vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. mit vberhäufften Oneribus vnd Schulden Last / so bey Antrettung jhrer Regierung auff sie kommen / beschweret: damit dann dieselbe solcher Läste in etwas entlediget werden mögen / so haben wir auß sonderlicher zu Seiner Landgraff Wilhelms L. tragender Freundvetter: vnd Brüderlicher Affection vnnd Liebe / vnd also durch eigene Bewegnuß / von niemanden hierzu hindergangen / bewilliget / Seiner Landgraff Wilhelms L. zum besten Fünffzig tausendt Gülden / Cammerwehrung / von den jenigen Schulden vber vns zunehmen / die von Herrn Landgraff Moritzen Liebde / auff die durch die Römische Keyserliche Majestät vnserer Darmstattischen Linj adjudicirte Marpurgische Haeredität verschrieben seynd / doch daß es vns in andern vnd mehrern Schulden gantz vnd zumahl keine Consequentz bringe / auch daß solche Fünffzig Tausend Gülden / die wir also gutwillig vber vns nehmen / eytel verzinßliche Capitalia vnd keine auffgeloffene Pensiones darinn begriffen seyen: ferrner daß die Willkühr der Ablösung / so lang wir solches Hauptgut richtig verzinsen lassen / bey vns vnd in vnserer Macht stehe: Item / daß die von Herrn Landgraff Moritzen L. auff das besagte Oberfürstenthumb Hessen / vñdessen Pertinentz versicherte Creditores, so viel deren vnter vns Landgraff Georgen wohnen / an vns als jhren Herrn vnnd Lands-Fürsten / auff Abschlag der Fünffzig Tausent Gülden / so weit dieselbe Summa reichen mag / vor allen andern frembden Creditoren gewiesen werden.</p> <p>Zum Fünffzehenden / Nachdem etliche Acta, Documenta, vnd Register zum Ober-Fürstenthumb gehörig / die Zeit vber vnser gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen / den Marpurgischen Theil Ober Fürstenthumbs eingehabt / nacher Cassel kommen / so wöllen wir Landgraff Wilhelm dieselbe alle auffsuchen lassen / vnd so viel deren vorhanden / nichts außgescheiden: / bona fide vnsers Vettern Landgraff Georgens L. restituiren: / vnnd wider herauß geben.</p> <p>Zum sechszehenden / Wöllen wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd alle vnsere eigens: vnd Lehens Erben Fürsten zu Hessen / vnnd ins gemein vor vnsere gantze Hessen Casselische Linj / vnserm freundlichen lieben Vettern vnd Brudern Landgraff Georgen / vnd allen Seiner Liebden Erben vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstattischer Linj erblich vnd ewiglich hiemit cedirt / eingeraumbt vnd vberlieffert haben / die nidere Graffschafft Catzenelnbogen / mit allen jhren Hochheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Pässen / Vestungen / Schlössern / Stätten / Emptern / Dörffern / Lehen / Pfandt: vnd Mannschafften / Höfen / Gütern / Zehendẽ / Gefällen vnd in Summa mit allen vnd jeden Inn: vnd Zugehörungen / ersucht vnd vnersucht / genandt vnnd vnbenandt / gantz vnd zumal nichts / als allein den dritten theil an dem Rhein Zoll zu S. Goar vnd Wartspfenning zu Boppart / vnd was zum Rheinzoll schliessen von Alters gehörig (wie hie vnden gemeldet) außgenommẽ / also daß zu ewigen Tagen / so lang die Fürstliche Hessen Darmbstattische Linj vnerloschen ist / Wir Landgraff Wilhelm / vnsere Erben / Nachkommen / vnd vnsere gantze Hessen Casselische Linj keine Ansprach oder Forderung vnter gantz keinem Schein / wie der auch jmmer bewand seyn möchte / an die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / vnd an alle oder einige jhre Ein: vnd Zugehörungen haben sollen.</p> <p>Zum siebenzehenden / Begeben Wir Landgraff Wilhelm vns erblich / vnnd cediren vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnwiderzufflich / alle vnnd jede auff den Häussern / der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen befindliche Mobilien / sonderlich auch alles Geschütze: Doch sollen vnd wöllen vns Landgraffen Wilhelmen / vnsers Vettern Landgraffen Georgens L. die zwo halbe Carthaunen / vnd zwo Sturm Büchsen / so dabevor auß dem Casselischen Zeughauß nach Rheinfells vnd auff die Katz geführt seynd worden / wider folgen lassen.</p> <p>Zum achtzehenden / versprechen wir Landgraff Wilhelm für vns vnnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / alle Schulden / mit denen die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / oder einig darein gehörig Fürstlich Ampt oder Gut beladen ist / vnnd so viel deren Schulden Weylandt Herr Landgraff Ludwig der älter zur Zeit Seiner L. tödlichen Hinscheidens nicht verzinset hat / von der offtgedachten Nidern Graffschafft würcklich abzunehmen: also daß vnser Vetter Landgraff Georg vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen derenthalben / vnd so wenig von Capitals als von Zinse wegen in: oder ausserhalb Rechtens sollen angefochten / molestirt oder besprochen werden.</p> <p>Zum neunzehenden / Als die Fürstliche Hessen Cassellische Linj am Rhein-Zoll zu S. Goar / wie auch an dem Warts-Pfenning zu Boppart / vnd an allen / so ins Rhein Zoll schliessen / dem alten vblichen Gebrauch vnd Herkommen nach / gehöret / einen dritten theil vom Jahr Christi Fünffzehen hundert achtzig vnd vier gehabt: So haben wir Landgraff Georg auß Freundvetterlicher Affection / Seiner Landgraff Wilhelms Liebde / als welche den gemeinen Verlag vnd die Onera jhrer Linj allein tragen muß / diefe Freundschafft erwiesen / vnd Seiner L so dann nechst deroselben jederzeit regierenden Fürsten Cassellischer Linj / solchen dritten theil / welchen jetztgedachte Cassellische Linj dabevor gehabt / folgen zu lassen bewilliget / doch vns an vnsern vbrigen zwey drittheilen ohnschädlich / vnd dann daß Seine L. die / von jhrem Herrn Vattern / Landgraff Moritzen / auch von jhrem Herrn Großvattern Landgraff Wilhelmen dem ältern / vnd dann von jhrem vnd vnserm Herrn Vettern Landgraffen Philipsen dem jüngern / auch von vnserm beyderseits Herrn Vrgroßvatter Landgraff Philipsen dem ältern / allen Gottseeligen / auff solcher tertiâ hafftende onera, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1138/1281]
Zum vierzehenden / Nachdem wir Landgraff Georg bey vns betrachtet / welcher gestalt vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. mit vberhäufften Oneribus vnd Schulden Last / so bey Antrettung jhrer Regierung auff sie kommen / beschweret: damit dann dieselbe solcher Läste in etwas entlediget werden mögen / so haben wir auß sonderlicher zu Seiner Landgraff Wilhelms L. tragender Freundvetter: vnd Brüderlicher Affection vnnd Liebe / vnd also durch eigene Bewegnuß / von niemanden hierzu hindergangen / bewilliget / Seiner Landgraff Wilhelms L. zum besten Fünffzig tausendt Gülden / Cammerwehrung / von den jenigen Schulden vber vns zunehmen / die von Herrn Landgraff Moritzen Liebde / auff die durch die Römische Keyserliche Majestät vnserer Darmstattischen Linj adjudicirte Marpurgische Haeredität verschrieben seynd / doch daß es vns in andern vnd mehrern Schulden gantz vnd zumahl keine Consequentz bringe / auch daß solche Fünffzig Tausend Gülden / die wir also gutwillig vber vns nehmen / eytel verzinßliche Capitalia vnd keine auffgeloffene Pensiones darinn begriffen seyen: ferrner daß die Willkühr der Ablösung / so lang wir solches Hauptgut richtig verzinsen lassen / bey vns vnd in vnserer Macht stehe: Item / daß die von Herrn Landgraff Moritzen L. auff das besagte Oberfürstenthumb Hessen / vñdessen Pertinentz versicherte Creditores, so viel deren vnter vns Landgraff Georgen wohnen / an vns als jhren Herrn vnnd Lands-Fürsten / auff Abschlag der Fünffzig Tausent Gülden / so weit dieselbe Summa reichen mag / vor allen andern frembden Creditoren gewiesen werden.
Zum Fünffzehenden / Nachdem etliche Acta, Documenta, vnd Register zum Ober-Fürstenthumb gehörig / die Zeit vber vnser gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen / den Marpurgischen Theil Ober Fürstenthumbs eingehabt / nacher Cassel kommen / so wöllen wir Landgraff Wilhelm dieselbe alle auffsuchen lassen / vnd so viel deren vorhanden / nichts außgescheiden: / bona fide vnsers Vettern Landgraff Georgens L. restituiren: / vnnd wider herauß geben.
Zum sechszehenden / Wöllen wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd alle vnsere eigens: vnd Lehens Erben Fürsten zu Hessen / vnnd ins gemein vor vnsere gantze Hessen Casselische Linj / vnserm freundlichen lieben Vettern vnd Brudern Landgraff Georgen / vnd allen Seiner Liebden Erben vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstattischer Linj erblich vnd ewiglich hiemit cedirt / eingeraumbt vnd vberlieffert haben / die nidere Graffschafft Catzenelnbogen / mit allen jhren Hochheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Pässen / Vestungen / Schlössern / Stätten / Emptern / Dörffern / Lehen / Pfandt: vnd Mannschafften / Höfen / Gütern / Zehendẽ / Gefällen vnd in Summa mit allen vnd jeden Inn: vnd Zugehörungen / ersucht vnd vnersucht / genandt vnnd vnbenandt / gantz vnd zumal nichts / als allein den dritten theil an dem Rhein Zoll zu S. Goar vnd Wartspfenning zu Boppart / vnd was zum Rheinzoll schliessen von Alters gehörig (wie hie vnden gemeldet) außgenommẽ / also daß zu ewigen Tagen / so lang die Fürstliche Hessen Darmbstattische Linj vnerloschen ist / Wir Landgraff Wilhelm / vnsere Erben / Nachkommen / vnd vnsere gantze Hessen Casselische Linj keine Ansprach oder Forderung vnter gantz keinem Schein / wie der auch jmmer bewand seyn möchte / an die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / vnd an alle oder einige jhre Ein: vnd Zugehörungen haben sollen.
Zum siebenzehenden / Begeben Wir Landgraff Wilhelm vns erblich / vnnd cediren vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnwiderzufflich / alle vnnd jede auff den Häussern / der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen befindliche Mobilien / sonderlich auch alles Geschütze: Doch sollen vnd wöllen vns Landgraffen Wilhelmen / vnsers Vettern Landgraffen Georgens L. die zwo halbe Carthaunen / vnd zwo Sturm Büchsen / so dabevor auß dem Casselischen Zeughauß nach Rheinfells vnd auff die Katz geführt seynd worden / wider folgen lassen.
Zum achtzehenden / versprechen wir Landgraff Wilhelm für vns vnnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / alle Schulden / mit denen die Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / oder einig darein gehörig Fürstlich Ampt oder Gut beladen ist / vnnd so viel deren Schulden Weylandt Herr Landgraff Ludwig der älter zur Zeit Seiner L. tödlichen Hinscheidens nicht verzinset hat / von der offtgedachten Nidern Graffschafft würcklich abzunehmen: also daß vnser Vetter Landgraff Georg vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen derenthalben / vnd so wenig von Capitals als von Zinse wegen in: oder ausserhalb Rechtens sollen angefochten / molestirt oder besprochen werden.
Zum neunzehenden / Als die Fürstliche Hessen Cassellische Linj am Rhein-Zoll zu S. Goar / wie auch an dem Warts-Pfenning zu Boppart / vnd an allen / so ins Rhein Zoll schliessen / dem alten vblichen Gebrauch vnd Herkommen nach / gehöret / einen dritten theil vom Jahr Christi Fünffzehen hundert achtzig vnd vier gehabt: So haben wir Landgraff Georg auß Freundvetterlicher Affection / Seiner Landgraff Wilhelms Liebde / als welche den gemeinen Verlag vnd die Onera jhrer Linj allein tragen muß / diefe Freundschafft erwiesen / vnd Seiner L so dann nechst deroselben jederzeit regierenden Fürsten Cassellischer Linj / solchen dritten theil / welchen jetztgedachte Cassellische Linj dabevor gehabt / folgen zu lassen bewilliget / doch vns an vnsern vbrigen zwey drittheilen ohnschädlich / vnd dann daß Seine L. die / von jhrem Herrn Vattern / Landgraff Moritzen / auch von jhrem Herrn Großvattern Landgraff Wilhelmen dem ältern / vnd dann von jhrem vnd vnserm Herrn Vettern Landgraffen Philipsen dem jüngern / auch von vnserm beyderseits Herrn Vrgroßvatter Landgraff Philipsen dem ältern / allen Gottseeligen / auff solcher tertiâ hafftende onera,
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