Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Zum vier vnd dreysigsten: Ob es Sach were / daß wir Landgraff Wilhelm / an vnsern Vettern Landgraff Georgen oder S. L. Erben / vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstadischer Lini / jetzt oder künfftig noch etwas / weiters / dann wir in diesem Vortrag verziehen vnd begeben haben / zu praetendiren / zu sprechen oder zu fordern hetten / es rühre nun gleich von vnsers Herrn Vhrgroß-Vatters Landgraff Philipsen deß Eltern / oder von vnsers Herrn Groß Vatters Landgraff Wilhelms deß Eltern / oder von vnsers Herrn Vettern Landgraff Ludwigs deß Eltern / aller Gottseligen Testamenten / oder woher vnd von wannen es sonsten jmmer wolle / deren Ansprach vnd Forderungen mit einander in genere vnd in specie, die seyen beschaffen / wie sie jmmer können / oder mögen / wolten wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Lini vns zu ewigen Tagen vnwiderufflich hiermit begeben haben. Zum fünff vnd dreysigsten: Solte sichs wider alle Zuversicht vber kurtz oder lang zutragen oder begeben / daß einer oder mehr sich gelüsten lassen / vnd vnder stehen würde / diese vnsere Transaction / Vergleichung vnd Abschied zuwider lauffen / anzufechten / oder zu impugniren / auff was Weise Maaß oder Gestalt dasselbige jmmer beschehen wolte / sollen vnnd wollen wir oder vnsere Erben vnnd Nachkommen jederzeit regierende Fürsten zu Hessen / etc. zusammen tretten / vnd zu Behauptung vnnd Handhabung dieses Vertrags gegen die Impugnanten vor einen Mann stehen / vnd die Sach mit gesambter Hand gegen sie treiben vnd außführen / vnnd in dem vns nicht trennen / oder von einander setzen. Zum sechs vnd dreysigsten: Da auch die jenige Dienere / welche von vns zu dieser Handtlung vnd getroffener Vergleichung / gebraucht worden / oder auch jhre Erben vnd Freunde hierüber angefochten / oder jhnen zugesetzt vnnd sie molestirt werden solten. Gleich wie wir dann vor allerhöchstgedachte Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Kön. May. allervnterthänigst zuersuchen vnd zubitten gemeinet / daß sie dieselbige / in jhren absonderlichen Kayserlichen Verspruch vnd Schuß zunehmen / aller gnädigst geruhen möchten / Also sollen vnnd wollen auch wir vnsere Erben vnd Nachkommen ins gesambt / oder ein jeder absonderlich welches theil auß vns darumb ersucht würd / sie gegen allen Gewalt / Beleidigung vnnd Molestation auffs allertrewlichste schützen / vertretten vnd verthaidigen / vnd jhnen die Hand also biethen vnnd beyhalten / daß sie deßfals sicher seyn vnd bleiben mögen. Endtlich / darmit der gegenwertige zwischen vns auffgerichter Vergleich / so viel do eher seine kräfftige würckliche Vollziehung erreiche / so ist abgeredt vnd beschlossen / daß dieser Accord derogestalt vnnd anderst nicht gültig vnnd verbundig seyn soll / dann so ferrn zuvorderst vnser Landgraff Wilhelms gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen vnnd dann vnsere gnädige geliebte Fraw Mutter: Fraw Juliana Landgräfin zu Hessen / geborner Gräfin zu Nassaw Catzenelenbogen / rc. vor sich vnnd alle Jhrer Gn. Gn. Söhne Fürsten zu Hessen / die jetzo im Leben seynd / oder noch künfftig dem Göttlichen Segen nach / an diese Welt gebohren werden möchten / auch noch darzu zu allem Vberfluß vnser Landgraff Wilhelms freundtlicher lieber ältister Bruder / Landgraff Herman zu Hessen / vor hinfliessung der nechsten drey Wochen von Dato diß Brieffs anfahend / vnnd am dreyzehenden Octobris alten Calenders außgehend / mit offener Schrifft / vnder jhren Fürstlichen Subscriptionen vnnd Insiegeln vollkömlich / ohn allen Anhang oder Außzug in bester Form darein Consentiren vnnd vns Landtgraff Georgen dieselbe Consens Brieffe richtig vnnd ohne Fehl zuhanden kommen würden. Ferrner wann die Kayserliche Confirmation vnd Bestättigugng innerhalb der nechsten drey Monaten an Dato anfahend in beständigster Formb / Maaß vnb Weiß / wie wir Landgraff Wilhelm vnd Landgraff Georg darumb bitten wöllen / würcklich erlangt vnd außgebracht würde / da aber Herrn Landgraff Moritzen vnnd dero Gemahlin / auch Landgraff Hermans Gn. Gn. vnnd Ld. vor dem dreyzehenden Tag deß nechstkünfftigen Monats Octobr. mit sonderbaren Schrifften nicht drein Consentiren würden / vnd da sie gleich drein Consentiren thäten / iedoch die Kayserliche Confirmation in den nechsten drehen Monaten von Dato diß Brieffs anfahend / vnd je dreysig Tag vor einen Monat gerechnet / nit allerdings erlangt / volnzogen vnd richtig seyn / vnnd also deren Stück auch nur eines mangeln würde / auff solchen Fall soll alles in dem Standt / wie es vor dieser Vergleichung sich befunden / gesetzt vnd darvor zu achten seyn / als ob nie nichts in der Güte tractirt / gehandelt / oder geschlossen were / vnd so von der Fürstlichen Hessen Casselischen Lini erstgedachte Vätterliche / Mütterliche vnd Brüderliche Ratification / vnd noch darzu die Kayserliche Confirmation / eine jede in der bestimpten vnd verglichenen Zeit / also wie abgeredt / nicht erfolgt / sollen wir Landgraff Georg bey allen vnsern Pfandtlichen Einhabungen / rühig vnd onmolestirt verbleiben / vnnd wann auß Ermanglung der obberührten Fürstlichen Consensbrieffe von Cassel / oder auch auß nit Erlangung der Kayserlichen Confirmation in solcher Maaß vnnd Weise / wie obgedacht dieser Vergleich zu keinen Kräfften käme / sondern sich zerschlüge / so soll sich dessen / wie auch deren beym Tractat vorgefallenen Conferentzen vnnd Discursen / vnd was denen allenthalben anhangt / keine Fürstliche Parthey wider die andere zu ewigen Tagen zu behelffen haben: Zu wahrer Vrkundt alles obstehenden / haben wir Landgr. Wilhelm vnd wir Landgraff Georg diesen Transactionslibell mit eigenhändiger Vnderschrifft / auch mit wissentlicher anhangung vnserer Insigel bewahrt / so dem vnsers freundlichen lieben Vettern vnnd Herrn Vatters Landgraffen Philipsen zu Hessen Ld. als Interponenten vnd ermitler in dieser langwürigen schweren Sach Freund Vetter: Zum vier vnd dreysigsten: Ob es Sach were / daß wir Landgraff Wilhelm / an vnsern Vettern Landgraff Georgen oder S. L. Erben / vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstadischer Lini / jetzt oder künfftig noch etwas / weiters / dañ wir in diesem Vortrag verziehen vnd begeben haben / zu praetendiren / zu sprechen oder zu fordern hettẽ / es rühre nun gleich von vnsers Herrn Vhrgroß-Vatters Landgraff Philipsen deß Eltern / oder von vnsers Herrn Groß Vatters Landgraff Wilhelms deß Eltern / oder von vnsers Herrn Vettern Landgraff Ludwigs deß Eltern / aller Gottseligen Testamenten / oder woher vnd von wannẽ es sonsten jmmer wolle / deren Ansprach vnd Forderungen mit einander in genere vnd in specie, die seyen beschaffen / wie sie jmmer können / oder mögen / wolten wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Lini vns zu ewigen Tagen vnwiderufflich hiermit begeben haben. Zum fünff vnd dreysigsten: Solte sichs wider alle Zuversicht vber kurtz oder lang zutragen oder begeben / daß einer oder mehr sich gelüsten lassen / vñ vnder stehen würde / diese vnsere Transaction / Vergleichung vnd Abschied zuwider lauffen / anzufechten / oder zu impugniren / auff was Weise Maaß oder Gestalt dasselbige jmmer beschehen wolte / sollen vnnd wollen wir oder vnsere Erben vnnd Nachkommen jederzeit regierende Fürsten zu Hessen / etc. zusammen tretten / vnd zu Behauptung vnnd Handhabung dieses Vertrags gegen die Impugnanten vor einen Mann stehen / vñ die Sach mit gesambter Hand gegen sie treiben vnd außführen / vnnd in dem vns nicht trennen / oder von einander setzen. Zum sechs vnd dreysigsten: Da auch die jenige Dienere / welche von vns zu dieser Handtlung vnd getroffener Vergleichung / gebraucht wordẽ / oder auch jhre Erben vnd Freunde hierüber angefochten / oder jhnen zugesetzt vnnd sie molestirt werden solten. Gleich wie wir dann vor allerhöchstgedachte Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Kön. May. allervnterthänigst zuersuchen vnd zubitten gemeinet / daß sie dieselbige / in jhren absonderlichen Kayserlichen Verspruch vñ Schuß zunehmen / aller gnädigst geruhen möchten / Also sollen vnnd wollen auch wir vnsere Erben vnd Nachkommen ins gesambt / oder ein jeder absonderlich welches theil auß vns darumb ersucht würd / sie gegen allen Gewalt / Beleidigũg vnnd Molestation auffs allertrewlichste schützen / vertretten vnd verthaidigen / vnd jhnen die Hand also biethen vnnd beyhalten / daß sie deßfals sicher seyn vnd bleiben mögen. Endtlich / darmit der gegenwertige zwischen vns auffgerichter Vergleich / so viel do eher seine kräfftige würckliche Vollziehung erreiche / so ist abgeredt vnd beschlossen / daß dieser Accord derogestalt vnnd anderst nicht gültig vnnd verbundig seyn soll / dann so ferrn zuvorderst vnser Landgraff Wilhelms gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen vnnd dann vnsere gnädige geliebte Fraw Mutter: Fraw Juliana Landgräfin zu Hessen / geborner Gräfin zu Nassaw Catzenelenbogen / rc. vor sich vnnd alle Jhrer Gn. Gn. Söhne Fürsten zu Hessen / die jetzo im Leben seynd / oder noch künfftig dem Göttlichen Segen nach / an diese Welt gebohren werden möchten / auch noch darzu zu allem Vberfluß vnser Landgraff Wilhelms freundtlicher lieber ältister Bruder / Landgraff Herman zu Hessen / vor hinfliessung der nechsten drey Wochen von Dato diß Brieffs anfahend / vnnd am dreyzehenden Octobris alten Calenders außgehend / mit offener Schrifft / vnder jhren Fürstlichen Subscriptionen vnnd Insiegeln vollkömlich / ohn allen Anhãg oder Außzug in bester Form darein Consentiren vnnd vns Landtgraff Georgen dieselbe Consens Brieffe richtig vnnd ohne Fehl zuhanden kommen würden. Ferrner wann die Kayserliche Confirmation vnd Bestättigugng innerhalb der nechsten drey Monaten an Dato anfahend in beständigster Formb / Maaß vnb Weiß / wie wir Landgraff Wilhelm vnd Landgraff Georg darumb bitten wöllen / würcklich erlangt vnd außgebracht würde / da aber Herrn Landgraff Moritzen vnnd dero Gemahlin / auch Landgraff Hermans Gn. Gn. vnnd Ld. vor dem dreyzehenden Tag deß nechstkünfftigen Monats Octobr. mit sonderbaren Schrifften nicht drein Consentiren würden / vnd da sie gleich drein Consentiren thäten / iedoch die Kayserliche Confirmation in den nechsten drehen Monaten von Dato diß Brieffs anfahend / vnd je dreysig Tag vor einen Monat gerechnet / nit allerdings erlangt / volnzogen vnd richtig seyn / vnnd also deren Stück auch nur eines mangeln würde / auff solchen Fall soll alles in dem Standt / wie es vor dieser Vergleichung sich befunden / gesetzt vnd darvor zu achten seyn / als ob nie nichts in der Güte tractirt / gehandelt / oder geschlossen were / vnd so von der Fürstlichen Hessen Casselischen Lini erstgedachte Vätterliche / Mütterliche vnd Brüderliche Ratification / vnd noch darzu die Kayserliche Confirmation / eine jede in der bestimpten vnd verglichenen Zeit / also wie abgeredt / nicht erfolgt / sollen wir Landgraff Georg bey allen vnsern Pfandtlichen Einhabungen / rühig vnd onmolestirt verbleiben / vnnd wann auß Ermanglung der obberührten Fürstlichen Consensbrieffe von Cassel / oder auch auß nit Erlangung der Kayserlichen Confirmation in solcher Maaß vnnd Weise / wie obgedacht dieser Vergleich zu keinen Kräfften käme / sondern sich zerschlüge / so soll sich dessen / wie auch deren beym Tractat vorgefallenen Conferentzen vnnd Discursen / vnd was denen allenthalben anhãgt / keine Fürstliche Parthey wider die andere zu ewigen Tagen zu behelffen haben: Zu wahrer Vrkundt alles obstehenden / haben wir Landgr. Wilhelm vnd wir Landgraff Georg diesen Transactionslibell mit eigenhändiger Vnderschrifft / auch mit wissentlicher anhangung vnserer Insigel bewahrt / so dem vnsers freundlichen lieben Vettern vnnd Herrn Vatters Landgraffen Philipsen zu Hessen Ld. als Interponenten vnd ermitler in dieser langwürigen schweren Sach Freund Vetter: <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1284" n="1141"/> <p>Zum vier vnd dreysigsten: Ob es Sach were / daß wir Landgraff Wilhelm / an vnsern Vettern Landgraff Georgen oder S. L. 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Gleich wie wir dann vor allerhöchstgedachte Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Kön. May. allervnterthänigst zuersuchen vnd zubitten gemeinet / daß sie dieselbige / in jhren absonderlichen Kayserlichen Verspruch vñ Schuß zunehmen / aller gnädigst geruhen möchten / Also sollen vnnd wollen auch wir vnsere Erben vnd Nachkommen ins gesambt / oder ein jeder absonderlich welches theil auß vns darumb ersucht würd / sie gegen allen Gewalt / Beleidigũg vnnd Molestation auffs allertrewlichste schützen / vertretten vnd verthaidigen / vnd jhnen die Hand also biethen vnnd beyhalten / daß sie deßfals sicher seyn vnd bleiben mögen.</p> <p>Endtlich / darmit der gegenwertige zwischen vns auffgerichter Vergleich / so viel do eher seine kräfftige würckliche Vollziehung erreiche / so ist abgeredt vnd beschlossen / daß dieser Accord derogestalt vnnd anderst nicht gültig vnnd verbundig seyn soll / dann so ferrn zuvorderst vnser Landgraff Wilhelms gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen vnnd dann vnsere gnädige geliebte Fraw Mutter: Fraw Juliana</p> <p>Landgräfin zu Hessen / geborner Gräfin zu Nassaw Catzenelenbogen / rc. vor sich vnnd alle Jhrer Gn. Gn. Söhne Fürsten zu Hessen / die jetzo im Leben seynd / oder noch künfftig dem Göttlichen Segen nach / an diese Welt gebohren werden möchten / auch noch darzu zu allem Vberfluß vnser Landgraff Wilhelms freundtlicher lieber ältister Bruder / Landgraff Herman zu Hessen / vor hinfliessung der nechsten drey Wochen von Dato diß Brieffs anfahend / vnnd am dreyzehenden Octobris alten Calenders außgehend / mit offener Schrifft / vnder jhren Fürstlichen Subscriptionen vnnd Insiegeln vollkömlich / ohn allen Anhãg oder Außzug in bester Form darein Consentiren vnnd vns Landtgraff Georgen dieselbe Consens Brieffe richtig vnnd ohne Fehl zuhanden kommen würden. Ferrner wann die Kayserliche Confirmation vnd Bestättigugng innerhalb der nechsten drey Monaten an Dato anfahend in beständigster Formb / Maaß vnb Weiß / wie wir Landgraff Wilhelm vnd Landgraff Georg darumb bitten wöllen / würcklich erlangt vnd außgebracht würde / da aber Herrn Landgraff Moritzen vnnd dero Gemahlin / auch Landgraff Hermans Gn. Gn. vnnd Ld. vor dem dreyzehenden Tag deß nechstkünfftigen Monats Octobr. mit sonderbaren Schrifften nicht drein Consentiren würden / vnd da sie gleich drein Consentiren thäten / iedoch die Kayserliche Confirmation in den nechsten drehen Monaten von Dato diß Brieffs anfahend / vnd je dreysig Tag vor einen Monat gerechnet / nit allerdings erlangt / volnzogen vnd richtig seyn / vnnd also deren Stück auch nur eines mangeln würde / auff solchen Fall soll alles in dem Standt / wie es vor dieser Vergleichung sich befunden / gesetzt vnd darvor zu achten seyn / als ob nie nichts in der Güte tractirt / gehandelt / oder geschlossen were / vnd so von der Fürstlichen Hessen Casselischen Lini erstgedachte Vätterliche / Mütterliche vnd Brüderliche Ratification / vnd noch darzu die Kayserliche Confirmation / eine jede in der bestimpten vnd verglichenen Zeit / also wie abgeredt / nicht erfolgt / sollen wir Landgraff Georg bey allen vnsern Pfandtlichen Einhabungen / rühig vnd onmolestirt verbleiben / vnnd wann auß Ermanglung der obberührten Fürstlichen Consensbrieffe von Cassel / oder auch auß nit Erlangung der Kayserlichen Confirmation in solcher Maaß vnnd Weise / wie obgedacht dieser Vergleich zu keinen Kräfften käme / sondern sich zerschlüge / so soll sich dessen / wie auch deren beym Tractat vorgefallenen Conferentzen vnnd Discursen / vnd was denen allenthalben anhãgt / keine Fürstliche Parthey wider die andere zu ewigen Tagen zu behelffen haben: Zu wahrer Vrkundt alles obstehenden / haben wir Landgr. Wilhelm vnd wir Landgraff Georg diesen Transactionslibell mit eigenhändiger Vnderschrifft / auch mit wissentlicher anhangung vnserer Insigel bewahrt / so dem vnsers freundlichen lieben Vettern vnnd Herrn Vatters Landgraffen Philipsen zu Hessen Ld. als Interponenten vnd ermitler in dieser langwürigen schweren Sach Freund Vetter: </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1141/1284]
Zum vier vnd dreysigsten: Ob es Sach were / daß wir Landgraff Wilhelm / an vnsern Vettern Landgraff Georgen oder S. L. Erben / vnd Nachkommen Fürsten zu Hessen / Darmbstadischer Lini / jetzt oder künfftig noch etwas / weiters / dañ wir in diesem Vortrag verziehen vnd begeben haben / zu praetendiren / zu sprechen oder zu fordern hettẽ / es rühre nun gleich von vnsers Herrn Vhrgroß-Vatters Landgraff Philipsen deß Eltern / oder von vnsers Herrn Groß Vatters Landgraff Wilhelms deß Eltern / oder von vnsers Herrn Vettern Landgraff Ludwigs deß Eltern / aller Gottseligen Testamenten / oder woher vnd von wannẽ es sonsten jmmer wolle / deren Ansprach vnd Forderungen mit einander in genere vnd in specie, die seyen beschaffen / wie sie jmmer können / oder mögen / wolten wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Casselische Lini vns zu ewigen Tagen vnwiderufflich hiermit begeben haben.
Zum fünff vnd dreysigsten: Solte sichs wider alle Zuversicht vber kurtz oder lang zutragen oder begeben / daß einer oder mehr sich gelüsten lassen / vñ vnder stehen würde / diese vnsere Transaction / Vergleichung vnd Abschied zuwider lauffen / anzufechten / oder zu impugniren / auff was Weise Maaß oder Gestalt dasselbige jmmer beschehen wolte / sollen vnnd wollen wir oder vnsere Erben vnnd Nachkommen jederzeit regierende Fürsten zu Hessen / etc. zusammen tretten / vnd zu Behauptung vnnd Handhabung dieses Vertrags gegen die Impugnanten vor einen Mann stehen / vñ die Sach mit gesambter Hand gegen sie treiben vnd außführen / vnnd in dem vns nicht trennen / oder von einander setzen.
Zum sechs vnd dreysigsten: Da auch die jenige Dienere / welche von vns zu dieser Handtlung vnd getroffener Vergleichung / gebraucht wordẽ / oder auch jhre Erben vnd Freunde hierüber angefochten / oder jhnen zugesetzt vnnd sie molestirt werden solten. Gleich wie wir dann vor allerhöchstgedachte Röm. Kay. auch zu Hungarn vnd Böheimb Kön. May. allervnterthänigst zuersuchen vnd zubitten gemeinet / daß sie dieselbige / in jhren absonderlichen Kayserlichen Verspruch vñ Schuß zunehmen / aller gnädigst geruhen möchten / Also sollen vnnd wollen auch wir vnsere Erben vnd Nachkommen ins gesambt / oder ein jeder absonderlich welches theil auß vns darumb ersucht würd / sie gegen allen Gewalt / Beleidigũg vnnd Molestation auffs allertrewlichste schützen / vertretten vnd verthaidigen / vnd jhnen die Hand also biethen vnnd beyhalten / daß sie deßfals sicher seyn vnd bleiben mögen.
Endtlich / darmit der gegenwertige zwischen vns auffgerichter Vergleich / so viel do eher seine kräfftige würckliche Vollziehung erreiche / so ist abgeredt vnd beschlossen / daß dieser Accord derogestalt vnnd anderst nicht gültig vnnd verbundig seyn soll / dann so ferrn zuvorderst vnser Landgraff Wilhelms gnädiger geliebter Herr Vatter Landgraff Moritz zu Hessen vnnd dann vnsere gnädige geliebte Fraw Mutter: Fraw Juliana
Landgräfin zu Hessen / geborner Gräfin zu Nassaw Catzenelenbogen / rc. vor sich vnnd alle Jhrer Gn. Gn. Söhne Fürsten zu Hessen / die jetzo im Leben seynd / oder noch künfftig dem Göttlichen Segen nach / an diese Welt gebohren werden möchten / auch noch darzu zu allem Vberfluß vnser Landgraff Wilhelms freundtlicher lieber ältister Bruder / Landgraff Herman zu Hessen / vor hinfliessung der nechsten drey Wochen von Dato diß Brieffs anfahend / vnnd am dreyzehenden Octobris alten Calenders außgehend / mit offener Schrifft / vnder jhren Fürstlichen Subscriptionen vnnd Insiegeln vollkömlich / ohn allen Anhãg oder Außzug in bester Form darein Consentiren vnnd vns Landtgraff Georgen dieselbe Consens Brieffe richtig vnnd ohne Fehl zuhanden kommen würden. Ferrner wann die Kayserliche Confirmation vnd Bestättigugng innerhalb der nechsten drey Monaten an Dato anfahend in beständigster Formb / Maaß vnb Weiß / wie wir Landgraff Wilhelm vnd Landgraff Georg darumb bitten wöllen / würcklich erlangt vnd außgebracht würde / da aber Herrn Landgraff Moritzen vnnd dero Gemahlin / auch Landgraff Hermans Gn. Gn. vnnd Ld. vor dem dreyzehenden Tag deß nechstkünfftigen Monats Octobr. mit sonderbaren Schrifften nicht drein Consentiren würden / vnd da sie gleich drein Consentiren thäten / iedoch die Kayserliche Confirmation in den nechsten drehen Monaten von Dato diß Brieffs anfahend / vnd je dreysig Tag vor einen Monat gerechnet / nit allerdings erlangt / volnzogen vnd richtig seyn / vnnd also deren Stück auch nur eines mangeln würde / auff solchen Fall soll alles in dem Standt / wie es vor dieser Vergleichung sich befunden / gesetzt vnd darvor zu achten seyn / als ob nie nichts in der Güte tractirt / gehandelt / oder geschlossen were / vnd so von der Fürstlichen Hessen Casselischen Lini erstgedachte Vätterliche / Mütterliche vnd Brüderliche Ratification / vnd noch darzu die Kayserliche Confirmation / eine jede in der bestimpten vnd verglichenen Zeit / also wie abgeredt / nicht erfolgt / sollen wir Landgraff Georg bey allen vnsern Pfandtlichen Einhabungen / rühig vnd onmolestirt verbleiben / vnnd wann auß Ermanglung der obberührten Fürstlichen Consensbrieffe von Cassel / oder auch auß nit Erlangung der Kayserlichen Confirmation in solcher Maaß vnnd Weise / wie obgedacht dieser Vergleich zu keinen Kräfften käme / sondern sich zerschlüge / so soll sich dessen / wie auch deren beym Tractat vorgefallenen Conferentzen vnnd Discursen / vnd was denen allenthalben anhãgt / keine Fürstliche Parthey wider die andere zu ewigen Tagen zu behelffen haben: Zu wahrer Vrkundt alles obstehenden / haben wir Landgr. Wilhelm vnd wir Landgraff Georg diesen Transactionslibell mit eigenhändiger Vnderschrifft / auch mit wissentlicher anhangung vnserer Insigel bewahrt / so dem vnsers freundlichen lieben Vettern vnnd Herrn Vatters Landgraffen Philipsen zu Hessen Ld. als Interponenten vnd ermitler in dieser langwürigen schweren Sach Freund Vetter:
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