Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will. Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit den Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / den Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er von deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigen einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vnd entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne. Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden. Bey dem zweiten dubio deß proscribirten Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden. Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen. Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden. Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorun in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starcken opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kommen / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will. Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne. Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden. Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden. Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen. Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden. Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1371" n="1224"/> ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will.</p> <p>Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne.</p> <p>Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden.</p> <p>Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden.</p> <p>Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen.</p> <p>Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden.</p> <p>Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1224/1371]
ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will.
Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne.
Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden.
Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden.
Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen.
Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden.
Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |