Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.noch nicht zu vbergeben / vnnd zu obgeltung deß andern Keyserl. Termins Galli eine newe vnnd verträgliche Contribution / vom Tausent 15. Th. der gestalt angelegt / dz ein jedweder Stand solche 15. vom Tausent auff Martini vnfehlbarlich einzubringen / vnnd prima Adventus beym Keyser. Rent Ambt dem Fürstentags Schlusse nach / abzugeben / denunciret / darzu dann nochmals was zu erfüllung der auff Galli fällig gewesenen 150. Tausent Thal. ermangeln würde / außm General Stewerambt von dem Vorschuß der Termine Pfingsten oder Mariae Heimsuchung / Johann. Baptistae oder Bartholomaei / ingleichem von den Landes Terminis noch 15. vom Tausent (welcher gleicher gestalt die ienigen / noch daran restirn / fürdersambst einzubringen sich erkläret / vnd männiglich deßhalben hiervnter erinnert wird) so viel davon dem Herrn Burggrafen vnd Obristen von Donaw deputiret gewesen / er aber gegen andern nachmals folgenden verwilligten mitteln dem Lande zu rück gelassen / ersetzt werden solte / doch mit diesem hieher deutlich angesetzten bedungen / daß auch an solchem Termin Martini der 15. vom Tausent / kein Stand den andern zu vbertragen solle verbunden / sondern ein jeder schüldig seyn / die der ansage nach / auff jhn kommende quotan richtig abzuführen / oder solche bey J. Key. M. mit außführung / warumb er damit nicht folgen könne / per modum deprecationis, ohne schaden vnd entgelt der jenigen / welche jhre quotam abführen würden / zu vertretten. 3. Weil auch bald der Termin trium regum vnd Georgij 1628. jedes mal 150. tausent Th. vor J. Key. M. zu erfüllung der 600000. Th. einzubringen herzu nahen wird / so haben die Herrn Fürsten vnd Stände (weil es vnmöglich / daß die Rest auff ein mal einbracht werden könten) dieses temperamentum erfunden / daß ein jedweder Stand sol verpflichtet seyn / von jhren Resten ein drittes theyl auff trium Regum, auff Georgijwider ein drittes theyl einzubringen: im seumigen fall haben jhnen die Stände gefallen lassen / daß alle mögliche Executions Mittel ergriffen werden möchten. Wie hoch sich nun solcher Rest befinden / ist einem jedwedern Stande auß der im Frühling mit jhm gehaltener abrechnung selbsten bekandt / vnnd hat sich auch auff allem fall auß der darvber von den Revisorn abgefaster Relation / bey welcher es die Herrn Fürsten vnd Stände ausser derer Puncte / welche in jetzigem Memorial exprimiret / daß niemanden ein mehrers abzurechnen verstattet seyn sol / verbleiben lassen / ingleichem auß dem General Stewer Ambt mit mehrern zu informiren / vnd seine Rechnung darauff anzustellen. 4. Weil auch dieses Landt dem Herrn Obristen vnd Burggraffen von Donaw / nach gehaltener abrechnung / was er zu vor empfangen / noch 188636. Thal. 32. Gros. 3. Heller schüldig verbleibet / vnd gemeldter von Donaw vmb gutmachung inständig angehalten / Als seynd die Herrn Fürsten vnd Stände mit deß von Dohnaw beliebung schlussig worden / daß von instehendem Martini an / von jedwederm Faß Bier vber vorige aufflagen / noch sollen 6. Böhmische Gros. zu 14. Hellern jeden gerechnet / geschlagen / allemahl abgeben / vnd auß dem Keyserischen Rentambt dem Herrn von Donaw zugestellet / nachmals alle viertel Jahr mit jhme abgerechnet / abgeschrieben / vnnd damit so lange continuiret werden / biß er an Capital vnnd Interessen vollig contentiret worden. 5. Soll diese newe Anlage der 6. Grosschen auffs Faß / zu keiner Sequel gezogen / so bald der von Donaw contentirt / wieder auffgehoben seyn. Was sich auch bey dem letzten viertel Jahr befinden würde / soll vom Keyserlichen Rent Ambt zur General Stewr Cassa eingestellet werden. Es soll auch hiermit jedes Orths Obrigkeit ermahnet seyn / ein wachendes Auge darauff zu haben / daß das Bier wegen dieser Anlage nicht gesteigert / auch ander vnterschleiff vnnd Vortheyl vnter diesem Praetexr nicht gebrauchet werde. 6. Soll gute Auffacht gegeben werden / daß alle Einfuhr frembden Biers abgewendet / vnd der Brew Veber an allen Orthen richtig gehalten werden möge. 7. Weil sich die Abgesandten der Städte beschweret / daß dieses / was sie vom Veber entrichten müssen / an kleiner Müntze nicht / sondern an groben Sorten vnnd Speciebus, wolte abgefodert werden / als halten solches die Herrn Fürsten vnnd Stände vor vnbillich / vnnd soll hiemit alle Species Handlung de novo verbotten vnd abgeschafft seyn. 8. Ermahnen die Herrn Fürsten vnd Stände die Landt Creditores sambt vnnd sonders / laut Keyserlicher May. confirmirten Schlüsse dahin / daß nemlich niemand befugt seyn solle / sein Capttal auffzusagen / vnnd abzuheischen / wegen der Interessen aber noch weniger in vngedult zu stehen / vnnd daß dieses Säumsal / der armseeligen Zeit / vnd dem grossen vnvermögen deß gantzen Landes zuzumessen sey. 9. Wollen die Herrn Fürsten vnd Stände auff Mittel gedencken / wie den gar sehr nothleidenden etwas außgeholffen / vnnd an den Interessen etwas abgeführet werden möge. 10. Weil J. Keyserl. May. zu vnterschiedlichen malen wegen der Gestiffts / Abte vnd Abtissin / welche bey dem Lande jhre Verlehen haben / allergnädigst rescribiret / vnd beweglich anbefohlen / daß jhnen jhr Verlehen / an Capitalien vnd Interessen abgeführet / oder an den Stewren möchte abgeschrieben werden: Als haben sich die Herrn Fürsten vnd Stände dahin resolvirt / jhnen dieses / was sie an Landes Resten außständig seyn / anfangs auff die Interessen / nochmals auch auff die Capitalien abzuschreiben / vnnd solle damit / biß sie deß jhrigen Habhafft worden / continuiret werden. noch nicht zu vbergeben / vnnd zu obgeltung deß andern Keyserl. Termins Galli eine newe vnnd verträgliche Contribution / vom Tausent 15. Th. der gestalt angelegt / dz ein jedweder Stand solche 15. vom Tausent auff Martini vnfehlbarlich einzubringen / vnnd prima Adventus beym Keyser. Rent Ambt dem Fürstentags Schlusse nach / abzugeben / denunciret / darzu dañ nochmals was zu erfüllung der auff Galli fällig gewesenen 150. Tausent Thal. ermangeln würde / außm General Stewerambt von dem Vorschuß der Termine Pfingsten oder Mariae Heimsuchung / Johann. Baptistae oder Bartholomaei / ingleichem von den Landes Terminis noch 15. vom Tausent (welcher gleicher gestalt die ienigen / noch daran restirn / fürdersambst einzubringen sich erkläret / vnd männiglich deßhalben hiervnter erinnert wird) so viel davon dem Herrn Burggrafen vnd Obristen von Donaw deputiret gewesen / er aber gegen andern nachmals folgenden verwilligten mitteln dem Lande zu rück gelassen / ersetzt werden solte / doch mit diesem hieher deutlich angesetzten bedungen / daß auch an solchem Termin Martini der 15. vom Tausent / kein Stand den andern zu vbertragen solle verbunden / sondern ein jeder schüldig seyn / die der ansage nach / auff jhn kommende quotã richtig abzuführen / oder solche bey J. Key. M. mit außführung / warumb er damit nicht folgen könne / per modum deprecationis, ohne schaden vnd entgelt der jenigen / welche jhre quotam abführen würden / zu vertretten. 3. Weil auch bald der Termin trium regum vnd Georgij 1628. jedes mal 150. tausent Th. vor J. Key. M. zu erfüllung der 600000. Th. einzubringen herzu nahen wird / so haben die Herrn Fürsten vnd Stände (weil es vnmöglich / daß die Rest auff ein mal einbracht werden könten) dieses temperamentum erfunden / daß ein jedweder Stand sol verpflichtet seyn / von jhren Resten ein drittes theyl auff trium Regum, auff Georgijwider ein drittes theyl einzubringen: im seumigen fall haben jhnen die Stände gefallen lassen / daß alle mögliche Executions Mittel ergriffen werden möchten. Wie hoch sich nun solcher Rest befinden / ist einem jedwedern Stande auß der im Frühling mit jhm gehaltener abrechnung selbsten bekandt / vnnd hat sich auch auff allem fall auß der darvber von den Revisorn abgefaster Relation / bey welcher es die Herrn Fürsten vnd Stände ausser derer Puncte / welche in jetzigem Memorial exprimiret / daß niemanden ein mehrers abzurechnen verstattet seyn sol / verbleiben lassen / ingleichem auß dem General Stewer Ambt mit mehrern zu informiren / vnd seine Rechnung darauff anzustellen. 4. Weil auch dieses Landt dem Herrn Obristen vnd Burggraffen von Donaw / nach gehaltener abrechnung / was er zu vor empfangen / noch 188636. Thal. 32. Gros. 3. Heller schüldig verbleibet / vnd gemeldter von Donaw vmb gutmachung inständig angehalten / Als seynd die Herrn Fürsten vnd Stände mit deß von Dohnaw beliebung schlussig worden / daß von instehendem Martini an / von jedwederm Faß Bier vber vorige aufflagen / noch sollen 6. Böhmische Gros. zu 14. Hellern jeden gerechnet / geschlagen / allemahl abgeben / vnd auß dem Keyserischen Rentambt dem Herrn von Donaw zugestellet / nachmals alle viertel Jahr mit jhme abgerechnet / abgeschrieben / vnnd damit so lange continuiret werden / biß er an Capital vnnd Interessen vollig contentiret worden. 5. Soll diese newe Anlage der 6. Grosschen auffs Faß / zu keiner Sequel gezogen / so bald der von Donaw contentirt / wieder auffgehoben seyn. Was sich auch bey dem letzten viertel Jahr befinden würde / soll vom Keyserlichen Rent Ambt zur General Stewr Cassa eingestellet werden. Es soll auch hiermit jedes Orths Obrigkeit ermahnet seyn / ein wachendes Auge darauff zu haben / daß das Bier wegen dieser Anlage nicht gesteigert / auch ander vnterschleiff vnnd Vortheyl vnter diesem Praetexr nicht gebrauchet werde. 6. Soll gute Auffacht gegeben werden / daß alle Einfuhr frembden Biers abgewendet / vnd der Brew Veber an allen Orthen richtig gehalten werden möge. 7. Weil sich die Abgesandten der Städte beschweret / daß dieses / was sie vom Veber entrichten müssen / an kleiner Müntze nicht / sondern an groben Sorten vnnd Speciebus, wolte abgefodert werden / als halten solches die Herrn Fürsten vnnd Stände vor vnbillich / vnnd soll hiemit alle Species Handlung de novo verbotten vnd abgeschafft seyn. 8. Ermahnen die Herrn Fürsten vnd Stände die Landt Creditores sambt vnnd sonders / laut Keyserlicher May. confirmirten Schlüsse dahin / daß nemlich niemand befugt seyn solle / sein Capttal auffzusagen / vnnd abzuheischen / wegen der Interessen aber noch weniger in vngedult zu stehen / vnnd daß dieses Säumsal / der armseeligen Zeit / vnd dem grossen vnvermögen deß gantzen Landes zuzumessen sey. 9. Wollen die Herrn Fürsten vnd Stände auff Mittel gedencken / wie den gar sehr nothleidenden etwas außgeholffen / vnnd an den Interessen etwas abgeführet werden möge. 10. Weil J. Keyserl. May. zu vnterschiedlichen malen wegen der Gestiffts / Abte vnd Abtissin / welche bey dem Lande jhre Verlehen haben / allergnädigst rescribiret / vnd beweglich anbefohlen / daß jhnen jhr Verlehen / an Capitalien vnd Interessen abgeführet / oder an den Stewren möchte abgeschrieben werden: Als haben sich die Herrn Fürsten vnd Stände dahin resolvirt / jhnen dieses / was sie an Landes Resten außständig seyn / anfangs auff die Interessen / nochmals auch auff die Capitalien abzuschreiben / vnnd solle damit / biß sie deß jhrigen Habhafft worden / continuiret werden. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1395" n="1248"/> noch nicht zu vbergeben / vnnd zu obgeltung deß andern Keyserl. Termins Galli eine newe vnnd verträgliche Contribution / vom Tausent 15. Th. der gestalt angelegt / dz ein jedweder Stand solche 15. vom Tausent auff Martini vnfehlbarlich einzubringen / vnnd prima Adventus beym Keyser. Rent Ambt dem Fürstentags Schlusse nach / abzugeben / denunciret / darzu dañ nochmals was zu erfüllung der auff Galli fällig gewesenen 150. Tausent Thal. ermangeln würde / außm General Stewerambt von dem Vorschuß der Termine Pfingsten oder Mariae Heimsuchung / Johann. Baptistae oder Bartholomaei / ingleichem von den Landes Terminis noch 15. vom Tausent (welcher gleicher gestalt die ienigen / noch daran restirn / fürdersambst einzubringen sich erkläret / vnd männiglich deßhalben hiervnter erinnert wird) so viel davon dem Herrn Burggrafen vnd Obristen von Donaw deputiret gewesen / er aber gegen andern nachmals folgenden verwilligten mitteln dem Lande zu rück gelassen / ersetzt werden solte / doch mit diesem hieher deutlich angesetzten bedungen / daß auch an solchem Termin Martini der 15. vom Tausent / kein Stand den andern zu vbertragen solle verbunden / sondern ein jeder schüldig seyn / die der ansage nach / auff jhn kommende quotã richtig abzuführen / oder solche bey J. Key. M. mit außführung / warumb er damit nicht folgen könne / per modum deprecationis, ohne schaden vnd entgelt der jenigen / welche jhre quotam abführen würden / zu vertretten.</p> <p>3. Weil auch bald der Termin trium regum vnd Georgij 1628. jedes mal 150. tausent Th. vor J. Key. M. zu erfüllung der 600000. Th. einzubringen herzu nahen wird / so haben die Herrn Fürsten vnd Stände (weil es vnmöglich / daß die Rest auff ein mal einbracht werden könten) dieses temperamentum erfunden / daß ein jedweder Stand sol verpflichtet seyn / von jhren Resten ein drittes theyl auff trium Regum, auff Georgijwider ein drittes theyl einzubringen: im seumigen fall haben jhnen die Stände gefallen lassen / daß alle mögliche Executions Mittel ergriffen werden möchten.</p> <p>Wie hoch sich nun solcher Rest befinden / ist einem jedwedern Stande auß der im Frühling mit jhm gehaltener abrechnung selbsten bekandt / vnnd hat sich auch auff allem fall auß der darvber von den Revisorn abgefaster Relation / bey welcher es die Herrn Fürsten vnd Stände ausser derer Puncte / welche in jetzigem Memorial exprimiret / daß niemanden ein mehrers abzurechnen verstattet seyn sol / verbleiben lassen / ingleichem auß dem General Stewer Ambt mit mehrern zu informiren / vnd seine Rechnung darauff anzustellen.</p> <p>4. Weil auch dieses Landt dem Herrn Obristen vnd Burggraffen von Donaw / nach gehaltener abrechnung / was er zu vor empfangen / noch 188636. Thal. 32. Gros. 3. Heller schüldig verbleibet / vnd gemeldter von Donaw vmb gutmachung inständig angehalten / Als seynd die Herrn Fürsten vnd Stände mit deß von Dohnaw beliebung schlussig worden / daß von instehendem Martini an / von jedwederm Faß Bier vber vorige aufflagen / noch sollen 6. Böhmische Gros. zu 14. Hellern jeden gerechnet / geschlagen / allemahl abgeben / vnd auß dem Keyserischen Rentambt dem Herrn von Donaw zugestellet / nachmals alle viertel Jahr mit jhme abgerechnet / abgeschrieben / vnnd damit so lange continuiret werden / biß er an Capital vnnd Interessen vollig contentiret worden.</p> <p>5. Soll diese newe Anlage der 6. Grosschen auffs Faß / zu keiner Sequel gezogen / so bald der von Donaw contentirt / wieder auffgehoben seyn. Was sich auch bey dem letzten viertel Jahr befinden würde / soll vom Keyserlichen Rent Ambt zur General Stewr Cassa eingestellet werden.</p> <p>Es soll auch hiermit jedes Orths Obrigkeit ermahnet seyn / ein wachendes Auge darauff zu haben / daß das Bier wegen dieser Anlage nicht gesteigert / auch ander vnterschleiff vnnd Vortheyl vnter diesem Praetexr nicht gebrauchet werde.</p> <p>6. Soll gute Auffacht gegeben werden / daß alle Einfuhr frembden Biers abgewendet / vnd der Brew Veber an allen Orthen richtig gehalten werden möge.</p> <p>7. Weil sich die Abgesandten der Städte beschweret / daß dieses / was sie vom Veber entrichten müssen / an kleiner Müntze nicht / sondern an groben Sorten vnnd Speciebus, wolte abgefodert werden / als halten solches die Herrn Fürsten vnnd Stände vor vnbillich / vnnd soll hiemit alle Species Handlung de novo verbotten vnd abgeschafft seyn.</p> <p>8. Ermahnen die Herrn Fürsten vnd Stände die Landt Creditores sambt vnnd sonders / laut Keyserlicher May. confirmirten Schlüsse dahin / daß nemlich niemand befugt seyn solle / sein Capttal auffzusagen / vnnd abzuheischen / wegen der Interessen aber noch weniger in vngedult zu stehen / vnnd daß dieses Säumsal / der armseeligen Zeit / vnd dem grossen vnvermögen deß gantzen Landes zuzumessen sey.</p> <p>9. Wollen die Herrn Fürsten vnd Stände auff Mittel gedencken / wie den gar sehr nothleidenden etwas außgeholffen / vnnd an den Interessen etwas abgeführet werden möge.</p> <p>10. Weil J. Keyserl. May. zu vnterschiedlichen malen wegen der Gestiffts / Abte vnd Abtissin / welche bey dem Lande jhre Verlehen haben / allergnädigst rescribiret / vnd beweglich anbefohlen / daß jhnen jhr Verlehen / an Capitalien vnd Interessen abgeführet / oder an den Stewren möchte abgeschrieben werden: Als haben sich die Herrn Fürsten vnd Stände dahin resolvirt / jhnen dieses / was sie an Landes Resten außständig seyn / anfangs auff die Interessen / nochmals auch auff die Capitalien abzuschreiben / vnnd solle damit / biß sie deß jhrigen Habhafft worden / continuiret werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1248/1395]
noch nicht zu vbergeben / vnnd zu obgeltung deß andern Keyserl. Termins Galli eine newe vnnd verträgliche Contribution / vom Tausent 15. Th. der gestalt angelegt / dz ein jedweder Stand solche 15. vom Tausent auff Martini vnfehlbarlich einzubringen / vnnd prima Adventus beym Keyser. Rent Ambt dem Fürstentags Schlusse nach / abzugeben / denunciret / darzu dañ nochmals was zu erfüllung der auff Galli fällig gewesenen 150. Tausent Thal. ermangeln würde / außm General Stewerambt von dem Vorschuß der Termine Pfingsten oder Mariae Heimsuchung / Johann. Baptistae oder Bartholomaei / ingleichem von den Landes Terminis noch 15. vom Tausent (welcher gleicher gestalt die ienigen / noch daran restirn / fürdersambst einzubringen sich erkläret / vnd männiglich deßhalben hiervnter erinnert wird) so viel davon dem Herrn Burggrafen vnd Obristen von Donaw deputiret gewesen / er aber gegen andern nachmals folgenden verwilligten mitteln dem Lande zu rück gelassen / ersetzt werden solte / doch mit diesem hieher deutlich angesetzten bedungen / daß auch an solchem Termin Martini der 15. vom Tausent / kein Stand den andern zu vbertragen solle verbunden / sondern ein jeder schüldig seyn / die der ansage nach / auff jhn kommende quotã richtig abzuführen / oder solche bey J. Key. M. mit außführung / warumb er damit nicht folgen könne / per modum deprecationis, ohne schaden vnd entgelt der jenigen / welche jhre quotam abführen würden / zu vertretten.
3. Weil auch bald der Termin trium regum vnd Georgij 1628. jedes mal 150. tausent Th. vor J. Key. M. zu erfüllung der 600000. Th. einzubringen herzu nahen wird / so haben die Herrn Fürsten vnd Stände (weil es vnmöglich / daß die Rest auff ein mal einbracht werden könten) dieses temperamentum erfunden / daß ein jedweder Stand sol verpflichtet seyn / von jhren Resten ein drittes theyl auff trium Regum, auff Georgijwider ein drittes theyl einzubringen: im seumigen fall haben jhnen die Stände gefallen lassen / daß alle mögliche Executions Mittel ergriffen werden möchten.
Wie hoch sich nun solcher Rest befinden / ist einem jedwedern Stande auß der im Frühling mit jhm gehaltener abrechnung selbsten bekandt / vnnd hat sich auch auff allem fall auß der darvber von den Revisorn abgefaster Relation / bey welcher es die Herrn Fürsten vnd Stände ausser derer Puncte / welche in jetzigem Memorial exprimiret / daß niemanden ein mehrers abzurechnen verstattet seyn sol / verbleiben lassen / ingleichem auß dem General Stewer Ambt mit mehrern zu informiren / vnd seine Rechnung darauff anzustellen.
4. Weil auch dieses Landt dem Herrn Obristen vnd Burggraffen von Donaw / nach gehaltener abrechnung / was er zu vor empfangen / noch 188636. Thal. 32. Gros. 3. Heller schüldig verbleibet / vnd gemeldter von Donaw vmb gutmachung inständig angehalten / Als seynd die Herrn Fürsten vnd Stände mit deß von Dohnaw beliebung schlussig worden / daß von instehendem Martini an / von jedwederm Faß Bier vber vorige aufflagen / noch sollen 6. Böhmische Gros. zu 14. Hellern jeden gerechnet / geschlagen / allemahl abgeben / vnd auß dem Keyserischen Rentambt dem Herrn von Donaw zugestellet / nachmals alle viertel Jahr mit jhme abgerechnet / abgeschrieben / vnnd damit so lange continuiret werden / biß er an Capital vnnd Interessen vollig contentiret worden.
5. Soll diese newe Anlage der 6. Grosschen auffs Faß / zu keiner Sequel gezogen / so bald der von Donaw contentirt / wieder auffgehoben seyn. Was sich auch bey dem letzten viertel Jahr befinden würde / soll vom Keyserlichen Rent Ambt zur General Stewr Cassa eingestellet werden.
Es soll auch hiermit jedes Orths Obrigkeit ermahnet seyn / ein wachendes Auge darauff zu haben / daß das Bier wegen dieser Anlage nicht gesteigert / auch ander vnterschleiff vnnd Vortheyl vnter diesem Praetexr nicht gebrauchet werde.
6. Soll gute Auffacht gegeben werden / daß alle Einfuhr frembden Biers abgewendet / vnd der Brew Veber an allen Orthen richtig gehalten werden möge.
7. Weil sich die Abgesandten der Städte beschweret / daß dieses / was sie vom Veber entrichten müssen / an kleiner Müntze nicht / sondern an groben Sorten vnnd Speciebus, wolte abgefodert werden / als halten solches die Herrn Fürsten vnnd Stände vor vnbillich / vnnd soll hiemit alle Species Handlung de novo verbotten vnd abgeschafft seyn.
8. Ermahnen die Herrn Fürsten vnd Stände die Landt Creditores sambt vnnd sonders / laut Keyserlicher May. confirmirten Schlüsse dahin / daß nemlich niemand befugt seyn solle / sein Capttal auffzusagen / vnnd abzuheischen / wegen der Interessen aber noch weniger in vngedult zu stehen / vnnd daß dieses Säumsal / der armseeligen Zeit / vnd dem grossen vnvermögen deß gantzen Landes zuzumessen sey.
9. Wollen die Herrn Fürsten vnd Stände auff Mittel gedencken / wie den gar sehr nothleidenden etwas außgeholffen / vnnd an den Interessen etwas abgeführet werden möge.
10. Weil J. Keyserl. May. zu vnterschiedlichen malen wegen der Gestiffts / Abte vnd Abtissin / welche bey dem Lande jhre Verlehen haben / allergnädigst rescribiret / vnd beweglich anbefohlen / daß jhnen jhr Verlehen / an Capitalien vnd Interessen abgeführet / oder an den Stewren möchte abgeschrieben werden: Als haben sich die Herrn Fürsten vnd Stände dahin resolvirt / jhnen dieses / was sie an Landes Resten außständig seyn / anfangs auff die Interessen / nochmals auch auff die Capitalien abzuschreiben / vnnd solle damit / biß sie deß jhrigen Habhafft worden / continuiret werden.
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