Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Augspurgischen Confession zugethan gewesen seyn / wie noch. 16. Wahr auch / daß die Schule oder Gymnasium hieselbst zu Dortmundt von weyland Johanne Scevaste J. U. Doctore, ac primo Rectore derselben in Anno 1542. mit Belieben damahliger Obrigkeit vnd auff mühesame Kosten vnser Vorfahren / angefangen sey. 17. Ingleichem wahr / daß selbiger primus Rector der Augspurgischen Confession zugethan gewesen sey / bey solcher Religion auch sein Leben gendigt habe / vnd Collegas, so ebenmässiger Confession zugethan / vocirt vnd damit die Schule besetzet / ja auch die Augspurgische Consession offentlich in hiesiger Statt habe trucken lassen. 18. Mehr wahr / daß vnsere Vorfahren Burgermeister vnd Rath in An. 1543. die Behausung / darinn die Schule oder Gymnasiun gehalten wird / von weyland Prumen erkaufft / inmassen wir noch de praesenti den Prumen Erben. Goltgülden Capital von solcher Schulen schuldig seyn vnd dieselbe Jährlich verpenstoniren müssen. 19. Vnd ob gleich anfangs zwey Beneficia zu Vnderhaltung rectoris & Collegarum verwendet / so seynd doch solche Beneficia auf zwo Stattpforten vnd also gantz vnbequem vorhin gelegen / daß deß halben damit niemandt verkürtzt worden. 2. Wahr / daß hernacher guthertzige Leut / so der Augspurgischen Confession zugethan / per ultimas voluntates, Donationes vnd sonsten der Schulen beygestewret haben. 21. Wahr / daß selbige Schule auch biß auf heutige Stunde / sine ulla reali interruptione, von solchen Personen so der Augspurgischen Confession zugethan / bedienet vnd besetzt gewesen / wie noch. 22. Wahr / da gleich keine andere Motiven vorhanden noch erweißlich weren / daß der Augspurgischen Confession zugethane vor dem Religionfrieden die Schule bedienet (wie doch) so were dannoch bey der Schule die Augspurgische Confession vor 30. 40. 50. 60. 70. vnd mehr Jahren / praescribirt vnd es also dabey billich zulassen. 23. Ferner so viel die 4. Pfarrkirchen vnd andere pia loca betrifft / ist bey denselben ebenmässig / auff ansuchen vnd suppliciren hiesiger Bürgerschafft vnd freywillige Concession vnd Bewilligung vnser Vorfahren Burgermeister Raths / welche dazumal guten theils noch Catholisch gewesen / das Exercitium Augustanae Confessionis, sine ullo tumultu contradictione Magistratus velaliorum Interesse pretendentium vor 30. 40. 50. 60. vnd mehr Jahren eingeführt / auch biß anhero continuirt worden / vnd seynd vber das vor dem Jahr 1555. viele Bürger der Augspurgischen Confession (wie auch oben angeregt) zugethan gewesen / daß also die Augspurgische Confession zu Dortmundt nit so gar new / als der Herr Impetrant Otto Gereon Suffraganeus deß Ertztiffts Cölln vnd dessen Praedecessor weyland Georgius Braun vorgegeben haben. 24. So viel die Kirchen ausserhalb der Statt in der Frey Graffschafft Dortmundt gelegen belangen thut / ob wol von E. Röm. Key. M. wir dieselbe (nach der Familien der Graffen von Dortmundt Abgang) allervnderthänigst zu Lechen empfangen / vnd deß halben vns vigore surrogationis dessen was den Graffen deß Reichs im Religionfrieden zugelassen / zugebrauchen gehabt haben möchten / so haben dannoch wir vnd vnsere Vorfahren vns selbigen Juris niemals gebraucht oder zugebrauchen vonnöthen gehabt / sondern haben dieselbe Kirchen die Augspurgische Confession ultro & proprio motu angenommen / tantum abest, daß selbige Vnderthanen in der Graffschafft Dortmundt von vns compellirt seyn solten / die Augspurgische Confession anzunehmen. 25. Hingegen ist wahr / daß vber selbige Kirchen vnd Capell in der Graffschafft zu Brechten vud Lindenhorst Catholische Patroni seyn / welche doch Prediger Augspurgischer Confession zugethan dargestellet vnd damit gestanden vnd praesupponirt haben / daß die Augspurgische Confession in der Graffchafft Dortmund vblich vnd zulässig sey. 26. Soist auch wahr / daß in hiesigen Hospital vnd Armenhäuser so wol Catholische Armen / als andern der Angspurgischen Confession zugethanen / Allmosen gereicht / gutes gethan / vnd dieselbe respective aufgenommen vnd verpfleget worden seyn / wie noch. 27. Inmassen auch wahr vnd erweißlich / daß vielmals krancke vnd verwundte Soldaten der Catholischen Religion zugethan / so vnder E. Kö. Key M. vnd Cartholischer Liga / auch Kömglicher Hispanischer Armada gehörig gewesen / in den Hospital vnser Statt verpstegel / vnd nach Notturfftversorgt seyn. 28. Auch wahr / daß die Catholische / so dürfftig seyn / von den gemeinen Allmosen nicht außgeschlossen werden. 29. Wie dann in specie wahr / daß ad instantiam eines Catholischen hieselbsten Gotthardten deß Hanen / ein armer Catholisch Mann N. Scheper genandt zu einer ordinari Allmosen-Schüsseln admittirt / vnd sind der Exempel mehr zufinden vnd vorhanden. 30. Es ist auch wahr / daß den Ordenspersonen / auff jhr Ausuchen / von vnsern Religionsverwandten jederzeit miltiglich beygestewret / daß sie rühmen müssen / sie bekommen ein mehrers von den vnserigen / als jhren eygenen Religionsverwandten. 31. Vber diß ist wahr / daß die Augspurgische Confession nit solch gestall allhie eingeführt / daß dardurch die Catholische Religion totaliter auffgehaben were / sondern es haben die Catholici, deren Anzahl doch nicht groß / noch drey ansehenliche Closterkirchen / darinn sie jhre Sacra celebriren können / für sich behalten / wie noch. 32. Wahr / daß viele Catholici hieselbst seyn in der Statt Cölln / Soest vnd anderswo restdirend vnderschiedliche Beneficia haben / so doch zu hiesigen Pfarrkirchen gehörig seyn / oder davon dependiren / vnd also darauß billich vnd vermög deß Religionfrievens / die Ministeria bey vns hetten bestellt / vnd solche reditus an frembde Oerther nicht transferirt werden sollen. Augspurgischen Confession zugethan gewesen seyn / wie noch. 16. Wahr auch / daß die Schule oder Gymnasium hieselbst zu Dortmundt von weyland Johanne Scevaste J. U. Doctore, ac primo Rectore derselben in Anno 1542. mit Belieben damahliger Obrigkeit vnd auff mühesame Kosten vnser Vorfahren / angefangen sey. 17. Ingleichem wahr / daß selbiger primus Rector der Augspurgischen Confession zugethan gewesen sey / bey solcher Religion auch sein Leben gendigt habe / vnd Collegas, so ebenmässiger Confession zugethan / vocirt vnd damit die Schule besetzet / ja auch die Augspurgische Consession offentlich in hiesiger Statt habe trucken lassen. 18. Mehr wahr / daß vnsere Vorfahren Burgermeister vnd Rath in An. 1543. die Behausung / darinn die Schule oder Gymnasiũ gehalten wird / von weyland Prumẽ erkaufft / inmassen wir noch de praesenti den Prumen Erben. Goltgülden Capital von solcher Schulen schuldig seyn vnd dieselbe Jährlich verpenstoniren müssen. 19. Vnd ob gleich anfangs zwey Beneficia zu Vnderhaltung rectoris & Collegarum verwendet / so seynd doch solche Beneficia auf zwo Stattpforten vnd also gantz vnbequem vorhin gelegen / daß deß halben damit niemandt verkürtzt worden. 2. Wahr / daß hernacher guthertzige Leut / so der Augspurgischen Confession zugethan / per ultimas voluntates, Donationes vnd sonsten der Schulen beygestewret haben. 21. Wahr / daß selbige Schule auch biß auf heutige Stunde / sine ulla reali interruptione, võ solchen Personen so der Augspurgischen Confession zugethan / bedienet vnd besetzt gewesen / wie noch. 22. Wahr / da gleich keine andere Motiven vorhanden noch erweißlich weren / daß der Augspurgischen Confession zugethane vor dem Religionfrieden die Schule bedienet (wie doch) so were dannoch bey der Schule die Augspurgische Confession vor 30. 40. 50. 60. 70. vnd mehr Jahren / praescribirt vnd es also dabey billich zulassen. 23. Ferner so viel die 4. Pfarrkirchen vnd andere pia loca betrifft / ist bey denselben ebenmässig / auff ansuchen vnd suppliciren hiesiger Bürgerschafft vnd freywillige Concession vnd Bewilligung vnser Vorfahrẽ Burgermeister Raths / welche dazumal guten theils noch Catholisch gewesen / das Exercitium Augustanae Confessionis, sine ullo tumultu cõtradictione Magistratus velaliorum Interesse pretendentium vor 30. 40. 50. 60. vnd mehr Jahren eingeführt / auch biß anhero continuirt worden / vnd seynd vber das vor dem Jahr 1555. viele Bürger der Augspurgischen Confession (wie auch oben angeregt) zugethan gewesen / daß also die Augspurgische Confession zu Dortmundt nit so gar new / als der Herr Impetrant Otto Gereon Suffraganeus deß Ertztiffts Cölln vnd dessen Praedecessor weyland Georgius Braun vorgegeben haben. 24. So viel die Kirchen ausserhalb der Statt in der Frey Graffschafft Dortmundt gelegen belangen thut / ob wol von E. Röm. Key. M. wir dieselbe (nach der Familien der Graffen von Dortmundt Abgang) allervnderthänigst zu Lechen empfangen / vnd deß halben vns vigore surrogationis dessen was den Graffen deß Reichs im Religionfrieden zugelassen / zugebrauchen gehabt haben möchten / so haben dannoch wir vnd vnsere Vorfahren vns selbigen Juris niemals gebraucht oder zugebrauchẽ vonnöthen gehabt / sondern haben dieselbe Kirchen die Augspurgische Confession ultro & proprio motu angenommen / tantum abest, daß selbige Vnderthanen in der Graffschafft Dortmundt von vns compellirt seyn solten / die Augspurgische Confession anzunehmen. 25. Hingegen ist wahr / daß vber selbige Kirchen vnd Capell in der Graffschafft zu Brechten vud Lindenhorst Catholische Patroni seyn / welche doch Prediger Augspurgischer Cõfession zugethã dargestellet vnd damit gestanden vnd praesupponirt haben / daß die Augspurgische Confession in der Graffchafft Dortmund vblich vñ zulässig sey. 26. Soist auch wahr / daß in hiesigen Hospital vnd Armenhäuser so wol Catholische Armen / als andern der Angspurgischen Confession zugethanen / Allmosen gereicht / gutes gethan / vnd dieselbe respectivè aufgenommen vnd verpfleget worden seyn / wie noch. 27. Inmassen auch wahr vnd erweißlich / daß vielmals krancke vnd verwundte Soldaten der Catholischen Religion zugethan / so vnder E. Kö. Key M. vnd Cartholischer Liga / auch Kömglicher Hispanischer Armada gehörig gewesen / in den Hospital vnser Statt verpstegel / vnd nach Notturfftversorgt seyn. 28. Auch wahr / daß die Catholische / so dürfftig seyn / von den gemeinen Allmosen nicht außgeschlossen werden. 29. Wie dann in specie wahr / daß ad instantiam eines Catholischen hieselbsten Gotthardten deß Hanen / ein armer Catholisch Mann N. Scheper genandt zu einer ordinari Allmosen-Schüsseln admittirt / vnd sind der Exempel mehr zufinden vnd vorhanden. 30. Es ist auch wahr / daß den Ordenspersonen / auff jhr Ausuchen / von vnsern Religionsverwandten jederzeit miltiglich beygestewret / daß sie rühmen müssen / sie bekommen ein mehrers von den vnserigen / als jhren eygenen Religionsverwandten. 31. Vber diß ist wahr / daß die Augspurgische Cõfession nit solch gestall allhie eingeführt / daß dardurch die Catholische Religion totaliter auffgehaben were / sondern es haben die Catholici, deren Anzahl doch nicht groß / noch drey ansehenliche Closterkirchen / darinn sie jhre Sacra celebriren können / für sich behalten / wie noch. 32. Wahr / daß viele Catholici hieselbst seyn in der Statt Cölln / Soest vnd anderswo restdirend vnderschiedliche Beneficia haben / so doch zu hiesigen Pfarrkirchen gehörig seyn / oder davon dependiren / vnd also darauß billich vnd vermög deß Religionfrievens / die Ministeria bey vns hetten bestellt / vnd solche reditus an frembde Oerther nicht transferirt werden sollen. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1404" n="1257"/> Augspurgischen Confession zugethan gewesen seyn / wie noch.</p> <p>16. Wahr auch / daß die Schule oder Gymnasium hieselbst zu Dortmundt von weyland Johanne Scevaste J. U. Doctore, ac primo Rectore derselben in Anno 1542. mit Belieben damahliger Obrigkeit vnd auff mühesame Kosten vnser Vorfahren / angefangen sey.</p> <p>17. Ingleichem wahr / daß selbiger primus Rector der Augspurgischen Confession zugethan gewesen sey / bey solcher Religion auch sein Leben gendigt habe / vnd Collegas, so ebenmässiger Confession zugethan / vocirt vnd damit die Schule besetzet / ja auch die Augspurgische Consession offentlich in hiesiger Statt habe trucken lassen.</p> <p>18. Mehr wahr / daß vnsere Vorfahren Burgermeister vnd Rath in An. 1543. die Behausung / darinn die Schule oder</p> <p>Gymnasiũ gehalten wird / von weyland Prumẽ erkaufft / inmassen wir noch de praesenti den Prumen Erben. Goltgülden Capital von solcher Schulen schuldig seyn vnd dieselbe Jährlich verpenstoniren müssen.</p> <p>19. Vnd ob gleich anfangs zwey Beneficia zu Vnderhaltung rectoris & Collegarum verwendet / so seynd doch solche Beneficia auf zwo Stattpforten vnd also gantz vnbequem vorhin gelegen / daß deß halben damit niemandt verkürtzt worden.</p> <p>2. Wahr / daß hernacher guthertzige Leut / so der Augspurgischen Confession zugethan / per ultimas voluntates, Donationes vnd sonsten der Schulen beygestewret haben.</p> <p>21. Wahr / daß selbige Schule auch biß auf heutige Stunde / sine ulla reali interruptione, võ solchen Personen so der Augspurgischen Confession zugethan / bedienet vnd besetzt gewesen / wie noch.</p> <p>22. Wahr / da gleich keine andere Motiven vorhanden noch erweißlich weren / daß der Augspurgischen Confession zugethane vor dem Religionfrieden die Schule bedienet (wie doch) so were dannoch bey der Schule die Augspurgische Confession vor 30. 40. 50. 60. 70. vnd mehr Jahren / praescribirt vnd es also dabey billich zulassen.</p> <p>23. Ferner so viel die 4. Pfarrkirchen vnd andere pia loca betrifft / ist bey denselben ebenmässig / auff ansuchen vnd suppliciren hiesiger Bürgerschafft vnd freywillige Concession vnd Bewilligung vnser Vorfahrẽ Burgermeister Raths / welche dazumal guten theils noch Catholisch gewesen / das Exercitium Augustanae Confessionis, sine ullo tumultu cõtradictione Magistratus velaliorum Interesse pretendentium vor 30. 40. 50. 60. vnd mehr Jahren eingeführt / auch biß anhero continuirt worden / vnd seynd vber das vor dem Jahr 1555. viele Bürger der Augspurgischen Confession (wie auch oben angeregt) zugethan gewesen / daß also die Augspurgische Confession zu Dortmundt nit so gar new / als der Herr Impetrant Otto Gereon Suffraganeus deß Ertztiffts Cölln vnd dessen Praedecessor weyland Georgius Braun vorgegeben haben.</p> <p>24. So viel die Kirchen ausserhalb der Statt in der Frey Graffschafft Dortmundt gelegen belangen thut / ob wol von E. Röm. Key. M. wir dieselbe (nach der Familien der Graffen von Dortmundt Abgang) allervnderthänigst zu Lechen empfangen / vnd deß halben vns vigore surrogationis dessen was den Graffen deß Reichs im Religionfrieden zugelassen / zugebrauchen gehabt haben möchten / so haben dannoch wir vnd vnsere Vorfahren vns selbigen Juris niemals gebraucht oder zugebrauchẽ vonnöthen gehabt / sondern haben dieselbe Kirchen die Augspurgische Confession ultro & proprio motu angenommen / tantum abest, daß selbige Vnderthanen in der Graffschafft Dortmundt von vns compellirt seyn solten / die Augspurgische Confession anzunehmen.</p> <p>25. Hingegen ist wahr / daß vber selbige Kirchen vnd Capell in der Graffschafft zu Brechten vud Lindenhorst Catholische Patroni seyn / welche doch Prediger Augspurgischer Cõfession zugethã dargestellet vnd damit gestanden vnd praesupponirt haben / daß die Augspurgische Confession in der Graffchafft Dortmund vblich vñ zulässig sey.</p> <p>26. Soist auch wahr / daß in hiesigen Hospital vnd Armenhäuser so wol Catholische Armen / als andern der Angspurgischen Confession zugethanen / Allmosen gereicht / gutes gethan / vnd dieselbe respectivè aufgenommen vnd verpfleget worden seyn / wie noch.</p> <p>27. Inmassen auch wahr vnd erweißlich / daß vielmals krancke vnd verwundte Soldaten der Catholischen Religion zugethan / so vnder E. Kö. Key M. vnd Cartholischer Liga / auch Kömglicher Hispanischer Armada gehörig gewesen / in den Hospital vnser Statt verpstegel / vnd nach Notturfftversorgt seyn.</p> <p>28. Auch wahr / daß die Catholische / so dürfftig seyn / von den gemeinen Allmosen nicht außgeschlossen werden.</p> <p>29. Wie dann in specie wahr / daß ad instantiam eines Catholischen hieselbsten Gotthardten deß Hanen / ein armer Catholisch Mann N. Scheper genandt zu einer ordinari Allmosen-Schüsseln admittirt / vnd sind der Exempel mehr zufinden vnd vorhanden.</p> <p>30. Es ist auch wahr / daß den Ordenspersonen / auff jhr Ausuchen / von vnsern Religionsverwandten jederzeit miltiglich beygestewret / daß sie rühmen müssen / sie bekommen ein mehrers von den vnserigen / als jhren eygenen Religionsverwandten.</p> <p>31. Vber diß ist wahr / daß die Augspurgische Cõfession nit solch gestall allhie eingeführt / daß dardurch die Catholische Religion totaliter auffgehaben were / sondern es haben die Catholici, deren Anzahl doch nicht groß / noch drey ansehenliche Closterkirchen / darinn sie jhre Sacra celebriren können / für sich behalten / wie noch.</p> <p>32. Wahr / daß viele Catholici hieselbst seyn in der Statt Cölln / Soest vnd anderswo restdirend vnderschiedliche Beneficia haben / so doch zu hiesigen Pfarrkirchen gehörig seyn / oder davon dependiren / vnd also darauß billich vnd vermög deß Religionfrievens / die Ministeria bey vns hetten bestellt / vnd solche reditus an frembde Oerther nicht transferirt werden sollen.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1257/1404]
Augspurgischen Confession zugethan gewesen seyn / wie noch.
16. Wahr auch / daß die Schule oder Gymnasium hieselbst zu Dortmundt von weyland Johanne Scevaste J. U. Doctore, ac primo Rectore derselben in Anno 1542. mit Belieben damahliger Obrigkeit vnd auff mühesame Kosten vnser Vorfahren / angefangen sey.
17. Ingleichem wahr / daß selbiger primus Rector der Augspurgischen Confession zugethan gewesen sey / bey solcher Religion auch sein Leben gendigt habe / vnd Collegas, so ebenmässiger Confession zugethan / vocirt vnd damit die Schule besetzet / ja auch die Augspurgische Consession offentlich in hiesiger Statt habe trucken lassen.
18. Mehr wahr / daß vnsere Vorfahren Burgermeister vnd Rath in An. 1543. die Behausung / darinn die Schule oder
Gymnasiũ gehalten wird / von weyland Prumẽ erkaufft / inmassen wir noch de praesenti den Prumen Erben. Goltgülden Capital von solcher Schulen schuldig seyn vnd dieselbe Jährlich verpenstoniren müssen.
19. Vnd ob gleich anfangs zwey Beneficia zu Vnderhaltung rectoris & Collegarum verwendet / so seynd doch solche Beneficia auf zwo Stattpforten vnd also gantz vnbequem vorhin gelegen / daß deß halben damit niemandt verkürtzt worden.
2. Wahr / daß hernacher guthertzige Leut / so der Augspurgischen Confession zugethan / per ultimas voluntates, Donationes vnd sonsten der Schulen beygestewret haben.
21. Wahr / daß selbige Schule auch biß auf heutige Stunde / sine ulla reali interruptione, võ solchen Personen so der Augspurgischen Confession zugethan / bedienet vnd besetzt gewesen / wie noch.
22. Wahr / da gleich keine andere Motiven vorhanden noch erweißlich weren / daß der Augspurgischen Confession zugethane vor dem Religionfrieden die Schule bedienet (wie doch) so were dannoch bey der Schule die Augspurgische Confession vor 30. 40. 50. 60. 70. vnd mehr Jahren / praescribirt vnd es also dabey billich zulassen.
23. Ferner so viel die 4. Pfarrkirchen vnd andere pia loca betrifft / ist bey denselben ebenmässig / auff ansuchen vnd suppliciren hiesiger Bürgerschafft vnd freywillige Concession vnd Bewilligung vnser Vorfahrẽ Burgermeister Raths / welche dazumal guten theils noch Catholisch gewesen / das Exercitium Augustanae Confessionis, sine ullo tumultu cõtradictione Magistratus velaliorum Interesse pretendentium vor 30. 40. 50. 60. vnd mehr Jahren eingeführt / auch biß anhero continuirt worden / vnd seynd vber das vor dem Jahr 1555. viele Bürger der Augspurgischen Confession (wie auch oben angeregt) zugethan gewesen / daß also die Augspurgische Confession zu Dortmundt nit so gar new / als der Herr Impetrant Otto Gereon Suffraganeus deß Ertztiffts Cölln vnd dessen Praedecessor weyland Georgius Braun vorgegeben haben.
24. So viel die Kirchen ausserhalb der Statt in der Frey Graffschafft Dortmundt gelegen belangen thut / ob wol von E. Röm. Key. M. wir dieselbe (nach der Familien der Graffen von Dortmundt Abgang) allervnderthänigst zu Lechen empfangen / vnd deß halben vns vigore surrogationis dessen was den Graffen deß Reichs im Religionfrieden zugelassen / zugebrauchen gehabt haben möchten / so haben dannoch wir vnd vnsere Vorfahren vns selbigen Juris niemals gebraucht oder zugebrauchẽ vonnöthen gehabt / sondern haben dieselbe Kirchen die Augspurgische Confession ultro & proprio motu angenommen / tantum abest, daß selbige Vnderthanen in der Graffschafft Dortmundt von vns compellirt seyn solten / die Augspurgische Confession anzunehmen.
25. Hingegen ist wahr / daß vber selbige Kirchen vnd Capell in der Graffschafft zu Brechten vud Lindenhorst Catholische Patroni seyn / welche doch Prediger Augspurgischer Cõfession zugethã dargestellet vnd damit gestanden vnd praesupponirt haben / daß die Augspurgische Confession in der Graffchafft Dortmund vblich vñ zulässig sey.
26. Soist auch wahr / daß in hiesigen Hospital vnd Armenhäuser so wol Catholische Armen / als andern der Angspurgischen Confession zugethanen / Allmosen gereicht / gutes gethan / vnd dieselbe respectivè aufgenommen vnd verpfleget worden seyn / wie noch.
27. Inmassen auch wahr vnd erweißlich / daß vielmals krancke vnd verwundte Soldaten der Catholischen Religion zugethan / so vnder E. Kö. Key M. vnd Cartholischer Liga / auch Kömglicher Hispanischer Armada gehörig gewesen / in den Hospital vnser Statt verpstegel / vnd nach Notturfftversorgt seyn.
28. Auch wahr / daß die Catholische / so dürfftig seyn / von den gemeinen Allmosen nicht außgeschlossen werden.
29. Wie dann in specie wahr / daß ad instantiam eines Catholischen hieselbsten Gotthardten deß Hanen / ein armer Catholisch Mann N. Scheper genandt zu einer ordinari Allmosen-Schüsseln admittirt / vnd sind der Exempel mehr zufinden vnd vorhanden.
30. Es ist auch wahr / daß den Ordenspersonen / auff jhr Ausuchen / von vnsern Religionsverwandten jederzeit miltiglich beygestewret / daß sie rühmen müssen / sie bekommen ein mehrers von den vnserigen / als jhren eygenen Religionsverwandten.
31. Vber diß ist wahr / daß die Augspurgische Cõfession nit solch gestall allhie eingeführt / daß dardurch die Catholische Religion totaliter auffgehaben were / sondern es haben die Catholici, deren Anzahl doch nicht groß / noch drey ansehenliche Closterkirchen / darinn sie jhre Sacra celebriren können / für sich behalten / wie noch.
32. Wahr / daß viele Catholici hieselbst seyn in der Statt Cölln / Soest vnd anderswo restdirend vnderschiedliche Beneficia haben / so doch zu hiesigen Pfarrkirchen gehörig seyn / oder davon dependiren / vnd also darauß billich vnd vermög deß Religionfrievens / die Ministeria bey vns hetten bestellt / vnd solche reditus an frembde Oerther nicht transferirt werden sollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |