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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Land einquartiert / solten bey höchster Straff wider darauß ziehen.

7. Die newe Bestallungen vnd frembde Hülffen / solten vnder dem Stillstandt beyderseits verbotten seyn / doch solte beyderseits frey stehen / die alten vor dem Stillstandt geworbenen Compagnien widerumb zu ergäntzen.

8. Nach Publicirung deß Stillstandes solten die Befestigungen beyderseits eingenommener Orten eingestellet wer[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en

9. Weil durch Lermen leichtlich Vrsach gegeben werden könte / daß der Stillstand möchte auffgehaben werden / so achteten die Directoren für nöthig / bitten auch darumb demütigst / daß Jhr. Churf. Gn. vnder wehrendem Stillstandt / an einem gewissen Ort / zwischen beyden Lägern jhren Commissarium halten wolte / welcher mit beyderseits Generalen den täglichen Beschwerungen oder Klagen abhelffen möchten.

Nach diesem haben die Böhmen noch ferrner / was sie zu dem gemeinen Wesen dienstlich zu seyn / vermeynt / berathschlaget / vnd vnder andern noch ferner nachfolgende Articul auffgesetzet;

Erstlich solten die gesampten Evangelische Stände vnnd Vnderthanen im gantzen Königreich / sie weren vnder Catholischer oder Evangelischer Obrigkeit gesessen / deß von Keyser Rudolpho ertheilten Majestät Brieffs / deren zwischen beyden Theilen sub vna vnd sub vtraque auffgerichteten Vereinigungen / Landtags Beschlüssen / Keyserlichen vnd Königlichen darüber gegebenen Reversen vnnd Confirmationen geniessen. Es solte auch bey der zwischen den Ständen in Böhmen sub vtraque, vnnd den Fürsten vnd Ständen in Ober vnd Nider Schlesien Augspurgischer Confession Verwandten in puncto Religionis, geschlossenen / hoch bethewerten Conjunction / dem klaren Buchstaben nach / wie in allen andern Clausuln vnd Puncten / also auch insonderheit / daß die / so vnder Geistlicher Obrigkeit gesessen / befuget seyen / Kirchen vnd Schulen auff derselben Gründen zu bawen / gäntzlichen verbleiben: Dargegen aber alles / was von der Zeit an / es sey vom König oder denen sub vna, inn- oder ausserhalb der Landtage / darwider fürgenommen vnd anbefohlen worden / cassirt / auffgehaben / vnd zu ewigen Zeiten nichts mehr davon gehandelt werden soll.

2. Es solte bey Abschaffung der Jesuiten in Ewigkeit verbleiben / vnd vnder keinem Schein / einiges angenommenen frembden Ordens / widerumb eingeschoben: sondern dargegen jhre Fundation vnnd priuilegia, so sie entweder bey dem König oder andern Priuatpersonen erpracticiert / vnnd in die Landtaffel de facto einverleibet / bekommen / auß der Landtaffel wider außgethan / vnd alle jhre Collegia, Güter / Gefäll vnnd Einkommen / den Ständen zum Besten eingezogen werden.

3. Solte eine feste Bündnuß mit Vngarn / Oesterreich / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz auffgerichtet werden.

4. Es solte ein General Defensionwerck mit allen bewusten Ländern angerichtet werden.

5. Es solte ein freye Zusammenkunfft der Stände in den Kreysen / wie vor Alters bräuchlich gewesen / zugelassen werden.

6. Es solte eine Ernewerung der Erbvereinigungen mit den vmbligenden Chur vnnd Fürsten deß Reichs geschehen.

7. Es solte eine Excommunication gewisser Personen auß dem Land / so wol Abschaffung anderer auß den Emptern für gut vnd richtig gehalten werden.

Articul so die Directores zu deß Landes Notturfft beschlossen. Beneben diesen sieben Puncten sind noch andere mehr / deß Königre[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]chs vnd der Länder Notthurft betreffende / beschlossen worden / nemlichen;

1. Dieweil dieses / daß Jhre Keys. Majest. auff allen deroselben Herrschafften die Collaturn dem Pragerischen Ertzbischoffe in seinen Gewalt vbergeben / damit er dieselben mit Priestern besetzen könne / öffentlich wider den Majestätbrieff vnd die beschehene Vereinigung lauffen thete / bevorauß aber an denen Orten / da die Vnderthanen der Religion sub vtraque zugethan / derhalben solte solche Vbergab auffgehaben werden / vnnd das Pragerische Consistorium auff die Pfarren sub vtraque auch dergleichen Priesterschafft der Religion zugethan einsetzen.

2. Demnach auch hiebevor durch den Majestätbrieff vnd durch die sub vna, vnd sub vtraque auffgerichte Vereinigung versehen worden / daß nicht nur allein die Vnderthanen auff Jh. Keys. Maj. Herrschafften / sondern auch andere / sie seyen gleich vnder Weltlicher oder Geistlicher Obrigkeit / diese Macht vnd Freyheit gehabt vnd noch hetten / jhnen auff jhren Vnkosten Kirchen vnd Schulen zum Gottesdienst zu erbawen / derowegen es auch also zu künfftigen ewigen Zeiten seyn vnd bleiben solte. Die Innwohner zu Klostergrab betreffend / dieweil jhnen der Prägerische Ertzbischoff jhre newerbawte Kirch gantz vnd gar niderreissen lassen / so ten dieselben die andere Kirchen in der Statt / so lang biß jhnen ein andere Kirch erbawet würde / zum Gottesdienst gebrauchen.

3. Die Braunawer solten gleichfalls zu künftigen Zeiten bey jhrer Kirchen friedlich gelassen werden.

4. Die Kirchen / so gleicher Gestalt nach ertheiltem Majestät Brieff in den Prager Stätten erbawet weren / nemlich auff eine auff der kleinen Seiten zur H. Dreyfaltigkeit genannt / die ander in der alten Statt Prag / beym Salvator / vnd die dritte auch in der alten Statt bey S. Simonis vnd Judae sampt der Capellen darbey / die solten auff eine Landtags Relation in die Landtaffel / als ein frey eygenthumblich Gut einverleibet werden / vnnd zu künfftigen ewigen Zeiten dem Theil sub vtraque, von deme sie erbawet seyen / zugehörig seyn.

5. Dieweil Keyser Rudolphus den Ständen sub vtraque in Böheimb die Pragerische Academiam, sampt aller Zugehör zu künfftigen stetswerenden Zeiten in jhre Gewalt gegeben / daß die Stände vnder anderm diese Macht haben möchten / daß sie zu solcher Academi / entweder noch

Land einquartiert / solten bey höchster Straff wider darauß ziehen.

7. Die newe Bestallungen vnd frembde Hülffen / solten vnder dem Stillstandt beyderseits verbotten seyn / doch solte beyderseits frey stehen / die alten vor dem Stillstandt geworbenen Compagnien widerumb zu ergäntzen.

8. Nach Publicirung deß Stillstandes solten die Befestigungen beyderseits eingenommener Orten eingestellet wer[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en

9. Weil durch Lermen leichtlich Vrsach gegeben werden könte / daß der Stillstand möchte auffgehaben werden / so achteten die Directoren für nöthig / bitten auch darumb demütigst / daß Jhr. Churf. Gn. vnder wehrendem Stillstandt / an einem gewissen Ort / zwischen beyden Lägern jhren Commissarium halten wolte / welcher mit beyderseits Generalen den täglichen Beschwerungen oder Klagen abhelffen möchten.

Nach diesem haben die Böhmen noch ferrner / was sie zu dem gemeinen Wesen dienstlich zu seyn / vermeynt / berathschlaget / vnd vnder andern noch ferner nachfolgende Articul auffgesetzet;

Erstlich solten die gesampten Evangelische Stände vnnd Vnderthanen im gantzen Königreich / sie weren vnder Catholischer oder Evangelischer Obrigkeit gesessen / deß von Keyser Rudolpho ertheilten Majestät Brieffs / deren zwischen beyden Theilen sub vna vnd sub vtraque auffgerichteten Vereinigungen / Landtags Beschlüssen / Keyserlichen vnd Königlichen darüber gegebenen Reversen vnnd Confirmationen geniessen. Es solte auch bey der zwischen den Ständen in Böhmen sub vtraque, vnnd den Fürsten vnd Ständen in Ober vnd Nider Schlesien Augspurgischer Confession Verwandten in puncto Religionis, geschlossenen / hoch bethewerten Conjunction / dem klaren Buchstaben nach / wie in allen andern Clausuln vnd Puncten / also auch insonderheit / daß die / so vnder Geistlicher Obrigkeit gesessen / befuget seyen / Kirchen vnd Schulen auff derselben Gründen zu bawen / gäntzlichen verbleiben: Dargegen aber alles / was von der Zeit an / es sey vom König oder denen sub vna, inn- oder ausserhalb der Landtage / darwider fürgenommen vnd anbefohlen worden / cassirt / auffgehaben / vnd zu ewigen Zeiten nichts mehr davon gehandelt werden soll.

2. Es solte bey Abschaffung der Jesuiten in Ewigkeit verbleiben / vnd vnder keinem Schein / einiges angenommenen frembden Ordens / widerumb eingeschoben: sondern dargegen jhre Fundation vnnd priuilegia, so sie entweder bey dem König oder andern Priuatpersonen erpracticiert / vnnd in die Landtaffel de facto einverleibet / bekommen / auß der Landtaffel wider außgethan / vnd alle jhre Collegia, Güter / Gefäll vnnd Einkommen / den Ständen zum Besten eingezogen werden.

3. Solte eine feste Bündnuß mit Vngarn / Oesterreich / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz auffgerichtet werden.

4. Es solte ein General Defensionwerck mit allen bewusten Ländern angerichtet werden.

5. Es solte ein freye Zusammenkunfft der Stände in den Kreysen / wie vor Alters bräuchlich gewesen / zugelassen werden.

6. Es solte eine Ernewerung der Erbvereinigungen mit den vmbligenden Chur vnnd Fürsten deß Reichs geschehen.

7. Es solte eine Excommunication gewisser Personen auß dem Land / so wol Abschaffung anderer auß den Emptern für gut vnd richtig gehalten werden.

Articul so die Directores zu deß Landes Notturfft beschlossen. Beneben diesen sieben Puncten sind noch andere mehr / deß Königre[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]chs vnd der Länder Notthurft betreffende / beschlossen worden / nemlichen;

1. Dieweil dieses / daß Jhre Keys. Majest. auff allen deroselben Herrschafften die Collaturn dem Pragerischen Ertzbischoffe in seinen Gewalt vbergeben / damit er dieselben mit Priestern besetzen könne / öffentlich wider den Majestätbrieff vnd die beschehene Vereinigung lauffen thete / bevorauß aber an denen Orten / da die Vnderthanen der Religion sub vtraque zugethan / derhalben solte solche Vbergab auffgehaben werden / vnnd das Pragerische Consistorium auff die Pfarren sub vtraque auch dergleichen Priesterschafft der Religion zugethan einsetzen.

2. Demnach auch hiebevor durch den Majestätbrieff vnd durch die sub vna, vnd sub vtraque auffgerichte Vereinigung versehen worden / daß nicht nur allein die Vnderthanen auff Jh. Keys. Maj. Herrschafften / sondern auch andere / sie seyen gleich vnder Weltlicher oder Geistlicher Obrigkeit / diese Macht vnd Freyheit gehabt vnd noch hetten / jhnen auff jhren Vnkosten Kirchen vnd Schulen zum Gottesdienst zu erbawen / derowegen es auch also zu künfftigen ewigen Zeiten seyn vnd bleiben solte. Die Innwohner zu Klostergrab betreffend / dieweil jhnen der Prägerische Ertzbischoff jhre newerbawte Kirch gantz vnd gar niderreissen lassen / so ten dieselben die andere Kirchen in der Statt / so lang biß jhnen ein andere Kirch erbawet würde / zum Gottesdienst gebrauchen.

3. Die Braunawer solten gleichfalls zu künftigen Zeiten bey jhrer Kirchen friedlich gelassen werden.

4. Die Kirchen / so gleicher Gestalt nach ertheiltem Majestät Brieff in den Prager Stätten erbawet weren / nemlich auff eine auff der kleinen Seiten zur H. Dreyfaltigkeit genannt / die ander in der alten Statt Prag / beym Salvator / vnd die dritte auch in der alten Statt bey S. Simonis vnd Judae sampt der Capellen darbey / die solten auff eine Landtags Relation in die Landtaffel / als ein frey eygenthumblich Gut einverleibet werden / vnnd zu künfftigen ewigen Zeiten dem Theil sub vtraque, von deme sie erbawet seyen / zugehörig seyn.

5. Dieweil Keyser Rudolphus den Ständen sub vtraque in Böheimb die Pragerische Academiam, sampt aller Zugehör zu künfftigen stetswerenden Zeiten in jhre Gewalt gegeben / daß die Stände vnder anderm diese Macht haben möchten / daß sie zu solcher Academi / entweder noch

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          <p>Erstlich solten die gesampten Evangelische Stände vnnd Vnderthanen im gantzen                      Königreich / sie weren vnder Catholischer oder Evangelischer Obrigkeit gesessen                      / deß von Keyser Rudolpho ertheilten Majestät Brieffs / deren zwischen beyden                      Theilen sub vna vnd sub vtraque auffgerichteten Vereinigungen / Landtags                      Beschlüssen / Keyserlichen vnd Königlichen darüber gegebenen Reversen vnnd                      Confirmationen geniessen. Es solte auch bey der zwischen den Ständen in Böhmen                      sub vtraque, vnnd den Fürsten vnd Ständen in Ober vnd Nider Schlesien                      Augspurgischer Confession Verwandten in puncto Religionis, geschlossenen / hoch                      bethewerten Conjunction / dem klaren Buchstaben nach / wie in allen andern                      Clausuln vnd Puncten / also auch insonderheit / daß die / so vnder Geistlicher                      Obrigkeit gesessen / befuget seyen / Kirchen vnd Schulen auff derselben Gründen                      zu bawen / gäntzlichen verbleiben: Dargegen aber alles / was von der Zeit an /                      es sey vom König oder denen sub vna, inn- oder ausserhalb der Landtage /                      darwider fürgenommen vnd anbefohlen worden / cassirt / auffgehaben / vnd zu                      ewigen Zeiten nichts mehr davon gehandelt werden soll.</p>
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[128/0175] Land einquartiert / solten bey höchster Straff wider darauß ziehen. 7. Die newe Bestallungen vnd frembde Hülffen / solten vnder dem Stillstandt beyderseits verbotten seyn / doch solte beyderseits frey stehen / die alten vor dem Stillstandt geworbenen Compagnien widerumb zu ergäntzen. 8. Nach Publicirung deß Stillstandes solten die Befestigungen beyderseits eingenommener Orten eingestellet wer_en 9. Weil durch Lermen leichtlich Vrsach gegeben werden könte / daß der Stillstand möchte auffgehaben werden / so achteten die Directoren für nöthig / bitten auch darumb demütigst / daß Jhr. Churf. Gn. vnder wehrendem Stillstandt / an einem gewissen Ort / zwischen beyden Lägern jhren Commissarium halten wolte / welcher mit beyderseits Generalen den täglichen Beschwerungen oder Klagen abhelffen möchten. Nach diesem haben die Böhmen noch ferrner / was sie zu dem gemeinen Wesen dienstlich zu seyn / vermeynt / berathschlaget / vnd vnder andern noch ferner nachfolgende Articul auffgesetzet; Erstlich solten die gesampten Evangelische Stände vnnd Vnderthanen im gantzen Königreich / sie weren vnder Catholischer oder Evangelischer Obrigkeit gesessen / deß von Keyser Rudolpho ertheilten Majestät Brieffs / deren zwischen beyden Theilen sub vna vnd sub vtraque auffgerichteten Vereinigungen / Landtags Beschlüssen / Keyserlichen vnd Königlichen darüber gegebenen Reversen vnnd Confirmationen geniessen. Es solte auch bey der zwischen den Ständen in Böhmen sub vtraque, vnnd den Fürsten vnd Ständen in Ober vnd Nider Schlesien Augspurgischer Confession Verwandten in puncto Religionis, geschlossenen / hoch bethewerten Conjunction / dem klaren Buchstaben nach / wie in allen andern Clausuln vnd Puncten / also auch insonderheit / daß die / so vnder Geistlicher Obrigkeit gesessen / befuget seyen / Kirchen vnd Schulen auff derselben Gründen zu bawen / gäntzlichen verbleiben: Dargegen aber alles / was von der Zeit an / es sey vom König oder denen sub vna, inn- oder ausserhalb der Landtage / darwider fürgenommen vnd anbefohlen worden / cassirt / auffgehaben / vnd zu ewigen Zeiten nichts mehr davon gehandelt werden soll. 2. Es solte bey Abschaffung der Jesuiten in Ewigkeit verbleiben / vnd vnder keinem Schein / einiges angenommenen frembden Ordens / widerumb eingeschoben: sondern dargegen jhre Fundation vnnd priuilegia, so sie entweder bey dem König oder andern Priuatpersonen erpracticiert / vnnd in die Landtaffel de facto einverleibet / bekommen / auß der Landtaffel wider außgethan / vnd alle jhre Collegia, Güter / Gefäll vnnd Einkommen / den Ständen zum Besten eingezogen werden. 3. Solte eine feste Bündnuß mit Vngarn / Oesterreich / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz auffgerichtet werden. 4. Es solte ein General Defensionwerck mit allen bewusten Ländern angerichtet werden. 5. Es solte ein freye Zusammenkunfft der Stände in den Kreysen / wie vor Alters bräuchlich gewesen / zugelassen werden. 6. Es solte eine Ernewerung der Erbvereinigungen mit den vmbligenden Chur vnnd Fürsten deß Reichs geschehen. 7. Es solte eine Excommunication gewisser Personen auß dem Land / so wol Abschaffung anderer auß den Emptern für gut vnd richtig gehalten werden. Beneben diesen sieben Puncten sind noch andere mehr / deß Königre_chs vnd der Länder Notthurft betreffende / beschlossen worden / nemlichen; Articul so die Directores zu deß Landes Notturfft beschlossen. 1. Dieweil dieses / daß Jhre Keys. Majest. auff allen deroselben Herrschafften die Collaturn dem Pragerischen Ertzbischoffe in seinen Gewalt vbergeben / damit er dieselben mit Priestern besetzen könne / öffentlich wider den Majestätbrieff vnd die beschehene Vereinigung lauffen thete / bevorauß aber an denen Orten / da die Vnderthanen der Religion sub vtraque zugethan / derhalben solte solche Vbergab auffgehaben werden / vnnd das Pragerische Consistorium auff die Pfarren sub vtraque auch dergleichen Priesterschafft der Religion zugethan einsetzen. 2. Demnach auch hiebevor durch den Majestätbrieff vnd durch die sub vna, vnd sub vtraque auffgerichte Vereinigung versehen worden / daß nicht nur allein die Vnderthanen auff Jh. Keys. Maj. Herrschafften / sondern auch andere / sie seyen gleich vnder Weltlicher oder Geistlicher Obrigkeit / diese Macht vnd Freyheit gehabt vnd noch hetten / jhnen auff jhren Vnkosten Kirchen vnd Schulen zum Gottesdienst zu erbawen / derowegen es auch also zu künfftigen ewigen Zeiten seyn vnd bleiben solte. Die Innwohner zu Klostergrab betreffend / dieweil jhnen der Prägerische Ertzbischoff jhre newerbawte Kirch gantz vnd gar niderreissen lassen / so ten dieselben die andere Kirchen in der Statt / so lang biß jhnen ein andere Kirch erbawet würde / zum Gottesdienst gebrauchen. 3. Die Braunawer solten gleichfalls zu künftigen Zeiten bey jhrer Kirchen friedlich gelassen werden. 4. Die Kirchen / so gleicher Gestalt nach ertheiltem Majestät Brieff in den Prager Stätten erbawet weren / nemlich auff eine auff der kleinen Seiten zur H. Dreyfaltigkeit genannt / die ander in der alten Statt Prag / beym Salvator / vnd die dritte auch in der alten Statt bey S. Simonis vnd Judae sampt der Capellen darbey / die solten auff eine Landtags Relation in die Landtaffel / als ein frey eygenthumblich Gut einverleibet werden / vnnd zu künfftigen ewigen Zeiten dem Theil sub vtraque, von deme sie erbawet seyen / zugehörig seyn. 5. Dieweil Keyser Rudolphus den Ständen sub vtraque in Böheimb die Pragerische Academiam, sampt aller Zugehör zu künfftigen stetswerenden Zeiten in jhre Gewalt gegeben / daß die Stände vnder anderm diese Macht haben möchten / daß sie zu solcher Academi / entweder noch

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/175>, abgerufen am 15.05.2024.