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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nicht sehen / daß die Noth so groß gewesen / daß die Werbung eines so schädtlichen tyrannischen Volcks vorgenommen werden müssen / bevorab es ja in diesem Ertz- Hertzogthumb zwar mit Rauben / Morden vnnd andern abschewlichen Vnthaten vnnd Grewel an vielen Vndersassen vnnd Innwohnern deß Landts / darunder auch vornehmer Landts Mittglieder nicht verschonet / nicht anders / als wie der Feindt so schröcklich grassiret / gar nichts vnderlassen / aber wider das jhrem diesem jhrem Vatterlandt ligende Böhmische Volck nicht gebrauchet worden weren / vnd wolten sie zwar nicht widersprechen / daß die Böhmen auff Jhrer Mayest. jhnen zugeschicktes / vnnd vor diesem in Abschrifft communicirtes Schr[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]iben die gütige Mittel außgeschlagen / so gar auch Jhrer Mayest. Schreiben nicht angenommen hetten. Nun were jhnen zwar die Vrsach dessen nicht bewust / es hetten aber jhre Abgesandte vom Graffen von Thurn verstanden / daß es meistes die jhnen wider den von vorigen Kay. vnd Königl. wie auch von Kayser Matthia / dessen Schreiben anzunehmen sie sich nicht geweigert / observirten vorigen stylum, gebrauchte Intitulation vervrsacht hette / also daß sie der gehörten Meynung weren / wann das Werck recht angegriffen würde / es solte die lang gewüntschte Composition einen als den andern Weg nochmals erfolgen / zumaln der Graff gegen jhren Abgesandten expresse mit hoher Bethewrung bezeuget hette / daß der Böhmen scopus zu Conservirung deß Hauses Oesterreich vnd Widerbringung der Königreich vnd Länder Wolstand / dessen sich ein König vnd Landtsfürst zu seiner selbst eigenen Reputation vnd der Vnderthanen Trost zuerfrewen / gerichtet were.

Daß aber drittens Jhre Mayest. vermeldeten / die durch das Vngarische Volck diesem Land zugefügte Schäden vnd Vberlast seye wider Jhr. Mayest. gnädigsten Willen / vnd offters widerholten Befelch geschehen / deßwegen sie auch nicht allein mit denen so Schaden gelitten / ein Vätterliches Mitleiden vnd an den Vbelthätern vngnädiges Mißfallen / sondern auch wider die selbe vnnd deren schuldige Häupter ernstliche scharpffe auch Lebens-Bestraffung vorzunehmen befohlen / vnd daß dergleichen weder im Königreich Böheimb / noch in einem andern Landt verstattet werden solte / ernstlich verbotten hette / da hielten sie Jhre Mayest. wie dieses Orths gehörete / wol für entschuldiget / hetten auch nie geweiffelt / daß Jhrer Mayest. leyd were / wann solche oder andere Schäden / oder Verderblichkeit diesem Ertzhertzogthumb in praejudicium jhres angehenden gnädigsten Erbherren vnnd Lands-Fürsten Ertzhertzogen Alberti / Ja zu Jhrer Mayest. als welcher nach Jhrer Durchleuchtigkeit Ius successionis immediate zustehen thete / selbst eigenen künfftigen Nachtheil zugefüget würden / jhnen aber fiel dieses beschwerlich / daß theils jhrer Mitglieder (denen doch wissend / wie besagtes Volck in der Rebellion Ann. ein tausent sechs hundert fünff / eben vnder diesen Häuptern die jhnen vorgesetzt weren / im Land gehauset vnd tyrannisirt / etliche hundert Seelen gefangen in die Türckey geführt / in die ewige Dienstbarkeit verkaufft / vnnd in jhre Grewel zugeben nicht vnderlassen) zu Heraufführung desselben gerathen / vnnd sich zur Erhandtlung solches gebrauchen zulassen / keine Abschew getragen hetten. Was aber die anerbottene Bestraffung anlangete / stünde selbige zwar bey Jhrer Königl. Mayestät / were aber dem beleydigten Theyl darumb nicht darmit geholffen / wann einer oder der ander Vbelthäter am Leben gestrafft würde: So hette man auch nicht erfahren / daß man gegen die jenigen / so zu Prün vnnd anderswo / wie wissend gewesen / mit Morden / Plündern vnnd Rauben / so jämmerlich vnnd erbarmlich gehauset vnnd von jhnen noch stündtlich beschehe / mit Straff verfahren hette / sondern weren noch darzu gleich als wann sie es gar wol / dardurch sie in so vbelem Vorsatz gestärcket worden / getroffen hetten / Jhrer Mayest. vor der Burck fürgeführet worden / vnnd were zwar / wie gehöret / nicht vnbewust / daß Jhre Mayest. zu mehrmahlen ernstliche Befehl ergehen lassen / daß solche Vnthaten vnnd Verweissungen eingestellt / vnd gute Mannßzucht vnnd Kriegs-Disciplin vnder diesem vnnd anderm Kriegs-Volck erhalten würde / daß aber selbigem nicht nachgelebet woden / das bezeugeten der Vnderthanen vnnd deß gantzen Landes tägliche grosse Lamentationes, Weheklagen vnd fliessende Thränen / vnd bringe es der Augenschein deß ruinirten verhergt-vnnd verderbten Landes selbsten mit sich / hetten auch Jh. M. wol zuermessen / daß den Ständen / solche Beschwernussen / sonderlich weil auch die Soldaten an keinem Orth nichts bezahleten / außzustehen vnmüglich fallen thäte.

Daß aber Jhre Mayest. gnädigst andeuteten / daß der Confoederation halber an J. Mayest. nie nichts weder von einem noch deß andern Königreichen oder Landtständen gebracht worden / wisten sie nicht / warumb es hette geschehen sollen / angesehen eben die Confoederation / so die benachbarte Lande mit dem Königreich Böheimb einzugehen entschlossen / schon vorlängst bey Kayser Matthia zu Budweiß Anno 1614. gesucht / von Jhrer Mayest. bewilliget / zu Capitulir-vnnd ins Wercksetzung selbiger Außschuß auß den Landen Anno 1615. auff dem General Landtag zu Prag mit Vollmacht versehen zuschicken / begehet worden / dahero sie nicht new / vnd demnach widerumb anzubringen nicht nothwendig gewesen. Daß aber Jhrer Mayest. eingebildet werden möchte / dieselbe Confoederation were exspirirt vnnd erloschen / vnd würde ein newe gesucht / da finden sie nicht / wie solches statt haben könte / sintemahl der gesambten Länder Meynung gar nicht gewesen / von derselben / ob sie gleich damahls durch etliche Räthe vnnd andere Friedhässige hindertrieben vnnd verhindert worden / außzusetzen / sondern hetten die Intention / solche auff gelegenere Zeit auffzurichten / bey sich behalten: So hetten sie auch

nicht sehen / daß die Noth so groß gewesen / daß die Werbung eines so schädtlichen tyrannischen Volcks vorgenommen werden müssen / bevorab es ja in diesem Ertz- Hertzogthumb zwar mit Rauben / Morden vnnd andern abschewlichen Vnthaten vnnd Grewel an vielen Vndersassen vnnd Innwohnern deß Landts / darunder auch vornehmer Landts Mittglieder nicht verschonet / nicht anders / als wie der Feindt so schröcklich grassiret / gar nichts vnderlassen / aber wider das jhrem diesem jhrem Vatterlandt ligende Böhmische Volck nicht gebrauchet worden weren / vnd wolten sie zwar nicht widersprechen / daß die Böhmen auff Jhrer Mayest. jhnen zugeschicktes / vnnd vor diesem in Abschrifft communicirtes Schr[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]iben die gütige Mittel außgeschlagen / so gar auch Jhrer Mayest. Schreiben nicht angenommen hetten. Nun were jhnen zwar die Vrsach dessen nicht bewust / es hetten aber jhre Abgesandte vom Graffen von Thurn verstanden / daß es meistes die jhnen wider den von vorigen Kay. vnd Königl. wie auch von Kayser Matthia / dessen Schreiben anzunehmen sie sich nicht geweigert / observirten vorigen stylum, gebrauchte Intitulation vervrsacht hette / also daß sie der gehörten Meynung weren / wann das Werck recht angegriffen würde / es solte die lang gewüntschte Composition einen als den andern Weg nochmals erfolgen / zumaln der Graff gegen jhren Abgesandten expressè mit hoher Bethewrung bezeuget hette / daß der Böhmen scopus zu Conservirung deß Hauses Oesterreich vnd Widerbringung der Königreich vnd Länder Wolstand / dessen sich ein König vnd Landtsfürst zu seiner selbst eigenen Reputation vnd der Vnderthanen Trost zuerfrewen / gerichtet were.

Daß aber drittens Jhre Mayest. vermeldeten / die durch das Vngarische Volck diesem Land zugefügte Schäden vnd Vberlast seye wider Jhr. Mayest. gnädigsten Willen / vnd offters widerholten Befelch geschehen / deßwegen sie auch nicht allein mit denen so Schaden gelitten / ein Vätterliches Mitleiden vñ an den Vbelthätern vngnädiges Mißfallen / sondern auch wider die selbe vnnd deren schuldige Häupter ernstliche scharpffe auch Lebens-Bestraffung vorzunehmen befohlen / vnd daß dergleichen weder im Königreich Böheimb / noch in einem andern Landt verstattet werden solte / ernstlich verbotten hette / da hielten sie Jhre Mayest. wie dieses Orths gehörete / wol für entschuldiget / hetten auch nie geweiffelt / daß Jhrer Mayest. leyd were / wann solche oder andere Schäden / oder Verderblichkeit diesem Ertzhertzogthumb in praejudicium jhres angehenden gnädigsten Erbherren vnnd Lands-Fürsten Ertzhertzogen Alberti / Ja zu Jhrer Mayest. als welcher nach Jhrer Durchleuchtigkeit Ius successionis immediatè zustehen thete / selbst eigenen künfftigen Nachtheil zugefüget würden / jhnen aber fiel dieses beschwerlich / daß theils jhrer Mitglieder (denen doch wissend / wie besagtes Volck in der Rebellion Ann. ein tausent sechs hundert fünff / eben vnder diesen Häuptern die jhnen vorgesetzt weren / im Land gehauset vnd tyrannisirt / etliche hundert Seelen gefangen in die Türckey geführt / in die ewige Dienstbarkeit verkaufft / vnnd in jhre Grewel zugeben nicht vnderlassen) zu Heraufführung desselben gerathen / vnnd sich zur Erhandtlung solches gebrauchen zulassen / keine Abschew getragen hetten. Was aber die anerbottene Bestraffung anlangete / stünde selbige zwar bey Jhrer Königl. Mayestät / were aber dem beleydigten Theyl darumb nicht darmit geholffen / wann einer oder der ander Vbelthäter am Leben gestrafft würde: So hette man auch nicht erfahren / daß man gegen die jenigen / so zu Prün vnnd anderswo / wie wissend gewesen / mit Morden / Plündern vnnd Rauben / so jämmerlich vnnd erbarmlich gehauset vnnd von jhnen noch stündtlich beschehe / mit Straff verfahren hette / sondern weren noch darzu gleich als wann sie es gar wol / dardurch sie in so vbelem Vorsatz gestärcket worden / getroffen hetten / Jhrer Mayest. vor der Burck fürgeführet worden / vnnd were zwar / wie gehöret / nicht vnbewust / daß Jhre Mayest. zu mehrmahlen ernstliche Befehl ergehen lassen / daß solche Vnthaten vnnd Verweissungen eingestellt / vnd gute Mannßzucht vnnd Kriegs-Disciplin vnder diesem vnnd anderm Kriegs-Volck erhalten würde / daß aber selbigem nicht nachgelebet woden / das bezeugeten der Vnderthanen vnnd deß gantzen Landes tägliche grosse Lamentationes, Weheklagen vnd fliessende Thränen / vnd bringe es der Augenschein deß ruinirten verhergt-vnnd verderbten Landes selbsten mit sich / hetten auch Jh. M. wol zuermessen / daß den Ständen / solche Beschwernussen / sonderlich weil auch die Soldaten an keinem Orth nichts bezahleten / außzustehen vnmüglich fallen thäte.

Daß aber Jhre Mayest. gnädigst andeuteten / daß der Confoederation halber an J. Mayest. nie nichts weder von einem noch deß andern Königreichen oder Landtständen gebracht worden / wisten sie nicht / warumb es hette geschehen sollen / angesehen eben die Confoederation / so die benachbarte Lande mit dem Königreich Böheimb einzugehen entschlossen / schon vorlängst bey Kayser Matthia zu Budweiß Anno 1614. gesucht / von Jhrer Mayest. bewilliget / zu Capitulir-vnnd ins Wercksetzung selbiger Außschuß auß den Lãden Anno 1615. auff dem General Landtag zu Prag mit Vollmacht versehen zuschicken / begehet worden / dahero sie nicht new / vnd demnach widerumb anzubringen nicht nothwendig gewesen. Daß aber Jhrer Mayest. eingebildet werden möchte / dieselbe Confoederation were exspirirt vnnd erloschen / vnd würde ein newe gesucht / da finden sie nicht / wie solches statt haben könte / sintemahl der gesambten Länder Meynung gar nicht gewesen / von derselben / ob sie gleich damahls durch etliche Räthe vnnd andere Friedhässige hindertrieben vnnd verhindert worden / außzusetzen / sondern hetten die Intention / solche auff gelegenere Zeit auffzurichten / bey sich behalten: So hetten sie auch

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[141/0188] nicht sehen / daß die Noth so groß gewesen / daß die Werbung eines so schädtlichen tyrannischen Volcks vorgenommen werden müssen / bevorab es ja in diesem Ertz- Hertzogthumb zwar mit Rauben / Morden vnnd andern abschewlichen Vnthaten vnnd Grewel an vielen Vndersassen vnnd Innwohnern deß Landts / darunder auch vornehmer Landts Mittglieder nicht verschonet / nicht anders / als wie der Feindt so schröcklich grassiret / gar nichts vnderlassen / aber wider das jhrem diesem jhrem Vatterlandt ligende Böhmische Volck nicht gebrauchet worden weren / vnd wolten sie zwar nicht widersprechen / daß die Böhmen auff Jhrer Mayest. jhnen zugeschicktes / vnnd vor diesem in Abschrifft communicirtes Schr_iben die gütige Mittel außgeschlagen / so gar auch Jhrer Mayest. Schreiben nicht angenommen hetten. Nun were jhnen zwar die Vrsach dessen nicht bewust / es hetten aber jhre Abgesandte vom Graffen von Thurn verstanden / daß es meistes die jhnen wider den von vorigen Kay. vnd Königl. wie auch von Kayser Matthia / dessen Schreiben anzunehmen sie sich nicht geweigert / observirten vorigen stylum, gebrauchte Intitulation vervrsacht hette / also daß sie der gehörten Meynung weren / wann das Werck recht angegriffen würde / es solte die lang gewüntschte Composition einen als den andern Weg nochmals erfolgen / zumaln der Graff gegen jhren Abgesandten expressè mit hoher Bethewrung bezeuget hette / daß der Böhmen scopus zu Conservirung deß Hauses Oesterreich vnd Widerbringung der Königreich vnd Länder Wolstand / dessen sich ein König vnd Landtsfürst zu seiner selbst eigenen Reputation vnd der Vnderthanen Trost zuerfrewen / gerichtet were. Daß aber drittens Jhre Mayest. vermeldeten / die durch das Vngarische Volck diesem Land zugefügte Schäden vnd Vberlast seye wider Jhr. Mayest. gnädigsten Willen / vnd offters widerholten Befelch geschehen / deßwegen sie auch nicht allein mit denen so Schaden gelitten / ein Vätterliches Mitleiden vñ an den Vbelthätern vngnädiges Mißfallen / sondern auch wider die selbe vnnd deren schuldige Häupter ernstliche scharpffe auch Lebens-Bestraffung vorzunehmen befohlen / vnd daß dergleichen weder im Königreich Böheimb / noch in einem andern Landt verstattet werden solte / ernstlich verbotten hette / da hielten sie Jhre Mayest. wie dieses Orths gehörete / wol für entschuldiget / hetten auch nie geweiffelt / daß Jhrer Mayest. leyd were / wann solche oder andere Schäden / oder Verderblichkeit diesem Ertzhertzogthumb in praejudicium jhres angehenden gnädigsten Erbherren vnnd Lands-Fürsten Ertzhertzogen Alberti / Ja zu Jhrer Mayest. als welcher nach Jhrer Durchleuchtigkeit Ius successionis immediatè zustehen thete / selbst eigenen künfftigen Nachtheil zugefüget würden / jhnen aber fiel dieses beschwerlich / daß theils jhrer Mitglieder (denen doch wissend / wie besagtes Volck in der Rebellion Ann. ein tausent sechs hundert fünff / eben vnder diesen Häuptern die jhnen vorgesetzt weren / im Land gehauset vnd tyrannisirt / etliche hundert Seelen gefangen in die Türckey geführt / in die ewige Dienstbarkeit verkaufft / vnnd in jhre Grewel zugeben nicht vnderlassen) zu Heraufführung desselben gerathen / vnnd sich zur Erhandtlung solches gebrauchen zulassen / keine Abschew getragen hetten. Was aber die anerbottene Bestraffung anlangete / stünde selbige zwar bey Jhrer Königl. Mayestät / were aber dem beleydigten Theyl darumb nicht darmit geholffen / wann einer oder der ander Vbelthäter am Leben gestrafft würde: So hette man auch nicht erfahren / daß man gegen die jenigen / so zu Prün vnnd anderswo / wie wissend gewesen / mit Morden / Plündern vnnd Rauben / so jämmerlich vnnd erbarmlich gehauset vnnd von jhnen noch stündtlich beschehe / mit Straff verfahren hette / sondern weren noch darzu gleich als wann sie es gar wol / dardurch sie in so vbelem Vorsatz gestärcket worden / getroffen hetten / Jhrer Mayest. vor der Burck fürgeführet worden / vnnd were zwar / wie gehöret / nicht vnbewust / daß Jhre Mayest. zu mehrmahlen ernstliche Befehl ergehen lassen / daß solche Vnthaten vnnd Verweissungen eingestellt / vnd gute Mannßzucht vnnd Kriegs-Disciplin vnder diesem vnnd anderm Kriegs-Volck erhalten würde / daß aber selbigem nicht nachgelebet woden / das bezeugeten der Vnderthanen vnnd deß gantzen Landes tägliche grosse Lamentationes, Weheklagen vnd fliessende Thränen / vnd bringe es der Augenschein deß ruinirten verhergt-vnnd verderbten Landes selbsten mit sich / hetten auch Jh. M. wol zuermessen / daß den Ständen / solche Beschwernussen / sonderlich weil auch die Soldaten an keinem Orth nichts bezahleten / außzustehen vnmüglich fallen thäte. Daß aber Jhre Mayest. gnädigst andeuteten / daß der Confoederation halber an J. Mayest. nie nichts weder von einem noch deß andern Königreichen oder Landtständen gebracht worden / wisten sie nicht / warumb es hette geschehen sollen / angesehen eben die Confoederation / so die benachbarte Lande mit dem Königreich Böheimb einzugehen entschlossen / schon vorlängst bey Kayser Matthia zu Budweiß Anno 1614. gesucht / von Jhrer Mayest. bewilliget / zu Capitulir-vnnd ins Wercksetzung selbiger Außschuß auß den Lãden Anno 1615. auff dem General Landtag zu Prag mit Vollmacht versehen zuschicken / begehet worden / dahero sie nicht new / vnd demnach widerumb anzubringen nicht nothwendig gewesen. Daß aber Jhrer Mayest. eingebildet werden möchte / dieselbe Confoederation were exspirirt vnnd erloschen / vnd würde ein newe gesucht / da finden sie nicht / wie solches statt haben könte / sintemahl der gesambten Länder Meynung gar nicht gewesen / von derselben / ob sie gleich damahls durch etliche Räthe vnnd andere Friedhässige hindertrieben vnnd verhindert worden / außzusetzen / sondern hetten die Intention / solche auff gelegenere Zeit auffzurichten / bey sich behalten: So hetten sie auch

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/188>, abgerufen am 28.11.2024.