Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte.

Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vnd seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt.

Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen.

Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vnd Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun.

Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorben / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen.

Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungen Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachen deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einen Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette.

Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet worden / vnd deßwegen nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischen Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehen:

vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte.

Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vñ seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt.

Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen.

Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vñ Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun.

Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbẽ / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen.

Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungẽ Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachẽ deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einẽ Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette.

Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet wordẽ / vnd deßwegẽ nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischẽ Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehẽ:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0193" n="146"/>
vnd                      vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere                      &amp; particulari gegen den Landen verhalten solte.</p>
          <p>Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vn&#x0303;                      seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit                      geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten                      dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende                      Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung                      vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens                      jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß                      erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non.                      Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene                      Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß                      Rahts vnd Bewilligung maturi &amp; deliberati consilii Principum,                      Praelatorum, Comitum &amp; Baronum, &amp;c. meldung geschehe /) in Anno                      1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst                      abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen                      Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch                      begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder                      desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da                      sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber /                      oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde                      sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders                      als die Landschafft gehabt.</p>
          <p>Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß                      Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber                      derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den                      jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne                      dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne                      Widersprechen angenommen.</p>
          <p>Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen                      verlassenen Söhnen vn&#x0303; Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht                      worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr                      alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die                      Landherrn beyder Theils das beste darbey thun.</p>
          <p>Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbe&#x0303; / vnd ein einigen Sohn                      Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben                      zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht                      / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang                      zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß                      versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich                      Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog                      Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden                      gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft                      zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten                      Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte                      / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen.</p>
          <p>Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der                      Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches                      Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch                      vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament /                      weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd                      hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno                      1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog                      Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren)                      sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil                      aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern                      auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines junge&#x0303;                      Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen                      gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände                      Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser                      Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts                      Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die                      Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft                      Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands                      Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog                      Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen                      Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß                      er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen                      worden / alle Sache&#x0303; deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit                      eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also /                      ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die                      Landschafft neben jhm eine&#x0303; Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten                      hette.</p>
          <p>Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet                      worde&#x0303; / vnd deßwege&#x0303; nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu                      Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut                      vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land                      dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte                      / allermassen solchs im Vertrag zwische&#x0303; Keys. Fridrichen vnd der Landschafft /                      An 1439. versehe&#x0303;:
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[146/0193] vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte. Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vñ seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt. Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen. Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vñ Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun. Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbẽ / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen. Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungẽ Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachẽ deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einẽ Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette. Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet wordẽ / vnd deßwegẽ nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischẽ Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehẽ:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/193
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/193>, abgerufen am 27.11.2024.