Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.nandi Regierung vnter der Ens gegen etlicher Landleuten Straff fürgenommen worden / so were doch solches (wie die Keyserl. Schreiben / auch Klag vnd Sententz deßwegen ergangen / außwiesen) nicht so sehr der angestellten Ordnung halber / als anderer mehr Verbrechen wegen geschehen / vnd allein wider die / welche die Keyserliche Schreiben vndertruckt / vnd hinderhalten / in Jhr. Keyserl. Majest. Namen Müntz geschlagen / von Jhrer Majest. schimpffliche Reden außgeben / die Keyserliche Rähte / zuwider dem Keyserl. Testament schimpfflich tractirt / vnd gar auff Königliche vnd Landsfürstliche Commission nicht / wie die andere Land / zu der Huldigung sich erklären wöllen. Wie sie dann auch nicht von Jhrer Majestät / sondern der laedirten Regierung / die sich fürnämlich auff vielgemeltes Testament sundirt / angeklagt worden. Dergleichen doch weder in diesem noch den andern Landen / da gleichfalls die newe Ordnung gemacht vnd gehalten worden / nicht gesucht: ja die allerwenigste Straff niemand weder gedröwet noch auffgelegt worden: vnd deßwegen sich auff den gegenwärtigen Fall / da vorderst weder Testament / noch solche Vergleichung / wegen Continuation der Regierung vnnd Empter vorhanden weren / sich ziehen liesse. Nach Keyser Ferdinando hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / weil so wol Keyser Ferdinand / als Maximiliani deß Andern junge Herrschafften vnd Söhne / vnd zwar dieselbe beygestandenen Jahren (Ja die bereit zu Römischen Königen erwöhlet gewesen) verlassen / auch dieselbe noch in jhren Lebszeiten nicht allein dem Land vorgestellet / sondern auch zu der Regierung gezogen / welche im gegenwärtig / derentwegen kein Vrsach / warumb jhnen die Stände nicht alsbaldt gleicher gestalt / wie nach Absterben Keyser Friderichs / seinem Sohn Maximiliano dem Ersten / geschehen / gehuldiget. So were auch die Cessio von Keyser Rudolph dem Andern auf Keysern Matthiam mit der Lande Consens vnd Bewilligung / ja auff jhr selbst Begehren vnd Zuthun geschehen. Gleichwol auch Jhre Majest. die Land Justitz vnd Cammer Empter / theils von newen / vnd zwar nach der Land Stände Begehren vnd Willen bestellet / vnd denen / so verblieben / von newem die Administration / zu Anzeigung daß mit Veränderung deß Landsfürsten / auch jhre Officia expirirt, anbefohlen / von newem bestellt / vnd so wol die Verwaltung der Landhauptmannschafft als den Landrähten de novo die Gerichtliche Handlungen anbefohlen. Vnd so dann nicht allein mit angezogenen vielen vnterschiedlichen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung eines regierenden Landsfürsten / auff desselben hinderlassenen Rähte vnd Beampten Gewalt vnd Verwaltung auffhörete / vnd demnach die Administration biß auff die Huldigung eines angehenden Landsfürsten in der Lands Stände Händen jederzeit gewesen: Sondern auch eben solches durch die nechst abgeleibte Keyserl. Majestät vnd dero geheime Räthe in Anno 1608. selbsten / als vnwidersprechlich angenommen vnd wahr erkennet / die Capitulation auch darüber / vnd auff solchen für genugsamb befundenen Beweiß auffgerichtet were: vnd demnach / tanquam res judicata weiter in keinen Zweifel solte noch köndte gezogen werden: So versehen sich die Stände deß Lands / sie würden in deme / was also von jhren Vorfahren durch viel hundert Jahr herkommen / vnd auch an jetzo allerdings / vnd in denen Terminis vnd Ordnung / wie es oben eingebrachter massen in Anno 1519. gehalten worden / vnd nichts anders noch weiters fürgenommen werden / sondern bey jhrer Anordnung vnd Administration der Justitz vnd andern deß Lands Notturfften so lang vnnd viel sie zulassen seyn / biß man sich der Erbhuldigung halber / in einem vnd andern / verglichen hette / vnd die Privilegia vnd Altes Herkommen / Recht vnd Gewonheiten aber zuvor mit würcklicher Abthuung der Beschwerden vnd Versicherung künfftigen Vnderbruchs derselbigen / exemplo Majorum gäntzlich confirmirt weren. Hierauff hat König Ferdinand einen Gegenbericht vnd Ableynung dessen / was die Oesterreichische Evangelische Stände Ob der Ens / wegen der Administration der Lande nach Ableiben der Landsfürsten / biß zu geleysteter Huldigung vnd Confirmation der Privilegien / in dieser Schrifft angezogen / publiciren lassen / dieses Innhalts: Königs Ferdinandi Gegenbericht auff der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wegen der Lande Administration nach Absterben deß Landsfürsten publicirte Schrifft. Daß erstlich / vermög einkommenen Berichts Anno 1200. vnd etlich vnd viertzig / auff Absterben Marggraff Fridrichen von Oesterreich / als letzten damaligen Erbherrns die Stände in Oesterreich an das Römische Reich vmb einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwigen auß Bayern gegeben worden seye: darvon doch kein namhaffte Oesterreichische Historj Meldung thete / viel weniger in Actis dergleichen gefunden werden köndte: Das concludirte nichts für die Stände / sondern were vielmehr ein Argument / daß der Landschafft die Administration vnnd Regierung / auch in Abgang der gantzen Herrschafft / geschweigens auff Vberleben eines angebornen Erbherrn gebührete: weil die Landschafft die Administration bey dem H. Römischen Reich schon damaln suchen / vnnd einen Außländischen Fürsten darzu annehmen müssen. Wie es aber nach Ableiben obgemeltes Friderici Victoriosi zugangen / vnd wer sich vmb die Administration der Landen angenommen / vermeldte die Oesterreichische Historia also: Nachdem Marggraff Herman von Baden sich mit Gertruden von Oesterreich / Hertzog Henrichs von Medling Tochter verheurahtet / vnd der letzte Hertzog auß dem Badenbergischen Hauß zur Newstatt gestorben / ist er von dem Römischen Reich zu Regierung der Oesterreichischen Landen zugelassen worden / welche er mit Hülff Graff Otto von Eberstein (der Oesterreich inmittelst im Namen deß Reichs administrirt hat/) vnnd der Schencken von Haußpach vnnd der Preußler / welche damals in grossem Ansehen in Oesterreich nandi Regierung vnter der Ens gegen etlicher Landleuten Straff fürgenommen worden / so were doch solches (wie die Keyserl. Schreiben / auch Klag vnd Sententz deßwegen ergangen / außwiesen) nicht so sehr der angestellten Ordnung halber / als anderer mehr Verbrechen wegen geschehen / vnd allein wider die / welche die Keyserliche Schreiben vndertruckt / vnd hinderhalten / in Jhr. Keyserl. Majest. Namen Müntz geschlagen / von Jhrer Majest. schimpffliche Reden außgeben / die Keyserliche Rähte / zuwider dem Keyserl. Testament schimpfflich tractirt / vñ gar auff Königliche vnd Landsfürstliche Commission nicht / wie die andere Land / zu der Huldigung sich erklären wöllen. Wie sie dann auch nicht von Jhrer Majestät / sondern der laedirten Regierung / die sich fürnämlich auff vielgemeltes Testament sundirt / angeklagt worden. Dergleichen doch weder in diesem noch den andern Landen / da gleichfalls die newe Ordnung gemacht vnd gehalten worden / nicht gesucht: ja die allerwenigste Straff niemand weder gedröwet noch auffgelegt worden: vnd deßwegen sich auff den gegenwärtigen Fall / da vorderst weder Testament / noch solche Vergleichung / wegen Continuation der Regierung vnnd Empter vorhanden weren / sich ziehen liesse. Nach Keyser Ferdinando hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / weil so wol Keyser Ferdinand / als Maximiliani deß Andern junge Herrschafften vnd Söhne / vnd zwar dieselbe beygestandenen Jahren (Ja die bereit zu Römischen Königen erwöhlet gewesen) verlassen / auch dieselbe noch in jhren Lebszeiten nicht allein dem Land vorgestellet / sondern auch zu der Regierung gezogẽ / welche im gegenwärtig / derentwegen kein Vrsach / warumb jhnen die Stände nicht alsbaldt gleicher gestalt / wie nach Absterben Keyser Friderichs / seinem Sohn Maximiliano dem Ersten / geschehen / gehuldiget. So were auch die Cessio von Keyser Rudolph dem Andern auf Keysern Matthiam mit der Lande Consens vnd Bewilligung / ja auff jhr selbst Begehren vnd Zuthun geschehen. Gleichwol auch Jhre Majest. die Land Justitz vnd Cammer Empter / theils von newẽ / vnd zwar nach der Land Stände Begehren vnd Willen bestellet / vnd denen / so verblieben / von newem die Administration / zu Anzeigung daß mit Veränderung deß Landsfürsten / auch jhre Officia expirirt, anbefohlen / von newem bestellt / vnd so wol die Verwaltung der Landhauptmannschafft als den Landrähten de novo die Gerichtliche Handlungen anbefohlen. Vnd so dann nicht allein mit angezogenen vielen vnterschiedlichen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung eines regierenden Landsfürsten / auff desselben hinderlassenen Rähte vnd Beampten Gewalt vnd Verwaltung auffhörete / vnd demnach die Administration biß auff die Huldigung eines angehenden Landsfürsten in der Lands Stände Händen jederzeit gewesen: Sondern auch eben solches durch die nechst abgeleibte Keyserl. Majestät vnd dero geheime Räthe in Anno 1608. selbsten / als vnwidersprechlich angenommen vnd wahr erkennet / die Capitulation auch darüber / vnd auff solchen für genugsamb befundenen Beweiß auffgerichtet were: vnd demnach / tanquam res judicata weiter in keinen Zweifel solte noch köndte gezogen werden: So versehen sich die Stände deß Lands / sie würden in deme / was also von jhren Vorfahren durch viel hundert Jahr herkommen / vnd auch an jetzo allerdings / vnd in denen Terminis vnd Ordnung / wie es oben eingebrachter massen in Anno 1519. gehalten worden / vnd nichts anders noch weiters fürgenommen werden / sondern bey jhrer Anordnung vnd Administration der Justitz vnd andern deß Lands Notturfften so lang vnnd viel sie zulassen seyn / biß man sich der Erbhuldigung halber / in einem vnd andern / verglichen hette / vnd die Privilegia vnd Altes Herkommen / Recht vnd Gewonheiten aber zuvor mit würcklicher Abthuung der Beschwerden vnd Versicherung künfftigen Vnderbruchs derselbigen / exemplo Majorum gäntzlich confirmirt weren. Hierauff hat König Ferdinand einen Gegenbericht vnd Ableynung dessen / was die Oesterreichische Evangelische Stände Ob der Ens / wegen der Administration der Lande nach Ableiben der Landsfürsten / biß zu geleysteter Huldigung vnd Confirmation der Privilegien / in dieser Schrifft angezogen / publiciren lassen / dieses Innhalts: Königs Ferdinandi Gegenbericht auff der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wegẽ der Lande Administration nach Absterben deß Landsfürstẽ publicirte Schrifft. Daß erstlich / vermög einkommenen Berichts Anno 1200. vnd etlich vnd viertzig / auff Absterben Marggraff Fridrichen von Oesterreich / als letzten damaligen Erbherrns die Stände in Oesterreich an das Römische Reich vmb einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwigen auß Bayern gegeben worden seye: darvon doch kein namhaffte Oesterreichische Historj Meldung thete / viel weniger in Actis dergleichen gefunden werden köndte: Das concludirte nichts für die Stände / sondern were vielmehr ein Argument / daß der Landschafft die Administration vnnd Regierung / auch in Abgang der gantzen Herrschafft / geschweigens auff Vberleben eines angebornen Erbherrn gebührete: weil die Landschafft die Administration bey dem H. Römischen Reich schon damaln suchen / vnnd einen Außländischen Fürsten darzu annehmẽ müssen. Wie es aber nach Ableiben obgemeltes Friderici Victoriosi zugangen / vnd wer sich vmb die Administration der Landen angenommen / vermeldte die Oesterreichische Historia also: Nachdem Marggraff Herman von Baden sich mit Gertruden von Oesterreich / Hertzog Henrichs von Medling Tochter verheurahtet / vnd der letzte Hertzog auß dem Badenbergischen Hauß zur Newstatt gestorben / ist er von dem Römischen Reich zu Regierung der Oesterreichischen Landen zugelassen worden / welche er mit Hülff Graff Otto von Eberstein (der Oesterreich inmittelst im Namen deß Reichs administrirt hat/) vnnd der Schencken von Haußpach vnnd der Preußler / welche damals in grossem Ansehen in Oesterreich <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0196" n="149"/> nandi Regierung vnter der Ens gegen etlicher Landleuten Straff fürgenommen worden / so were doch solches (wie die Keyserl. 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Dergleichen doch weder in diesem noch den andern Landen / da gleichfalls die newe Ordnung gemacht vnd gehalten worden / nicht gesucht: ja die allerwenigste Straff niemand weder gedröwet noch auffgelegt worden: vnd deßwegen sich auff den gegenwärtigen Fall / da vorderst weder Testament / noch solche Vergleichung / wegen Continuation der Regierung vnnd Empter vorhanden weren / sich ziehen liesse.</p> <p>Nach Keyser Ferdinando hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / weil so wol Keyser Ferdinand / als Maximiliani deß Andern junge Herrschafften vnd Söhne / vnd zwar dieselbe beygestandenen Jahren (Ja die bereit zu Römischen Königen erwöhlet gewesen) verlassen / auch dieselbe noch in jhren Lebszeiten nicht allein dem Land vorgestellet / sondern auch zu der Regierung gezogẽ / welche im gegenwärtig / derentwegen kein Vrsach / warumb jhnen die Stände nicht alsbaldt gleicher gestalt / wie nach Absterben Keyser Friderichs / seinem Sohn Maximiliano dem Ersten / geschehen / gehuldiget. So were auch die Cessio von Keyser Rudolph dem Andern auf Keysern Matthiam mit der Lande Consens vnd Bewilligung / ja auff jhr selbst Begehren vnd Zuthun geschehen.</p> <p>Gleichwol auch Jhre Majest. die Land Justitz vnd Cammer Empter / theils von newẽ / vnd zwar nach der Land Stände Begehren vnd Willen bestellet / vnd denen / so verblieben / von newem die Administration / zu Anzeigung daß mit Veränderung deß Landsfürsten / auch jhre Officia expirirt, anbefohlen / von newem bestellt / vnd so wol die Verwaltung der Landhauptmannschafft als den Landrähten de novo die Gerichtliche Handlungen anbefohlen.</p> <p>Vnd so dann nicht allein mit angezogenen vielen vnterschiedlichen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung eines regierenden Landsfürsten / auff desselben hinderlassenen Rähte vnd Beampten Gewalt vnd Verwaltung auffhörete / vnd demnach die Administration biß auff die Huldigung eines angehenden Landsfürsten in der Lands Stände Händen jederzeit gewesen: Sondern auch eben solches durch die nechst abgeleibte Keyserl. Majestät vnd dero geheime Räthe in Anno 1608. selbsten / als vnwidersprechlich angenommen vnd wahr erkennet / die Capitulation auch darüber / vnd auff solchen für genugsamb befundenen Beweiß auffgerichtet were: vnd demnach / tanquam res judicata weiter in keinen Zweifel solte noch köndte gezogen werden: So versehen sich die Stände deß Lands / sie würden in deme / was also von jhren Vorfahren durch viel hundert Jahr herkommen / vnd auch an jetzo allerdings / vnd in denen Terminis vnd Ordnung / wie es oben eingebrachter massen in Anno 1519. gehalten worden / vnd nichts anders noch weiters fürgenommen werden / sondern bey jhrer Anordnung vnd Administration der Justitz vnd andern deß Lands Notturfften so lang vnnd viel sie zulassen seyn / biß man sich der Erbhuldigung halber / in einem vnd andern / verglichen hette / vnd die Privilegia vnd Altes Herkommen / Recht vnd Gewonheiten aber zuvor mit würcklicher Abthuung der Beschwerden vnd Versicherung künfftigen Vnderbruchs derselbigen / exemplo Majorum gäntzlich confirmirt weren.</p> <p>Hierauff hat König Ferdinand einen Gegenbericht vnd Ableynung dessen / was die Oesterreichische Evangelische Stände Ob der Ens / wegen der Administration der Lande nach Ableiben der Landsfürsten / biß zu geleysteter Huldigung vnd Confirmation der Privilegien / in dieser Schrifft angezogen / publiciren lassen / dieses Innhalts:</p> <p><note place="right">Königs Ferdinandi Gegenbericht auff der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wegẽ der Lande Administration nach Absterben deß Landsfürstẽ publicirte Schrifft.</note> Daß erstlich / vermög einkommenen Berichts Anno 1200. vnd etlich vnd viertzig / auff Absterben Marggraff Fridrichen von Oesterreich / als letzten damaligen Erbherrns die Stände in Oesterreich an das Römische Reich vmb einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwigen auß Bayern gegeben worden seye: darvon doch kein namhaffte Oesterreichische Historj Meldung thete / viel weniger in Actis dergleichen gefunden werden köndte: Das concludirte nichts für die Stände / sondern were vielmehr ein Argument / daß der Landschafft die Administration vnnd Regierung / auch in Abgang der gantzen Herrschafft / geschweigens auff Vberleben eines angebornen Erbherrn gebührete: weil die Landschafft die Administration bey dem H. Römischen Reich schon damaln suchen / vnnd einen Außländischen Fürsten darzu annehmẽ müssen. Wie es aber nach Ableiben obgemeltes Friderici Victoriosi zugangen / vnd wer sich vmb die Administration der Landen angenommen / vermeldte die Oesterreichische Historia also:</p> <p>Nachdem Marggraff Herman von Baden sich mit Gertruden von Oesterreich / Hertzog Henrichs von Medling Tochter verheurahtet / vnd der letzte Hertzog auß dem Badenbergischen Hauß zur Newstatt gestorben / ist er von dem Römischen Reich zu Regierung der Oesterreichischen Landen zugelassen worden / welche er mit Hülff Graff Otto von Eberstein (der Oesterreich inmittelst im Namen deß Reichs administrirt hat/) vnnd der Schencken von Haußpach vnnd der Preußler / welche damals in grossem Ansehen in Oesterreich </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0196]
nandi Regierung vnter der Ens gegen etlicher Landleuten Straff fürgenommen worden / so were doch solches (wie die Keyserl. Schreiben / auch Klag vnd Sententz deßwegen ergangen / außwiesen) nicht so sehr der angestellten Ordnung halber / als anderer mehr Verbrechen wegen geschehen / vnd allein wider die / welche die Keyserliche Schreiben vndertruckt / vnd hinderhalten / in Jhr. Keyserl. Majest. Namen Müntz geschlagen / von Jhrer Majest. schimpffliche Reden außgeben / die Keyserliche Rähte / zuwider dem Keyserl. Testament schimpfflich tractirt / vñ gar auff Königliche vnd Landsfürstliche Commission nicht / wie die andere Land / zu der Huldigung sich erklären wöllen. Wie sie dann auch nicht von Jhrer Majestät / sondern der laedirten Regierung / die sich fürnämlich auff vielgemeltes Testament sundirt / angeklagt worden. Dergleichen doch weder in diesem noch den andern Landen / da gleichfalls die newe Ordnung gemacht vnd gehalten worden / nicht gesucht: ja die allerwenigste Straff niemand weder gedröwet noch auffgelegt worden: vnd deßwegen sich auff den gegenwärtigen Fall / da vorderst weder Testament / noch solche Vergleichung / wegen Continuation der Regierung vnnd Empter vorhanden weren / sich ziehen liesse.
Nach Keyser Ferdinando hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / weil so wol Keyser Ferdinand / als Maximiliani deß Andern junge Herrschafften vnd Söhne / vnd zwar dieselbe beygestandenen Jahren (Ja die bereit zu Römischen Königen erwöhlet gewesen) verlassen / auch dieselbe noch in jhren Lebszeiten nicht allein dem Land vorgestellet / sondern auch zu der Regierung gezogẽ / welche im gegenwärtig / derentwegen kein Vrsach / warumb jhnen die Stände nicht alsbaldt gleicher gestalt / wie nach Absterben Keyser Friderichs / seinem Sohn Maximiliano dem Ersten / geschehen / gehuldiget. So were auch die Cessio von Keyser Rudolph dem Andern auf Keysern Matthiam mit der Lande Consens vnd Bewilligung / ja auff jhr selbst Begehren vnd Zuthun geschehen.
Gleichwol auch Jhre Majest. die Land Justitz vnd Cammer Empter / theils von newẽ / vnd zwar nach der Land Stände Begehren vnd Willen bestellet / vnd denen / so verblieben / von newem die Administration / zu Anzeigung daß mit Veränderung deß Landsfürsten / auch jhre Officia expirirt, anbefohlen / von newem bestellt / vnd so wol die Verwaltung der Landhauptmannschafft als den Landrähten de novo die Gerichtliche Handlungen anbefohlen.
Vnd so dann nicht allein mit angezogenen vielen vnterschiedlichen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung eines regierenden Landsfürsten / auff desselben hinderlassenen Rähte vnd Beampten Gewalt vnd Verwaltung auffhörete / vnd demnach die Administration biß auff die Huldigung eines angehenden Landsfürsten in der Lands Stände Händen jederzeit gewesen: Sondern auch eben solches durch die nechst abgeleibte Keyserl. Majestät vnd dero geheime Räthe in Anno 1608. selbsten / als vnwidersprechlich angenommen vnd wahr erkennet / die Capitulation auch darüber / vnd auff solchen für genugsamb befundenen Beweiß auffgerichtet were: vnd demnach / tanquam res judicata weiter in keinen Zweifel solte noch köndte gezogen werden: So versehen sich die Stände deß Lands / sie würden in deme / was also von jhren Vorfahren durch viel hundert Jahr herkommen / vnd auch an jetzo allerdings / vnd in denen Terminis vnd Ordnung / wie es oben eingebrachter massen in Anno 1519. gehalten worden / vnd nichts anders noch weiters fürgenommen werden / sondern bey jhrer Anordnung vnd Administration der Justitz vnd andern deß Lands Notturfften so lang vnnd viel sie zulassen seyn / biß man sich der Erbhuldigung halber / in einem vnd andern / verglichen hette / vnd die Privilegia vnd Altes Herkommen / Recht vnd Gewonheiten aber zuvor mit würcklicher Abthuung der Beschwerden vnd Versicherung künfftigen Vnderbruchs derselbigen / exemplo Majorum gäntzlich confirmirt weren.
Hierauff hat König Ferdinand einen Gegenbericht vnd Ableynung dessen / was die Oesterreichische Evangelische Stände Ob der Ens / wegen der Administration der Lande nach Ableiben der Landsfürsten / biß zu geleysteter Huldigung vnd Confirmation der Privilegien / in dieser Schrifft angezogen / publiciren lassen / dieses Innhalts:
Daß erstlich / vermög einkommenen Berichts Anno 1200. vnd etlich vnd viertzig / auff Absterben Marggraff Fridrichen von Oesterreich / als letzten damaligen Erbherrns die Stände in Oesterreich an das Römische Reich vmb einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwigen auß Bayern gegeben worden seye: darvon doch kein namhaffte Oesterreichische Historj Meldung thete / viel weniger in Actis dergleichen gefunden werden köndte: Das concludirte nichts für die Stände / sondern were vielmehr ein Argument / daß der Landschafft die Administration vnnd Regierung / auch in Abgang der gantzen Herrschafft / geschweigens auff Vberleben eines angebornen Erbherrn gebührete: weil die Landschafft die Administration bey dem H. Römischen Reich schon damaln suchen / vnnd einen Außländischen Fürsten darzu annehmẽ müssen. Wie es aber nach Ableiben obgemeltes Friderici Victoriosi zugangen / vnd wer sich vmb die Administration der Landen angenommen / vermeldte die Oesterreichische Historia also:
Königs Ferdinandi Gegenbericht auff der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wegẽ der Lande Administration nach Absterben deß Landsfürstẽ publicirte Schrifft. Nachdem Marggraff Herman von Baden sich mit Gertruden von Oesterreich / Hertzog Henrichs von Medling Tochter verheurahtet / vnd der letzte Hertzog auß dem Badenbergischen Hauß zur Newstatt gestorben / ist er von dem Römischen Reich zu Regierung der Oesterreichischen Landen zugelassen worden / welche er mit Hülff Graff Otto von Eberstein (der Oesterreich inmittelst im Namen deß Reichs administrirt hat/) vnnd der Schencken von Haußpach vnnd der Preußler / welche damals in grossem Ansehen in Oesterreich
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/196>, abgerufen am 28.07.2024. |