Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Fürsten nach jhrer Gelegenheit oder Wolgefallen damit verfahren / Ja es weren die Landsassen etliche Jahr in particulari vnnd nicht gleich mit einer gantzen Landschafft vertheilet worden: als sonderlich Hertzog Albrecht vnd Leopolden Theil-Brieff von Anno Dreyzehen hundert neun vnd siebenzig außweise / allda vnter andern diese formalia vorhanden: Item / alle Herren / Ritter / Knechte vnd Pfaffen in dem Landgericht zu der Newstatt Seßhafft / sollen Hertzog Albrechten seyn / vnd in sein Hofftäding gen Wien kommen. Der Bericht meldete weiter: daß bey angestelltem Reichs Tag nach Keysers Rudolphi Victorj die Hertzogen auß Bayern die Lande Oesterreich jhnen zuverleyhen / die Landschafft aber den Albertum zu confirmiren begehrt / vnd erhalten hette. Quo concesso folgete abermahl nicht allein kein Argument noch Beweiß für der Landschafft Administration / sondern vielmehr für die Hochheit deß Römischen Reichs / vnd daß nicht die Landschafft / sondern Albertus / auch ehe vnd zuvor er die Herrschafft vnd Erbhuldigung eingenommen / autoritate Imperatoris, vnd nicht der Landschaft / die Regierung geführet hette. Wie solches die Oesterreichische Historj in folgenden Worten bezeugte: Aventinus vermeldet / daß bey dieser Reichs Versamblung die Hertzogen auß Bayern / Oesterreich / Steyer / Kärndten / welche jhren Vorältern abgenommen worden / starck wider begehrt haben. Vnd damahls sey erst durch die Reichsfürsten verabschiedet worden / daß solche Lande Alberto Keysers Rudolphi deß ersten Sohn / vnd Mainhardo Graffen zu Tyrol zugehören vnd zuverleyhen seyen. Die Hauptvrsach / wie vnd warumb die Oesterreichische Land auff jetztgedachten Albertum kommen / belangend / schreibt die Oesterreichische Historj also: Albertus der erste dieses Namens in dem Hauß Habspurg / nachdem Ottocarus König in Böheim in Oesterreich vberwunden / vnd in der Schlacht geblieben / vnd durch die getroffene Heurath Oesterreich vnd Böheim widerumb zu Ruhe kommen / ehe daß der Fürsten deß Reichs Gemüther gewonnen waren / ist er von Rudolpho seinem Vattern Verweser vber die Oesterreichische Länder verordnet worden. Inmittelst aber der Keyser obgedachte Fürsten deß Reichs gewonnen / vnd gedachtem seinem ältesten Sohn / Elisabethen / Graff Mainhards zu Tyrol vnnd Görtz Tochter (welche damals die einzige Erbin der Oesterreichischen Landen war / so dieser Lehen fähig gehalten worden) bey offenem Reichs Tag zu Nürnberg im Jahr 1284. Ehrlichen verheuratet / vnd auß Keyserlicher Macht auß einem Verweser ein Hertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyer vnd Crain gemacht / Graff Mainharden aber zu Belohnung deß gestatteten Heurahts das Hertzogthumb Kärndten gelassen / vnd darauff seinen Sohn mit deß Ertzhertzogs Hütlein vnd vollem Gewalt in Oesterreich geschickt / vnnd dem selbigen Eberharden von Waldensee / vnnd Hermann von Landenberg zu jnnersten Rähten mitgegeben. Zum vierten komme der Bericht auff Keysers Rudolphi Landfrieden vnd nach einander folgende Resolutiones, daß man nämlichen in allen vnd hochwichtigen Sachen / der Land Regierung vnd Wolfahrt betreffendt / der getrewen Landschafft Raht vnd Gutachtens sich gebrauchen solte: das hielte man für löblich vnd billich / vnd daß es die Landefürsten bißhero vberflüssig in Acht genommen vnd gethan hetten. Daß aber deß Berichts Lateinische Wort / maturi & deliberati Consilii Statuum, & c. auff Teutsch / Raht vnd Bewilligung hiessen / köndte man nicht befinden / viel weniger daß hierauß einige praetendirte Interims Administration zu schliessen seye. Zum fünfften würde gemeldet / daß nach Tödlichem Abgang deß regierenden Landsfüsten / in Zeit desselben hinderlassenen Kinder / oder aber mangelhafften / oder abwesenden / oder strittigen Successorn niemanden / als der Landschafft die Administration vnd Handlung deß Lands Notdurfft gebüret habe / solches vnterstünde man sich zubescheinen mit dem / daß die Landschafft Hertzog Albrechten dem jüngern / dem Hertzog Ottoni dem Albern an die Seyte gestellet hetten. Item deß Anno 1385. zwischen Hertzog Leopolds Söhnen / vnd Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / woferrn nach der jungen Herrn sechszehenjährigen Alter jeder seinen Theil haben wölte / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Item daß die Landschaft den Vnvogbaren Albertum V. zu jhrem Herrn angenommen / die Vormundschafft seinem Vettern / Hertzog Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / gegen Reverß nach verflossenen Jahren / die Land widerumb abzutretten. Vnd obwol Hertzog Ernst / als Hertzogs Leopoldi dritter Bruder / mit solcher Ordnung nicht zu frieden gewesen / so hette er doch nichts erhalten können / sondern das Werck auff sechszehen Personen deß Lands Oesterreich / Herrn vnd Ritterstands vnd Bischoffen zu Passaw / auch König Sigismunden in Vngarn Compromißweiß gediegen / welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erkennet / auß den angezogenen Vrsachen / weil die Landschafften das alte Herkommen vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Item / daß nach Absterben Alberti deß Andern / Hertzog hernach Keyser Friederich / vnd Hertzog Albrecht sich der Lande Regiment / vnnd der Verwaltung halber bey den Ständen angemeldet: Weil aber Albertus nicht allein ein Testament / sondern auch sein Gemahlin schwanger gelassen / weren die Stände / sampt dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen zu Wien zusammen kommen / Außschuß auß den Ständen benennet / so die merita causae, als Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnnd Landes Freyheiten / vnnd andere Notturfften erwogen / Fridericum biß auff der Keyserlichen Wittiben Niderkunfft zum Verweser mit gewissen Conditionen angenommen / sonderlich aber jhn dahin conditionirt / Fürsten nach jhrer Gelegenheit oder Wolgefallen damit verfahren / Ja es weren die Landsassen etliche Jahr in particulari vnnd nicht gleich mit einer gantzen Landschafft vertheilet worden: als sonderlich Hertzog Albrecht vnd Leopolden Theil-Brieff von Anno Dreyzehen hundert neun vnd siebenzig außweise / allda vnter andern diese formalia vorhanden: Item / alle Herren / Ritter / Knechte vnd Pfaffen in dem Landgericht zu der Newstatt Seßhafft / sollen Hertzog Albrechten seyn / vnd in sein Hofftäding gen Wien kommen. Der Bericht meldete weiter: daß bey angestelltem Reichs Tag nach Keysers Rudolphi Victorj die Hertzogen auß Bayern die Lande Oesterreich jhnen zuverleyhen / die Landschafft aber den Albertum zu confirmiren begehrt / vnd erhalten hette. Quo concesso folgete abermahl nicht allein kein Argument noch Beweiß für der Landschafft Administration / sondern vielmehr für die Hochheit deß Römischen Reichs / vnd daß nicht die Landschafft / sondern Albertus / auch ehe vnd zuvor er die Herrschafft vnd Erbhuldigung eingenommen / autoritate Imperatoris, vnd nicht der Landschaft / die Regierung geführet hette. Wie solches die Oesterreichische Historj in folgenden Worten bezeugte: Aventinus vermeldet / daß bey dieser Reichs Versamblung die Hertzogẽ auß Bayern / Oesterreich / Steyer / Kärndten / welche jhren Vorältern abgenommen worden / starck wider begehrt haben. Vnd damahls sey erst durch die Reichsfürsten verabschiedet worden / daß solche Lande Alberto Keysers Rudolphi deß ersten Sohn / vnd Mainhardo Graffen zu Tyrol zugehören vnd zuverleyhen seyen. Die Hauptvrsach / wie vnd warumb die Oesterreichische Land auff jetztgedachten Albertum kommen / belangend / schreibt die Oesterreichische Historj also: Albertus der erste dieses Namens in dem Hauß Habspurg / nachdem Ottocarus König in Böheim in Oesterreich vberwunden / vnd in der Schlacht geblieben / vnd durch die getroffene Heurath Oesterreich vnd Böheim widerumb zu Ruhe kommen / ehe daß der Fürstẽ deß Reichs Gemüther gewonnen waren / ist er von Rudolpho seinem Vattern Verweser vber die Oesterreichische Länder verordnet worden. Inmittelst aber der Keyser obgedachte Fürsten deß Reichs gewonnen / vnd gedachtem seinem ältesten Sohn / Elisabethen / Graff Mainhards zu Tyrol vnnd Görtz Tochter (welche damals die einzige Erbin der Oesterreichischen Landen war / so dieser Lehen fähig gehalten worden) bey offenem Reichs Tag zu Nürnberg im Jahr 1284. Ehrlichen verheuratet / vnd auß Keyserlicher Macht auß einem Verweser ein Hertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyer vnd Crain gemacht / Graff Mainharden aber zu Belohnung deß gestatteten Heurahts das Hertzogthumb Kärndten gelassen / vnd darauff seinen Sohn mit deß Ertzhertzogs Hütlein vnd vollem Gewalt in Oesterreich geschickt / vnnd dem selbigen Eberharden von Waldensee / vnnd Hermann von Landenberg zu jnnersten Rähten mitgegeben. Zum vierten komme der Bericht auff Keysers Rudolphi Landfrieden vnd nach einander folgende Resolutiones, daß man nämlichẽ in allen vnd hochwichtigen Sachen / der Land Regierung vnd Wolfahrt betreffendt / der getrewen Landschafft Raht vnd Gutachtens sich gebrauchen solte: das hielte man für löblich vnd billich / vnd daß es die Landefürsten bißhero vberflüssig in Acht genommen vnd gethan hetten. Daß aber deß Berichts Lateinische Wort / maturi & deliberati Consilii Statuum, & c. auff Teutsch / Raht vnd Bewilligung hiessen / köndte man nicht befinden / viel weniger daß hierauß einige praetendirte Interims Administration zu schliessen seye. Zum fünfften würde gemeldet / daß nach Tödlichem Abgang deß regierenden Landsfüsten / in Zeit desselben hinderlassenen Kinder / oder aber mangelhafften / oder abwesenden / oder strittigen Successorn niemanden / als der Landschafft die Administration vnd Handlung deß Lands Notdurfft gebüret habe / solches vnterstünde man sich zubescheinen mit dem / daß die Landschafft Hertzog Albrechtẽ dem jüngern / dem Hertzog Ottoni dem Albern an die Seyte gestellet hetten. Item deß Anno 1385. zwischen Hertzog Leopolds Söhnen / vnd Hertzog Albrechtẽ ein Vertrag gemacht worden / woferrn nach der jungen Herrn sechszehenjährigen Alter jeder seinen Theil haben wölte / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Item daß die Landschaft den Vnvogbaren Albertum V. zu jhrem Herrn angenommen / die Vormundschafft seinem Vettern / Hertzog Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / gegen Reverß nach verflossenen Jahren / die Land widerumb abzutretten. Vnd obwol Hertzog Ernst / als Hertzogs Leopoldi dritter Bruder / mit solcher Ordnung nicht zu frieden gewesen / so hette er doch nichts erhalten können / sondern das Werck auff sechszehen Personen deß Lands Oesterreich / Herrn vnd Ritterstands vnd Bischoffen zu Passaw / auch König Sigismunden in Vngarn Compromißweiß gediegen / welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erkennet / auß den angezogenen Vrsachen / weil die Landschafften das alte Herkommen vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Item / daß nach Absterben Alberti deß Andern / Hertzog hernach Keyser Friederich / vnd Hertzog Albrecht sich der Lande Regiment / vnnd der Verwaltung halber bey den Ständen angemeldet: Weil aber Albertus nicht allein ein Testament / sondern auch sein Gemahlin schwanger gelassen / weren die Stände / sampt dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen zu Wien zusammen kommen / Außschuß auß den Ständen benennet / so die merita causae, als Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnnd Landes Freyheiten / vnnd andere Notturfften erwogen / Fridericum biß auff der Keyserlichen Wittiben Niderkunfft zum Verweser mit gewissen Conditionen angenommen / sonderlich aber jhn dahin conditionirt / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0198" n="151"/> Fürsten nach jhrer Gelegenheit oder Wolgefallen damit verfahren / Ja es weren die Landsassen etliche Jahr in particulari vnnd nicht gleich mit einer gantzen Landschafft vertheilet worden: als sonderlich Hertzog Albrecht vnd Leopolden Theil-Brieff von Anno Dreyzehen hundert neun vnd siebenzig außweise / allda vnter andern diese formalia vorhanden: Item / alle Herren / Ritter / Knechte vnd Pfaffen in dem Landgericht zu der Newstatt Seßhafft / sollen Hertzog Albrechten seyn / vnd in sein Hofftäding gen Wien kommen.</p> <p>Der Bericht meldete weiter: daß bey angestelltem Reichs Tag nach Keysers Rudolphi Victorj die Hertzogen auß Bayern die Lande Oesterreich jhnen zuverleyhen / die Landschafft aber den Albertum zu confirmiren begehrt / vnd erhalten hette. Quo concesso folgete abermahl nicht allein kein Argument noch Beweiß für der Landschafft Administration / sondern vielmehr für die Hochheit deß Römischen Reichs / vnd daß nicht die Landschafft / sondern Albertus / auch ehe vnd zuvor er die Herrschafft vnd Erbhuldigung eingenommen / autoritate Imperatoris, vnd nicht der Landschaft / die Regierung geführet hette. Wie solches die Oesterreichische Historj in folgenden Worten bezeugte: Aventinus vermeldet / daß bey dieser Reichs Versamblung die Hertzogẽ auß Bayern / Oesterreich / Steyer / Kärndten / welche jhren Vorältern abgenommen worden / starck wider begehrt haben. Vnd damahls sey erst durch die Reichsfürsten verabschiedet worden / daß solche Lande Alberto Keysers Rudolphi deß ersten Sohn / vnd Mainhardo Graffen zu Tyrol zugehören vnd zuverleyhen seyen.</p> <p>Die Hauptvrsach / wie vnd warumb die Oesterreichische Land auff jetztgedachten Albertum kommen / belangend / schreibt die Oesterreichische Historj also: Albertus der erste dieses Namens in dem Hauß Habspurg / nachdem Ottocarus König in Böheim in Oesterreich vberwunden / vnd in der Schlacht geblieben / vnd durch die getroffene Heurath Oesterreich vnd Böheim widerumb zu Ruhe kommen / ehe daß der Fürstẽ deß Reichs Gemüther gewonnen waren / ist er von Rudolpho seinem Vattern Verweser vber die Oesterreichische Länder verordnet worden. Inmittelst aber der Keyser obgedachte Fürsten deß Reichs gewonnen / vnd gedachtem seinem ältesten Sohn / Elisabethen / Graff Mainhards zu Tyrol vnnd Görtz Tochter (welche damals die einzige Erbin der Oesterreichischen Landen war / so dieser Lehen fähig gehalten worden) bey offenem Reichs Tag zu Nürnberg im Jahr 1284. Ehrlichen verheuratet / vnd auß Keyserlicher Macht auß einem Verweser ein Hertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyer vnd Crain gemacht / Graff Mainharden aber zu Belohnung deß gestatteten Heurahts das Hertzogthumb Kärndten gelassen / vnd darauff seinen Sohn mit deß Ertzhertzogs Hütlein vnd vollem Gewalt in Oesterreich geschickt / vnnd dem selbigen Eberharden von Waldensee / vnnd Hermann von Landenberg zu jnnersten Rähten mitgegeben.</p> <p>Zum vierten komme der Bericht auff Keysers Rudolphi Landfrieden vnd nach einander folgende Resolutiones, daß man nämlichẽ in allen vnd hochwichtigen Sachen / der Land Regierung vnd Wolfahrt betreffendt / der getrewen Landschafft Raht vnd Gutachtens sich gebrauchen solte: das hielte man für löblich vnd billich / vnd daß es die Landefürsten bißhero vberflüssig in Acht genommen vnd gethan hetten. Daß aber deß Berichts Lateinische Wort / maturi & deliberati Consilii Statuum, & c. auff Teutsch / Raht vnd Bewilligung hiessen / köndte man nicht befinden / viel weniger daß hierauß einige praetendirte Interims Administration zu schliessen seye.</p> <p>Zum fünfften würde gemeldet / daß nach Tödlichem Abgang deß regierenden Landsfüsten / in Zeit desselben hinderlassenen Kinder / oder aber mangelhafften / oder abwesenden / oder strittigen Successorn niemanden / als der Landschafft die Administration vnd Handlung deß Lands Notdurfft gebüret habe / solches vnterstünde man sich zubescheinen mit dem / daß die Landschafft Hertzog Albrechtẽ dem jüngern / dem Hertzog Ottoni dem Albern an die Seyte gestellet hetten. Item deß Anno 1385. zwischen Hertzog Leopolds Söhnen / vnd Hertzog Albrechtẽ ein Vertrag gemacht worden / woferrn nach der jungen Herrn sechszehenjährigen Alter jeder seinen Theil haben wölte / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Item daß die Landschaft den Vnvogbaren Albertum V. zu jhrem Herrn angenommen / die Vormundschafft seinem Vettern / Hertzog Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / gegen Reverß nach verflossenen Jahren / die Land widerumb abzutretten. Vnd obwol Hertzog Ernst / als Hertzogs Leopoldi dritter Bruder / mit solcher Ordnung nicht zu frieden gewesen / so hette er doch nichts erhalten können / sondern das Werck auff sechszehen Personen deß Lands Oesterreich / Herrn vnd Ritterstands vnd Bischoffen zu Passaw / auch König Sigismunden in Vngarn Compromißweiß gediegen / welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erkennet / auß den angezogenen Vrsachen / weil die Landschafften das alte Herkommen vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Item / daß nach Absterben Alberti deß Andern / Hertzog hernach Keyser Friederich / vnd Hertzog Albrecht sich der Lande Regiment / vnnd der Verwaltung halber bey den Ständen angemeldet: Weil aber Albertus nicht allein ein Testament / sondern auch sein Gemahlin schwanger gelassen / weren die Stände / sampt dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen zu Wien zusammen kommen / Außschuß auß den Ständen benennet / so die merita causae, als Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnnd Landes Freyheiten / vnnd andere Notturfften erwogen / Fridericum biß auff der Keyserlichen Wittiben Niderkunfft zum Verweser mit gewissen Conditionen angenommen / sonderlich aber jhn dahin conditionirt / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0198]
Fürsten nach jhrer Gelegenheit oder Wolgefallen damit verfahren / Ja es weren die Landsassen etliche Jahr in particulari vnnd nicht gleich mit einer gantzen Landschafft vertheilet worden: als sonderlich Hertzog Albrecht vnd Leopolden Theil-Brieff von Anno Dreyzehen hundert neun vnd siebenzig außweise / allda vnter andern diese formalia vorhanden: Item / alle Herren / Ritter / Knechte vnd Pfaffen in dem Landgericht zu der Newstatt Seßhafft / sollen Hertzog Albrechten seyn / vnd in sein Hofftäding gen Wien kommen.
Der Bericht meldete weiter: daß bey angestelltem Reichs Tag nach Keysers Rudolphi Victorj die Hertzogen auß Bayern die Lande Oesterreich jhnen zuverleyhen / die Landschafft aber den Albertum zu confirmiren begehrt / vnd erhalten hette. Quo concesso folgete abermahl nicht allein kein Argument noch Beweiß für der Landschafft Administration / sondern vielmehr für die Hochheit deß Römischen Reichs / vnd daß nicht die Landschafft / sondern Albertus / auch ehe vnd zuvor er die Herrschafft vnd Erbhuldigung eingenommen / autoritate Imperatoris, vnd nicht der Landschaft / die Regierung geführet hette. Wie solches die Oesterreichische Historj in folgenden Worten bezeugte: Aventinus vermeldet / daß bey dieser Reichs Versamblung die Hertzogẽ auß Bayern / Oesterreich / Steyer / Kärndten / welche jhren Vorältern abgenommen worden / starck wider begehrt haben. Vnd damahls sey erst durch die Reichsfürsten verabschiedet worden / daß solche Lande Alberto Keysers Rudolphi deß ersten Sohn / vnd Mainhardo Graffen zu Tyrol zugehören vnd zuverleyhen seyen.
Die Hauptvrsach / wie vnd warumb die Oesterreichische Land auff jetztgedachten Albertum kommen / belangend / schreibt die Oesterreichische Historj also: Albertus der erste dieses Namens in dem Hauß Habspurg / nachdem Ottocarus König in Böheim in Oesterreich vberwunden / vnd in der Schlacht geblieben / vnd durch die getroffene Heurath Oesterreich vnd Böheim widerumb zu Ruhe kommen / ehe daß der Fürstẽ deß Reichs Gemüther gewonnen waren / ist er von Rudolpho seinem Vattern Verweser vber die Oesterreichische Länder verordnet worden. Inmittelst aber der Keyser obgedachte Fürsten deß Reichs gewonnen / vnd gedachtem seinem ältesten Sohn / Elisabethen / Graff Mainhards zu Tyrol vnnd Görtz Tochter (welche damals die einzige Erbin der Oesterreichischen Landen war / so dieser Lehen fähig gehalten worden) bey offenem Reichs Tag zu Nürnberg im Jahr 1284. Ehrlichen verheuratet / vnd auß Keyserlicher Macht auß einem Verweser ein Hertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyer vnd Crain gemacht / Graff Mainharden aber zu Belohnung deß gestatteten Heurahts das Hertzogthumb Kärndten gelassen / vnd darauff seinen Sohn mit deß Ertzhertzogs Hütlein vnd vollem Gewalt in Oesterreich geschickt / vnnd dem selbigen Eberharden von Waldensee / vnnd Hermann von Landenberg zu jnnersten Rähten mitgegeben.
Zum vierten komme der Bericht auff Keysers Rudolphi Landfrieden vnd nach einander folgende Resolutiones, daß man nämlichẽ in allen vnd hochwichtigen Sachen / der Land Regierung vnd Wolfahrt betreffendt / der getrewen Landschafft Raht vnd Gutachtens sich gebrauchen solte: das hielte man für löblich vnd billich / vnd daß es die Landefürsten bißhero vberflüssig in Acht genommen vnd gethan hetten. Daß aber deß Berichts Lateinische Wort / maturi & deliberati Consilii Statuum, & c. auff Teutsch / Raht vnd Bewilligung hiessen / köndte man nicht befinden / viel weniger daß hierauß einige praetendirte Interims Administration zu schliessen seye.
Zum fünfften würde gemeldet / daß nach Tödlichem Abgang deß regierenden Landsfüsten / in Zeit desselben hinderlassenen Kinder / oder aber mangelhafften / oder abwesenden / oder strittigen Successorn niemanden / als der Landschafft die Administration vnd Handlung deß Lands Notdurfft gebüret habe / solches vnterstünde man sich zubescheinen mit dem / daß die Landschafft Hertzog Albrechtẽ dem jüngern / dem Hertzog Ottoni dem Albern an die Seyte gestellet hetten. Item deß Anno 1385. zwischen Hertzog Leopolds Söhnen / vnd Hertzog Albrechtẽ ein Vertrag gemacht worden / woferrn nach der jungen Herrn sechszehenjährigen Alter jeder seinen Theil haben wölte / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Item daß die Landschaft den Vnvogbaren Albertum V. zu jhrem Herrn angenommen / die Vormundschafft seinem Vettern / Hertzog Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / gegen Reverß nach verflossenen Jahren / die Land widerumb abzutretten. Vnd obwol Hertzog Ernst / als Hertzogs Leopoldi dritter Bruder / mit solcher Ordnung nicht zu frieden gewesen / so hette er doch nichts erhalten können / sondern das Werck auff sechszehen Personen deß Lands Oesterreich / Herrn vnd Ritterstands vnd Bischoffen zu Passaw / auch König Sigismunden in Vngarn Compromißweiß gediegen / welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erkennet / auß den angezogenen Vrsachen / weil die Landschafften das alte Herkommen vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Item / daß nach Absterben Alberti deß Andern / Hertzog hernach Keyser Friederich / vnd Hertzog Albrecht sich der Lande Regiment / vnnd der Verwaltung halber bey den Ständen angemeldet: Weil aber Albertus nicht allein ein Testament / sondern auch sein Gemahlin schwanger gelassen / weren die Stände / sampt dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen zu Wien zusammen kommen / Außschuß auß den Ständen benennet / so die merita causae, als Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnnd Landes Freyheiten / vnnd andere Notturfften erwogen / Fridericum biß auff der Keyserlichen Wittiben Niderkunfft zum Verweser mit gewissen Conditionen angenommen / sonderlich aber jhn dahin conditionirt /
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/198>, abgerufen am 28.07.2024. |